Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0092-K/04
DB- und DZ-Pflicht für Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0092-K/04vom 30.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat 2 am 30. Juni 2004
über die Berufung der Bw., vertreten durch Meinrad Aicher, gegen den
Bescheid des Finanzamtes St. Veit, vertreten durch OR Dr. Elisabeth Hofer und
ADir Peter Haralter, betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag (DZ) über den Prüfungszeitraum 1. Jänner 2000
bis 31. Dezember 2001 nach in Klagenfurt durchgeführter mündlicher
Verhandlung
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine GesmbH, deren Unternehmensgegenstand der
Transport- und Erdbewegungshandel ist. Herr A.F. ist zu 100% an der Bw.
beteiligt und deren einziger Geschäftsführer.
Bei der Bw. fand im Jahre 2002 eine den Zeitraum vom 1.
Jänner 2000 bis 31. Dezember 2001 umfassende Lohnsteuerprüfung statt.
Dabei stellte der Prüfer u.a. fest, dass die von der Bw. an den wesentlich
beteiligten Geschäftsführer ausbezahlten Gehälter als Arbeitslohn
im Sinne des § 41 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) in der
ab 1994 anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1992, BGBl. N. 818/1993,
zu qualifizieren und diese folglich in der Höhe von S 343.136,00 (€
24.936,67) im Jahre 2000 und von S 257.340,00 (€ 18.701,63) im Jahre
2001der Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag hinzuzurechnen seien. Dies nach Ansicht des Prüfers
deshalb, weil im gegenständlichen Fall die organisatorische Eingliederung
des Geschäftsführers in die Bw. gegeben sei und der
Geschäftsführer ein Unternehmerrisiko beim Geschäftsführer
nicht trage.
Als Entscheidungsgrundlage wurde vom Prüfer die
Beantwortung eines Fragenkataloges mit folgendem Inhalt
herangezogen:
"1. Welche konkreten Tätigkeiten übte
Herr A.F. im Prüfungszeitraum als wesentlich Beteiligter
(Geschäftsführer) für die GesmbH aus? Um eine detaillierte
Schilderung und Aufzählung der einzelnen Aufgabenbereiche wird ersucht.
2. Besteht bzw. bestand die Möglichkeit, sich
im Rahmen der Tätigkeiten vertreten zu lassen?
a) Wie oft war eine Vertretung im
Prüfungszeitraum bereits tatsächlich erfolgt?
b) Von wem und für welche Aufgabenbereiche
erfolgte die Vertretung konkret?
c) Wurde die Vertretung von einem Dienstnehmer,
einem weiteren Geschäftsführer oder einer betriebsfremden Person
übernommen?
d) Wer hat die Kosten dafür getragen?
3. Werden bzw. wurden gewisse Tätigkeiten
durch Hilfskräfte unterstützt? Wenn ja, wofür und in welchem
Ausmaß ist dies konkret geschehen? Von wem wurden diese Hilfskräfte
entlohnt?
4. Wie erfolgte im Prüfungszeitraum die
Entlohnung?
a) Welcher Auszahlungsmodus (monatlich,
jährlich, unregelmäßig) bestand je Kalenderjahr?
b) Bekanntgabe der Art, Höhe und Anzahl der
laufenden Bezüge.
c) Bekanntgabe der Art, Höhe und Anzahl der
sonstigen Bezüge.
d) Bekanntgabe der Art und Höhe der
Sachbezüge (Firmen-PKW, Dienstwohnung).
Die diesbezüglichen Berechnungsgrund- bzw.
Unterlagen wie z.B. Kauf- Leasing u.
Mietverträge, Fahrtenbücher etc. sind
vorzulegen.
e) Inwieweit war die Entlohnung (auch)
erfolgsabhängig? Die bezughabenden Vertrags- und Berechnungsunterlagen sind
in Fotokopie vorzulegen.
Sie werden ersucht, eine Auflistung der
Bezüge bzw. Vergütungen getrennt nach Kalenderjahren sowie Fotokopien
der dazugehörigen Aufwands- und Verrechnungskonten für den
Prüfungszeitraum 1997 bis laufend vorzulegen.
5. Inwiefern bestand die Möglichkeit, im
Rahmen der Tätigkeiten sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite der
Bezüge und sonstigen Vergütungen maßgeblich zu beeinflussen? Um
Vorlage der schriftlichen, bzw. Bekanntgabe der mündlichen Vereinbarungen,
die darüber bestehen, wird ersucht.
6.) Welche Art von Auslagenersätzen und in
welcher Höhe wurden im Zuge der Tätigkeiten im Prüfungszeitraum
je Kalenderjahr bezahlt? Um Vorlage der bezughabenden vertraglichen Regelungen
wird ersucht.
a) KM-Gelder und sonstige Reisekosten (Bahn, Flug,
Taxi)
b) Tages- und Nächtigungsgelder
(Reisekostenabrechnungen)
c) Sonstige
7. Werden die einzelnen Tätigkeiten in den
Räumlichkeiten der GesmbH ausgeübt; wird vom Unternehmen ein
Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt?
