Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101225/2017
Wertermittlung beim Einheitswert (EW) 1.1.2014
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101225/2017vom 03.10.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
a. (1) Die landwirtschaftlich genutzten Flächen von 30,7063 ha ergeben mit einem Hektarsatz von 520,80 € einen Ertragswert von 15.991,84 €. Die unproduktiven Flächen von 0,0195 ha werden mit einem Ertragswert von 0,00 € bewertet.
(2) Der Hektarsatz wurde gemäß § 38 BewG ermittelt: Da für die Betriebszahl 100 der Ertragswert je Hektar gemäß § 38 Abs 1 BewG mit 2.400,00 € anzusetzen ist, ergibt sich bei einer Betriebszahl von 21,7 der oben angegebene Hektarsatz (2.400,00/100 x 21,7 = 520,80 €).
(3) Die Betriebszahl ermittelt sich wie folgt:
- Die Bodenklimazahl ergibt sich als Durchschnittszahl für jeden Betrieb (hier in der Gemeinde S) in Bodenschätzungsverfahren (deren Bekämpfung nur auf Ebene der Gemeinde möglich ist). Die Bodenklimazahl beträgt beim gegenständlichen Betrieb 27,0.
- Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind dem Formular über „Regionalwirtschaftliche und betriebliche Verhältnisse“ zu entnehmen, in dem die entsprechenden Faktoren gewichtet wurden. Dabei wurden die regionalwirtschaftlichen Verhältnisse mit 6%, die betrieblichen Verhältnisse (hier insbesondere die Geländeneigung) mit 9,8% und die übrigen Umstände (Hagelgefährdung) mit 1% bewertet (in Summe 16,8%).
- Der Abschlag aufgrund der Betriebsgröße von 30,7063 ha ergibt sich aus den Richtlinien zur Ableitung der Betriebszahlen landwirtschaftlicher Vergleichsbetriebe: Bei einer Betriebsgröße zwischen 30 und 35 Hektar beträgt der Abschlag 3%.
Tabelle:
| Bodenklimazahl
|
| 27,0
| Ab- bzw Zuschläge für wirtschaftl Ertragsbedingungen
| -16,80%
|
| Betriebsgröße
| -3,00%
|
| Summe Zu- und Abschläge
| -19,80%
| -5,3
| Betriebszahl
|
| 21,7
b. Der Ertragswert der forstwirtschaftlich genutzten Fläche ergibt sich aus Fläche (5,6107 ha) mal Hektarsatz 242,00 € mit 1.357,79 €.
4. Zusammenfassung:
a. Der EW wurde wie folgt ermittelt:
| Nutzung
| Fläche
| Hektarsatz
| Ertragswert
| Ldw genutzte Flächen
| 30,7063 ha
| 520,80 €
| 15.991,84 €
| Unproduktive Flächen
| 0,0195 ha
|
| 0,00 €
| Forstwirtschaftl Flächen
| 5,6107 ha
| 242,00 €
| 1.357,79 €
| Summe
|
|
| 17.349,63 €
| Öffentliche Gelder
| 33% von 10.761,43
|
| 3.551,27 €
| Summe gesamt
|
|
| 20.900,90 €
| EW 1.1.2014
|
|
| 20.900,00 €
b. Die Berechnung erfolgte nach den gesetzlichen Vorgaben in den §§ 20c und 32 ff. (bis 46) BewG.
(1) Das Ausmaß der Grundstücksflächen sowie die Zu- und Abschläge wurden nicht bekämpft.
(2) Im Wesentlichen beschränken sich die Beschwerdeausführungen darauf, dass der Bf. mit einem Richtbetrieb verglichen wird, der zu einem hohen EW führt. Der Bf. möchte "einem anderen Musterbetrieb zugeordnet werden". Die Vergleichsbetriebe nach § 34 BewG und deren Verhältnis zum Hauptvergleichsbetrieb stehen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten fest. Eine Neuberechnung durch Zuteilung des Betriebes des Bf. an einen anderen Vergleichsbetrieb (in einer anderen politischen Region) ist vom Gesetz nicht gedeckt.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Vergleichsbetriebe nach § 34 BewG einen Querschnitt über die Ertragsverhältnisse der Betriebe eines Bundeslandes ergeben und daher nicht auf die Ertragsverhältnisse eines einzelnen Betriebes abstellen, sodass die Argumentation einer Berücksichtigung der tatsächlichen Ertragsverhältnisse des Betriebes des Bf. von vorneherein nicht greifen kann. Diese Durchschnittsbetrachtung liegt im Wesen der bei der EW-Ermittlung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe vorzunehmenden Ertragswertermittlung.
c. Einer Parteieneinvernahme bedarf es nicht. Der Bf. konnte in der mündlichen Verhandlung alle Umstände vorbringen, die für seine Rechtsansicht sprechen.
d. Einer Befragung des Referenten der AMA und der SVA der Bauern bedurfte es nicht. Die maßgeblichen Umstände (Einnahmen- und Kostenstruktur) sind bekannt und bedürfen keiner weiteren Erläuterung.
e. Der sogenannte „Grüne Bericht“ ist für die Durchführung der Bewertung nicht maßgeblich, diese richtet sich nach den gesetzlichen Anforderungen des BewG.
f. Eine Verfassungswidrigkeit des Bewertungsgesetzes liegt nach Ansicht des BFG nicht vor, sie wurde auch vom Bf. nicht näher präzisiert. Der VfGH hat zur GZ B 298/10 vom 6.10.2010 erkannt, dass der Gleichheitsgrundsatz es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, ein mit Typisierungen und Schätzungen operierendes Bewertungsverfahren zu wählen. Der VfGH hat auch das System der EW-Bewertung nicht in Frage gestellt, sondern nur die „historischen Einheitswerte“ als ungeeignete Bemessungsgrundlage für die Abgabenbemessung angesehen. Die Miteinbeziehung der regionalwirtschaftlichen und betrieblichen Verhältnisse durch Zu- und Abschläge und die Berücksichtigung öffentlicher Gelder führt nicht zur Verfassungswidrigkeit der Regelung.
Ein Antrag auf Gesetzesprüfung wurde aus diesem Grund vom BFG nicht gestellt.
E. Zulassung zur Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung orientiert sich an der Gesetzeslage, die unstrittig ist. Eine Rechtsfrage mit besonderer Bedeutung liegt nicht vor.
Linz, am 3. Oktober 2017
Normen und Schlagworte
- § 20c BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 32 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 35 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 44 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 46 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 36 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- §§ 37 bis 39 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 34 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101225/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.5101225.2017
- Stammnummer
- 116899
- Gültig
- 03.10.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF