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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100162/2017

Kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe – keine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100162/2017vom 19.10.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bei der Antwort auf die Frage, ob eine solche körperliche oder geistige Behinderung, die zur Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, führt, vor Vollendung des 21. Lebensjahres (oder allenfalls während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 27. oder 25. Lebensjahres) eingetreten ist, sind die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (vgl. VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0023 mwN). Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin von Ärzten des Bundessozialamtes bzw. Sozialministeriumservices zweimal untersucht. Im Gutachten vom 24.11.2003 erstellte der Arzt die Diagnose einer schweren Osteoporose mit Gibbusbildung. Den Gesamtgrad der Behinderung bescheinigte er mit 60 % (voraussichtlich mehr als drei Jahre anhaltend), eine Nachuntersuchung sah er in 5 Jahren als erforderlich an. Die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, erachtete der Arzt als nicht gegeben. Der leitende Arzt stimmte diesem Gutachten nicht zu und änderte das Gutachten am 03.12.2003 dahingehend ab, dass er eine Nachuntersuchung in 3 Jahren als notwendig ansah. Dies erfolgte mit dem Hinweis auf das Tageskorsett und die Gibbusbildung. Dass eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vorliegt, bestätigte er in seinen Anmerkungen. Im Gutachten vom 02.10.2016 diagnostizierte die Ärztin eine sekundäre Osteoporose mit multiplen Wirbelkörpereinbrüchen in der Brust- und Lendenwirbelsäule (GdB 60 %), chronisches Schmerzsyndrom mit Polypharmazie (GdB 40%), chronische Entzündung und Steinbildung bei den ableitenden Harnwegen und Nieren (GdB 20 %) und Lähmungen der peripheren Nerven (GdB 10 %). Unter Berücksichtigung der bestehenden Leiden gelangte die Ärztin zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 %, dies ab März 2012. Bis zu diesem Zeitpunkt (ab 09/2003) bescheinigte die Ärztin einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 %, wie im Vorgutachten vom 08.09.2003 (gemeint 03.12.2003) erfolgt. Die Ärztin attestierte eine voraussichtlich dauerhafte Erwerbsunfähigkeit ab April 2009. Gleichzeitig hielt sie fest, eine Teilzeitbeschäftigung sei denkbar. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes haben auch die Gutachten der Ärzte des Bundessozialamtes den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens sind daher verpflichtet, die Beweiskraft der Gutachten des Bundessozialamtes zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. VwGH 25.09.2013, 2013/16/0013 u.a.). Da im Gutachten vom 02.10.2016 einerseits festgehalten wurde, es liege ab April 2009 die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit vor, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, andererseits ausgeführt wurde, eine Teilzeitbeschäftigung sei denkbar, ersuchte das Bundefinanzgericht das Sozialministeriumservice um eine Ergänzung des Gutachtens. In der Gutachtensergänzung vom 20.04.2017 gelangte die Ärztin zum Ergebnis, dass eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vorliegt. In diesem Zusammenhang führte sie aus, es lägen keine Befunde vor, aus denen eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit abgeleitet werden könnte. Wenn die medizinische Sachverständige zu diesem Ergebnis gelangt, so ist dies schlüssig und nachvollziehbar und steht mit den vorliegenden Unterlagen in Einklang. Die Sachverständige hat sich sehr intensiv mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt (siehe dazu das mehrseitige umfangreiche Gutachten). Das von ihr erstattete Gutachten basiert auf dem Ergebnis der von ihr vorgenommenen Untersuchung sowie einer sehr großen (!) Anzahl von medizinischen Befunden und Untersuchungsberichten sowie weiterer Unterlagen (z.B. Versicherungsdatenauszug), die ihr vorgelegt wurden. Dass – wie von der Sachverständigen in der Gutachtensergänzung ausgeführt – eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit nicht vorliegt, deckt sich auch mit den Aussagen im Vorgutachten aus dem Jahre 2003 (Gutachten vom 24.11.2003, vidiert vom leitenden Arzt am 03.12.2003). Dieses Gutachten wurde kurz nach Vollendung des 27. Lebensjahres der Beschwerdeführerin erstellt (Untersuchungszeitpunkt war der 03.09.2003). Bereits in diesem Gutachten hält der seinerzeitige Sachverständige fest, dass von einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht ausgegangen werden kann. Darauf weist er auch mit besonderem Nachdruck hin (vgl. die erfolgte Schreibweise “Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen“). Der leitende Arzt bekräftigt dies noch einmal, indem er in dem von ihm am 03.12.2003 angebrachten Vermerk diese Aussage noch einmal in der erfolgten Form wiederholt. Demnach liegen zwei Gutachten vor (eines wurde sogar in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Vollendung des 27. Lebensjahres der Beschwerdeführerin erstellt), in denen die medizinischen Sachverständigen übereinstimmend zur Ansicht kommen, dass eine dauernde Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht gegeben ist. Mit dem in ihren Eingaben (Beschwerde vom 22.11.2015, Vorlageantrag vom 29.11.2016, Stellungnahme vom 10.05.2017) erfolgten Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin diese in den vorliegenden medizinischen Gutachten getroffene Aussage nicht zu entkräften. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Jugend im Rahmen eines Unfalles Verletzungen erlitten hat und eine Leukämieerkrankung aufgetreten ist, zu einer solchen Behinderung, die die dauernde Erwerbsunfähigkeit nach sich gezogen hätte, haben diese jedoch laut den vorliegenden schlüssigen, nachvollziehbaren Gutachten nicht geführt (dies weder vor dem 21. noch dem 27. Lebensjahr, wie überhaupt auch zu keinem anderen Zeitpunkt). Der von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 10.05.2017 erfolgte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vermittelt keinen diesbezüglichen Anspruch. Der Antrag wurde nicht rechtzeitig gestellt (vgl. § 274 Abs. 1 Z 1 BAO). Zulässigkeit einer Revision: Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision ist daher nicht zulässig. Soweit Rechtsfragen zu beurteilen waren, folgt das Gericht in seiner Entscheidung einer existierenden, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich. Salzburg-Aigen, am 19. Oktober 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100162/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.3100162.2017
Stammnummer
116874
Gültig
19.10.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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