Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1353-W/04
Pensionist beantragt Berücksichtigung einer Negativsteuer, obwohl Voraussetzungen dafür nicht vorliegen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1353-W/04vom 07.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Pensionisten, die bei der Einkommensteuerermittlung keinen Rechtsanspruch auf den Alleinerzieher- oder Alleinverdienerabsetzbetrag haben, können keine Negativsteuer im Wege der Veranlagung geltend machen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes AmstettenMelkScheibbs betreffend Einkommensteuer 2003
(Arbeitnehmerveranlagung) entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist
Pensionist und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit.
Mit Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2003 beantragte der Bw. Aufwendungen in
Höhe von € 1.987,-- die zur Schaffung und Errichtung oder
Sanierung von Wohnraum geleistet wurden (Rauchfangkopfsanierung und die
Errichtung eines Geländers) als Sonderausgaben bei
Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen. Weiters beantragte der Bw.
die Berücksichtigung einer freiwilligen Krankenversicherung in Höhe
von € 81,-- sowie private Zuwendungen an begünstigte
Spendenempfänger in Höhe von € 40,-- als
Sonderausgaben.
Mit Bescheid vom 23. Februar
2004 führte das Finanzamt die Arbeitnehmerveranlagung
antragsgemäß durch und setzte das Jahreseinkommen für 2003 mit
€ 5.674,45 und in Folge die Einkommensteuer mit € 0,00 fest.
Eine Abgabengutschrift ergab sich nicht.
Mit Schreiben vom 12. März
2004 erhob der Bw. Berufung und führte begründend (wörtlich
zitierend) aus:
"Gegen diesen Bescheid
lege ich Berufung ein.
1. Ich
fühle mich durch diesen Bescheid verhöhnt. Er erweckt den Eindruck
eines künstlich aufgeblasenen
Nullsummenspiels.
2. Obwohl ich
ca. 3 Stunden herumrechnete, kann ich einige Zahlen nicht
nachvollziehen.
Wie kommt Ihr
auf ein Jahreseinkommen € 5.674,45 bzw. € 6.231,48
?
Erst auf Blatt 3 fand ich des
Rätsels
Lösung.
...
Eigentlich
glaubte ich, dass Einkommen bis € 800,-- pro Monat steuerfrei seien.
Daher war ich schon ein wenig irritiert über die
Zeilen:
|
0 % für
die ersten
|
€
3.640,00
|
€
|
0,00
|
21 % für
die restlichen
|
€
2.034,45
|
€
|
427,23
|
"Jahreseinkommen"
|
€
5.674,45
|
|
|
Steuer vor
Abzug der Absetzbeträge
|
|
€
|
427,23
Wurden
der "Allgemeine Steuerabsetzbetrag" von € 887,00 und der
"Pensionistenabsetzbetrag" von € 400,-- aus dem
Einkommen-Steuer-Gesetz entnommen ?
Fällt
einem einkommensteuerpflichtigen Bürger mit hohem Einkommen die Aufbringung
von ca. € 2.000,-- wesentlich leichter als mir, der ich mit einem
Mindesteinkommen auskommen muss. Daher verstehe ich absolut nicht, dass ich
nicht einmal die Mehrwertsteuer von € 397,50 zurückbekommen kann.
Bei entsprechendem Einkommen bekäme man über 40 % der
Sonderausgaben in Form niedrigerer Einkommensteuer zurück.
Dass
ich statt mit ausländischem, nicht erneuerbarem, Erdgas auch mit in
heimischen Wäldern nachwachsendem Holz heizen kann, sollte "Vater Staat"
durchaus € 397,50 = 20 % von € 1.987,-- wert sein. Aus dem
Konstruktionsrohr um € 145,-- habe ich ein Geländer gefertigt,
das meiner Sicherheit
dient."
Der
Bw. beantragt der Berufung stattzugeben.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 1. Juli 2004 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Begründend führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, dass aufgrund
geringen Einkommens des Bw. keine Einkommensteuer angefallen sei, welche
rückerstattet werden könne.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2004
beantragt der Bw. die Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz zur
Entscheidung vorzulegen und führt ergänzend (wörtlich zitierend)
aus:
"1. Wohlweislich
und aus Bosheit und wohl auf Weisung des Finanzministers wurde vergessen, dass
es eine Negativsteuer
gibt.
Motto des
Finanzministers: Fest über Sozialschwache drüberfahren, denn sie
leisten den geringsten
Widerstand.
Leider kann ich mich
gegen derartige Bosheiten der weisungsgebundenen Finanz-Beamten nicht
wehren.
2. Musste ich
mühselig € 1.842,-- zusammenkratzen, um meinen Rauchfang sanieren
lassen zu können.
...
3. Wieso können sich
einkommensteuerpflichtige Kaptitalisten-Schweine bis zu 40 % derartiger
Sanierungskosten zurückholen und ich
nicht?
Diese himmelschreiende
Sauerei, Frechheit und Gemeinheit empfinde ich als
ungerecht.
4. Blieben
sämtliche Fragen, die ich in meiner Berufung vom 12. März 2004
stellte,
unbeantwortet.
5. Fühle ich
mich nach wie vor durch Euren Bescheid vom 23. Februar 2004 verarscht.
..."
Der Bw. beantragt der Berufung
stattzugeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen
Rechtsmittelverfahren ist die Berechnung der Einkommensteuer, konkret die
Nichtanerkennung einer Negativsteuer, strittig.
Als unstrittig stellt sich im
gegenständlichen Rechtsmittelverfahren folgender Sachverhalt
dar:
Der Bw. bezieht von der
Pensionsversicherungsanstalt eine Bruttopension von € 9.009,56. Die
steuerpflichtigen Bezüge belaufen sich auf € 6.231,48. Lohnsteuer
wird von der pensionsauszahlenden Stelle keine einbehalten.
Der Bw. ist ledig und hat keine
Unterhaltsverpflichtungen. Ein Anspruch auf Zuerkennung des Alleinerzieher- bzw.
Alleinverdienerabsetzbetrages besteht somit nicht.
Der Einkommensteuerbescheid des
Bw. für das Jahr 2003 stellt sich in den entscheidungsrelevanten Teilen wie
folgt dar:
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
6.231,48
|
€
|
Sonderausgaben
(§ 18 EStG 1988)
Viertel
der Aufwendungen für
Personenversicherunge,
Wohnraumschaffung
und -sanierung, Genuss-Scheine
und
Junge Aktien
(Topf-Sonderausgaben)
|
-
514,03
|
€
|
Zuwendungen
gemäß
§ 18 (1) Z.7 EStG
|
-
40,00
|
€
|
Einkommen
|
5.674,45
|
€
|
Die
Einkommensteuer beträgt:
|
|
|
0
|
% für die
ersten 3.640,00
|
0,00
|
€
|
21
|
% für die
|
427,23
|
€
|
Steuer vor
Abzug der Absetzbeträge
|
427,23
|
€
|
Allgemeiner
Absetzbetrag
|
-
887,00
|
€
|
Pensionistenabsetzbetrag
|
-
400,00
|
€
|
Steuer nach
Abzug aller Absetzbeträge
|
-
859,77
|
€
|
Davon nicht
erstattungsfähig gemäß
§ 33 (8) EStG
1988
|
859,77
|
€
|
Steuer nach
Abzug der Absetzbeträge
|
0,00
|
€
|
Einkommensteuer
|
0,00
|
€
|
Berechnung der
Abgabennachforderung/Abgabengutschrift
|
|
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
0,00
|
€
|
Abgabengutschrift
|
0,00
|
€
Mit der
Veranlagung auf Antrag kann der Steuerpflichtige Werbungskosten, Sonderausgaben
oder außergewöhnliche Belastungen auch nachträglich geltend
machen, wenn solche Ausgaben im Rahmen Lohnsteuerabzuges nicht
berücksichtigt wurden. Die für die Beurteilung der
gegenständlichen Rechtsfrage (Einkommensteuerberechnung, negative
Einkommensteuer) entscheidenden Absätze 1, 2, 3, 6 und 8 des § 33 EStG
1988 idF. BGBl. 2001/59 normieren:
Absatz 1:
Die Einkommensteuer beträgt jährlich
|
für die ersten 3.640 Euro
|
0%
|
für die nächsten 3.630 Euro
|
21%
|
für die nächsten 14.530 Euro
|
31%
|
für die nächsten 29.070 Euro
|
41%
|
für alle weiteren Beträge des
Einkommens
|
50%
Absatz
2: Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag sind die Absetzbeträge
nach den Abs. 3 bis 6 abzuziehen. Dies gilt nicht für
Kinderabsetzbeträge im Sinne des Abs. 4 Z 3 lit. a. Absetzbeträge im
Sinne des Abs. 5 oder des Abs. 6 sind insoweit nicht abzuziehen, als sie mehr
als 22 % der zum laufenden Tarif zu versteuernden lohnsteuerpflichtigen
Einkünfte betragen. Im Falle des § 3 Abs. 2 ist der sich auf Grund der
Umrechnung ergebende Jahresbetrag heranzuziehen.
Absatz
3
: Ein allgemeiner
Steuerabsetzbetrag von 887 Euro jährlich steht jedem Steuerpflichtigen zu.
...
Absatz
6: Soweit einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs. 5
nicht zustehen, hat er Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag bis zu 400
Euro jährlich, ...
Absatz
8: Ist die nach Abs. 1 und 2 errechnete Einkommensteuer negativ, so
sind - der Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§
106 Abs. 1) oder der Alleinerzieherabsetzbetrag in Höhe von höchstens
364 Euro sowie - bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den
Arbeitnehmerabsetzbetrag haben, 10% der Werbungskosten im Sinne des § 16
Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der Werbungskosten im
Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 110 Euro
jährlich, gutzuschreiben. Die Gutschrift ist mit der nach Abs. 1 und
2 berechneten negativen Einkommensteuer begrenzt und hat im Wege der Veranlagung
oder gemäß
§ 40 zu erfolgen ...
Betrachtet man nunmehr gegenständlichen Sachverhalt
unter dem Blickwinkel obiger Ausführungen, so ergibt sich, dass der
Staffeltarif und die Absetzbeträge bei niedrigen Einkommen eine negative
Steuerschuld ergeben können. Gutzuschreiben sind dabei jedoch
nur
der
Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag in Höhe von höchstens
€ 364,00;
10
% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG und des
§ 16 Abs. 1 Z 4 und Z 5 EStG bei Steuerpflichtigen mit
Anspruch auf Arbeitnehmerabsetzbetrag. Die Gutschrift ist mit € 110
jährlich
begrenzt.
Betrachtet
man die Einkommensteuerberechung im angefochtenen Bescheid, so ergibt sich eine
Steuer nach Abzug aller Absetzbeträge - des allgemeinen
Absetzbetrages sowie des Pensionistenabsetzbetrages - in Höhe von
€ - 859,77. Von einer Nichtberücksichtigung dieser
Absetzbeträge bei der Einkommensteuerberechnung, wie der Bw. vermeint, kann
nicht die Rede sein.
Die
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Zuerkennung des
Alleinverdienerabsetzbetrages (bei mindestens einem Kind) oder des
Alleinerzieherabsetzbetrages sowie des Arbeitnehmerabsetzbetrages liegen beim
Bw. nicht vor, weshalb eine Negativsteuer nicht entstehen kann. Dieser Umstand
ergibt sich auch aus der im angefochtenen Bescheid verwendeten Textierung
"davon nicht erstattungsfähig
gemäß
§ 33 (8) EStG".
Da eine Rechtswidrigkeit in der
Berechnung der Einkommensteuer nicht erkannt werden kann, war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
7. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 40 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1353-W/04
- Stammnummer
- 11687
- Gültig
- 07.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF