Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100134/2012
Gewinn einer Betriebsstätte in Russland
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100134/2012vom 01.08.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Unstrittig ist der Personalaufwand in Höhe von 267.373,98 EURO. Dieser betrifft die Leistungen des Mag. AM und des Ing. OS vor Ort in der Betriebsstätte. Die von der Bf. für die Betriebsstätte verzeichneten sonstigen betrieblichen Aufwendungen in Höhe von 116.098,73 EURO stellen Reisekosten dar. Das Finanzamt hat bei seiner Kostenzurechnung davon rund 40% als auf die Werkvertragsnehmer entfallend ausgeschieden und so der Betriebsstätte einen Betrag von 70.000,00 EURO zugerechnet. Diese Schätzung wurde von der Bf. nicht konkret bekämpft und erscheint angemessen. Dies ergibt (folgt man der Diktion der Bf.) einen „Herstellungsaufwand“ laut Finanzamt von 337.372,99 EURO.
Die insgesamt angefallenen Verwaltungskosten lt. Bf. von 85.686,83 EURO wurden vom Finanzamt in Höhe von 33.737,30 EURO (10% des „Herstellungsaufwandes“) angesetzt (das Finanzamt bezeichnete diese Position zwar als Verwaltungs- und Vertriebskosten, doch wurde der Vertrieb von der Bf. selbst zur Gänze dem Stammhaus zugerechnet). Die Bf. teilte der Betriebsstätte wiederum einen Anteil der Verwaltungskosten von 63.616,42 EURO zu, dies jedoch auf der Basis eines „Herstellungsaufwandes“ der Betriebsstätte von 1.156.888,57 EURO, zu dem die Verwaltungskosten gemäß Bf. im Verhältnis von rund 5,5% stehen. Das Finanzamt hat hingegen Verwaltungs- und Vertriebskosten in Höhe von 10% des „Herstellungsaufwandes“ angesetzt. Durch den Ansatz von Kosten in Höhe von 33.737,30 EURO kann die Bf. somit nicht beschwert sein.
Damit errechnen sich die der Betriebsstätte zuzurechnenden Aufwendungen mit - wie vom Finanzamt ermittelt - 371.110,29 EURO.
Was den Gewinnaufschlag angeht so kann sich das Gericht aber der pauschalen Schätzung des Finanzamtes mit 15% der Kosten nicht anschließen. Vielmehr erscheint es sachgemäß, einen Gewinnaufschlag heranzuziehen, der sich aus den konkreten Verhältnissen bei der Bf. ableiten lässt (in diesem Sinne auch UFS RV/3837-W/09). Setzt man den Gewinn der Bf. von 924.842,64 EURO ins Verhältnis zu den Kosten der Bf. von 1.643.934,23 EURO dann ergibt sich ein Gewinnaufschlag von rund 56%. Zwar ist dies ein Gewinnaufschlag auf der Ebene Unternehmer zu Endverbraucher, doch ist nicht zu erkennen, weshalb dieser Gewinnaufschlag im Rahmen einer Schätzung nicht auch für die Ebene Subunternehmer (=Betriebsstätte bzw. Leistungen des Mag. AM und des Ing. OS) zu Unternehmer (=Stammhaus) herangezogen werden könnte. Beide (Stammhaus und Betriebsstätte) haben eine Dienstleistung erbracht. Jedenfalls erscheint dieser Gewinnaufschlag geeigneter als der vom Finanzamt gewählte pauschale Gewinnaufschlag.
Bei einem Gewinnaufschlag von 56 % ergibt sich ein Betriebsstättengewinn von 207.821,76 EURO. Rechnet man die Kosten und den Gewinn zusammen, dann ergibt sich ein Umsatz der Betriebsstätte von 578.932,05 EURO. Dieser Umsatz erscheint angemessen, wenn man bedenkt, dass nach Fremdverhaltensgrundsätzen die Leistung der Werkvertragsnehmer allein dem Stammhaus zuzurechnen ist.
Nach den unbestrittenen Feststellungen der Bp. verrechnete die Bf. für die Leistungen des Werkvertragsnehmers MM dem Auftraggeber XY einen Honorartagessatz von 1.580,00 EURO. Dieser Tagessatz kommt den gegenüber XY verrechneten Tagessätzen für die angestellten Dienstnehmer der Bf. Mag. AM und Ing. OS (1.350,00 EURO bzw. 1.370,00 EURO) von allen Werkvertragsnehmern am Nächsten. Die Leistung des Werkvertragnehmers MM wurde nach den weiteren behördlichen Feststellungen von der Bf. um einen Tagessatz von 750,00 EURO zugekauft. Demnach betrug der „Rohaufschlag“ für diese offenbar mit den Leistungen der angestellten Dienstnehmer (nahezu) gleichwertigen Leistungen rund 110%. Wendet man nun diesen „Rohaufschlag“ auf die Personalkosten der Betriebsstätte in Höhe von 267.373,98 EURO an, dann ergibt sich ein Entgelt von rund 561.000,00 EURO, was die oben dargestellte Umsatzermittlung und damit auch nach Abzug der zuzurechnenden Kosten den oben geschätzten Betriebsstättengewinn im Wesentlichen bestätigt. Diese Gegenrechnung zeigt, dass die Bf. durch die gegenständliche Schätzung des Betriebsstättengewinnes nicht beschwert sein kann.
Von den Korrekturen in der steuerlichen Mehr/Weniger-Rechnung von insgesamt 24.959,10 EURO rechnete die Bf. aus einem sowohl das Stammhaus wie auch die Betriebsstätte betreffenden Betrag von 15.660,74 EURO an Verwaltungskosten einen Anteil von zusammen 10.724,48 EURO der Betriebsstätte zu. Das Finanzamt steht demgegenüber auf dem Standpunkt, dass die Korrekturen in der steuerlichen Mehr/Weniger-Rechnung zur Gänze dem Stammhaus zuzurechnen seien. Nach Ansicht des Gerichtes ist es aber gerechtfertigt diese Korrekturen bei den Verwaltungskosten zum Teil auch der Betriebsstätte zuzurechnen, zumal im Betriebsstättengewinn auch ein Anteil der Verwaltungskosten steckt. Laut der Berechnung der Bf. betrugen die gesamten Verwaltungskosten der Bf. 85.686,83 EURO. Der oben ermittelte Anteil der Bf. beträgt 33.737,30 EURO, was einen Prozentsatz von rund 40% ergibt. 40% der gemischten Hinzurechnungen von 15.660,74 EURO betragen 6.264,29 EURO, die bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Betriebsstätte anzusetzen sind.
Rechnet man dem Betriebsstättengewinn von 207.821,76 EURO den Betrag von 6.264,29 EURO hinzu, dann ergeben sich die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Betriebsstätte mit 214.086,05 EURO. Zieht man diese Auslandseinkünfte von den gesamten Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 949.801,74 EURO ab, dann ergeben sich die in Österreich zu veranlagenden inländischen Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 735.715,69 EURO.
Zur Wiederaufnahme:
Gemäß § 303 BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Die Bf. rügt, dass dem Finanzamt auf Grund der Steuererklärung und der miteingereichten Beilagen zum Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides bereits alle entscheidungswesentlichen Tatsachen bekannt gewesen seien. Im Zuge der Außenprüfung seien daher keine entscheidungsrelevanten Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen. Im Übrigen hätte das Finanzamt allfällige Unklarheiten schon vor Erlassung des Erstbescheides in einem Vorhalteverfahren abklären können. Das Finanzamt hält dem schlussendlich entgegen, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides die genaue Vertragslage (insbesondere jene der Bf. mit den Werkvertragsnehmern) sowie Art und Umfang der tatsächlichen Tätigkeiten und Funktionen der handelnden Personen nicht bekannt gewesen seien. Es habe daher damals keine Funktionsanalyse durchgeführt werden können.
Das Gericht schließt sich der Meinung des Finanzamtes an. Der Steuererklärung und den (an sich eingehenden) Beilagen zur Steuererklärung war insbesondere nicht zu entnehmen, dass - was an sich auch unbestritten ist - die Werkvertragsnehmer vom Stammhaus beauftragt wurden und nicht vor Ort von der Betriebsstätte. Wie oben ausgeführt kommt aber insbesondere diesem Aspekt für die rechtliche Beurteilung entscheidende Bedeutung zu. Das Finanzamt hat in seinem Bericht und insbesondere die Niederschrift über die Außenprüfung diese Sachverhaltselemente auch dargestellt (sehr im Detail hinsichtlich der Verträge zwischen der Bf. und dem Werkvertragsnehmer Dr. LL) und daraus konkret seine rechtlichen Schlüsse gezogen. Der angefochtene Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens verweist auf den Bericht und die Niederschrift und ist damit auch ausreichend begründet. Die Ermessensübung ist nicht zu beanstanden und ebenfalls im Bericht der Außenprüfung ausreichend begründet.
Für die Wiederaufnahme ist es nach der Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich unerheblich, dass das Finanzamt vor Erlassung des Erstbescheides amtswegige Ermittlungen unterlassen hat. Ein allfälliges Verschulden der Behörde an der Nichtausforschung von Sachverhaltselementen schließt die amtswegige Wiederaufnahme nicht aus (vgl. Ritz, BAO, 5. Auflage, § 303, Tz 33).
Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Körperschaftsteuer 2009 war daher als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2009 teilweise Folge zu geben.
Die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer 2009 beträgt:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 735.715,69 EURO
Gesamtbetrag der Einkünfte 735.715,69 EURO
Einkommen 735.715,69 EURO
2) Anspruchszinsen für das Jahr 2009:
Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Anspruchszinsenbescheide für das Jahr 2009 ist Folgendes auszuführen: Ein Anspruchszinsenbescheid ist an die im Spruch des zugrundeliegenden Abgabenbescheides ausgewiesene Nachforderung oder Gutschrift gebunden. Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht mit der Begründung anfechtbar, der maßgebliche Körperschaftsteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Erweist sich der maßgebliche Körperschaftsteuerbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert, so wird diesem Umstand mit einem neuen Anspruchszinsenbescheid Rechnung getragen (vgl. Ritz, BAO, 5. Auflage, § 205, Tz 34f). Im gegenständlichen Fall hat die Bf. ihre Beschwerde gegen diesen Anspruchszinsenbescheid lediglich mit der Rechtswidrigkeit der zugrundeliegenden Körperschaftsteuerbescheides begründet. Da - wie oben ausgeführt - eine Anfechtung allein aus diesem Grund nicht möglich ist, war diese Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Insoweit mit dem gegenständlichen Erkenntnis die Körperschaftsteuervorschreibung für das Jahr 2009 geändert wird, wird ein neuer Anspruchszinsenbescheid zu ergehen haben, mit denen die Anspruchszinsen der geänderten Körperschaftsteuervorschreibung angepasst werden.
Die Beschwerde gegen den Anspruchszinsenbescheid für das Jahr 2009 war daher als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die Frage der Einkünftezurechnung zu einer Betriebsstätte eine auf der Sachverhaltsebene zu behandelnde Tatfrage ist, die auf Grund entsprechender Erhebungen in freier Beweiswürdigung zu beantworten ist (vgl. VwGH Zl. 2006/13/0116), liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Klagenfurt
am Wörthersee, am 1. August 2017
Normen und Schlagworte
- DBA RUS (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Russische Föderation (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 10/2003
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100134/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.4100134.2012
- Stammnummer
- 117048
- Gültig
- 01.08.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF