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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100083/2017

Amtswegige Berücksichtigung inhaltlicher Unrichtgkeiten bei von Feststellungsbescheiden abgeleiteten Einkommensteuerbescheiden

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100083/2017vom 20.10.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zum anderen sind den Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 295 Abs. 1 BAO die gemäß § 188 BAO derzeit festgestellten Einkünfte zugrunde zulegen, unabhängig davon, ob diese zutreffend oder unzutreffend festgestellt wurden. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in den Beschwerdevorentscheidungen verwiesen. Die Einkommensteuer für die Jahre 2012 bis 2014 wäre daher gemäß § 279 BAO wie folgt festzusetzen: Einkommensteuer 2012 | Berechnung der Einkommensteuer | | | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | | 19.936,05 € | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | steuerpflichtig | | R***** Innenausbau eU | 6.038,95 € | | Kontrollrechnung gem. § 3 Abs. 2 EStG 1988 | 3.940,60 € | | Werbungskostenpauschbetrag | -132,00 € | 9.847,55 | Gesamtbetrag der Einkünfte | | 29.783,60 € | Sonderausgaben | | | Sonderausgabenpauschbetrag | | -60,00 € | Kirchenbeitrag | | -200,00 € | Einkommen | | 29.523,60 € | Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt (29.523,60 - 25.000,00) x 15.125,00 / 35.000,00 + 5.110,00 | | 7.064,84 € | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | | 7.064,84 € | Verkehrsabsetzbetrag | | -291,00 € | Arbeitnehmerabsetzbetrag | | -54,00 € | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | | 6.719,84 € | Steuer sonstige Bezüge | | - | Einkommensteuer | | 6.719,84 € | Anrechenbare Lohnsteuer | | -346,04 € | Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 | | 0,20 € | Festgesetzte Einkommensteuer | | 6.374,00 € Einkommensteuer 2013 | Berechnung der Einkommensteuer | | | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | | 13.446,99€ | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | steuerpflichtig | | V***** Innendekor | 5.327,29 € | | Kontrollrechnung gem. § 3 Abs. 2 EStG 1988 | 3.386,72 € | | Werbungskostenpauschbetrag | -132,00 € | 8.582,01 € | Gesamtbetrag der Einkünfte | | 22.029,00 € | Sonderausgaben | | | Sonderausgabenpauschbetrag | | -60,00 € | Kirchenbeitrag | | -200,00 € | Einkommen | | 21.769,00 € | Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt (21.769,00 - 11.000,00) x 5.110,00 / 14.000 | | 3.930,69 € | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | | 3.930,69 € | Verkehrsabsetzbetrag | | -291,00 € | Arbeitnehmerabsetzbetrag | | -54,00 € | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | | 3.585,69 € | Steuer sonstige Bezüge | | - | Einkommensteuer | | 3.585,69 € | Anrechenbare Lohnsteuer | | -1.043,83 € | Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 | | 0,14 € | Festgesetzte Einkommensteuer | | 2.542,00 € Einkommensteuer 2014 | Berechnung der Einkommensteuer | | | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | | 2.137,65 € | Gesamtbetrag der Einkünfte | | 2.137,65 € | Sonderausgaben | | | Sonderausgabenpauschbetrag | | -60,00 € | Kirchenbeitrag | | -200,00 € | Einkommen | | 1.877,65 € | Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt bei einem Einkommen von 1.000 € und darunter | | 0,00 € | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | | 0,00 € | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | | 0,00 € | Einkommensteuer | | 0,00 € | Festgesetzte Einkommensteuer | | 0,00 € Die vorstehende Rechtsansicht ist den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Kenntnis zu bringen. Im Hinblick auf die Urlaubszeit ist für eine allfällige Äußerung eine Frist von sechs Wochen zu bemessen. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertreterin am 23. 8. 2017, der belangten Behörde ebenfalls am 23. 8. 2017 zugestellt. Äußerung der belangten Behörde Die belangte Behörde äußerte sich hierzu am 1. 9. 2017 wie folgt: Vergütungen für Tätigkeiten im Dienste der Gesellschaft umfassen Entlohnung jeder Art für Tätigkeiten, die vom Gesellschafter im wirtschaftlichen Interesse der Gesellschaft auf Grund von Dienst- oder Werkverträgen oder auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage erbracht werden. Als derartige Vergütungen für Leistungen im Dienste der Gesellschaft sind somit auch Dienstnehmerleistungen ieS anzusehen. Darunter fallen auch Vergütungen für arbeitsrechtliche Dienstleistungen, zB der Gehalt für den angestellten Kommanditisten (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [1.1.2004], § 23 Rz 191, unter Hinweis auf VwGH 21.2.1990, 89/13/0060). Ermittlung des Gesellschaftsgewinnes erfolgt in zwei Schritten: Im ersten Schritt ist der Gesellschaftsgewinn unter Anerkennung der arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter zu ermitteln (Lohn bzw. Gehalt ist aufwandswirksam). Dieser "allgemeine" Gewinn wird auf die Gesellschafer aufgeteilt. In einem zweiten Schritt werden die Leistungsvergütungen dem Gewinnanteil des leistungserbringenden Gesellschafters zugerechnet. Der Gesellschaftsgewinn besteht aus der Summe aus "allgemeinem" Gewinn und Leistungsvergütungen (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [2. Grundlieferung], § 23 Rz 169-170). Der Gesellschaftsgewinn unterliegt der Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO. Gegenstand der Feststellung ist auch die Verteilung des festgestellten Betrages (Anteil "allgemeiner" Gewinn zuzüglich Leistungsvergütung) auf die Teilhaber (§ 188 Abs. 3 BAO). Die Feststellungen sind - wie bereits oben dargestellt - Grundlage für die Festsetzung der Einkommensteuer beim Gesellschafter. Eine zusätzliche Beibehaltung der Lohnzettel würde zu einer doppelten Besteuerung führen und wäre nicht systemkonform. Es wird daher von Seiten des Finanzamtes dem Beschlussinhalt zugestimmt. Keine Äußerung des Beschwerdeführers Der Bf gab innerhalb der gesetzten Frist keine Äußerung ab. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der maßgebliche Sachverhalt ist der vorstehenden Darstellung des Verfahrensganges zu entnehmen. Das Gericht sieht es somit als erwiesen an, dass der Bf Andrzej B***** in den beschwerdeverfangenen Jahren 2012 bis 2014 Kommanditist der B***** KG war und mit Bescheiden vom 7. 9. 2016 die von der B***** KG in den Jahren 2012, 2013 und 2014 erzielten Einkünfte aus Gewerbetrieb gemäß § 188 BAO festgestellt wurden, wobei auf den Bf als damaligen beschränkt haftenden Gesellschafter 19.936,05 € (2012), 13.446,99 € (2013) sowie 2.137,65 € (2014) entfielen. Die Bescheide enthalten den Hinweis, dass sie gegen alle Beteiligten, denen Einkünfte zugerechnet werden, wirken (§ 191 Abs. 3 BAO) sowie dass mit der Zustellung an die nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen gilt (§ 101 Abs. 3 und 4 BAO). Laut Zustellnachweisen wurden die Feststellungsbescheide am 10. 9. 2016 (Beginn der Abholfrist) an den unbeschränkt haftenden Gesellschafter Jozef Boleslaw S***** durch Hinterlegung zugestellt, der Außenprüfungsbericht (die Begründung) am 15. 9. 2016 (Beginn der Abholfrist). Den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2012, 2013 und 2014 vom 12. 9. 2016 wurden auf Grund der Feststellungsbescheide vom 7. 9. 2016 Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 19.936,05 € (2012), 13.446,99 € (2013) sowie 2.137,65 € (2014) zugrunde gelegt. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von der B***** KG sind in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden 8.950,58 € (2012), 12.904,43 € (2013) sowie 26.966,92 € (2014) ausgewiesen, an anrechenbarer Lohnsteuer i. Z. m. diesem Bezügen 1.261,41 € (2012), 1.655,58 € (2013) und 5.767,31 € (2014). Ein Widerspruch des Bf Andrzej B***** gegen die Vertretungsbefugnis des Jozef Boleslaw S***** gemäß § 81 Abs. 8 BAO ist bei der Finanzverwaltung nicht aktenkundig. Beweiswürdigung Die vorstehend getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Aktenlage. Sie sind unstrittig. Rechtsgrundlagen § 81 BAO lautet: § 81. (1) Abgabenrechtliche Pflichten einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche nicht vorhanden sind, von den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu erfüllen. (2) Kommen zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Pflichten mehrere Personen in Betracht, so haben diese hiefür eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft zu machen; diese Person gilt solange als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt, als nicht eine andere Person als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird. Solange und soweit eine Namhaftmachung im Sinn des ersten Satzes nicht erfolgt, kann die Abgabenbehörde eine der zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Pflichten in Betracht kommenden mehreren Personen als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit bestellen. Die übrigen Personen, die im Inland Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz haben, sind hievon zu verständigen. (3) Sobald und soweit die Voraussetzungen für die Bestellung eines Vertreters durch die Abgabenbehörde nachträglich weggefallen sind, ist die Bestellung zu widerrufen. Ein Widerruf hat auch dann zu erfolgen, wenn aus wichtigen Gründen eine andere in Betracht kommende Person von der Abgabenbehörde als Vertreter bestellt werden soll. (4) Für Personen, denen gemäß Abs. 1 oder 2 die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit obliegt, gilt § 80 Abs. 1 sinngemäß. (5) Die sich auf Grund der Abs. 1, 2 oder 4 ergebenden Pflichten und Befugnisse werden durch den Eintritt eines neuen Gesellschafters (Mitglieds) in die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) nicht berührt. (6) In den Fällen des § 19 Abs. 2 sind die Abs. 1, 2 und 4 auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) sinngemäß anzuwenden. Die bei Beendigung der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) bestehende Vertretungsbefugnis bleibt, sofern dem nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen, insoweit und solange aufrecht, als nicht von einem der zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) oder der vertretungsbefugten Person dagegen Widerspruch erhoben wird. (7) Werden an alle Gesellschafter (Mitglieder) einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dieser ihrer Eigenschaft schriftliche Ausfertigungen einer Abgabenbehörde gerichtet, so gilt der nach Abs. 1 bis 5 für die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) Zustellungsbevollmächtigte auch als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter der Gesellschafter (Mitglieder). Ergehen solche schriftliche Ausfertigungen nach Beendigung einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, so gilt die nach Abs. 6 vertretungsbefugte Person auch als Zustellungsbevollmächtigter der ehemaligen Gesellschafter (Mitglieder), sofern ein solcher nicht eigens namhaft gemacht wurde. Die Bestimmung des Abs. 6 über die Erhebung eines Widerspruches gilt sinngemäß. (8) Vertretungsbefugnisse nach den vorstehenden Absätzen bleiben auch für ausgeschiedene Gesellschafter (Mitglieder) von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit hinsichtlich der vor dem Ausscheiden gelegene Zeiträume und Zeitpunkte betreffenden Maßnahmen bestehen, solange dem nicht von Seiten des ausgeschiedenen Gesellschafters (Mitglieds) oder der vertretungsbefugten Person widersprochen wird. (9) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für Vermögensmassen, die als solche der Besteuerung unterliegen. (10) Namhaftmachungen und Bestellungen (Abs. 2) wirken auch im Beschwerdeverfahren. § 101 BAO lautet: § 101. (1) Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 8 Z 1 BGBl. I Nr. 117/2016) (3) Schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c), sind einer nach § 81 vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird. (4) Schriftliche Ausfertigungen, die nach Beendigung einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in einem Feststellungsverfahren (§ 188) an diejenigen ergehen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind (§ 191 Abs. 1 lit. c), sind einer nach § 81 vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle, denen der Bescheid gemeinschaftliche Einkünfte zurechnet, als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird. § 188 BAO lautet: § 188. (1) Festgestellt werden die Einkünfte (der Gewinn oder der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten) a) aus Land- und Forstwirtschaft, b) aus Gewerbebetrieb, c) aus selbständiger Arbeit, d) aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens, wenn an den Einkünften derselben Einkunftsart mehrere Personen beteiligt sind. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001) (3) Gegenstand der Feststellung gemäß Abs. 1 ist auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber. (4) Die Vorschriften des Abs. 1 finden keine Anwendung, wenn a) das unbewegliche Vermögen (Abs. 1 lit. a und d) nicht im Inland gelegen ist, b) in den Fällen des Abs. 1 lit. b und lit. c die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit weder ihre Geschäftsleitung, noch ihren Sitz, noch eine Betriebsstätte im Inland hat. c) im Falle des Abs. 1 lit. d hinsichtlich aller Grundstücksanteile Wohnungseigentum besteht, sofern die Feststellung nur allgemeine Teile der Liegenschaft (§ 2 Abs. 4 Wohnungseigentumsgesetz 2002) betreffen würde, oder d) sich der alleinige Zweck bei einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit auf die Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages beschränkt, es sei denn, der mit dem Auftraggeber bei Auftragsvergabe vereinbarte Auftragswert übersteigt 700 000 Euro (ohne Umsatzsteuer). (5) Werden in einem Dokument, das Form und Inhalt eines Feststellungsbescheides hat, gemeinschaftliche Einkünfte auch Personen oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zugerechnet, die nicht oder nicht mehr rechtlich existent sind (insbesondere infolge Todes, Beendigung der Gesellschaft, Gesamtrechtsnachfolge) oder die nicht oder nicht mehr handlungsfähig sind (zB infolge Sachwalterbestellung), so gilt dies als Feststellung (Abs. 1) und steht der Wirksamkeit als Feststellungsbescheid nicht entgegen. Ein solcher Bescheid wirkt lediglich gegenüber den Übrigen, denen im Spruch des Bescheides Einkünfte zugerechnet bzw. nicht zugerechnet werden. § 252 BAO lautet: § 252. (1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. (2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß. (3) Ist ein Bescheid gemäß § 295 Abs. 3 geändert oder aufgehoben worden, so kann der ändernde oder aufhebende Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die in dem zur Änderung oder Aufhebung Anlass gebenden Bescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. § 295 BAO lautet: § 295. (1) Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist. (2) Ist ein Bescheid von einem Abgaben-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid abzuleiten, so gilt Abs. 1 sinngemäß. (3) Ein Bescheid ist ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, auch ansonsten zu ändern oder aufzuheben, wenn der Spruch dieses Bescheides anders hätte lauten müssen oder dieser Bescheid nicht hätte ergehen dürfen, wäre bei seiner Erlassung ein anderer Bescheid bereits abgeändert, aufgehoben oder erlassen gewesen. Mit der Änderung oder Aufhebung des Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des anderen Bescheides oder der nachträglich erlassene andere Bescheid rechtskräftig geworden ist. (4) Wird eine Bescheidbeschwerde, die gegen ein Dokument, das Form und Inhalt eines - Feststellungsbescheides (§ 188) oder eines - Bescheides, wonach eine solche Feststellung zu unterbleiben hat, gerichtet ist, als nicht zulässig zurückgewiesen, weil das Dokument kein Bescheid ist, so sind auf das Dokument gestützte Änderungsbescheide (Abs. 1) auf Antrag der Partei (§ 78) aufzuheben. Der Antrag ist vor Ablauf der für Wiederaufnahmsanträge nach § 304 maßgeblichen Frist zu stellen. (5) Die Entscheidung über Aufhebungen und Änderungen nach den Abs. 1 bis 3 steht der Abgabenbehörde zu, die für die Erlassung des aufzuhebenden bzw. zu ändernden Bescheides zuständig war oder vor Übergang der Zuständigkeit als Folge einer Bescheidbeschwerde oder einer Säumnisbeschwerde (§ 284 Abs. 3) zuständig gewesen wäre. Ist die diesbezügliche Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen, so steht die Entscheidung der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu. § 23 EStG 1988 lautet: § 23. Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind: 1. Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist. 2. Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften), sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben. 3. Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24. Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide auf Die Beschwerde sieht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) ausschließlich darin, dass die vom Bf als damaliger Gesellschafter der B***** KG erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß den Feststellungsbescheiden vom 7. 9. 2016 den Einkommensteuerbescheiden zugrunde gelegt wurden. Damit vermag der Bf keine Rechtswidrigkeit der Einkommensteuerbescheide aufzeigen: Die Einkünfte einer Mitunternehmerschaft sind - vorbehaltlich der Sonderregelung für Arbeitsgemeinschaften (§ 188 Abs. 4 BAO) - gemäß § 188 BAO einheitlich, d. h. für alle in Betracht kommenden Mitunternehmer in einem einheitlichen Verfahren zu ermitteln, und gesondert, d.h. nicht im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, sondern in einem gesonderten Verfahren festzustellen (vgl. Peth/Wanke/Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg], MSA EStG 11. EL § 23 Anm. 220 unter Hinweis auf VwGH 19. 12. 1990, 86/13/0136). Der Bescheid nach § 188 BAO erfasst den Gewinn der Steuerquelle und stellt Art und Höhe des einheitlichen Gewinnes oder Überschusses - dieser umfasst auch Sonderbetriebsausgaben und Sonderwerbungskosten - fest, der für die Personenvereinigung nach einkommensteuerlichen Vorschriften zu ermitteln ist. Er stellt fest, welcher Anteil am Gewinn oder Überschuss jedem Beteiligten zuzurechnen ist (vgl. Peth/Wanke/Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg], MSA EStG 11. EL § 23 Anm. 220 unter Hinweis VwGH 19. 3. 2008, 2008/15/0019, VwGH 28. 2. 1995, 95/14/0021). Sind die zu veranlagenden Einkünfte auch Gegenstand eines Einkünftefeststellungsverfahrens nach § 188 BAO, ist insoweit der für den Steuerpflichtigen festgestellte Einkünfteanteil zwingend der Veranlagung zugrunde zu legen. Der Einkommensteuerbescheid kann in einem solchen Fall nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Feststellungen unzutreffend sind (§ 252 Abs. 1 BAO); ein allfälliges Rechtsmittel müsste sich gegen den Feststellungsbescheid selbst richten. Abgeleitete Bescheide dürfen auch vor Erlassung des jeweiligen Grundlagenbescheides ergehen (h.M., vgl. Ritz, BAO5, § 295 Rz. 10 mit Darstellung des Meinungsstandes). Wird der Einkünftefeststellungsbescheid erst nach Ergehen des Einkommensteuerbescheids (rechtswirksam) erlassen (oder geändert), ist der Einkommensteuerbescheid zwingend nach § 295 Abs. 1 BAO abzuändern (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg], MSA EStG 11. EL § 39 Anm 3). Mit den Feststellungsbescheiden vom 7. 9. 2016 stellte das Finanzamt die Einkünfte der Mitunternehmerschaft B***** KG sowie die Einkünfteanteile der Gesellschafter für die Jahre 2012 bis 2014 fest. Diese Einkünfteanteile, soweit sie den Bf betreffen, liegen auch den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2012 bis 2014 vom 12. 9. 2016 zugrunde. Der Bf bringt, abgesehen von Ausführungen zur vermeintlichen inhaltlichen Rechtswidrigkeit der Feststellungsbescheide, lediglich vor, dass er seit 5. 12. 2015 nicht mehr Gesellschafter der B***** KG gewesen sei und daher die Zustellung der Feststellungsbescheide vom 7. 9. 2016 an den Vertreter der B***** KG für ihn wirkungslos gewesen sei. Im Zeitpunkt der Erlassung der Feststellungsbescheide vom 7. 9. 2016 war der unbeschränkt haftende Gesellschafter der B***** KG Jozef Boleslaw S***** gemäß § 81 BAO i.V.m. §§ 165, 170 UGB allein zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Die Bescheide wurden dem Komplementär wirksam zugestellt, sie enthalten den Hinweis, dass mit der Zustellung dieses Bescheides an die nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen gilt. Der Bf hat der Vertretungsbefugnis des Jozef Boleslaw S***** nicht widersprochen. Das Finanzamt hat die Rechtslage in der Beschwerdevorentscheidung und im Vorlagebericht zutreffend dargestellt. Zu den Ausführungen im Vorlagebericht betreffend die Wirksamkeit der Einkünftefeststellungsbescheide auch gegenüber dem Bf hat sich der Bf nicht geäußert. Die Beschwerde zeigt somit keine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) der angefochtenen Einkommensteuerbescheide auf. Amtswegig wahrzunehmende Rechtswidrigkeit Das Gericht hat jedoch eine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) der angefochtenen Einkommensteuerbescheide von Amts wegen gemäß § 279 BAO aufzugreifen: Der Bf war in den Streitjahren 2012 bis 2014 Kommanditist der B***** KG. Auch wenn die B***** KG für die Tätigkeit des Bf für die Gesellschaft Lohnzettel ausgestellt hat, liegen nach der zwingenden Anordnung des § 23 Z 2 EStG 1988 bei Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft erhalten, Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Bei der Personengesellschaft werden an den Gesellschafter gezahlte Tätigkeitsvergütungen auf der ersten Stufe der steuerlichen Gewinnermittlung als betrieblicher Aufwand berücksichtigt, die in § 23 Z 2 EStG 1988 angeordnete Hinzurechnung auf der zweiten Stufe verhindert jedoch, dass diese den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft mindern und stellt diesbezüglich den steuerlichen Gewinn der Personengesellschaft mit jenem des Einzelunternehmers gleich (vgl. Peth/Wanke/Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg], MSA EStG 11. EL § 23 Anm. 184). Vergütungen für Tätigkeiten im Dienste der Gesellschaft i.S.d. § 23 Z 2 EStG 1988 umfassen Entlohnung jeder Art für Tätigkeiten, die vom Gesellschafter im wirtschaftlichen Interesse der Gesellschaft auf Grund von Dienst- oder Werkverträgen oder auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage erbracht werden (vgl. Peth/Wanke/Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg], MSA EStG 11. EL § 23 Anm. 184). Die Gehaltsaufwendungen für den Bf als (damaligen) Kommanditisten sind im Rahmen der Gewinnfeststellung der KG als Gewinnanteile des Kommanditisten gemäß § 23 Z 2 EStG 1988 zu erfassen (vgl. etwa VwGH 15. 2. 1994, 93/14/0210; VwGH 19. 11. 1998, 98/15/0150). Hieraus ergeben sich für die angefochtenen Einkommensteuerbescheide zwei Rechtsfolgen: Zum einen sind die dort angesetzten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988) von der B***** KG zu stornieren, es liegen vielmehr Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 23 Z 2 EStG 1988 vor. Zum anderen sind den Einkünften aus Gewerbebetrieb - siehe oben - gemäß § 295 Abs. 1 BAO die gemäß § 188 BAO festgestellten Einkünfte zugrunde zulegen, unabhängig davon, ob diese zutreffend oder unzutreffend festgestellt wurden. Diese Rechtsansicht sowie die hieraus resultierenden steuerlichen Auswirkungen wurde den Parteien mit Beschluss vom 17. 8. 2017 vorgehalten. Die belangte Behörde teilte in ihrer Stellungnahme vom 1. 9. 2017 die Ansicht des Bundesfinanzgerichts. Der Bf gab keine Äußerung ab. Bemessungsgrundlagen und Höhe der Abgaben Die Einkommensteuer für die Jahre 2012 bis 2014 ist daher gemäß § 279 BAO wie folgt festzusetzen: Einkommensteuer 2012 | Berechnung der Einkommensteuer | | | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | | 19.936,05 € | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | steuerpflichtig | | R***** Innenausbau eU | 6.038,95 € | | Kontrollrechnung gem. § 3 Abs. 2 EStG 1988 | 3.940,60 € | | Werbungskostenpauschbetrag | -132,00 € | 9.847,55 | Gesamtbetrag der Einkünfte | | 29.783,60 € | Sonderausgaben | | | Sonderausgabenpauschbetrag | | -60,00 € | Kirchenbeitrag | | -200,00 € | Einkommen | | 29.523,60 € | Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt (29.523,60 - 25.000,00) x 15.125,00 / 35.000,00 + 5.110,00 | | 7.064,84 € | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | | 7.064,84 € | Verkehrsabsetzbetrag | | -291,00 € | Arbeitnehmerabsetzbetrag | | -54,00 € | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | | 6.719,84 € | Steuer sonstige Bezüge | | - | Einkommensteuer | | 6.719,84 € | Anrechenbare Lohnsteuer | | -346,04 € | Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 | | 0,20 € | Festgesetzte Einkommensteuer | | 6.374,00 € Einkommensteuer 2013 | Berechnung der Einkommensteuer | | | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | | 13.446,99€ | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | steuerpflichtig | | V***** Innendekor | 5.327,29 € | | Kontrollrechnung gem. § 3 Abs. 2 EStG 1988 | 3.386,72 € | | Werbungskostenpauschbetrag | -132,00 € | 8.582,01 € | Gesamtbetrag der Einkünfte | | 22.029,00 € | Sonderausgaben | | | Sonderausgabenpauschbetrag | | -60,00 € | Kirchenbeitrag | | -200,00 € | Einkommen | | 21.769,00 € | Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt (21.769,00 - 11.000,00) x 5.110,00 / 14.000 | | 3.930,69 € | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | | 3.930,69 € | Verkehrsabsetzbetrag | | -291,00 € | Arbeitnehmerabsetzbetrag | | -54,00 € | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | | 3.585,69 € | Steuer sonstige Bezüge | | - | Einkommensteuer | | 3.585,69 € | Anrechenbare Lohnsteuer | | -1.043,83 € | Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 | | 0,14 € | Festgesetzte Einkommensteuer | | 2.542,00 € Einkommensteuer 2014 | Berechnung der Einkommensteuer | | | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | | 2.137,65 € | Gesamtbetrag der Einkünfte | | 2.137,65 € | Sonderausgaben | | | Sonderausgabenpauschbetrag | | -60,00 € | Kirchenbeitrag | | -200,00 € | Einkommen | | 1.877,65 € | Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt bei einem Einkommen von 1.000 € und darunter | | 0,00 € | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | | 0,00 € | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | | 0,00 € | Einkommensteuer | | 0,00 € | Festgesetzte Einkommensteuer | | 0,00 € Revisionsnichtzulassung Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt nicht vor, weil die Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt. Wien, am 20. Oktober 2017

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100083/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100083.2017
Stammnummer
117051
Gültig
20.10.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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