Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0030-K/04
Abzugsfähigkeit von Freimachungskosten, Aufteilung auf Grund und Boden und Gebäude
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0030-K/04vom 22.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ablösezahlungen (Freimachungskosten), die aufgewendet werden, um eine im betrieblichen Bereich befindliche Liegenschaft frei von Rechten Dritter zu einem besseren Kaufpreis veräußern zu können, sind lediglich in jenem perzentuellen Ausmaß als Betriebsausgabe absetzbar, das - unter Zugrundelegung der Sachwertmethode - bei Aufteilung der Liegenschaft in Grund und Boden und Gebäude auf den steuerpflichtigen Gebäudeteil entfällt. Unschädlich für diese Betrachtung erweist sich dabei der Umstand, dass das in Streit stehende abgelöste Einstellrecht jenen Teil des Gebäudes (Bootshaus) betrifft, welcher als Seeeinbau (Superädifikat) auf Fremdgrund steht, zumal der kausale Zusammenhang zwischen der Freimachung und dem für die Liegenschaft (für Grund und Boden sowie für Gebäude) erzielten Verkaufserlös eindeutig gegeben ist.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Köstenbauer GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 15. Mai
2003 betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte
für 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw., eine in der Rechtsform einer Gesellschaft nach
bürgerlichem Recht geführte Personengemeinschaft, besteht aus den
Gesellschaftern PJ, SJ und MSJ. Unternehmensgegenstand ist die gewerbliche
Vermietung von Ferienappartements in Ps.
In ihrer Erklärung der Einkünfte von
Personengesellschaften (Gemeinschaften) für 2001 wies die Bw. bei den
Einkünften aus Gewerbebetrieb einen Gewinn von S 621.569,-- aus,
welcher den Gesellschaftern wie folgt zugewiesen wurde: PJ S 305.784,--, SJ
S 165.392,-- und MSJ S 150.392,--.
Dieser Gewinnermittlung lag ua. folgender
Veräußerungsvorgang zugrunde: Mit dem zwischen PJ, SJ und MSJ als
Verkäufer einerseits und Herrn Dr. KA als Käufer andererseits
abgeschlossenen Vertrag vom 21. Dezember 2001 wurde der Verkauf einer
Teilfläche der Liegenschaft EZ 1 GB 2 samt den darauf befindlichen
Ferienappartements sowie eines Zubaues - dieser fungierte ua. als
Einstellraum für zwei Boote - vereinbart. Wörtlich hielten die
Vertragsparteien in der besagten Kaufvereinbarung Nachstehendes fest:
I.
Herr PJ ist
grundbücherlicher Eigentümer eines Hälfteanteiles, Frau MSJ und
Herr SJ, sind grundbücherliche Eigentümer je eines Viertelanteiles der
Liegenschaft EZ 1 GB 2, Villa C, mit den Grundstücken Nr. 3 Baufläche
(begrünt), Nr. 4 Baufläche (Gebäude), H 5, Nr. 5 Baufläche
(befestigt), H 6 und Nr. 6 Baufläche (Gebäude), H 2.
Im Lastenblatt
dieser Liegenschaft sind
einverleibt:
a) das
Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle gem Pkt XIV Teilungsvertrag
1977-03-11 für HR, und AP
b) die
Dienstbarkeit Gehen über Grdst Nr. 3 gem Pkt XX Teilungsvertrag 1977-03-11
für Gst 8 EZ
2.,
[...]
II.
Herr PJ, Frau
MSJ und Herr SJ, im Folgenden kurz Verkäufer genannt, verkaufen und
übergeben nunmehr an Herrn Dr. KA, im Folgenden kurz Käufer genannt,
und dieser kauft und übernimmt von den Erstgenannten aus dem Gutsbestand
der EZ 1 GB 2 die in der Vermessungsurkunde des Ingenieurkonsulenten Dipl.Ing.
Kr vom 28.8.2001, GZ XX,
a) als
Teilstück 1 bezeichnete Teilfläche des Grundstücks Nr. 3 im
Ausmaß von 55
m
2
b) das als
Teilstück bezeichnete Grundstück Nr. 6 Baufläche (Gebäude)
im Ausmaß von 102
m
2
,
mit allem rechtlichen und
tatsächlichen Zugehör, insbesondere auch das darauf befindliche
Bauwerk und die zugehörigen Seeeinbauten sowie mit allen Rechten und
Pflichten, so wie die Verkäufer diese bisher besessen und benützt
haben beziehungsweise zu besitzen und zu benützen berechtigt waren, um den
beiderseits vereinbarten Kaufpreis von S 6.000.000,-- , das sind
€ 436.037,--, wovon auf jeden der Verkäufer ein seinem
Miteigentumsanteil entsprechender Teilbetrag entfällt.
[...]
Aktenkundig ist ferner, dass die Nachbarn der Bw, HR und
AP, aufgrund einer im Teilungsvertrag vom 11. März 1977 festgelegten
Übereinkunft berechtigt waren, ein Boot in dem zur Veräußerung
gelangten Bootshaus einzustellen. So wird in Pkt. XIV. dieses Kontraktes
Folgendes festgehalten:
"Weiters sichert Frau IJ als
Miteigentümerin der Bootshütte angebaut an Parzelle Nr. 31 den
Familien R-P einen der zwei Abstellplätze für ein Boot (für beide
Familien nur ein Boot) im Bootshaus zu. Die vereinbarte Wegbenützung hat
schonend zu erfolgen und ist jeweils nur durch eine Person möglich.
[..]"
Mit Vereinbarung vom 25. Oktober 2001, also unmittelbar vor
dem Verkauf der obgenannten Teilflächen, wurde zwischen den
berufungswerbenden Gesellschaftern und den beiden Einstellberechtigten
Übereinstimmung darüber erzielt, dass letztere gegen Zahlung einer
Ablösesumme von S 500.000,-- auf dieses Einstellrecht verzichten. In
diesem Übereinkommen wurde wörtlich festgehalten:
"Gemäß
Teilungsvertrag vom 11.3.1977, Pkt XIV., haben Frau HR und Frau AP gemeinsam das
Recht, ein Boot im Bootshaus auf der Grundstücksnummer 6 EZ 1 der
Katastralgemeinde GB 2 einzustellen.
Hiermit vereinbaren die beteiligten Parteien
[...] dass im Falle des Verkaufes der ganzen oder eines Teiles der EZ 1 GB 2,
das oben beschriebene Einstellrecht gegen die einmalige Bezahlung eines Betrages
von ATS 500.000,-- für immer abgegolten und erloschen ist. Diese
Ablösesumme ist in zwei Beträgen zu je ATS 250.000,-- nach erfolgter
Einverleibung des neuen Eigentümers in das Grundbuch zur Bezahlung an Frau
AP und Frau HR fällig."
In den Verwaltungsakten befindet sich ferner eine
Ablichtung des von Baumeister Ing. Ka verfassten, mit 31. Juli 2001 datierten
Schätzungsgutachtens, mit welchem der Verkehrswert der an Dr. KA
veräußerten Fläche samt Bootshaus mit S 3.260.000,--
ermittelt wurde. Besagtes Bootshaus wurde gutachtlich wie folgt
beschrieben:
"Das Teilstück 2 der Liegenschaft ist
mit einem Gebäude, bestehend aus Erd- und Obergeschoss bebaut. Seeseitig
ist ein Bootshaus mit Badestegen unmittelbar an das Gebäude angebaut. Das
Gebäude wurde im Jahre 1976 generalsaniert und fortlaufend während der
Benützung instand gesetzt." [..]
Der Gutachter führt in seiner Expertise ferner aus,
dass das Gebäude aus vier Kleinappartements mit einer Wohnnutzfläche
von 19,51 m2 bis 46,85
m2 bestehe, wobei je
zwei im Erdgeschoss sowie im Obergeschoss situiert seien. Aus den
Verwaltungsakten ist ferner zu ersehen, dass ein Teil des Bootshauses in den WS
ragt und somit als Superädifikat auf fremden Grund und Boden
steht.
Aktenkundig ist zudem eine Ablichtung der von Dipl. Ing. Kr
erstellten Vermessungsurkunde, auf welche im Schätzungsgutachten des Ing.
Ka Bezug genommen wird.
Das Finanzamt erließ zunächst einen
erklärungsgemäßen Bescheid betreffend die einheitliche und
gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188
BAO.
Im Gefolge einer abgeführten abgabenbehördliche
Prüfung gemäß
§ 147 Abs. 1 BAO stellte der Prüfer
ua in Tz 22 seines Prüfungsberichtes (Position: "Verbindlichkeit
Bootshaus") fest, dass die für den Verzicht auf das Einstellrecht
eines Bootes als Aufwand verbuchte Ablösezahlung (S 500.000,--) nicht
zur Gänze abzugsfähig sei, zumal dieser Freimachungsaufwand in
unmittelbarem Zusammenhang mit dem erzielten Verkaufserlös dieser
Liegenschaft stehe. Besagtes Recht, so der Prüfer, sei demnach untrennbar
mit Grund und Boden sowie Gebäude dieser Liegenschaft verbunden. Sohin habe
die Löschung dieses Rechtes zugunsten des Käufers in der Folge auch
anteilig den Grundwert erhöht. Damit sei die in Streit stehende
Ablösezahlung anteilig auf Grund und Boden sowie auf Gebäude
aufzuteilen. Der Prüfer ermittelte den auf den Grundanteil entfallenden
Teil des Veräußerungserlöses mit 81,90%. Im selben perzentuellen
Ausmaß (ds S 409.500,--) blieb auch der Ablösezahlung die
Anerkennung als Betriebsausgabe versagt.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen des
Betriebsprüfers und erließ im wiederaufgenommenen Verfahren einen
entsprechenden Sachbescheid.
In der Berufungseingabe vom 5. Juni 2003 wandte der
steuerliche Vertreter der Bw. ein, dass die geleistete Ablösezahlung
buchhalterisch zunächst dem Buchwert des Bootshauses zugeschrieben worden
sei. Erst im Zuge der erfolgten Veräußerung besagter Teilflächen
samt Bootshaus an Dr. KA sei diese Ablöse zur Gänze über den
Buchwertabgang als Betriebsausgabe ausgebucht worden. Der von der
Betriebsprüfung ventilierten Rechtsansicht hinsichtlich Aufteilung der
Ablösesumme auf Grund und Boden sowie auf Gebäude sei
entgegenzuhalten, dass das nämliche Einstellrecht an einem Bootshaus
begründet worden sei, welches auf fremden Grund und Boden stehe. Da kein
zivilrechtliches, aber auch kein wirtschaftliches Eigentum an der
Stellfläche der Boote bzw. am Grund bestehe, sei auch eine teilweise
Zuordnung der Ablösezahlung zu Grund und Boden nicht möglich. Die
angefallenen Aufwendungen seien als Freimachungskosten zu qualifizieren und
seien somit jedenfalls dem Gebäudeteil (Bootshaus) zuzurechnen. Eine davon
abweichende Zuordnung könnte lediglich ein anderes selbständig
bewertbares Wirtschaftsgut betreffen. Auch in diesem Fall wäre eine
Abzugsfähigkeit der Ablösezahlung gegeben, da eben nur für
nackten Grund und Boden eine Ausnahme nach § 4 Abs. 1 EStG 1988
bestehe.
Mit Ergänzungsschreiben vom 16. Dezember 2003 wies die
Bw. abermals darauf hin, dass eine Zuteilung des Ablösepreises auf Grund
und Boden in Ansehung des Umstandes, dass es sich um fremden Grund handle,
jedenfalls ausgeschlossen sei. Gleichzeitig wurden vier verwaltungsgerichtliche
Erkenntnisse übermittelt, welche allesamt die steuerliche Behandlung von
Freimachungskosten eines Mietobjektes beinhalten. Der Verwaltungsgerichthof
gelangte in diesen Erkenntnissen zur Ansicht, dass Kosten der Freimachung eines
Mietobjektes zu einer Werterhöhung des Gebäudes führen
würden und daher dem Gebäudewert zuzurechnen seien.
Das Finanzamt legte die Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Mit Vorhalt vom 8. März 2004 wurde die Bw. ua.
aufgefordert, den Realteilungsvertrag vom 11. März 1977 sowie jene
Vereinbarung, welche das Rechtsverhältnis zwischen der Bw. und dem
Seeeigentümer (LK) hinsichtlich des in den WS ragenden Gebäudeteiles
dokumentiert, der Berufungsbehörde zur Einsichtnahme vorzulegen.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 15. März 2004 wurde ua
ein von HR und AP verfasstes an PJ gerichtetes Schreiben (datiert mit 8. Oktober
2001) zur Vorlage gebracht, woraus zu ersehen ist, dass die beiden
Einstellberechtigten nur dann bereit seien auf ihr verbüchertes
Vorkaufsrecht zu verzichten, wenn ein präsumtiver Erwerber der Liegenschaft
das bestehende Servitutsrecht (Einstellrecht) anerkenne.
Die Ergebnisse des ergänzenden
berufungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens wurden der Amtspartei zur
Kenntnis gebracht.
Im Zuge des Berufungsverfahrens erfolgte eine Begehung der
Örtlichkeit und wurde mit den Parteien ein Erörterungstermin
gemäß
§ 279 Abs. 3 BAO abgeführt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Außer Streit steht, dass die an die beiden
Bootseinstellberechtigten AP und HR gezahlte Ablösesumme (S 500.000,-)
aufgewendet wurde, um die Liegenschaft frei von Rechten Dritter zu einem
besseren Kaufpreis an Dr. KA zu veräußern.
Strittig ist indes, ob diese Kosten der Freimachung zur
Gänze oder aber nur in jenem perzentuellen Ausmaß, das auf den
steuerpflichtigen Teil des Veräußerungserlös (somit auf
Gebäude) entfällt, abzugsfähig sind.
Die Bw. führte ins Treffen, die Problematik des
gegenständliches Falles sei vergleichbar mit jener betreffend die
steuerliche Behandlung von Freimachungskosten für ein Mietobjekt.
Gemäß einhelliger verwaltungsgerichtlicher Judikatur würden
Aufwendungen der genannten Art ausschließlich den Gebäudewert
erhöhen und seien diese daher zu aktivieren und im Wege der AfA abzusetzen.
Richtig ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in einer Reihe
von Erkenntnissen ausgeführt hat, dass ein Hauseigentümer, der seinen
Mieter dazu veranlasst, gegen Zahlung einer Entschädigung auf das Mietrecht
zu verzichten, kein "Mietrecht" erwirbt, sondern vielmehr die Freiheit seines
Eigentums von einer schuldrechtlichen Bindung. Die in diesem Zusammenhang
aufgewendeten Kosten sind daher nicht für den Erwerb eines Nutzungsrechtes,
sondern für die mit einer Werterhöhung verbundene
Vergrößerung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des
Liegenschaftseigentümers über das eigene Haus erwachsen.
Ablösezahlungen der genannten Art sind als zusätzliche
Anschaffungskosten anzusehen und finden steuerlich nur im Wege der AfA
Berücksichtigung. Unabdingbare Voraussetzung für die
Abzugsfähigkeit von Freimachungskosten ist allerdings, dass das
freigemachte Bestandobjekt wiederum vermietet
wird (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 16 Tz 31
und § 28 Tz 98). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis
vom 9.6.1982, Zl. 81/13/0123, betont, erweist sich die Einordnung der Absetzung
für Abnutzung und für Substanzverringerung als Werbungskosten nur dann
als zulässig, wenn die entsprechenden Anschaffungs- und Herstellungskosten
der Einnahmenerzielung dienen. Dienen hingegen
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten lediglich dazu, den Wert des
Vermögens zu erhöhen oder stehen solche mit einem nicht steuerbaren
bzw. steuerfreien Veräußerungsvorgang im Zusammenhang, so kommt eine
Abzugsfähigkeit nicht in Betracht (VwGH 16.12.1998, 93/13/0289).
Dieser Betrachtungsmaßstab gilt grundsätzlich
für Werbungskosten gleichermaßen wie für Betriebsausgaben. Eine
diametrale steuerliche Behandlung der genannten Abzugsposten wäre
unsachlich und würde darüber hinaus keine gesetzliche Deckung finden.
Werden demnach Betriebsausgaben, wie im gegenständlichen Fall Kosten einer
Freimachung, ausschließlich im Hinblick auf eine beabsichtigte bessere
Veräußerung des Gebäudes getätigt, so ist - in
Ansehung des Umstandes, dass die besagte Liegenschaft in einem Rechtsvorgang,
somit uno actu, veräußert wurde - deren Abzugsfähigkeit
nur in jenem Verhältnis gegeben, welches dem steuerpflichtigen Teil des
Veräußerungsgewinnes entspricht. In diesem Zusammenhang ist es auch
einerlei, ob der mit dem Einstellrecht behaftete Teil des Bootshauses als
Seeeinbau auf fremden Grund und Boden (im vorliegenden Fall nämlich am
Grundstück Nr. 7, WS) oder aber auf Eigengrund steht, zumal der
Veranlassungs- bzw. Kausalzusammenhang zwischen der Freimachung und der
Höhe des Veräußerungserlöses unzweifelhaft gegeben ist.
Faktum ist, dass ohne die erfolgte Lastenfreistellung nicht jener
Gesamtkaufpreis zu erzielen gewesen wäre, der letztendlich vom Käufer
Dr. KA gezahlt wurde. Dass die Freimachung ausschließlich der besseren
Veräußerung der gesamten Liegenschaft diente, ist einerseits aus der
zeitlichen Nähe zwischen dem Übereinkommen über die Ablöse
eines Einstellrechtes vom 25. Oktober 2001 und dem Abschluss des Kaufvertrages
vom 21. Dezember 2001 zu ersehen, andererseits geht dies auch aus der
sprachlichen Textierung der Ablösevereinbarung (arg.:".. dass im
Falle des Verkaufes der ganzen oder eines Teiles ..") in eindeutiger Weise
hervor.
Da eine Aussage darüber, in welcher Höhe durch
die vorgenommene Freimachung ein Mehrerlös lukriert werden konnte bzw. wie
sich dieser Mehrerlös auf Grund und Boden bzw. auf Gebäude verteilt,
nicht gemacht werden kann, erweist sich die von der Amtspartei zur Anwendung
gebrachte - sich auf das Gutachten des Ing. Ka stützende -
Aufteilung anhand der Verkehrswerte als sachgerecht und nachvollziehbar.
Gegen den in Ansatz gebrachten Aufteilungsschlüssel -
81,90 % des ermittelten Verkehrswertes der Liegenschaft wurde Grund und Boden
zugeordnet, wogegen 18,10% auf den Gebäudeteil entfiel - wurden keine
Einwendungen erhoben. Gründe, welche eine Unschlüssigkeit bzw.
sachliche Unrichtigkeit dieses Aufteilungsschlüssels indizieren
würden, wurden weder vorgebracht, noch sind solche erkennbar.
Der in eventu ins Treffen geführte Einwand, die
Zuordnung der Freimachungskosten könnte auch ein anderes selbständig
bewertungsfähiges Wirtschaftsgut betreffen, kann nicht geteilt werden,
zumal ein derartiges Wirtschaftsgut nicht erkennbar ist.
In Anbetracht der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung
im Zusammenhalt mit den soeben angeführten Überlegungen vermag der
Unabhängige Finanzsenat in der vom Finanzamt gewählten Vorgangsweise,
die begehrten Freimachungskosten lediglich aliquot im obgenannten
Verhältnis zum Abzug zuzulassen, keine Rechtswidrigkeit erblicken.
Der Senat folgt somit bei seiner Entscheidung dem Antrag
der Amtspartei. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
22. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0030-K/04
- Stammnummer
- 11701
- Gültig
- 22.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF