Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0135-G/04
Besteuerung einer an eine langjährige freie Mitarbeiterin (Journalistin) ausbezahlten Abfertigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0135-G/04vom 01.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zahlungen, die ein freiberuflich tätiger Abgabepflichtiger von seinem langjährigen Auftraggeber (hier: ORF) anlässlich der Beendigung des Auftragsverhältnisses erhält, können einem Aufgabegewinn nicht gleichgesetzt werden
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erklärte für
den verfahrensgegenständlichen Zeitraum Einkünfte aus
selbständiger Arbeit auf Grund freier Journalistentätigkeit (für
den ORF, für eine Tageszeitung sowie für ein Ausstellungsprojekt) in
Höhe von 222.974,83 S.
Im Einkommensteuerbescheid vom
12. Juli 2002 folgte das Finanzamt im Wesentlichen den Erklärungsangaben
und setzte die Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit
221.845,00 S fest.
In der dagegen eingebrachten
Berufung vom 22. Juli 2002 wies die Bw. darauf hin, dass in den erklärten
Einnahmen auch eine vom ORF stammende, nach § 23a des
Angestelltengesetzes errechnete Abfertigung in Höhe von 98.280,40 S
enthalten sei, und beantragte die Besteuerung dieser Abfertigung mit dem festen
Steuersatz von 6% gemäß
§ 67 Abs. 1 EStG 1988.
In der Berufungsvorentscheidung
vom 18. März 2004 wurde das Berufungsbegehren mit der Begründung
abgewiesen, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Einkünften
um solche aus selbständiger Arbeit gemäß
§ 22 Z 1 lit. b
EStG 1988 handle, die Besteuerung einer Abfertigung mit dem festen Steuersatz
von 6% gemäß
§ 67 Abs. 1 EStG 1988 jedoch das Vorliegen
nichtselbständiger Einkünfte voraussetze.
Im Vorlageantrag vom 8. April
2004 erklärte der steuerliche Vertreter der Bw., dass das Berufungsbegehren
"an und für sich nicht unlogisch" sei, wenn man "die einmalige
Sondersituation beim ORF (teilweise ASVG-Versicherungspflicht der freien
Mitarbeiter mit ansonsten einkommensteuerpflichtigen Honoraren)" betrachte. Das
Finanzamt dürfte aber "mit der Abweisung der Berufung (...) richtig liegen,
da Einkünfte aus nichtselbständiger (lohnsteuerpflichtiger) Arbeit
hier nicht vorliegen". Wenn man allerdings berücksichtige, dass die Bw. bis
zu ihrer Pensionierung beim ORF als freie Mitarbeiterin tätig gewesen sei,
bis dahin Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt und diese
Tätigkeit mit Pensionsstichtag (Anm.:
1. September 2001) eingestellt habe, ergäbe sich daraus der
Tatbestand einer Betriebsaufgabe nach § 24 EStG 1988. Da die
Abfertigung einzig und allein mit der Beendigung der Tätigkeit
(Pensionierung) in Verbindung stehe, sei sie dem Betriebsaufgabeergebnis der
selbständigen Tätigkeit zuzurechnen. Es werde somit beantragt, von den
Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von 221.845,00 S
lediglich einen Teilbetrag in Höhe von 123.564,60 S als laufenden
Gewinn zu versteuern, den Rest in Höhe von 98.280,40 S hingegen als
Aufgabegewinn zu behandeln, von welchem wiederum der Freibetrag gemäß
§ 24 Abs. 4 EStG 1988 in Höhe von gleichfalls 98.280,40 S in
Abzug zu bringen sei. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit
betrügen demnach richtigerweise insgesamt 123.564,60 S.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie bereits oben
ausgeführt, hat die Bw. ihren ursprünglichen Antrag auf Besteuerung
der o.a. Abfertigung mit dem festen Steuersatz von 6% gemäß
§ 67 Abs. 1 EStG 1988 im Vorlageantrag vom 8. April 2004
fallen gelassen. Damit akzeptiert sie nunmehr offenbar die - im
Übrigen auch nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates zutreffende -
Auffassung des Finanzamtes, wonach § 67 EStG 1988 im Rahmen der
Einkünfte aus selbständiger Arbeit keine Anwendung finden kann (vgl.
VwGH 28.5.1998, 98/15/0021).
Strittig ist daher im
vorliegenden Fall nur mehr die Frage, ob die o.a. Abfertigungszahlung einen
Aufgabegewinn gemäß
§ 24 EStG 1988 darstellt, für
welchen der Freibetrag gemäß
§ 24 Abs. 4 EStG 1988
zusteht.
Die diesbezüglich
maßgeblichen gesetzlichen Regelungen sehen Folgendes vor:
Gemäß
§ 24 Abs. 1 EStG 1988 sind
Veräußerungsgewinne Gewinne, die erzielt werden bei
1. der Veräußerung
des
ganzen Betriebes
eines
Teilbetriebes
eines
Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des
Betriebes anzusehen ist
2. der Aufgabe des
Betriebes (Teilbetriebes).
Gemäß
§ 24 Abs.
2 EStG 1988 ist der Veräußerungsgewinn im Sinne des Abs. 1 der
Betrag, um den der Veräußerungserlös nach Abzug der
Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens oder den Wert
des Anteils am Betriebsvermögen übersteigt. Dieser Gewinn ist für
den Zeitpunkt der Veräußerung oder der Aufgabe nach § 4 Abs. 1
oder § 5 zu ermitteln.
Gemäß
§ 24 Abs.
3 EStG 1988 sind, wenn die einzelnen dem Betrieb gewidmeten
Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebes veräußert
werden, die Veräußerungserlöse anzusetzen. Werden die
Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im
Zeitpunkt ihrer Überführung ins Privatvermögen anzusetzen.
Gemäß
§ 24 Abs. 4 EStG 1988 ist der
Veräußerungsgewinn nur insoweit steuerpflichtig, als er bei der
Veräußerung (Aufgabe) des ganzen Betriebes den Betrag von 100.000 S
und bei der Veräußerung (Aufgabe) eines Teilbetriebes oder eines
Anteiles am Betriebsvermögen den entsprechenden Teil von 100.000 S
übersteigt. Der Freibetrag steht nicht zu,
wenn
von der Progressionsermäßigung nach § 37 Abs. 2 oder Abs. 3
Gebrauch gemacht wird,
wenn
die Veräußerung unter § 37 Abs. 5 fällt oder
wenn
die Progressionsermäßigung nach § 37 Abs. 7 ausgeschlossen ist.
Der Zweck der o.a.
Regelungen des § 24 EStG 1988 in Verbindung mit § 37 EStG 1988 besteht
laut herrschender Rechtsauffassung im Wesentlichen darin, die im Rahmen einer
Betriebsveräußerung (Betriebsaufgabe) massiert anfallenden
außerordentlichen Gewinne zu begünstigen. Die "Finalbesteuerung" des
§ 24 EStG 1988 (Doralt, Einkommensteuergesetz-Kommentar, § 24
Tz 4), auf Grund welcher alle bisher unversteuert gebliebenen
Vermögensvermehrungen erfasst werden sollen, führt nämlich in der
Regel zu einer kumulierten Erfassung angestauter stiller Reserven. Gerade dieser
Effekt der schlagartigen Realisation über Jahre oder Jahrzehnte
angesammelter stiller Reserven soll also durch die o.a. Veräußerungs-
bzw. Aufgabegewinnbegünstigungen gemildert werden. Nicht jedoch geht es im
Rahmen der §§ 24 und 37 EStG 1988 um eine Begünstigung
solcher Geschäftsfälle, die zur normalen Geschäftstätigkeit
des Steuerpflichtigen zählen, mögen sie auch im engen zeitlichen
Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung (Betriebsaufgabe) stehen
(vgl. Quantschnigg / Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 24 Tz 3; VwGH
23.5.1990, 89/13/0193).
Davon ausgehend ist der
unabhängige Finanzsenat zur Ansicht gelangt, dass dem Berufungsbegehren
keine Berechtigung zukommt, und zwar auf Grund folgender Überlegungen:
- Zunächst einmal hat im
vorliegenden Fall offenbar gar keine Betriebsaufgabe stattgefunden. Die
Beendigung des langjährigen Vertragsverhältnisses mit dem ORF
bedeutete für die Bw. ja keineswegs die zwangsläufige Beendigung ihrer
selbständigen journalistischen Tätigkeit, vielmehr konnte sie diese
ohne Weiteres mit anderen Auftraggebern fortsetzen - und dies hat sie laut
Aktenlage anscheinend auch getan (vgl. die im Einkommensteuerakt befindliche
Gewinnermittlung für das Folgejahr und die dort ersichtliche Anmerkung der
Bw.: "Büro gleich wie zu aktiven ORF-Zeiten im eigenen Reihenhaus").
- Es ist aber auch von keiner
Teilbetriebsaufgabe auszugehen, existiert hier doch gar kein Teilbetrieb. Ein
Teilbetrieb liegt nach herrschender Rechtsauffassung ja nur dann vor, wenn es
sich um einen organisch in sich geschlossenen Betriebsteil handelt, der mit
einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet ist und es durch seine
organische Geschlossenheit ermöglicht, die gleiche Erwerbstätigkeit
ohne Weiteres fortzusetzen (vgl. Quantschnigg-Schuch, aaO, § 24 Tz
36). - Diese Voraussetzungen sind aber bei einem bloßen
Vertragsverhältnis gegenüber einem bestimmten Auftraggeber wie im
vorliegenden Fall sicherlich nicht erfüllt (vgl. VwGH 28.5.1998,
98/15/0021).
- Dazu kommt, dass im
vorliegenden Fall eine Überführung von Betriebsvermögen
(Anlagevermögen) in des Privatvermögen offenbar gar nicht
stattgefunden hat. Dem entsprechend ist es hier auch zu keiner Aufdeckung darauf
entfallender stiller Reserven gekommen. - Mangels Überführung von
Wirtschaftsgütern in das Privatvermögen fehlt es damit aber schon an
den Grundvoraussetzungen für das Entstehen eines Aufgabegewinnes (vgl. VwGH
28.5.1998, 98/15/0021).
- Außerdem hat die Bw.
auch den im Falle einer (Teil)Betriebsaufgabe gemäß
§ 24
Abs. 2 EStG 1988 zwingenden Übergang von der Gewinnermittlung
gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988
(Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) auf den Betriebsvermögensvergleich
gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG 1988 (vgl. Quantschnigg-Schuch,
aaO, § 24 Tz 66) nicht vorgenommen - wie sie ja selbst bis
zur Einreichung des Vorlageantrags offensichtlich gar nicht von einer
(Teil)Betriebsaufgabe ausgegangen ist.
- Aber selbst dann, wenn die
Bw. ihren Betrieb aufgegeben hätte, wäre der Berufung kein Erfolg
beschieden, ist doch die berufungsgegenständliche Abfertigung zweifellos
lediglich als das Ergebnis einer bestimmten Dauer der normalen laufenden
selbständigen journalistischen Tätigkeit der Bw. für den ORF
anzusehen - und die Abfertigungszahlung somit jedenfalls dem laufenden,
nicht gemäß
§ 24 EStG 1988 begünstigten Gewinn
zuzurechnen (vgl. VwGH 4.6.2003, 97/13/0195).
- Schließlich wurde die
verfahrensgegenständliche Abfertigung aber offenbar auch gar nicht für
eine Betriebsveräußerung (Betriebsaufgabe) der Bw. bezahlt. Wie
bereits erwähnt, erfolgte die Abfertigungszahlung durch den ORF ja, ohne
dass die Bw. ihrerseits verpflichtet gewesen wäre, ihre selbständige
journalistische Tätigkeit einzustellen (laut Aktenlage hat sie diese ihre
Tätigkeit auch nicht eingestellt).
6. Im Übrigen hat auch der
VwGH ausdrücklich festgestellt, dass Zahlungen, die ein freiberuflich
tätiger Abgabepflichtiger von seinem Auftraggeber in Zusammenhang mit der
Beendigung des Auftragsverhältnisses erhält, einem Aufgabegewinn nicht
gleichgesetzt werden können (vgl. VwGH 28.5.1998, 98/15/0021).
Somit war wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz,
1. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 24 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Journalistinfreie MitarbeiterinEinkünfte aus selbständiger ArbeitORFHonorarAbfertigungBetriebsaufgabeAufgabegewinnVeräußerungsgewinn
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0135-G/04
- Stammnummer
- 11697
- Gültig
- 01.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF