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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102012/2016

Anspruch auf Familienbeihilfe bzw. Ausgleichszahlung?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102012/2016vom 19.10.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nach Art. 67 VO 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Art. 68 VO 883/2004 lautet: Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen (1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln: a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche. b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien: i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt; ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten; iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder. (2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird. (3) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes: a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag; b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist. Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Die Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen zur VO 883/2004. Art. 14 VO 987/2009 lautet: Artikel 14 Nähere Vorschriften zu den Artikeln 12 und 13 der Grundverordnung (1) Bei der Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung umfassen die Worte "eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird" auch eine Person, die im Hinblick auf die Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat eingestellt wird, vorausgesetzt die betreffende Person unterliegt unmittelbar vor Beginn ihrer Beschäftigung bereits den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen, bei dem sie eingestellt wird, seinen Sitz hat. (2) Bei der Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung beziehen sich die Worte "der gewöhnlich dort tätig ist" auf einen Arbeitgeber, der gewöhnlich andere nennenswerte Tätigkeiten als reine interne Verwaltungstätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, ausübt, unter Berücksichtigung aller Kriterien, die die Tätigkeit des betreffenden Unternehmens kennzeichnen; die maßgebenden Kriterien müssen auf die Besonderheiten eines jeden Arbeitgebers und die Eigenart der ausgeübten Tätigkeiten abgestimmt sein. (3) Bei der Anwendung von Artikel 12 Absatz 2 der Grundverordnung beziehen sich die Worte "eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt" auf eine Person, die üblicherweise nennenswerte Tätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ausübt, in dem sie ansässig ist. Insbesondere muss die Person ihre Tätigkeit bereits einige Zeit vor dem Zeitpunkt, ab dem sie die Bestimmungen des genannten Artikels in Anspruch nehmen will, ausgeübt haben und muss während jeder Zeit ihrer vorübergehenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig ist, den für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Anforderungen weiterhin genügen, um die Tätigkeit bei ihrer Rückkehr fortsetzen zu können. (4) Bei der Anwendung von Artikel 12 Absatz 2 der Grundverordnung kommt es für die Feststellung, ob die Erwerbstätigkeit, die ein Selbständiger in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, eine "ähnliche" Tätigkeit wie die gewöhnlich ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit ist, auf die tatsächliche Eigenart der Tätigkeit und nicht darauf an, ob dieser andere Mitgliedstaat diese Tätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert. (5) Bei der Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung beziehen sich die Worte "eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt" insbesondere auf eine Person, a) die eine Tätigkeit in einem Mitgliedstaat beibehält, aber zugleich eine gesonderte Tätigkeit in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten ausübt, und zwar unabhängig von der Dauer oder der Eigenart dieser gesonderten Tätigkeit; b) die kontinuierlich Tätigkeiten alternierend in zwei oder mehr Mitgliedstaaten nachgeht, mit der Ausnahme von unbedeutenden Tätigkeiten, und zwar unabhängig von der Häufigkeit oder der Regelmäßigkeit des Alternierens. (6) Bei der Anwendung von Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung beziehen sich die Worte "eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt" insbesondere auf eine Person, die gleichzeitig oder abwechselnd eine oder mehrere gesonderte selbständige Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, und zwar unabhängig von der Eigenart dieser Tätigkeiten. (7) Um die Tätigkeiten nach den Absätzen 5 und 6 von den in Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung beschriebenen Situationen zu unterscheiden, ist die Dauer der Tätigkeit in einem oder weiteren Mitgliedstaaten (ob dauerhaft, kurzfristiger oder vorübergehender Art) entscheidend. Zu diesem Zweck erfolgt eine Gesamtbewertung aller maßgebenden Fakten, einschließlich insbesondere, wenn es sich um einen Arbeitnehmer handelt, des Arbeitsortes, wie er im Arbeitsvertrag definiert ist. (8) Bei der Anwendung von Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung bedeutet die Ausübung "eines wesentlichen Teils der Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit" in einem Mitgliedstaat, dass der Arbeitnehmer oder Selbständige dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der größte Teil seiner Tätigkeit sein muss. Um festzustellen, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, werden folgende Orientierungskriterien herangezogen: a) im Falle einer Beschäftigung die Arbeitszeit und/oder das Arbeitsentgelt und b) im Falle einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Umsatz, die Arbeitszeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und/oder das Einkommen. Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung bei den genannten Kriterien ein Anteil von weniger als 25 % erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird. (9) Bei der Anwendung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung wird bei Selbständigen der "Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten" anhand sämtlicher Merkmale bestimmt, die ihre berufliche Tätigkeit kennzeichnen; hierzu gehören namentlich der Ort, an dem sich die feste und ständige Niederlassung befindet, von dem aus die betreffende Person ihre Tätigkeiten ausübt, die gewöhnliche Art oder die Dauer der ausgeübten Tätigkeiten, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen sowie der sich aus sämtlichen Umständen ergebende Wille der betreffenden Person. (10) Für die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach den Absätzen 8 und 9 berücksichtigen die betroffenen Träger die für die folgenden 12 Kalendermonate angenommene Situation. (11) Für eine Person, die ihre Beschäftigung in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten für einen Arbeitgeber ausübt, der seinen Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Union hat, gelten die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn diese Person in einem Mitgliedstaat wohnt, in dem sie keine wesentliche Tätigkeit ausübt. Art. 16 VO 987/2009 lautet: Artikel 16 Verfahren bei der Anwendung von Artikel 13 der Grundverordnung (1) Eine Person, die in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine Tätigkeit ausübt, teilt dies dem von der zuständigen Behörde ihres Wohnmitgliedstaats bezeichneten Träger mit. (2) Der bezeichnete Träger des Wohnorts legt unter Berücksichtigung von Artikel 13 der Grundverordnung und von Artikel 14 der Durchführungsverordnung unverzüglich fest, welchen Rechtsvorschriften die betreffende Person unterliegt. Diese erste Festlegung erfolgt vorläufig. Der Träger unterrichtet die bezeichneten Träger jedes Mitgliedstaats, in dem die Person eine Tätigkeit ausübt, über seine vorläufige Festlegung. (3) Die vorläufige Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Absatz 2 erhält binnen zwei Monaten, nachdem die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Träger davon in Kenntnis gesetzt wurden, endgültigen Charakter, es sei denn, die anzuwendenden Rechtsvorschriften wurden bereits auf der Grundlage von Absatz 4 endgültig festgelegt, oder mindestens einer der betreffenden Träger setzt den von der zuständigen Behörde des Wohnmitgliedstaats bezeichneten Träger vor Ablauf dieser zweimonatigen Frist davon in Kenntnis, dass er die Festlegung noch nicht akzeptieren kann oder diesbezüglich eine andere Auffassung vertritt. (4) Ist aufgrund bestehender Unsicherheit bezüglich der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Kontaktaufnahme zwischen den Trägern oder Behörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten erforderlich, so werden auf Ersuchen eines oder mehrerer der von den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten bezeichneten Träger oder auf Ersuchen der zuständigen Behörden selbst die geltenden Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung von Artikel 13 der Grundverordnung und der einschlägigen Bestimmungen von Artikel 14 der Durchführungsverordnung einvernehmlich festgelegt. Sind die betreffenden Träger oder zuständigen Behörden unterschiedlicher Auffassung, so bemühen diese sich nach den vorstehenden Bedingungen um Einigung; es gilt Artikel 6 der Durchführungsverordnung. (5) Der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften entweder vorläufig oder endgültig als anwendbar bestimmt werden, teilt dies unverzüglich der betreffenden Person mit. (6) Unterlässt eine Person die Mitteilung nach Absatz 1, so erfolgt die Anwendung dieses Artikels auf Initiative des Trägers, der von der zuständigen Behörde des Wohnmitgliedstaats bezeichnet wurde, sobald er - möglicherweise durch einen anderen betroffenen Träger - über die Situation der Person unterrichtet wurde. Nationales Recht (Polen) Nach polnischem Recht wurden im Beschwerdezeitraum Familienleistungen nur erbracht, wenn das monatliche Familieneinkommen grundsätzlich PLN 504,00 bzw. PLN 539,00 pro Person nicht überschreitet (vgl. http://ec.europa.eu/employment_social/empl_portal/SSRinEU/Your%20social%20security%20rights%20in%20Poland_de.pdf; BFG 15.10.2015, RV/7105434/2014). Rechtswidrigkeit des angefochtenen Abweisungsbescheides Der angefochtene Abweisungsbescheid vom 2.7.2015 wirft dem Bf unter Hinweis auf § 115 BAO mangelnde Mitwirkung vor und nimmt an, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe nicht bestehe. Aus dem angefochtenen Bescheid geht nicht hervor, worin das Finanzamt die fehlende Mitwirkung sieht. Ein Blick in das Gesetz würde genügen um zu sehen, dass § 115 BAO der Partei (§ 78 BAO) keine Mitwirkungspflichten auferlegt, sondern im Gegenteil die Behörde dazu verpflichtet, von Amts wegen den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln (vgl. BFG 10.3. 2017, RV/7104415/2016 u. a.). Auch durch die Einfügung des Satzes "Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt" mit BGBl. I Nr. 136/2017 (nach Ergehen des angefochtenen Bescheids) hat sich daran nichts geändert. Dieser Satz gibt nur die bisherige Lehre und Rechtsprechung wieder, begründet aber keine Mitwirkungspflicht der Partei, sondern geht von dieser in § 119 BAO geregelten aus (vgl. BFG 12.10.2017, RV/7104176/2017). Die Partei (§ 78 BAO) trifft zwar eine Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, die in § 119 BAO geregelt ist, die die die Behörde nicht von ihrer Ermittlungspflicht entbindet. Die amtswegige Ermittlungspflicht besteht auch dann, wenn die Partei (§ 78 BAO) ihre Verpflichtungen verletzt (vgl. Ritz, BAO5, § 115 Tz. 9 m.w.N.). Die Behörde hat nicht "anzunehmen", ob Anspruch auf Familienbeihilfe oder auf Ausgleichszahlung besteht, sie hat in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festzustellen, ob Anspruch auf Familienbeihilfe oder auf Ausgleichszahlung besteht oder nicht. Dieses Ermittlungsverfahren hat das Finanzamt nicht auf den jeweiligen Antragsteller abzuwälzen, sondern selbst durchzuführen. Nur dort, wo das Finanzamt begrenzte Ermittlungsmöglichkeiten hat und daher eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei (§ 78 BAO) besteht, zum Beispiel bei Fragen des höchstpersönlichen Lebensbereichs oder bei der Beischaffung von Unterlagen von Behörden eines Staates, mit dem keine umfassende Amtshilfe besteht (was in Verfahren, bei denen die VO 883/2004 von der Behörde anzuwenden ist, besonders also in Familienbeihilfeverfahren nicht zutrifft), kann eine fehlende Mitwirkung der Partei (§ 78 BAO) dieser zur Last gelegt werden (vgl. BFG 10.3.2017, RV/7104415/2016 u.a.). Der angefochtene Bescheid ist allein deswegen rechtswidrig, da auszuführen ist, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einem bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Diese für das allgemeine Verwaltungsverfahren in § 60 AVG verankerten Grundsätze sind auch im Verfahren nach der BAO zu beachten (vgl. BFG 25.4.2014, RV/7101531/2014; BFG 23.2.2016, RV/7104898/2015; BFG 10.03.2017, RV/7104415/2016 u.a.). Das gilt auch für die Beschwerdevorentscheidung vom 21.1.2016: Die Beschwerdevorentscheidung geht (siehe im letzten Satz) offenbar davon aus, dass der Bf entgegen seinen Angaben nicht dem Haushalt seiner Frau und seiner Tochter in Polen angehörte und auch keine (überwiegenden) Unterhaltsleistungen erbracht hat. Wie das Finanzamt zu diesen Feststellungen kommt, wird nicht dargelegt. Der Vorlagebericht beschränkt sich auf wenige Schlagworte. Fehlende Entscheidungsreife Die Sache ist aus mehreren Gründen nicht entscheidungsreif: Haushaltszugehörigkeit § 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967 stellt den Familienbeihilfenanspruch grundsätzlich auf die Haushaltszugehörigkeit mit einem Kind ab und nur subsidiär (§ 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967) darauf, welche Person die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt. Auf die Unterhaltspflicht der diese Unterhaltskosten überwiegend tragenden Person kommt es nicht an (vgl. VwGH 27.9.2012, 2012/16/0054). Einem Anspruch auf Familienbeihilfe im Sinne des zweiten Satzes des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 steht der ausschließliche Anspruch einer Person, bei der das Kind im strittigen Zeitraum haushaltszugehörig war, zwingend entgegen (VwGH 25.2.1987, 86/13/0158). Die Bedingungen einer Haushaltszugehörigkeit sind in § 2 Abs. 5 FLAG 1967 näher definiert; so kommt es ausschließlich auf die einheitliche Wirtschaftsführung mit dem Kind im Rahmen einer Wohngemeinschaft (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) an (vgl. VwGH 28.10.2009, 2008/15/0214; VwGH 28.11.2007, 2007/15/0058; VwGH 18.4.2007, 2006/13/0120). Der Bf gibt an, in gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin und seiner Tochter in Polen zu leben. Er kehre "an den Wochenenden und wann immer ihm arbeitsfreie Zeit zur Verfügung stand" in die Ehewohnung in Polen zurück und verbringe seine arbeitsfreie Zeit mit seiner Familie. Wenn dieses Vorbringen zutrifft, so lebten der Bf, seine Ehegattin und seine Tochter in einem gemeinsamen Haushalt. In diesem Fall wäre die Ehegattin gem. § 2a FLAG 1967 vorrangig anspruchsberechtigt, die Ehegattin hat allerdings gemäß § 2a FLAG 1967 auf ihren Anspruch zugunsten des Bf verzichtet. Die Haushaltszugehörigkeit gilt gemäß § 2 Abs. 5 lit. b FLAG 1967 unter anderem nicht als aufgehoben, wenn das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt. Dies gilt auch dann, wenn ein Elternteil aus beruflichen Gründen teilweise außerhalb der gemeinsamen Wohnung nächtigt, wenn dieser regelmäßig in den gemeinsamen Haushalt zurückkehrt und wesentlich zu den Aufwendungen für den gemeinsamen Haushalt beiträgt. Nach der Aktenlage ist der Bf allerdings seit dem Jahr 2005 an der Adresse Adresse_PL nicht mehr gemeldet. Eine behördliche Wohnsitzmeldung ist zwar kein Nachweis über das tatsächliche Bestehen eines Wohnsitzes, allerdings ein wesentliches Indiz für einen Wohnsitz. Das Finanzamt wird im weiteren Verfahren den Bf aufzufordern haben, zu erklären, wieso eine Wohnsitzmeldung in Polen im Beschwerdezeitraum nicht besteht, und Beweismittel für den behaupteten gemeinsamen Wohnsitz in Polen (etwa Erklärungen von Frau und Tochter) vorzulegen. Mittels des Formulars E 401 wird die Wohnsitzfrage unter Hinweis auf das Vorbringen des Bf mit der zuständigen polnischen Behörde zu klären sein. Erwerbstätigkeit Der Bf gibt an, im Beschwerdezeitraum (nur) in Österreich erwerbstätig gewesen zu sein. Nur für den Zeitraum 4.6.2014 bis 5.9.2014 liegen dafür Beweismittel vor. Das Finanzamt wird im weiteren Verfahren beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger von Amts wegen (§ 115 BAO) mittels Versicherungsdatenauszugs zu erheben haben, ob der Bf im Beschwerdezeitraum in Österreich erwerbstätig war. Bei der zuständigen polnischen Behörde wird mit Formular E 411 zu erheben sein, ob der Bf im Beschwerdezeitraum auch in Polen erwerbstätig war. Sollte der Bf, wie von ihm angegeben, im Beschwerdezeitraum (nur) in Österreich erwerbstätig gewesen sein, wäre Österreich als Beschäftigungsstaat zur Erbringung von Familienleistungen nachrangig (da die Mutter nach der Aktenlage in Polen erwerbstätig war) im Wege einer Ausgleichszahlung bzw. Differenzzahlung zuständig. Dann bestünde in Österreich grundsätzlich Anspruch auf die volle Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag, da in Polen offenbar auf Grund der Höhe des Familieneinkommens kein Anspruch auf polnische Familienleistungen bestand. Berufsausbildung Nach der Aktenlage ist auszugehen, dass sich die im Februar 1993 geboreneTochter C im Beschwerdezeitraum jedenfalls bis April 2012 in Berufsausbildung (§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967) befunden hat. Nicht fest steht nach der Aktenlage, ob und welche Berufsausbildung ab Mai 2012 bis Beginn des Schuljahres 2014/2015 von C vorgenommen wurde. Der Bf wird aufzufordern sein, dazu Angaben zu machen und entsprechende Beweismittel vorzulegen. Im Schuljahr 2014/2015 ist C einem Fernstudium nachgegangen. Nach der Rechtsprechung des VwGH fallen unter den Begriff "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten in einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. VwGH 18.11.1987, 87/13/0135). Jede Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 weist ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch der zeitliche Umfang (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 36; BFG 14.6.2016, RV/7101100/2016 u.v.a.). Eine Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 liegt in zeitlicher Hinsicht nur vor, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand von etwa 30 Stunden für Kurse und Vorbereitung auf eine Prüfung entfällt (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 40; BFG 14.6.2016, RV/7101100/2016 u.v.a.). Das Bundesfinanzgericht nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben an (vgl. BFG 6.7.2016, RV/5101257/2015), insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden (vgl. BFG 23.5.2016, RV/7101739/2014; "Echtstunden" zu 60 Minuten, BFG 29.2.2016, RV/7105391/2014), um von einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 zu sprechen (vgl. BFG 21.9.2017, RV/7105997/2015). Die Qualifizierung als Berufsausbildung kann auch bei einem Fernstudium gegeben sein, wenn ein Schulunterricht von bloß zehn Wochenstunden durch verstärkte "Hausausgaben" und Vorbereitungszeit sowie E-Learning kompensiert wird (vgl. BFG 6.7.2015, RV/7102197/2013). Es wird zu prüfen prüfen sein, ob das Fernstudium an der Postlyzealen Fotografie-Schule Fotoedukacja in Katowice inhaltlich eine Berufsausbildung war, und ob diese Ausbildung die überwiegende Zeit von C in Anspruch genommen hat. Schließlich fehlen ab dem Ende des Schuljahres 2014/2015 Angaben über eine Berufsausbildung. Auch dazu werden vom Bf Angaben zu machen und entsprechende Beweismittel vorzulegen sein. Monatsweise Betrachtungsweise Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Das heißt, dass im Familienbeihilfeverfahren der Anspruch auf Familienleistungen (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag, Ausgleichszahlung) monatsbezogen zu prüfen ist (vgl. etwa BFG 20.6.2017, RV/7102677/2017 unter Hinweis auf VwGH 17.9.1991, 91/08/0004; VwGH 30.5.2001, 2000/11/0015; VwGH 18.11.2008, 2007/15/0067 oder VwGH 30.1.2014, 2012/16/0052). Also kann auch nur für einzelne Monate des Beschwerdezeitraums Anspruch auf österreichische Familienleistungen bestehen. Zurückverweisung Auch wenn die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben (vgl. etwa VwGH 1.9.2015, Ro 2014/15/0029), erweist sich im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die nicht entscheidungsreife Vorlage, den Umfang der noch durchzuführenden Ermittlungen sowie den Umstand, dass auch der zuständige polnische Träger der Familienleistungen zu befassen ist, die Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt als zweckmäßig. Das Finanzamt hat bisher zweckdienliche Ermittlungen nur in geringem Umfang vorgenommen und mehr Annahmen getätigt als Feststellung getroffen. Die Aufhebung unter Zurückverweisung dient der Verfahrensbeschleunigung und entspricht dem Gebot der angemessenen Verfahrensdauer. Dem Bundesfinanzgericht fehlen zumindest für umfangreichere Ermittlungen die erforderlichen Ressourcen (das BFG hat eine verglichen mit allen anderen Gerichten signifikant zu niedrige Ausstattung mit nichtrichterlichen Mitarbeitern vgl. Wanke/Unger, BFGG § 18 Anm. 6). Die erforderlichen Erhebungen sind daher jedenfalls vom Finanzamt (entweder nach § 278 BAO, oder bei Nichtaufhebung nach § 269 Abs. 2 BAO) durchzuführen. Da es nicht Sache des Verwaltungsgerichts ist, anstelle der Verwaltungsbehörde erstmals ein brauchbares Ermittlungsverfahren zu führen, ist der angefochtene Bescheid gemäß § 278 BAO aufzuheben und die Sache an das Finanzamt zurückzuverweisen. Dies ist sowohl im Interesse der Raschheit der Entscheidung gelegen als auch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Sollte das Finanzamt im weiteren Verfahren das Vorliegen eines Anspruchs der Bf auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag oder Ausgleichszahlung im Beschwerdezeitraum oder Teilen davon feststellen, kann dieses verwaltungsökonomisch mit der Auszahlung vorgehen, ohne dass eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zu treffen und diese dann erst vom Finanzamt umzusetzen ist (vgl. BFG 9.6.2015, RV/7102797/2015). Revisionsnichtzulassung Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Beschluss folgt vielmehr der dargestellten Rechtsprechung.     Wien, am 19. Oktober 2017  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102012/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102012.2016
Stammnummer
116931
Gültig
19.10.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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