8. Welche Arbeitsmittel wurden auf eigene Kosten
beigestellt? Werden von der GesmbH für die Beistellung Vergütungen
geleistet? Die entsprechenden Unterlagen sind vorzulegen.
. Wie gestaltet sich die Arbeitszeit
(gleichmäßig auf die Woche verteilt, je nach Arbeitsanfall etc.)? Um
Darstellung der erbrachten Arbeitszeit und deren Lagerung im
Prüfungszeitraum wird gebeten.
10. Wie oft und wie lange war der wesentlich
Beteiligte im Prüfungszeitraum auf Urlaub oder krank?
a) Um Bekanntgabe der Krankentage bzw.
konsumierten Urlaubstage pro Kalenderjahr wird ersucht.
b) Wer hat während dieser Abwesenheitszeiten
die Vertretung bzw. die Wahrnehmung welcher konkreten Agenden übernommen?
c) Bestand im Prüfungszeitraum ein
(vertraglicher) Anspruch auf Gebührenurlaub?
d) Wurde im Prüfungszeitraum eine Urlaubs-
und Krankenstandskartei geführt - wenn ja wird um deren Vorlage ersucht.
11. Nach welcher Bestimmung sind die Bezüge
pflichtversichert (ASVG oder GSVG) und von wem (Geschäftsführer oder
GesmbH) wurden diese Beitragskosten getragen?
12. Welche Vereinbarungen sind hinsichtlich der
Auflösung des Vertragsverhältnisses getroffen worden
(Kündigungstermine, -fristen, -gründe)?
13. Unter welcher Einkunftsart wurden bisher bzw.
werden die im Prüfungszeitraum erhaltenen Bezüge bzw. Vergütungen
zur Einkommensteuer erklärt?
14. Alle vorhandenen schriftlichen Verträge,
die das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem wesentlich
Beteiligten definieren bzw. regeln (Gesellschafts-, Anstellungs-, Dienst-,
Werkvertrag, Umlaufbeschlüsse, Nachträge zu den einzelnen
Verträgen, etc.) sind vorzulegen.
15. Wurden die in Rede stehenden Bezüge und
Vergütungen im Prüfungszeitraum der Kommunalsteuer unterworfen?"
Die Beantwortung dieses
Fragenkataloges lautete wie folgt:
"Ad 1) Herr A.F. ist als alleiniger
Geschäftsführer der Feichtinger GmbH für die gesamte
Geschäftsgebarung der GmbH verantwortlich. Seine konkrete Tätigkeit
besteht in der Unternehmensleitung, der Vertretung der GmbH nach außen,
der Überwachung der Auftragsabwicklung, der Mitarbeiterführung, der
Pflege der Kundenkontakte, der Sicherstellung der Finanzierung, der Festlegung
der allgemeinen Geschäftspolitik und der einzelnen Maßnahmen im
Konkreten usw..
Ad 2) Gemäß Punkt II Z. 2 des
Geschäftsführervertrages ist es dem Geschäftsführer erlaubt
sich in seiner Tätigkeit durch geeignete und qualifizierte Personen
vertreten zu lassen. Die Anzahl der tatsächlichen Vertretungshandlungen und
auch die Aufgabenbereiche der Vertreter kann im Konkreten nicht mehr gesagt
werden, da es diesbezüglich keinerlei Aufzeichnungen gibt. Tatsächlich
wird Herr F., wenn er nicht im Betrieb ist, entweder von seiner Ehegattin R.F.
oder seinem Sohn M.F. vertreten. Sowohl Frau R.F. als auch Herr M. F. sind
Dienstnehmer der GmbH und erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene
Entlohnung. Die durchgeführten Vertretungshandlungen sind mit dieser
Entlohnung nicht abgegolten, es wurde jedoch aufgrund der familiären
Beziehung auch kein zusätzliches Entgelt von Seiten des
Geschäftsführers dafür bezahlt.
Ad 3) Sofern Herr F. Hilfskräfte für
seine Tätigkeit benötigt, werden ihm diese Leistungen ebenfalls von
seiner Gattin und seinem Sohn erbracht. Im Übrigen verweise ich auf das
unter Punkt 2) Gesagte.
Ad 4) Auf Grund des
Geschäftsführerwerkvertrages erhält Herr F. für seine
Tätigkeit eine erfolgsabhängige Provision bzw. Entlohnung, welche sich
wie folgt berechnet: 1% der Umsatzerlöse, 10% vom Cash-flow.
a) Es gibt keinen regelmäßigen
Auszahlungsmodus, in der Regel erfolgt die Auszahlung des
Geschäftsführerbezuges durch Übernahme laufender privater
Aufwendungen und durch unregelmäßige Barentnahmen. Der
tatsächliche Geschäftsführerbezug wird im Zuge der Erstellung des
Jahresabschlusses berechnet und dem Verrechnungskonto von Herrn F.
gutgeschrieben. Eine Kopie der Verrechnungskonten liegt bei.
b) 2000: Umsatzerlöse 6.651.419,09, 1% ATS
66.514,19, Cash-flow 758.750,14, 10% ATS 75.875,20, Summe ATS 142.389,20. 2001:
noch nicht endgültig berechnet, da Bilanz noch nicht erstellt.
c) Es wurden keine zusätzlichen sonstigen
Bezüge gewährt.
d) Es wurden keine Sachbezüge gewährt.
Ad 5) Dem Geschäftsführer ist es
möglich, seine Einnahmenseite insoweit zu beeinflussen, als er durch eine
ordentliche Geschäftsführung sowohl die Umsatz- als auch die
Ertragsseite (Cash-flow) der F. GmbH verbessert, welche sodann unmittelbar
Auswirkung auf seine Geschäftsführerbezüge hat. Seine
Ausgabenseite kann er durch Vermeidung von Ausgaben für Vertretungen (diese
erfolgen kostenlos), KFZ-Kosten, Tagesnächtigung beeinflussen. Im
Übrigen erlaube ich mir auf den beiliegenden Vertrag zu verweisen.
Ad 6) Auslagenersätze werden dem
Geschäftsführer grundsätzlich keine gewährt. Wenn der
Geschäftsführer im Interesse der GmbH auf Dienstreisen ist, werden
diese Kosten unmittelbar der GmbH bezahlt. Reisekosten wurden im Zeitraum kein
verrechnet und werden vom Geschäftsführer selbst bezahlt. Eine
Kilometergeldverrechnung erfolgt nicht, da dem Geschäftsführer
für betriebliche Fahrten größtenteils ein PKW zur Verfügung
steht. Sollte ein Firmen-PKW nicht zur Verfügung stehen, werden die
betrieblichen Fahrten mit dem Privat-PKW durchgeführt. Eine Verrechnung von
Kosten hat diesbezüglich nicht erfolgt.
Ad 7) Dem Geschäftsführer stehen in der
Firma keinerlei eigene Räumlichkeiten zur Verfügung. Seine
Tätigkeiten werden im Wesentlichen in den Räumlichkeiten der GmbH,
jedoch ohne eigenen Arbeitsplatz, oder in seiner Privatwohnung
durchgeführt, wobei anzumerken ist, dass sich die
Büroräumlichkeiten im gleichen Haus wie die Privatwohnung befinden.
Ad 8) Für die Ausführung der
Geschäftsführertätigkeit benötigt der
Geschäftsführer keine eigenen Arbeitsmittel, von ihm wird sein
Privat-PKW, wie bereits erwähnt, zum Teil für betriebliche Fahrten
verwendet, darüber hinaus gehende Arbeitsmittel sind nicht notwendig. Ein
Computer wird von ihm nicht verwendet.
Ad 9) Die Arbeitszeit ist vollkommen
unregelmäßig und richtet sich je nach Notwendigkeit. Eine Darstellung
der Arbeitszeiten ist unmöglich, da diesbezügliche Zeitaufzeichnungen
nicht vorhanden sind. Die Arbeitszeiten beginnen oft zeitig in der Früh und
enden in der Nacht. Es wird, wenn notwendig auch an Sonn- und Feiertagen
gearbeitet. Die Einteilung der Arbeitszeit obliegt dem Geschäftsführer
und muss der GmbH gegenüber nicht nachgewiesen werden.
Ad 10) Aufzeichnungen über die Urlaubs- und
Krankentage sind nicht vorhanden. Es ist rückwirkend nicht möglich
festzustellen, wann der Geschäftsführer krank oder auf Urlaub war. Es
hat im Prüfungszeitraum jedenfalls keinerlei größere Urlaubs-
und Krankentage gegeben. Wie bereits erwähnt wurde in der Abwesenheit die
Vertretung bzw. die Wahrnehmung der Geschäftsführertätigkeit
entweder vom Sohn oder von der Ehegattin des Geschäftsführers
durchgeführt. Ein vertraglicher Anspruch auf Gebührenurlaub besteht
nicht, denn es wird weder eine Urlaub- noch Krankenstandsdatei geführt.
Ad 11) Die Geschäftsführerbezüge
unterliegen der Pflichtversicherung nach GSVG. Die Beitragskosten werden von
Herrn A.F. getragen.
Ad 12) Der Geschäftsführervertrag wurde
auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Vertragsparteien unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten jederzeit gekündigt
werden. Hinsichtlich näherer Details verweise ich auf den beiliegenden
Geschäftsführerwerkvertrag.
Ad 13) Die Einkünfte werden im
Prüfungszeitraum als Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Zuge
der Ermittlung der Einkommensteuer erklärt.
Ad 14) Beiliegend übermittle ich folgende
Unterlagen: Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerwerkvertrag,
Zusatzvereinbarung zum Geschäftsführerwerkvertrag.
Ad 15) Bis dato wurden die Vergütungen nicht
der Kommunalsteuer unterworfen."
Dem Fragenkatalog angeschlossen wurde von der Bw. der
zwischen ihr und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossene
Werkvertrag vom 5. Jänner 2000.
Dieser Werkvertrag sieht im Punkt I 1. Absatz Folgendes
vor: "Unabhängig von der handelsrechtlichen Bestellung hat dieser
Werkvertrag am 07.12.1999 begonnen und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Der Vertrag kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von 3 Monaten jederzeit gekündigt werden."
Die Honoraransprüche des Geschäftsführers
sind im Werkvertrag unter Punkt III bzw. in einer diesbezüglichen Anlage
(ebenfalls vom 5. Jänner 2000) geregelt und haben diese folgenden Wortlaut:
"III. Honorar: 1. Als Honorar für seine Tätigkeit erhält der
Geschäftsführer eine erfolgsabhängige Provision laut dem in der
Anlage zu diesem Vertrag angeführten Berechnungsschema, welche
jährlich nach Vorliegen des endgültigen Jahresabschlusses für das
betreffende Geschäftsjahr abgerechnet wird. Die Auszahlung einer
Nachverrechnung erfolgt binnen zwei Monaten nach Feststellung des
Jahresabschlusses. Eine Rückverrechnung erfolgt durch Gegenrechnung mit den
Akontozahlungen. 2. Während des Jahres erhält der
Geschäftsführer Akonto-Zahlungen auf die Provision, die je nach Bedarf
ausbezahlt werden." "Anlage zum Werkvertrag: Das Honorar für die
Geschäftsführungstätigkeit für das Kalenderjahr 2000 ist auf
Basis des endgültigen Jahresabschlusses des betreffenden
Geschäftsjahres wie folgt zu berechnen: 1% vom Umsatzerlös, 10% vom
Cash Flow."
Das Finanzamt folgte der Auffassung des
Prüfungsorganes, erließ gegenüber der Bw. mit - auf Grund der
Ungewissheit der Abgabenpflicht für das Jahr 2001 - vorläufigem
Haftungs- und Abgabenbescheid vom 19. August 2002 u.a. den Dienstgeberbeitrag
mit insgesamt S 28.479,00/€ 2.069,65 (davon entfallend auf die
Geschäftsführerbezüge S 27.021,42/€ 1.963,72 sowie
den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag mit S 2.945,94/€ 214,09 (davon
entfallend auf die Geschäftsführerbezüge
S 2.796,50/€ 203,23) fest.
In der gegen den angeführten Bescheid eingebrachten
Berufung vom 23. September 2002 brachte die Bw. vor, dass die Art der
Tätigkeit des Geschäftsführers A.F. die Kriterien für das
Vorliegen eines Dienstverhältnisses, wie dies im § 22 Z 2 zweiter
Teilstrich EStG 1988 verlange, nicht erfülle. Dies zunächst deshalb,
weil A.F. seine Geschäftsführertätigkeit auf Grund eines mit der
Bw. abgeschlossenen Werkvertrages ausübe. Als wesentlich beteiligter
Geschäftsführer sei dieser auch nicht an Weisungen seines Dienstgebers
gebunden und sei daher eine organisatorische Eingliederung nicht möglich.
Eine Eingliederung in den geschäftlichen Organismus erfordere die
Unterwerfung unter die betrieblichen Ordnungsvorschriften (Einteilung der
Arbeitstage, der Arbeitszeit), die Unterwerfung unter die betriebliche Kontrolle
(Überwachung der Arbeit durch den Dienstgeber) und die disziplinäre
Verantwortlichkeit des Dienstnehmers (von der Ermahnung bis zur Entlassung). Aus
diesen Merkmalen sei ersichtlich, dass über das Fehlen der
Weisungsungebundenheit gegenüber der Generalversammlung hinaus eine
Eingliederung in den betrieblichen Organismus nicht gegeben sein könne,
insbesondere wenn der Geschäftsführer auf Grund seiner Beteiligung in
der Lage sei, Beschlüsse der Generalversammlung nicht nur passiv zu
verhindern, sondern solche auch aktiv selbst zu treffen.
Geschäftsführer, die wegen beherrschenden Einflusses auf
gesellschaftsrechtlicher Ebene der Generalversammlung gegenüber nicht
weisungsgebunden sein könnten, könnten demnach auch nicht in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers eingegliedert sein. Trotz der
bisher ablehnenden Judikatur müsse mit aller Deutlichkeit festgestellt
werden, dass A.F. das volle Unternehmerrisiko trage. Dieses ergebe sich aus dem
tatsächlichen Wagnis hinsichtlich der Einnahmen und Ausgaben des
Geschäftsführers. Die Geschäftsführervergütungen
würden sich als Prozentsatz von den Umsatzerlösen und vom Cash Flow
errechnen; somit seien diese direkt proportional zu den Umsätzen und dem
erwirtschafteten Cash Flow des Unternehmens und würden somit wiederum
unmittelbar vom Erfolg und Misserfolg des Geschäftsführers
abhängen. Daraus ergebe sich zweifelsfrei, dass der
Geschäftsführer im Rahmen seiner Tätigkeit die Einnahmenseite
seiner Bezüge maßgeblich beeinflussen hätte können bzw.
könne. Durch Steigerung der Umsatzerlöse einerseits sowie durch
Minimierung der Aufwendungen andererseits - sprich durch wirtschaftliches
Geschick und Tüchtigkeit als Geschäftsführer der Bw. -
nehme er unmittelbar Einfluss auf seine persönlichen Einnahmen. Die
Ausgabenseite seiner Bezüge beeinflusse der Geschäftsführer
ebenso wie die Ausgabenseite des Unternehmens. Im Zusammenhang mit der
Geschäftsführung würden unterschiedlichste Ausgaben wie
Repräsentationen und Bewirtungsspesen, Reisekosten, Telefonkosten u.ä.
anfallen, die vom Geschäftsführer selbst getragen würden. Belege
könnten kein vorgelegt werden, weil der diesbezügliche Aufwand in den
persönlichen Einkommensteuererklärungen des Geschäftsführers
mit dem Betriebsausgabenpauschale geltend gemacht worden seien. Auch das Merkmal
der laufenden Entlohnung liege nicht vor; der Geschäftsführer beziehe
seine Vergütung am Ende des Wirtschaftsjahres der Bw.. Unterjährige
Vorauszahlungen an den Geschäftsführer würden lediglich
Vorauszahlungen auf das Geschäftsführerentgelt darstellen. Insgesamt
liege daher ein steuerliches Dienstverhältnis nicht vor und seien die
Voraussetzungen für die Einbeziehung der Vergütungen an den
Geschäftsführer in die Bemessungsgrundlage für den
Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nicht gegeben.
Mit Haftungs- und Abgabenbescheid vom 1. Juni 2004 setzte
das Finanzamt u.a. den Dienstgeberbeitrag (endgültig) mit S
31.538,61/€ 2.292,00 (davon entfallend auf die
Geschäftsführerbezüge S 30.080,61/€ 2.186.04) sowie den
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (endgültig) mit S 3.258,99/€ 236,84
(davon entfallend auf die Geschäftsführerbezüge
S 3.109,21/€ 225,96) fest. Diese Abgabenfestsetzung weicht von der
vorläufigen insoferne ab, dass an Stelle des
Geschäftsführerbezuges für das Jahr 2001 in Höhe von S
257.340,00 die in der Einkommensteuererklärung 2001 des
Geschäftsführers ausgewiesenen Vergütungen in Höhe von S
325.321,00 für die Bemessung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages
zum Dienstgeberbeitrag in Ansatz gebracht wurde.
Die Bw. erhob mit Eingabe vom 15. Juni 2004 u.a. das
Rechtsmittel der Berufung gegen den vorangeführten Bescheid und verwies
darin auf das Vorbringen in der Berufung vom 23. September 2002.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung führte der
steuerliche Vertreter der Bw. aus, dass sich erhebliche Schwankungen in der
Auszahlung der Geschäftsführerbezüge dadurch ergeben hätten,
dass sich diese im Jahre 2000 € 10.824,00, im Jahre 2001 € 37.755,00
und im Jahre 2002 € 11.201,00 belaufen würden. Konzediert wurde von
ihm allerdings, dass sich diese Zahlen auf Grund des abweichenden
Wirtschaftsjahres der Bw. ergeben würden, während beim
Gesellschafter-Geschäftsführer die zugeflossenen Einnahmen
(nämlich im Jahre 2000 S 343.136,00 und im Jahre 2001 S 325.321,00)
heranzuziehen seien. Der Geschäftsführer habe auch Kosten selbst
getragen, insbesondere jene für Fahrten mit seinem Privat-PKW. Dieser
würde in jenen Fällen, in denen der dienstliche PKW nicht zur
Verfügung stehe, vom Geschäftsführer kostenlos für die Bw.
genutzt werden. Aufzeichnungen über getätigte Fahrten gebe es
allerdings nicht. Der Geschäftsführer stelle der Bw. auch
Büroräumlichkeiten in seinem Privathaus lediglich gegen Ersatz der
anteiligen Betriebskosten zur Verfügung. Neben drei Bürokräften
der Bw. würde auch der Geschäftsführer seine Tätigkeit dort
entfalten. Der Erfolg der Bw. sei vom Erfolg des Geschäftsführers
abhängig und könne dieser daher den cash-flow der Bw. maßgeblich
beeinflussen. Zusätzlich getätigte Entnahmen des
Geschäftsführers würden zudem mit einem vom
Geschäftsführer an die Gesellschaft gegebenen Darlehen verrechnet
werden.
Die Vertreter des Finanzamtes bekräftigten ihren
bisher eingenommenen Standpunkt. Zur Berechnung des
Geschäftsführerbezuges in Beantwortung des Punktes 4b) des Fragebogens
führten sie aus, dass der Berechnung die Ergebnisse des
Rumpfwirtschaftsjahres der Bw. (vom 7.12.1999 bis 31.3.2000) zugrundegelegt und
die Bezüge folglich hochzurechnen seien. Durch die Ausführungen der
Bw. hätten sich aus der Sicht des Finanzamtes insgesamt keine neuen
Sachverhaltselemente ergeben, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsansicht
ermöglichen würden.
Der
Senat hat erwogen:
Gemäß
§ 41
Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten,
die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Nach
§ 41 Abs. 2 leg. cit. in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle Personen, die in
einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2
EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im
Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
§ 41 Abs. 3
FLAG idF BGBl. Nr. 818/1993 normiert, dass der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne, die jeweils in einem
Kalendermonat an die im Absatz 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden
sind, zu berechnen ist, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim
Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage).
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25
Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und
sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988.
Die Regelung des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG festgelegten
Beitragsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 57 Abs. 4 HKG
idF BGBl. Nr. 958/1993 bzw. § 57 Abs. 7 und 8 HKG idF
BGBl. Nr. 661/1994, für Zeiträume ab 1. Jänner
1999 in § 122 Abs. 7 und 8 WKG 1998.
Die Bestimmung des § 41 FLAG definiert also die
beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung von
den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des
Gesetzeswortlautes ist folglich bei den beitragspflichtigen Arbeitslöhnen
von zwei Gruppen von Bezügen auszugehen:
Arbeitslöhne,
die an Dienstnehmer im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988
gewährt werden.
Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988 (zweiter Teilstrich), die an Personen gewährt werden, die an
Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligt sind.
Gemäß
§ 22 Z 2 EStG 1988 (zweiter Teilstrich) fallen unter die
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Streit besteht darüber, ob
die von der Bw. in den Kalenderjahren 2000 und 2001 für die
Geschäftsführertätigkeit an den wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer A.F. ausbezahlten Gehälter als
Einkünfte nach § 22 Z. 2 EStG 1988 (zweiter Teilstrich) zu
qualifizieren und folglich sowohl in die Beitragsgrundlage des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen als auch in
die Beitragsgrundlage des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind
oder nicht.
Der Verfassungsgerichtshof hat
in den Erkenntnissen Zlen. G 109/00 und G 110/00, jeweils vom
1. März 2001, mit dem die Anfechtungsanträge des
Verwaltungsgerichthofes auf (teilweise) Aufhebung einiger Gesetzesbestimmungen
des EStG 1988, des FLAG sowie des KommStG 1993 im Zusammenhang mit der
Dienstgeberbeitrags- und Kommunalsteuerpflicht der an wesentlich beteiligte
Gesellschafter-Geschäftsführer gewährten
Tätigkeitsvergütungen abgewiesen wurden, darauf hingewiesen, dass
verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit
einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Ebenso hat
der Verfassungsgerichtshof aufgezeigt, dass dies insbesondere für die
Merkmale der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus und das Fehlen
des Unternehmerwagnisses nicht zutrifft.
Zu den Merkmalen, die vor dem
Hintergrund der Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem folgende: fixe
Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendung typisch
arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz, sowie die
Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten
Arbeiten (vgl. u.a. Erkenntnisse des VwGH vom 17. Dezember 2001, Zl.
2001/14/0194, sowie vom 25. November 2002, 2002/14/0080).
Der Verwaltungsgerichtshof hat
weiters in zahlreichen Erkenntnissen (zuletzt etwa vom 24. Oktober 2002,
Zl. 2002/15/0160, vom 26. November 2002, Zl. 2002/15/0178 und vom
28. November 2002, Zl. 2001/13/0117) mit ausführlicher Begründung
erkannt, dass das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses
abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf
folgende Kriterien abstellt:
die
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und
das
Fehlen des
Unternehmerwagnisses.
Von
Bedeutung ist auch noch das Merkmal der laufenden (wenn auch nicht notwendigen
monatlichen) Entlohnung. Ausgehend von den genannten Kriterien ist zu
beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die für ein
Dienstverhältnis sprechenden Kriterien im Vordergrund stehen.
Die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist dann gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 23. April 2001, Zl.
2001/14/0054; Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer
21, § 19
Anm. 72f.). Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist von einem
funktionalen Verständnis des Begriffes der Eingliederung des
Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus der GmbH
geprägt. Die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum
andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung spricht
für die Eingliederung (vgl. Erkenntnisse des VwGH vom 21. Dezember
1999, Zl. 99/14/0255, vom 27. Jänner 2000, Zl. 98/15/0200, und vom
26. April 2000, Zl. 99/14/0339).
Gerade diese Eingliederung erscheint im
gegenständlichen Fall jedenfalls als gegeben. Der
Gesellschafter-Geschäftsführer A.F. vertritt die Bw. laut Firmenbuch
seit 28. Dezember 1999 selbstständig. Das Vertragsverhältnis ist auf
Dauer angelegt und besteht nicht in der Abwicklung z.B. eines konkreten
Projektes. Er übt seine Tätigkeit im Interesse des betrieblichen
Organismus aus. Der von der Bw. näher umschriebene und im Übrigen
zwischen den Parteien unstrittige Aufgabenbereich des Geschäftsführers
spricht ohne Zweifel für die Eingliederung in den betrieblichen Organismus
(vgl. u.a. Erkenntnis des VwGH vom 25. November 2002, Zl.
2002/14/0080).
Wenn die Bw. als Umstände, die ihrer Meinung nach
gegen die organisatorische Eingliederung des Geschäftsführers
sprechen, angeführt hat, dass dieselbe eine Unterwerfung unter die
betrieblichen Ordnungsvorschriften und unter die betriebliche Kontrolle sowie
die disziplinäre Verantwortlichkeit des Dienstnehmers erfordere, so ist ihr
entgegenzuhalten, dass diese Merkmale für die Einstufung einer
Beschäftigung unter § 22 EStG unmaßgeblich sind (vgl. u.a.
Erkenntnis des VwGH vom 24. Oktober 2002, Zl. 2001/15/0078). Auch die von der
Bw. angezogene Weisungsungebundenheit, die sich aus der gesellschaftsrechtlichen
Beziehung ergibt, ist auszublenden. Dass sich der Geschäftsführer im
Bedarfsfalle vertreten lassen und zur Erledigung seiner Tätigkeiten
Hilfskräfte heranziehen kann, ist ebenfalls unbeachtlich (vgl. Erkenntnisse
des VwGH vom 10. Mai 2001, Zl. 2001/15/0061, hinsichtlich Vertretungsbefugnis,
und vom 29. Jänner 2002, Zl. 2001/14/0073, hinsichtlich Heranziehung von
Hilfskräften).
Soferne die Bw. sinngemäß damit argumentiert,
dass eine Eingliederung des Alleingesellschafters in den von ihr selbst
geschaffenen Organismus nicht möglich sei, ist sie darauf hinzuweisen, dass
die steuerliche Betrachtung die Trennung von der Gesellschafts- und
Geschäftsführerebene erfordert (vgl. u.a. Erkenntnis des VwGH vom 24.
Oktober 2002, Zl. 2001/15/0077). Auch aus dem Vorbringen, dass das
Leistungsverhältnis auf einem zwischen der Gesellschaft und deren
Geschäftsführer abgeschlossenen Werkvertrag beruhe, kann die Bw.
für ihren Standpunkt nichts gewinnen, weil es auf die zivilrechtliche
Einstufung dieses Verhältnisses nicht ankommt (vgl. u.a. Erkenntnis des
VwGH vom 19. Juni 2002, Zl. 2001/15/0068).
Ein Unternehmerwagnis liegt dann
vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von
seiner persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der
Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens
abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit
verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 4.
März 1986, Zl. 84/14/0063). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen
Erkenntnissen vom 21. Dezember 1999, Zl. 99/14/0255, und vom 26. Juli 2000,
Zl. 2000/14/0061, weiters ausgesprochen hat, kommt es dabei auf die
tatsächlichen Verhältnisse an. Im Vordergrund dieses Merkmales steht,
ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender
Einkommensschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind aber
auch Wagnisse, die sich aus Schwankungen von nicht überwälzbaren
Ausgaben ergeben.
Für die Beurteilung der
Einnahmenseite ist zunächst festzuhalten, dass das Vertragsverhältnis
jederzeit (und damit insbesondere auch bei Beginn einer allfälligen
wirtschaftlichen Krise) von jedem Vertragspartner innerhalb einer Frist von drei
Monaten gekündigt werden und damit die schuldrechtliche Vereinbarung
geändert werden kann. Ein Indiz für ein wirtschaftliches Risiko des
Geschäftsführers kann in dieser vertraglichen Gestaltung nicht gesehen
werden.
Die Entlohnung des
Geschäftsführers in den Jahren 2000 und 2001 wurde dergestalt
abgewickelt, dass die Bw. laufend private Aufwendungen (z.B.
Versicherungsprämien, Zahlungen des Geschäftsführers mittels
Kreditkarte u.ä.) des Geschäftsführers übernahm sowie der
Geschäftsführer unregelmäßig Barentnahmen tätigte. Die
Abwicklung erfolgte über ein diesbezügliches Verrechnungskonto. Im
Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses erfolgte die tatsächliche
Berechnung des Geschäftsführerbezuges und die entsprechende Gutschrift
wiederum auf das Verrechnungskonto. Insgesamt wurden an
Geschäftsführervergütungen im Jahr 2000 S 343.000,00 sowie im
Jahr 2001 S 325.321,00 zur Auszahlung gebracht.
Die Bw. hat eine Berechnung der
Geschäftsführerbezüge wie sie im
Geschäftsführerwerkvertrag vorgesehen ist für die Streitjahre
nicht beigebracht. Die von ihr im Zuge der Beantwortung des Fragenvorhaltes
unter Punkt 4 b) angeführten Zahlen können nicht herangezogen werden,
weil diese - von der Bw. unwidersprochen - die Ergebnisse des
Rumpfwirtschaftsjahres vom 7. Dezember 1999 bis 31. März 2001 zur Grundlage
haben. Wie die Geschäftsergebnisse der Bw. - wenn auch für
abweichende Wirtschaftsjahre - zeigen, waren die Umsätze mit S
26.605.000,00 (vom 1. April 1999 bis 31. März 2000),
S 26.053.000,00 (vom 1. April 2000 bis 31. März 2001) sowie mit
€ 2.229.483,00/S 30.678.000,00 (vom 1. April 2001 bis 31. März
2002) durchwegs positiv und keinen großen Schwankungen unterworfen. Mit
der Bindung der Geschäftsführerbezüge an diesen Parameter war dem
Geschäftsführer daher bereits ein Mindesteinkommen garantiert; ein
Unternehmerrisiko ist bei der gegenständlichen Bezugsregelung nicht zu
erkennen. Mit der weiteren Bindung an den cash-flow des Unternehmens war dem
Geschäftsführer über seine fixe Bezugskomponente hinaus in den
Streitjahren jeweils eine weitere Zahlung garantiert; diese Zusatzzahlungen
wiederum kommen Erfolgsprämien gleich, die auch bei klassischen
Dienstverhältnissen leitender Angestellter nicht unüblich sind (vgl.
Erkenntnis des VwGH vom 30. November 1999, Zl. 99/14/0270). Ein Indiz für
das Vorliegen von Unternehmerrisiko kann darin nicht erblickt werden. Das
Vorbringen der Bw., dass im vorliegenden Fall infolge Abhängigkeit der
Geschäftsführerbezüge von den genannten Parametern ein
Unternehmerwagnis vorliege, geht im gegenständlichen Fall daher ins Leere.
Nicht erkannt werden kann auch, dass bei der wirtschaftlichen Entwicklung des
Unternehmens - insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung des Umsatzes -
ein solches zu erwarten wäre.
Wenn die Bw. für das Vorliegen des Unternehmerrisikos
weiters ins Treffen geführt hat, dass der Geschäftsführer seine
Bezüge nicht laufend erhalten habe, so übersieht sie dabei, dass es
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom
27. August 2002, Zl. 2002/14/0094) für die Annahme einer laufenden
Entlohnung ausreicht, wenn die Geschäftsführervergütungen einmal
jährlich dem Verrechnungskonto gutgeschrieben werden.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass im
gegenständlichen Fall auf Grund der Abwicklung der Leistungsbeziehung ein
einnahmenseitiges Unternehmerrisiko des
Gesellschafter-Geschäftsführers nicht gegeben ist.
Die Geschäftsführer hat in seinen
Einkommensteuererklärungen 2000 und 2001 bei der Ermittlung seiner
Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit als
Betriebsausgaben neben den Sozialversicherungsbeiträgen lediglich einen
Pauschalbetrag in Höhe von sechs Prozent der Einnahmen geltend gemacht.
Wenn die Bw. im Zuge der mündlichen Verhandlung als Aspekt für das
Vorliegen des Unternehmerrisikos die Aufwendungen des Geschäftsführers
im Zusammenhang mit der Verwendung des Privat-PKW`s ins Treffen geführt
hat, so ist sie einen diesbezüglichen Nachweis schuldig geblieben. Der
Umstand, dass der Geschäftsführer in den Streitjahren bei der
Ermittlung seiner Einkünfte jeweils pauschale Betriebsausgaben geltend
gemacht hat, weist jedoch bereits darauf hin, dass diese Methode für ihn zu
günstigeren Ergebnissen (d.h. niedrigeren Steuerbemessungsgrundlagen)
geführt hat. Für diese Annahme spricht auch, dass die Bw. selbst
angeführt hat, dass mit dem Betriebsausgabenpauschale des
Geschäftsführers die im Zusammenhang mit der
Geschäftsführung anfallenden Aufwendungen abgedeckt seien. Mit
Ausgaben, die in der angeführten Relation zu den Einnahmen stehen, ist
jedenfalls ein ausgabenseitiges Risiko nicht verbunden. Gleich verhält es
sich mit den Sozialversicherungsbeiträgen, die im Übrigen auch von
klassischen Dienstnehmern im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 getragen
werden. Soferne die Bw. auf allenfalls entgangene Mieteinnahmen bzw. sonstige
Aufwendungen des Geschäftsführers für Räumlichkeiten in
seinem Privathaus hingewiesen hat, so sind dies keine Aufwendungen, die mit der
Geschäftsführung im Zusammenhang stehen und daher bei der
gegenständlichen Betrachtung außer Ansatz zu lassen. Insgesamt ist
daher auch ein ausgabenseitiges Risiko des
Gesellschafter-Geschäftsführers nicht zu erkennen.
Bei Betrachtung des tatsächlich verwirklichten
Gesamtbildes des Rechtsverhältnisses überwiegen die Merkmale der
Unselbstständigkeit gegenüber jenen der Selbstständigkeit und
liegen somit mit Ausnahme der Weisungsungebundenheit sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses vor, weshalb die Voraussetzungen für die
Qualifikation der Gehälter des wesentlich beteiligten
Geschäftsführers nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988
erfüllt sind. Die von der Bw. an den Geschäftsführer ausbezahlten
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art sind gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967 sowohl in die Beitragsgrundlage des DB als auch in
jene des DZ einzubeziehen.
Aus den angeführten Gründen war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Klagenfurt,
30. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Gesellschafter-GeschäftsführerEingliederung in den betrieblichen OrganismusTrennung von der Gesellschafts- und Geschäftsführerebenezivilrechtliche Einstufung des LeistungsverhältnissesUnternehmerwagnisMindestbezugErfolgsprämielaufende Entlohnung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0092-K/04
- Stammnummer
- 11691
- Gültig
- 30.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF