Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0302-I/04
Beschäftigung von Hilfskräften als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0302-I/04vom 08.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Berater , vom
19. September 2003 gegen die gemäß
§ 200 Abs. 1
vorläufigen Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom 14. August 2003
betreffend Einkommensteuer 2000 und 2001 entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide und die Berufungsvorentscheidung betreffend
Einkommensteuer 2000 und 2001 werden gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO
unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielte ua. Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit als Facharzt für X. an der Klinik. Im Rahmen
der Veranlagung zur Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001 wurden auch
Fremdleistungen (Schreibarbeiten, statische Auswertungen) als Werbungskosten
geltend gemacht.
Das Finanzamt hat den Aufwendungen für Fremdleistungen
von S 110.300 für das Jahr 2000 und S 113.275 für das Jahr 2001 in den
Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2000 und 2001 (Ausfertigungsdatum
14. August 2003) die Abzugsfähigkeit versagt. Begründend wurde
ausgeführt, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
sei bei einem Dienstverhältnis grundsätzlich davon auszugehen, dass
allfälliges Hilfspersonal, das für die Ausübung einer gehobenen
nichtselbständigen Tätigkeit erforderlich sei (z.B.
Schreibkräfte, Sekretärinnen, etc.) vom Dienstgeber beigestellt werde.
Dies umso mehr wenn es sich um eine Bundesdienststelle handle. Es gehöre
nicht zu den Obliegenheiten eines Arztes, aus seinen Dienstbezügen dritte
Personen als Hilfskräfte zu entlohnen, deren Arbeitskraft er für die
Ausübung seiner Tätigkeit in Anspruch nehme. Die in diesem
Zusammenhang geltend gemachten "Fremdleistungen" seien daher steuerlich nicht
anzuerkennen.
In der gegen diese Bescheide fristgerecht erhobenen
Berufung vom 18. September 2003 wurde ausgeführt, der Bw. sei Facharzt
für X. und als solcher als Bediensteter des Bundes an der Klinik, Abteilung
für Y., beschäftigt. Der Bw. erstelle dabei, im Rahmen seines
wissenschaftlichen Auftrages als Bundesbediensteter sämtliche Vorträge
sowie Fachartikel einschließlich dem dazugehörigen Bildmaterial
selbst. Dabei würden, von der Leitung dieser Abteilung, weder Personal
für Übersetzungsarbeiten noch für die Mithilfe bei
Dokumentationen zur Verfügung gestellt, noch würden die für den
jeweiligen Arzt daraus entstehenden eigenen Kosten ersetzt. Um die Qualität
der medizinischen Versorgung zu garantieren, sei zudem eine laufende
Dokumentationsarbeit für den tätigen Arzt unerlässlich. Trotz
grundsätzlicher Verpflichtung werde von der Leitung der zuständigen
Abteilung keine Dokumentationsassistentin zur Verfügung gestellt. Zudem
seien die notwendigen EDV-unterstützten Techniken am Arbeitsplatz nicht
vorhanden. Die schwierigen finanziellen Zustände an den
österreichischen Kliniken seien aus den Medien hinlänglich bekannt.
Wenn daher, wie im vorliegenden Fall, einem steuerpflichtigen Arzt bei der
verantwortungsbewussten Erfüllung seines wissenschaftlichen Auftrages sowie
seiner Dokumentationspflichten nachweislich Kosten entstünden - auch
wenn diese grundsätzlich vom Arbeitgeber übernommen werden
müssten - seien diese als Werbungskosten anzuerkennen. Sollte es
seitens der Finanzbehörde Zweifel bezüglich der nicht gewährten
Personalbereitstellung sowie der nicht vorhandenen notwendigen EDV-Einrichtungen
an der Abteilung für Y. geben, könne sich diese jederzeit vor Ort von
den dort herrschenden tatsächlichen Verhältnissen überzeugen.
Vorgelegt wurden zwei Rechnungen datiert vom 27. Dezember
2000 und 15. Dezember 2000. Rechungsaussteller waren die Ehegattin des Bw. und
C.. Nach dem Rechnungswortlaut sollen die Tätigkeiten der Rechnungsleger
ua. in der Konzepterstellung, in den Korrektur- und Formatierungsarbeiten am
Computer im Rahmen von wissenschaftlichen Publikationen sowie in der
statistischen Endauswertung und Bearbeitung von Daten mehrerer Projekte für
Publikationen und Posterpräsentationen gelegen sein.
Über Vorhalt des Finanzamtes wurde sodann die
Tätigkeit der Ehegattin des Bw. näher umschrieben und sämtliche
Rechnungen bezüglich des geltend gemachten Aufwandes für
Fremdleistungen der Jahre 2000 und 2001 vorgelegt.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 4. Mai 2004 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt,
laut Auskunft der Klinikleitung sei an der Z. ein Sekretariat vorhanden. Der
Nachweis der tatsächlichen Leistungserbringung sei trotz Vorhalt vom 9.
Februar 2004 für den gesamten Aufwand nicht erbracht worden.
Weiters wurde unter teilweiser wörtlicher Wiedergabe
der Erkenntnisse des VwGH vom 27.6.1989, 88/14/0112 und vom 30. 5.1990,
89/13/0256 ausgeführt, dass die in den zitierten Erkenntnissen getroffen
Aussagen auf den Berufungsfall übertragbar seien. Auch im Streitfall sei
davon auszugehen, dass für die Ausübung dieser nichtselbständigen
Tätigkeit erforderlichenfalls Hilfspersonal vom Dienstgeber beigestellt
werde. Es gehöre daher nicht zu den dienstlichen Obliegenheiten des Bw., im
Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund aus
seinen Dienstbezügen seine Ehegattin für Übersetzungsarbeiten,
Konzepterstellungen, Korrektur und Formatierungsarbeiten, Tagungsplanungen,
Korrespondenzen und Transkriptionen zu bezahlen. Dieser Aufwand führe daher
nicht zu Werbungskosten aus der Tätigkeit als im Bundesdienst angestellter
Facharzt für X., weil es an dem hiefür notwendigen unmittelbaren
wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen aus
nichtselbständiger Arbeit fehle. Vielmehr sei aus der Tatsache, dass der
Dienstgeber z.B.: eine/n Übersetzer/in nicht von sich aus beistelle zu
folgern, dass es sich bei der Publikationstätigkeit des Bw. um eine
Tätigkeit handle, die zwar mit der nichtselbständigen Arbeit als
Facharzt für X. im Zusammenhang stehe, nicht jedoch Dienstleistung
gegenüber dem Dienstgeber "Bund" darstelle, sondern die einer
selbständigen (Neben) Tätigkeit nahe komme, die einerseits von der
nichtselbständigen Haupttätigkeit, auch wenn sie mit dieser in engem
wirtschaftlichen Zusammenhang stehe und sie zur Förderung dieser
Haupttätigkeit erfolge, zu trennen sei, anderseits aber deshalb nicht zu
Werbungskosten führen könne, weil der Bw. aus dieser
Publikationstätigkeit keine Einnahmen erziele. Es werde lediglich als Ehre
und Auszeichnung verstanden in einem renommierten Journal publizieren zu
dürfen, und gewiss möge es zutreffen, dass diese Publikationen
für eine akademische Karriere förderlich seien. Aus § 183 BDG
gehe hervor, dass die Veröffentlichung von wissenschaftlichen Arbeiten
ausdrücklich als Recht normiert sei und keine Dienstpflicht darstelle.
Im Übrigen falle die Mitwirkung der Ehegattin unter
die Beistandspflicht. Hiefür bestehe nach § 90 ABGB kein Anspruch auf
Entgelt. Dem Berufungsbegehren Fremdleistungen könne daher nicht
entsprochen werden.
Im rechtzeitig gestellten Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 7. Juni 2004
wurde ergänzend noch ausgeführt, der Bw. übe seine Tätigkeit
als Y.Arzt im Rahmen eines öffentlich rechtlichen Dienstverhältnisses
aus. Um seiner Ernennung zum W. zu entsprechen, seien gemäß
§
178 BDG gewisse Erfordernisse zu erfüllen. Zu diesen Erfordernissen
würden Leistungen in der wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung)
sowie die Bewährung in der mit der Erfüllung der wissenschaftlichen
Aufgaben verbundenen Organisations- und Verwaltungstätigkeit
zählen.
Diese grundsätzliche dienstrechtliche Vorschrift
würde somit der Feststellung der Finanzbehörde, dass es sich bei der
Publikationstätigkeit des Bw. um eine Tätigkeit handle, die zwar mit
seiner nichtselbständigen Tätigkeit als Klinikarzt im Zusammenhang
stehe, nicht jedoch Dienstleistung gegenüber dem Dienstgeber Bund sei,
völlig widersprechen. Tatsache sei, dass trotz grundsätzlicher
Verpflichtung des Dienstgebers zur Bereitstellung von entsprechendem Pesonal,
von der derzeitigen Leitung der zuständigen Abteilung der Klinik keine bzw.
nicht ausreichend Mitarbeiter mit der erforderlichen Ausbildung zur
Verfügung gestellt würden. Zudem seien die notwendigen
EDV-unterstützenden Techniken am Arbeitsplatz nicht vorhanden.
Ausschließlich aufgrund dieser Tatsache sei der Bw. gezwungen, eigene
Kosten aufzuwenden, um die im Rahmen seines wissenschaftlichen Auftrages als
Bundesbediensteter erforderlichen Dienstpflichten zu erfüllen.
Die Tätigkeit der Ehegattin könne nicht als
typische eheliche Mitwirkung eingestuft werden. Dies insbesondere deshalb nicht,
da es sich nicht lediglich um einfache Verwaltungsarbeiten handle, sondern um
eine qualifizierte Tätigkeit, die üblicherweise nur ein dafür
ausgebildetes wissenschaftliches U.-personal erfüllen
könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Zutreffend ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem
Erkenntnis vom 27. Juni 1989, 88/14/0112, ausgeführt hat, dass
bei einem Dienstverhältnis grundsätzlich davon auszugehen ist, dass
allfälliges Hilfspersonal, das für die Ausübung einer gehobenen
nichtselbständigen Tätigkeit erforderlich ist, wie z.B.
Schreibkräfte, Sekretärin etc., vom Dienstgeber beigestellt wird. Dies
gilt besonders für ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis. Es
ist dem Arbeitnehmer in der Regel verwehrt, sich zur Erfüllung seiner
Aufgaben dritter Personen zu bedienen bzw. sich durch solche vertreten zu
lassen. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, welche Qualifikation der
Arbeitnehmer aufweisen muss, wobei Ausnahmen möglich sind. Der für die
Anerkennung als Werbungskosten notwendige unmittelbare wirtschaftliche
Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit
kann nur bei Aufwendungen angenommen werden, die dem Arbeitnehmer durch die
persönliche Ausübung seiner Tätigkeit erwachsen oder die mit
dieser persönlich ausgeübten Tätigkeit im unmittelbaren
wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Aufwendungen, die einem Arbeitnehmer
dadurch erwachsen, dass er einen Teil seiner dienstlichen Obliegenheiten von
einer dritten Person erfüllen lässt, hängen hingegen mit der
Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten grundsätzlich nicht
unmittelbar, sondern nur mittelbar zusammen. Ausnahmen sind bei einer
Annäherung an eine selbständige Erwerbstätigkeit
möglich.
Das Finanzamt hat nach Ansicht der Referentin bislang
jedoch keine Feststellungen getroffen, die seinen Rechtsstandpunkt zu
stützen vermögen. Die bloße Wiedergabe von Erkenntnissen des
Verwaltungsgerichtshofs bzw. der Hinweis auf den Umstand, dass nicht
nachgewiesen worden sei, dass die in Rechnung gestellten Leistungen
tatsächlich erbracht worden seien, genügen nicht, um den strittigen
Aufwendungen die Abzugsfähigkeit zu versagen. Anzumerken ist in diesem
Zusammenhang, dass sich aus der Aktenlage nicht ergibt, dass die in Rechnung
gestellten Leistungen (zB statistische Endauswertung, Durchsicht und Korrektur
von Manuskripten, wissenschaftliches Arbeiten, EDV-Dokumentation von
Studiendaten) tatsächlich nicht erbracht worden sind. Das Finanzamt hat es
verabsäumt diesbezügliche Feststellungen zu treffen. So wäre es
ua. notwendig gewesen, mit den Rechnungslegern Kontakt aufzunehmen,
Aufklärung über Art und Umfang der erbrachten Leistungen zu verlangen,
unter Umständen den Zahlungsfluss zu überprüfen, und
gegebenenfalls Nachweise vom Bw. zu verlangen, die den Zusammenhang der in
Rechnung gestellten Leistungen mit der Erfüllung konkreter Dienstpflichten
aufzeigen.
Auf das Vorbringen des Bw., dass es sich bei den Leistungen
laut vorgelegten Rechnungen nicht um Hilfstätigkeiten, sondern um
qualifizierte Tätigkeiten handle, ist das Finanzamt überhaupt nicht
eingegangen. Ebenso wenig hat sich dass Finanzamt mit dem Einwand des Bw.
auseinandergesetzt, dass seine Publikations-, Vortrags und
Dokumentationstätigkeit, zu seinen Dienstpflichten gehöre und
hiefür vom Arbeitgeber nicht ausreichend Personal zur Verfügung
gestellt werde. Unüberprüft ist auch geblieben, ob das
wissenschaftliche Arbeiten Voraussetzung für die Ernennung des Bw. zum
Y.Arzt gewesen ist und wann diese Ernennung überhaupt erfolgt ist. Das
Finanzamt hat es verabsäumt sich mit dem Vorbringen des Bw.
auseinanderzusetzen, diesbezügliche Überprüfungen vorzunehmen und
entsprechende Feststellungen zu treffen. Zu erheben wäre beispielsweise
gewesen, welche Tätigkeiten im konkreten zu den Dienstpflichten des Bw.
gehören, ob es bei den in Rechnung gestellten Arbeiten tatsächlich um
qualifizierte Tätigkeiten gehandelt hat, ob und aus welchen Gründen
tatsächlich hiefür kein geeignetes Personal zur Verfügung
gestellt worden ist, und ob sich der Bw. bei Ausübung der Publikations-,
Vortrags und Dokumentationstätigkeit überhaupt vertreten lassen
konnte. Zu klären wäre weiters gewesen, ob es sich um Aufwendungen
gehandelt hat, ohne die die Stellung des Bw. gefährdet bzw. sein
berufliches Fortkommen gehemmt gewesen wäre.
Insoweit das Finanzamt bezüglich der Aufwendungen
für die Leistungen der Ehegattin des Bw. zur Ansicht gelangt, dass ein
Anspruch auf Entgeltzahlung nicht bestünde, weil die Gattin die
Hilfeleistung im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht zu erbringen habe, ist
festzustellen, dass der Bescheid zu dieser Frage ausreichende
Sachverhaltsfeststellungen missen lässt.
Mangels jeglicher Sachverhaltsfeststellungen konnte nicht
beurteilt werden, ob die strittigen Aufwendungen für Fremdleistungen als
Werbungskosten zu berücksichtigen sind, sie also dem Erwerb, der Sicherung
oder der Erhaltung der Einkünfte des Bw. aus nichtselbständiger Arbeit
dienten.
Zusammenfassend sind, nach der Diktion des § 289 Abs.
1 BAO, seitens der Abgabenbehörde erster Instanz Ermittlungen (§ 115
Abs. 1 BAO) unterlassen worden, bei deren Durchführung ein anders lautender
Bescheid hätte erlassen werden können, weswegen der angefochtene
Bescheid von der Abgabenbehörde zweiter Instanz unter Zurückverweisung
der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufzuheben war.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist, unter Verweis auf
§ 284 Abs. 3 und 4 BAO, noch auszuführen, dass trotz rechtzeitigen
Antrags von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen
werden kann, wenn eine Berufungserledigung durch Aufhebung des angefochtenen
Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde
erster Instanz nach § 289 Abs. 1 BAO erfolgt. Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 8. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0302-I/04
- Stammnummer
- 11702
- Gültig
- 08.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF