Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0009-I/04
strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0009-I/04vom 08.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch Mag. Dr. Peter Farmer, Steuerberatungs- und
Wirtschaftsprüfungskanzlei, 6020 Innsbruck, Rennweg 25, über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 10. Dezember 2003 gegen den Bescheid
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes
Innsbruck vom 7. November 2003, SN 2003/00112-001,
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird Folge
gegeben und der angefochtene Einleitungsbescheid aufgehoben.
II. Der Beschwerdeführer wird mit seinem Antrag, der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf diese Entscheidung
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 7. November 2003 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2003/00112-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlich gebotenen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer
für 2000 in Höhe von € 3.833,96 Umsatzsteuer für
2001 in Höhe von € 1.322,91 Einkommensteuer für 1998
in Höhe von € 2.403,22 Einkommensteuer für 1999 in
Höhe von € 1.974,44 Einkommensteuer für 2000 in
Höhe von € 5.174,52 Einkommensteuer für 2001 in
Höhe von € 927,01 [bewirkt hat], indem Erlöse nicht
erklärt wurden und er hiemit ein Finanzvergehen nach § 33
Abs. 1 FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte (als
"Berufung" bezeichnete) Beschwerde des Beschuldigten vom 10. Dezember 2003,
in welcher unter Anschluss von Kopien des Prüfungs- und Nachschauauftrages
vom 13. August 2003 sowie der im Zuge der Betriebsprüfung erstatteten
Stellungnahmen vom 22. November 2002, 23. Jänner 2003 und
11. Februar 2003 im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Gemäß
§ 82
Abs. 3 FinStrG habe die Finanzstrafbehörde von der Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens unter anderem dann abzusehen, wenn eine Selbstanzeige
gemäß
§ 29 FinStrG als Strafaufhebungsgrund vorliege. Am
6. März 2002 habe die Betriebsprüfung bei der Firma M OEG in den
Privaträumlichkeiten des Beschwerdeführers begonnen. Mit Beginn der
Betriebsprüfung habe der Beschwerdeführer der Betriebsprüferin
die Bilanzen und die Gewinn- und Verlustrechnungen für die
Veranlagungszeiträume 2000 und 2001 übergeben, wobei die Ergebnisse
aus den Jahren 1998 und 1999 zusammengefasst im Jahr 2000 dargestellt worden
seien. Basierend auf diesen Unterlagen seien der Betriebsprüferin auch die
Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1998, 1999, 2000
und 2001 ausgehändigt worden. Mit 13. August 2003 sei ein
Prüfungs- und Nachschauauftrag für das Einzelunternehmen des
Beschwerdeführers ausgestellt worden. Die Prüfung habe an diesem Tag
begonnen. Unter Hinweis auf die bereits der Betriebsprüfung
übergebenen Unterlagen sei vom Beschwerdeführer Selbstanzeige
gemäß
§ 29 FinStrG erstattet worden. Dieser sei zu diesem
Zeitpunkt steuerlich nicht vertreten gewesen. Der Beschwerdeführer habe aus
den Erläuterungen der Betriebsprüferin geschlossen, dass er mit der
Vorlage aller Unterlagen und Erklärungen und der vorgenommenen
Selbstanzeige keine weiteren Handlungen zur Aufhebung einer möglichen
Strafbarkeit seines bisherigen Verhaltens mehr zu setzen habe. Unmittelbar nach
Feststellung der entsprechenden Abgabennachforderungen sei ein
Zahlungserleichterungsansuchen gestellt worden, das den finanziellen
Möglichkeiten des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung seiner
Unterhaltsverpflichtungen angepasst gewesen sei. Dieses Ratenansuchen sei von
der Behörde genehmigt worden. Seit der erfolgten Selbstanzeige komme der
Beschwerdeführer seinen steuerlichten Pflichten uneingeschränkt nach.
Dies sei aus den entsprechenden Einzahlungen im Zusammenhang mit dem
Ratenansuchen sowie auch aus den mit den laufenden Selbstbemessungsabgaben
erforderlichen Erklärungspflichten ersichtlich. Inhaltlich zur Höhe
der bescheidmäßig festgesetzten Abgabennachforderungen und zum Ablauf
des gesamten abgabenrechtlichen Prüfungsverfahrens sei ergänzend
festzuhalten: Im Rahmen der Betriebsprüfung sei ausführlich zur Frage
der Rechtmäßigkeit einer Zuschätzung Stellung bezogen worden.
Aufgrund der vorgelegten Beweise und Erläuterungen habe die Behörde
lediglich eine Zuschätzung im Hinblick auf die Nichterfüllung
formalrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit der Buchführung als
erforderlich angesehen. Aus Kostengründen habe der Beschwerdeführer
gegen die auf diese Begründung aufbauenden Bescheide keine Rechtsmittel
ergriffen. Insgesamt sei aus dem gesamten Betriebsprüfungsverfahren jedoch
ersichtlich, dass alle Angaben des Beschwerdeführers sich bewahrheitet
hätten und er uneingeschränkt seinen abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflichten in der Folge nachgekommen sei. Zur Frage
der Rechtmäßigkeit der Zuschätzung und der davon abgeleiteten
Abgabennachforderungen werde in den Schreiben vom 22. November 2002,
23. Jänner 2003 und 11. Februar 2003 zu den
Betriebsprüfungsfeststellungen Stellung genommen. Diese seien in der Anlage
angeschlossen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Beim Beschwerdeführer wurde zu AB-Nr. X eine Buch- und
Betriebsprüfung hinsichtlich Umsatzsteuer für 1998 bis 2001 und
Einkommensteuer für 1998 bis 2001 durchgeführt. Zu Beginn dieser
Prüfung am 13. August 2002 hat der Beschwerdeführer Selbstanzeige
erstattet und der Prüferin die Buchhaltungskonten samt Journalen und
Jahresabschluss für 2000 und 2001 sowie die Umsatzsteuer- und
Einkommensteuererklärungen für 1998 bis 2001 mit entsprechenden
Belegen übergeben. Auf Grundlage dieser Unterlagen hat die Prüferin
die Umsatzsteuer und Einkommensteuer für 1998 bis 2001 ermittelt. Wegen
Mängeln in der Buchführung und bei den Grundaufzeichnungen hat die
Prüferin für 2000 und 2001 Sicherheitszuschläge angesetzt und
für 2001 eine Zuschätzung (Erhöhung der Privatentnahmen)
vorgenommen.
Die so ermittelte Umsatzsteuer und Einkommensteuer für
1998 bis 2001 wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheiden vom
27. März 2003 bzw. 28. März 2003
vorgeschrieben.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Nach Ansicht der Beschwerdebehörde liegen durchaus
Verdachtsmomente vor, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er die aus
seiner Tätigkeit als Einzelunternehmer erzielten Umsätze bzw.
Einkünfte nicht erklärt hat, das Finanzvergehen nach § 33
Abs. 1 FinStrG in objektiver wie in subjektiver Hinsicht verwirklicht
hat.
Anzumerken ist, dass die Vorinstanz bei der Ermittlung des
strafbestimmenden Wertbetrages die Sicherheitszuschläge für 2000 und
2001 nicht berücksichtigt hat. Was die Zuschätzung für 2001
betrifft, so ist diese nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde aufgrund der in
ihr enthaltenen Unsicherheitsmerkmale nicht geeignet, in ihrem Ausmaß eine
Abgabenverkürzung anzunehmen.
Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird
gemäß
§ 29 Abs. 1, 1. Satz FinStrG insoweit
straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben-
oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich
zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). War mit einer
Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall
verbunden, so tritt gemäß
§ 29 Abs. 2 FinStrG die
Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für
die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände
offen gelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger
schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben-
oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden. Werden für die
Entrichtung Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der Zahlungsaufschub
zwei Jahre nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei selbst zu
berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige,
in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Betrages an den
Anzeiger zu laufen.
Der Beschwerdeführer hat zu Beginn der Prüfung
die Bemessungsgrundlagen - soweit strafrechtlich relevant -
rechtzeitig bekannt gegeben.
Am 23. April 2003 hat er hinsichtlich der aufgrund der
Prüfung festgesetzten Abgaben ein Ratenansuchen gestellt, das ihm mit
Berufungsvorentscheidung vom 26. Mai 2003 gewährt wurde. Auf seinem
Abgabenkonto, StNr. Y ist ersichtlich, dass er den Zahlungsplan eingehalten hat.
Durch die Entrichtung der jeweils fälligen Raten sowie durch weitere
Zahlungen und Gutschriften, die ebenfalls auf die hier gegenständlichen
Abgaben zu verbuchen waren, hat der Beschwerdeführer während der
Laufzeit der Ratenbewilligung diese Abgaben zur Gänze
entrichtet.
Da somit die Voraussetzungen des § 29 FinStrG
erfüllt wurden, kommt der Selbstanzeige des Beschwerdeführers vom
13. August 2002 strafbefreiende Wirkung zu, weshalb der angefochtene
Einleitungsbescheid in Stattgebung der Beschwerde aufzuheben war.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 8. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0009-I/04
- Stammnummer
- 11705
- Gültig
- 08.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF