Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104275/2017
Vor Vollendung des 21. Lebensjahr eingetretene voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht bescheinigt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104275/2017vom 30.10.2017Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde der C***** P*****, *****Adresse*****, vertreten durch Dr. Christian Burghardt, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Am Hof 13/1/18, als Sachwalter vom 24. 10. 2016, Postaufgabe 25. 10. 2016, gegen den Bescheid des Finanzamts Wien 2/20/21/22, 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf Platz 2, vom 6. 10. 2016, womit der Antrag "vom 8. 7. 2016" auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für die im Jänner 1984 geborene Beschwerdeführerin selbst ab Juli 2011 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer 1*****, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Antrag
Durch ihren Sachwalter beantragte die im Jänner 1984 geborene Beschwerdeführerin (Bf) C***** P***** mit Telefax vom 7. 7. 2016, vom Finanzamt am Folgetag (8. 7. 2016) als Eingang erfasst, Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag für sich selbst (OZ 3).
Laut Formular Beih 1 sei die Bf österreichische Staatsbürgerin, ein Zeitpunkt, ab dem Familienbeihilfe gewährt werden solle, wird im Formular Beih 1 nicht genannt.
Laut Formular Beih 3 werde der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe ab Juli 2011 wegen erheblicher Behinderung, und zwar "angeborene Minderbegabung, instabile Persönlichkeit" beantragt. Pflegegeld werde nicht bezogen, sei jedoch beantragt.
Mit dem Antrag vorgelegt wurde der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 24. 6. 2016, wonach der einschreitende Rechtsanwalt gemäß § 268 ABGB zum Sachwalter für die Bf betreffend Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten, Vertretung gegenüber privaten Vertragspartnern, soweit sie über Alltagsgeschäfte hinausgehen und Einkommens- und Vermögensverwaltung bestellt wurde.
Sozialministeriumservice
Das Sozialministeriumservice teilte dem Finanzamt am 6. 10. 2016 elektronisch mit, dass die Bf zur Untersuchung nicht erschienen sei ("STE: nicht erschienen").
Ergänzungsersuchen
In Beantwortung eines Ergänzungsersuchens des Finanzamts legte der Sachwalter am 25. 8. 2016 ein Kopie des Bescheides betreffend die Mindestsicherung, eine Mietzinsinformation sowie eine Kontoinformation der Wien Energie vor.
Abweisungsbescheid
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. 10. 2016 wies das Finanzamt den Antrag "vom 8. 7. 2016" ab Juli 2011 ab und begründete dies wie folgt:
Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen
Fassung haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung
des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung
des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe.
Da Sie laut Sozialministeriumservice zur Untersuchung nicht erschienen sind,
konnte kein Gutachten erstellt und daher keine Erwerbsunfähigkeit vor
Vollendung Ihres 21.Lebensjahres festgestellt werden.
Der Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhter Familienbeihilfe vom 7.7.2016
war somit ab dem Monat Juli 2011 abzuweisen.
...
Hinweis
Im Zuge dieser Erledigung erstellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Auftrag des
Finanzamtes folgende Bescheinigung(en) über das Ausmaß der Behinderung, die Ihnen bereits durch das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zugesandt wurde(n):
Name des Kindes Datum Geschäftszahl
P***** C***** 17. Aug. 2016 16*****011
Beschwerde
Gegen den Abweisungsbescheid vom 6. 10. 2016 erhob die Bf durch ihren Sachwalter mit Eingabe vom 24. 10. 2016, Postaufgabe 24. 10. 2016, Beschwerde:
Gegen den Bescheid vom 06.10.2016, zugestellt am 10.10.2016, mit dem der Antrag auf
Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe ab 07/2011 abgewiesen wurde, erhebe ich
fristgerecht Beschwerde.
Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.
In der Begründung des bekämpften Bescheides führt das Finanzamt aus, dass die Beschwerdeführerin mehrmals nicht zum Untersuchungstermin
beim
Sozialministeriumservice erschienen sei und der Antrag deshalb abzuweisen war. Abgesehen
davon, dass ich von einem * frustrierten* Untersuchungstermin nicht in Kenntnis gesetzt
wurde, geht die Behörde offenbar davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre
Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt habe, weil sie den Untersuchungstermin nicht
wahrgenommen hat.
Sie übersieht dabei zunächst, dass der Beschwerdeführerin ob ihrer psychischen Krankheit
kein Verschulden an einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflicht zur Last gelegt
werden kann. Der bekämpfte Bescheid bleibt in dieser Hinsicht auch jedwede Feststellung
schuldig.
Die Beschwerdeführerin leidet seit vielen Jahren an einer instabilen Persönlichkeitsstörung
mit multipler Drogenabhängigkeit seit dem 14. Lebensjahr, die sich häufig in Phasen von
Panik- und Angststörungen manifestiert. Weiters ist ihre Belastbarkeit als massiv
eingeschränkt zu beurteilen (siehe beiliegendes im SW-Verfahren erstelltes Gutachten Dris.
L***** vom 02.03.2016). Diese Einschränkungen schließen ein vorwerfbares Verhalten im
Zusammenhang mit versäumten Untersuchungsterminen aus.
Auch die Tatsache, dass mir als Sachwalter eine Einladung zugegangen ist, ändert nichts an
der mangelnden Vorwerfbarkeit des Versäumnisses: der Termin wurde Frau P***** mitgeteilt
und sie ermahnt, verlässlich hinzugehen, was sie zugesagt hat. Zwangsmöglichkeiten habe ich
als Sachwalter Jedoch nicht. Mein Einfluss endet an den natürlichen Grenzen der betroffenen
Person.
Es wird daher beantragt, den bekämpften Bescheid aufzuheben und der Beschwerdeführerin -
allenfalls nach Einholung eines Aktengutachtens - die beantragte Leistung ab 07/2011 zu
gewähren.
Beigeschlossen war ein für das Bezirksgericht Floridsdorf erstattetes Psychiatrisch-Neurologisches Gutachten von Dr. Elisabeth L*****, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeutin, Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, das bei Gericht am 4. 3. 2016 eingelangt ist:
Auf Ersuchen des Bezirksgerichtes Floridsdorf wird über obgenannte Person Befund und Gutachten
erstattet.
a.) wieweit die betroffene Person in der Lage ist, ihre Angelegenheiten ohne Gefahr
eines Nachteils für sich selbst zu besorgen,
b.) insbesondere ob sie ausreichend einsichts- und urteilsfähig ist, um über medizinische
Behandlungen oder die Wahl ihres Wohnortes entscheiden zu können.
c.) Ob die betroffene Person gänzlich unfähig ist, einer mündlichen Verhandlung zu
folgen oder ihr Wohl bei Anwesenheit in der Verhandlung gefährdet würde.
Das Gutachten stützt sich auf Einsicht in die Krankengeschichte, die Unterlagen des Gerichtes,
sowie die persönliche psychiatrisch-neurologische Untersuchung von Frau P***** am 22.2.2016 in
der Wohnung des Großvaters.
Eingesehene Akten und Befundberichte (zusammengefasst):
BG Floridsdorf, Beschluss, 14.09.2015:
Frau Dr. Ingeborg R***** wird zur einstweiligen Sachwalterin und Verfahrenssachwalterin
bestellt.
C***** P*****; Antrag einer Sachwalterschaft, 18.08.2015:
Ich bin mit mir selbst total überfordert, derzeit wieder einmal nicht versichert und habe auch kein
Einkommen. Ich werde vielleicht meine Wohnung verlieren und lebe zur Zeit bei meinem
Großvater.
BG Floridsdorf 18.08.2015:
Zum Amtstag kommt ohne Ladung C***** P***** in Begleitung ihres Großvaters Alfons P*****
sowie in Begleitung von Erwin K***** vom PSD. ... Sie sei zur Zeit einfach mit allem
überfordert, nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten zu regeln, wohne vorübergehend beim
Großvater, wolle aber wieder in ihre Wohnung zurück. Wiener Wohnen habe bereits die Schlösser
ausgetauscht. Sie könne nicht sagen, ob diesbezüglich ein Gerichtsverfahren anhängig sei. Sie habe
ihre Post nicht behoben. Sie sei gestern bei Wiener Wohnen gewesen. Man habe ihr mitgeteilt, sie
könne bis 22.09. ihren Rückstand begleichen. Sie brauche jemanden, der ihr helfe. Der Großvater
sei dazu nicht in der Lage. Er sei selbst belastet. Sie schaffe es nicht.
AV 18.08.2015:
Die Betroffene wirkt belastend und zittrig, spricht langsam, wirkt depressiv und wenig bis kaum
strukturiert. Kann nur schwer ihre Probleme äußern, weshalb vor allem mit dem Mitarbeiter des
PSD über die aktuelle Situation und das Befinden der Betroffenen gesprochen wird. ...
VertretungsNetz Sachwalterschaft, Clearingbericht, 28.08.2015:
Sie ist zur Person, zeitlich und örtlich durchaus orientiert. Über die Wohnungsangelegenheiten kann
sie keine konkreten Angaben machen. Sie wisse zwar, dass sie mit der Miete im Rückstand sei,
kann aber nicht sagen, wie viel und ob ein Delogierungsverfahren im Laufen sei. Zeigt die
Visitenkarte eines Gerichtsvollziehers. Der Großvater habe erst vor kurzem eine Monatsmiete
einbezahlt. ... Sie selbst beschreibt sich als mit der Situation und dem Leben überfordert, habe
Depressionen seit der Kindheit, nehme Antidepressiva von der Hausärztin verschrieben. Nicht in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung. Immer wieder Phasen von Panikstörungen, zeitweise die
Wohnung nicht verlassen, auch Angststörungen. ...
Es wird empfohlen, das Sachwalterverfahren fortzuführen.
Psychiatrische Untersuchung am 22.02.2016:
Frau P***** wurde bereits für den 12.11.2015 sowie auch für den 15.12.2015 und zuletzt für den
18.01.2016 in die Ordination der Sachverständigen geladen. Frau P***** kam diesen Aufforderungen
nicht nach. Letztlich wurde mit dem Großvater der Betroffenen ein Termin für einen Hausbesuch
am 22.02.2016 vereinbart.
Frau P***** gibt an, sie habe die Sachwalterschaft gewollt, weil sie nicht mehr zurecht gekommen
sei. Es sei um Wohnungsverlust gegangen und um Delogierung. Das sei schon geregelt worden. Der
Zustand der Wohnung sei katastrophal. Sie habe dort auch keine Heizung. Sie lebe seit 9 oder 10
Jahren dort. Es habe nie eine Heizung gegeben.
Eigentlich lebe sie beim Opa. Es ginge ihr so schlecht. Sie könne auch gar nicht alleine sein.
Diese Angstzustände seien neu. Depressionen hätte sie schon früher gehabt. Sie habe gelernt, mit
Depressionen zu leben.
Sie habe aber Angst, Sachen zu erledigen. Sie würde sich selbst vernachlässigen. Ohne Opa wäre
sie schon nicht mehr auf dieser Welt.
...
Sie habe die Schule in der ...(Ganztagsschule) besucht, dann 3 Jahre das Gymnasium,
wo sie sitzen geblieben sei. Letztlich habe sie den Hauptschulabschluss im 22. Bezirk gemacht.
Dafür sei sie eigenes zu ihrer Tante gezogen. Danach habe sie eine Lehre begonnen, eine
Friseurlehre. Sie habe aber damals einen Freund gehabt, der sie auch geschlagen hätte. Sie habe sich
nicht getraut in die Arbeit zu gehen mit den vielen blauen Flecken. 3 Jahre habe die Beziehung
gedauert. Sie habe dann eine Psychotherapie gemacht. Dort habe man ihr gesagt, sie sei es gewöhnt
gewesen, geschlagen zu werden vom Stiefvater.
2 Jahre danach habe sie eine netten Freund kennengelernt. Mit diesem sei sie 7 Jahre zusammen
gewesen. ...
Sie habe keine Lehre fertig gemacht. Sie habe im Einzelhandel gearbeitet, in der Textilbranche und
auch bei H*****. Glaube sie zumindest. Dann sei sie noch als Vertreterin bei D***** beschäftigt
gewesen und in V***** in einer Tierhandlung. Zuletzt gearbeitet hätte sie vor 10 Jahren.
Ob sie derzeit in Behandlung sei? Nein. Sie hätte allerdings einige Adressen bekommen.
Ihre praktische Ärztin im 2. Bezirk ... würde ihr ein Antidepressivum
verschreiben, Praxiten und auch die Substitution (600mg Substitol). Diese nehme sie seit 10 Jahren.
Sie habe im Alter von 14 Jahren begonnen, Drogen zu konsumieren, das heißt, zu kiffen. Mit 15
habe sie Extasy und Speed genommen, danach psychodelische Sachen. Heroin habe sie 2 Jahre lang
nur geraucht. Begonnen habe sie kurz nach dem Tod der Großmutter. Früher hatte sie Heroin immer
abgelehnt.
ln Zukunft wolle sie aus diesem "Trott" heraus. Sie wolle sich eine Psychotherapie suchen, sie
wolle wieder zurecht kommen. Es ginge vor allem um die Angstzustände.
Sie würde das Haus verlassen, da sie täglich in die Apotheke müsse. Sie würde auch einkaufen
gehen. Spazieren ginge sie jedoch nicht mehr.
Sie lebe von der Mindestsicherung. Ihre Wohnung im 21. Bezirk müsste man wohl auch herrichten.
Diese sei eigentlich vermüllt.
Beim Opa könne sie nicht leben, ...
Sie hätte gehofft, dass ein Sachwalter sie mehr unterstützen würde. Sie habe ihre Sachwalterin erst
einmal gesehen.
Frau P***** wird darauf hingewiesen, dass sie Unterstützung auch unabhängig von der Sachwalterin
suchen solle, worauf sie selbst Betreuungsinstitutionen, insbesondere zur Behandlung von
Drogenkranken, vorschlägt.
Psvchopathologischer Status:
Wach.
Allseits orientiert.
Konzentration deutlich herabgesetzt. Aufmerksamkeit gegeben.
Auffassungsvermögen ausreichend.
Mnestische Leistungen grob klinisch unauffällig.
Im Duktus kohärent und zielführend.
Wahn oder Halluzinationen nicht erhebbar.
Befindlichkeit subjektiv herabgesetzt.
Stimmungslage im Normbereich.
Antriebslage unauffällig.
Im Affekt adäquat, korrespondierend. In beiden Skalenbereich affizierbar.
Keine Angaben zu Schlafstörungen.
Psychiatrische Diagnose:
Emotional instabile Persönlichkeit
Multipler Substanzmittelkonsum, Morphin substituiert
Benzodiazepine nach ärztlicher Verschreibung
ZUSAMMENFASSUNG UND BEFUNDUNG:
Die Untersuchung von Frau P***** erfolgte auf Ansuchen des Bezirksgerichtes Floridsdorf. Der
Zweck der Untersuchung wurde ihr erklärt und konnte von ihr voll inhaltlich nachvollzogen
werden.
Anammstisch ist multipler Substanzabusus ab dem 14. Lebensjahr vorbeschrieben. Seit etwa 10 J
ahren befindet sich Frau P***** im Substitutionsprogramm, gegenwärtig werden 600mg Substitol
pro Tag von der praktischen Ärztin verschrieben. Zusätzlich erhält sie Benzodiazepine und ein
Antidepressivum.
Zu ihrem Lebenslauf berichtet Frau P*****, im Alter von 2 Jahren aus dem Haushalt von Mutter und
Stiefvater zu den Großeltern übersiedelt zu sein. Als auslösend dafür beschreibt sie
Gewalttätigkeiten des Stiefvaters. Ein weiterer Wohnortswechsel hätte erst gegen Ende der
Schulpflicht stattgefunden. So habe sie ihren Hauptschulabschluss, bei einer Tante im 22. Bezirk
lebend, absolviert.
Frau P***** besuchte eine Ganztagsschule in der ... und danach 3 Jahre ein
Gymnasium, wo sie eine Klasse wiederholen musste.
Nach absolviertem Hauptschulabschluss begann sie eine Friseurlehre. Den Abbruch derselben
begründet sie mit einer Beziehung, im Rahmen derer sie geschlagen wurde, woraufhin sie sich nicht
getraut hätte, zur Arbeit zu erscheinen. Auch nach Ende dieser 3 jährigen Beziehung konnte keine
Lehre abgeschlossen werden. Frau P***** gibt an, dies wohl versucht zu haben, vor allem im
Einzelhandel. Es sei jedoch nicht zu einem Abschluss gekommen. Die letzte berufliche Tätigkeit sei
vor 10 Jahren erfolgt.
Weiters berichtet Frau P*****, seit 10 Jahren im Substitutionsprogramm zu sein. Auch habe sie vor
10 Jahren ihre Wohnung im 21. Bezirk bezogen.
Zum Zeitpunkt der gegenwärtigen Untersuchung durch die Sachverständige, entsteht der Eindruck,
dass Frau P***** Schwierigkeiten hat, konkrete Jahreszahlen zu lebensgeschichtlichen Ereignissen
anzugeben. Lediglich das Todesjahr der Großmutter wird korrekt angegeben. Die meisten anderen
Zeiträume werden vom Großvater korrigiert, bzw. von der Betroffenen relativiert.
Frau P***** präsentiert sich allerdings ausreichend orientiert. Deutlich herabgesetzt ist die
Konzentrationsleistung. Die mnestischen Leistungen erscheinen leichtgradig herabgesetzt und grob
klinisch nicht auffällig.
Alle Fragen können zielführend beantwortet werden.
Kritikfähigkeit und Reflexionsvermögen zur eigenen Person scheint vordergründig, letztlich werden
hauptsächlich äußere Umstände für unglückliche Entwicklungen verantwortlich gemacht.
Angstzustände und Depressionen werden von Frau P***** berichtet. Im Rahmen des
Untersuchungsgespräches präsentiert sie sich jedoch in der Stimmungslage im Normbereich und
erscheint auch im positiven Skalenbereich gut affizierbar.
Belastbarkeit und Frustrationstoleranz sind allerdings als deutlich reduziert zu beurteilen.
Diagnostisch entspricht das Bild einer emotional instabilen Persönlichkeit.
Planungsvermögen, Durchsetzungsvermögen und auch Durchhaltevermögen sind nicht ausreichend
gegeben.
Strukturierende Maßnahmen scheinen nicht nur zur Regelung ihrer Angelegenheiten dringend
erforderlich, sondern würden sich auch positiv auf die weitere psychosoziale Rehabilitation
auswirken.
GUTACHTEN:
1. Bei Frau P***** besteht eine psychiatrische Erkrankung im Sinne einer emotional
instabilen Persönlichkeit mit multipler Drogenabhängigkeit (Morphin substituiert,
Benzodiazepine).
2. Frau P***** benötigt die Hilfestellung eines Sachwalters für die Vertretung vor Ämtern,
Behörden, Gerichten, Sozialversicherungsträgern, privaten Vertragspartnern und zur
Einteilung ihrer finanziellen Mittel.
3. Die freie Testierfähigkeit ist nicht gegeben.
4. Kritikfähigkeit und Urteilsvermögen bezüglich der Wahl ihres Aufenthaltsortes sind
ausreichend gegeben.
5. Die Teilnahme an der Verhandlung wäre ihrem Wohle nicht abträglich.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27. 4. 2017 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab:
Sie stellten am 7.7.2016 den Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhter Familienbeihilfe ab dem Monat Juli 2011.
Laut Stellungnahme des Sozialministeriumservice vom 17.8.2016 sind Sie zur amtsärztlichen Untersuchung nicht erschienen.
Am 6.10.2016 wurde der Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhter Familienbeihilfe vom
7.7.2016 ab dem Monat der Antragstellung Juli 2011 abgewiesen.
Die Beschwerde vom 24.10.2016, wurde am 25.10.2016 form-und fristgerecht eingebracht.
Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1.Juli 2011 gültigen Fassung haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21.Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe.
Laut amtsärztlichen Sachverständigengutachten vom 24.4.2017 wurde der Grad der
Behinderung im Ausmaß von 50v.H. und Ihr Unvermögen sich den Unterhalt selbst zu
verschaffen ab dem Monat März 2016 festgestellt, also nach Vollendung Ihres 21.Lebenjahr.
Demnach bestand die Abweisung der Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe ab dem Monat der Antragstellung Juli 2011 zu Recht.
Ihrem Beschwerdebegehren konnte daher nicht stattgegeben werden.
Gutachten
Der Beschwerdevorentscheidung liegt folgendes Sachverständigengutachten vom 24. 4. 2017 zugrunde:
Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)
nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)
| Name der /des Untersuchten:
Geschlecht
| C***** P*****
Weiblich
| Geburtsdatum
| ....01.1984
| Verfahrensordnungsbegriff
| 16***023
| Wohnhaft in
| *****Adresse*****
Österreich
| Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl)
| PA Ö
| Rechtsgebiet
| FLAG
| Verfahren:
| Familienlastenausgleichsgesetz
| Begutachtung durchgeführt am
In der Zeit
Untersuchung:
| 22.03.2017
Von 13:00 bis 13:30 Uhr
In der Landesstelle des Sozialministeriumservice
| Dolmetsch anwesend: NEIN
| Name:
| Begleitperson anwesend: NEIN
Begleitperson erforderlich:
| Name:
Nein
| Name der / des Sachverständigen
| Dr. Benedikt Pi*****
| Fachgebiet der / des Sachverständigen
| Neurologie
Anamnese:
seit Kindheit viel geweint und ängstlich, in VS zum Schulpsychologen geschickt worden. Mit
17 Jahren 1. Psychotherapie- sexueller Mißbrauch mit 3 Jahren herausgekommen.
VS, Gymnasium bis 2 Klasse, wiederholt, dann Hauptschule mit Abschluß,
angefangen Lehre als Friseur und Einzelhandel, auch Maler /Anstreicher via AMS;nicht
abgeschlossen
mit 13 a : Marihuanna, 14a: täglicher Konsum XTC am Wochenende,Kokain,LSD;
Heroin ab 17 a
Mauer 2x auf stat Entzug mit 25 und 26a
substituiert seit ca über 10a
besachwaltert seit 6/2015
Beschwerde: Antrag wurde wegen Nichterscheinens abgewiesen,dagegen wird berufen(...
)
Derzeitige Beschwerden:
Angstzustände
Verlustängste
PSD 21 jede Woche(keine Dokumentation)
Behandlung(en) / Medikamente/ Hilfsmittel:
Substitol 600 mg/d;
Escitalopram 20 l-0-0,Xanor 0,5 1x1,Praxiten 50 1x1
Sozialanamnese:
ledig, Kinder, Mindestsicherung, lebt alleine, Opa vor 3 Monaten verstorben (
Bezugsperson)
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Psychiatrisch/neurologisches Gutachten Dr. L*****, Fachärztin für Psychiatrie und
Neurologie vom 2.3.2016, Diagnose: emotional instabile Persönlichkeit mit multipler
Drogenabhängigkeit (Morphin substituiert, Benzodiazepine). Frau P***** benötigt die
Hilfestellung eines Sachwalters, für Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten und
Sozialversicherungsträger, etc.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Ernährungszustand:
Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:
Status (Kopf/ Fußschema) - Fachstatus:
HN: unauff.,
OE: MER stgl. mittellebhaft, VdA norm., FNV unauff., Rechtshändigkeit, Feinmotorik
erhalten, grobe Kraft, Trophik, Tonus stgl.. Frontal- und PyZ neg.,
DE: MER stgl. mittellebhaft, VdB unauff., KHV unauff., grobe Kraft, Trophik, Tonus stgl.,
Bab. neg.,
Sensibilität: stgl. Angaben auf spitz-stumpf
Gesamtmobilität - Gangbild:
Stand, Gang: unauff.
Psycho(patho)logischer Status:
Pat. klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, wirkt sehr unsicher im Umgang, keine
prod. Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, von der Stimmung leichtgradig
depressiv, beids. eingeschränkt affizierbar, einfache Persönlichkeitsstruktur, Konzentration
reduziert, Aufmerksamkeit ausreichend, Angabe von Einschlafstörungen
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
| Lfd.
Nr.
| Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
| Pos.Nr.
| GdB%
| 1
| Borderline Persönlichkeitsstörung
Unterer Rahmensatz, da unter therapeutischem Setting stabil. Die teilsubstituierte Drogenabhängigkeit ist hier mitbeurteilt
| 03.04.02
| 50
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Gesamtgrad der Behinderung ab 3/2016 ( psychiatrisches Gutachten Dr. L*****) anzunehmen
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
keine
Stellungnahme zu Vorgutachten:
keine
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
[X] ja [ ] nein
GdB liegt vor seit: 03/2016
Frau C***** P***** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr
eingetreten.
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr
eingetreten.
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
dauernde Erwerbsunfähigkeit ab Gutachten Dr.L***** 3/2016 belegt
[ ] Dauerzustand
[X] Nachuntersuchung: in 3 Jahren
Anmerkung hins. Nachuntersuchung:
Besserung möglich
Gutachten erstellt am 24.04.2017 von Dr. Benedekt Pi*****
Gutachten vidiert am 24.04.2017 von Dr. Konrad Dr*****
Vorlageantrag
Mit Eingabe vom 19. 5. 2017, Postaufgabe 22. 5. 2017, stellte die Bf durch ihren Sachwalter Vorlageantrag:
Beschwerdevorentscheidung vom 27.04.2017 / Vorlageantrag
Sehr geehrte Damen und Herren!
Die Beschwerdeführerin beantragt fristgerecht, die Beschwerde vom 24.10.2016 dem
Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Weitere Ausführungen in der Sache erfolgten nicht.
Kein weiteres Gutachten
Mit E-Mail vom 7. 8. 2017 teilte das Sozialministeriumservice dem Finanzamt über dessen Anfrage vom selben Tag mit, dass dort kein Gutachten zum Verfahren 16*****011 vom 17. 8. 2016 aufliege. Das Gutachten vom 24. 4. 2017 zum Verfahren 16***023 befinde sich auf dem Postweg zum Finanzamt.
Meldedaten
Laut Abfrage aus dem Zentralen Melderegister vom 16. 8. 2017 ist die Bf seit April 2006 an der Adresse *****Adresse***** mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Vorlage
Mit Bericht vom 1. 9. 2017 legte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)
Beschwerde
1
Beschwerde
24.10.2016
Bescheide
2
Familienbeihilfe (Monat: 07.2011) (Abweisung FB und erh. FB ab 07/2011)
06.10.2016
Antrag / Anzeige an die Behörde
3
Antrag FB
07.07.2016
Beschwerdevorentscheidung
4
Beschwerdevorentscheidung
27.04.2017
Vorlageantrag
5
Vorlageantrag
19.05.2017
Vorgelegte Aktenteile
6
2016.07.11_Anforderung SMS Gutachten
11.07.2016
7
2016.08.03_Fristverlängerungsansuchen
03.08.2016
8
2016.08.17_Bescheinigung SMS nicht erschienen
17.08.2016
9
2016.08.25_Beantwortung Ergänzungsersuchen
25.08.2016
10
2016.10.30_Anforderung SMS Gutachten
30.10.2016
11
2017.04.24_Sachverständigengutachten
24.04.2017
12
2017.08.07_Schreiben SMS
07.08.2017
13
2017.08.16_ZMR
16.08.2017
Bezughabende Normen
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967
Sachverhalt:
Am 07.07.2016 beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.), geb. am ...01.1984 durch ihren Sachwalter die (erhöhte) Familienbeihilfe ab Juli 2011. Die Bf. wohnt in einer Gemeindewohnung und bezieht Mindestsicherung. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 06.10.2016 ab Juli 2011 abgewiesen, da die Bf. zum Termin beim Sachverständigengutachter nicht erschienen war und deshalb die Anspruchsvoraussetzungen nicht festgestellt werden konnten.
Am 25.10.2016 wurde gegen diesen Bescheid eine Beschwerde samt Beweismittel eingebracht. Die Beschwerde samt Unterlagen wurden vom Finanzamt dem Sozialministeriumsservice (SMS) zur Kenntnis gebracht und die Erstellung eines Gutachtens angefordert.
Im Sachverständigengutachten vom 24.04.2017 wurde an Hand der vorgelegten Befunde festgestellt, dass die Bf. erst ab März 2016 voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.04.2017 abgewiesen. Am 22.05.2017 wurde ein Vorlageantrag eingebracht.
Beweismittel:
Siehe Inhaltsverzeichnis.
Stellungnahme:
Gem. § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 steht (erhöhte) Familienbeihilfe nur zu, wenn die Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. An Hand der vorgelegten Befunde konnte konnte jedoch diese Anspruchsvoraussetzung seitens des SMS in seinem Sachverständigengutachten nicht festgestellt werden.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die im Jänner 1984 geborene Bf C***** P***** besuchte drei Jahre ein Gymnasium, wo sie eine Klasse wiederholen musste. Nach absolviertem Hauptschulabschluss begann sie eine Friseurlehre, die abgebrochen wurde. Auch zu einem Lehrabschluss im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann kam es nicht. Die Bf war bis etwa zum Jahr 2006, also bis etwa zum 22. Lebensjahr, immer wieder berufstätig.
Im Alter von 13 oder 14 Jahren hat die Bf begonnen, Drogen zu konsumieren und kam es zu einem multiplem Substanzabusus, Heroin ab etwa dem 17. Lebensjahr. Seit etwa 2006 befindet sich die Bf im Substitutionsprogramm und bezog eine Wohnung in Wien 21. Im 25. und im 26. Lebensjahr war die Bf jeweils auf stationärem Entzug im Landesklinikum Mostviertel, Amstetten-Mauer. Derzeit sucht die Bf den Psychosozialen Dienst wöchentlich und eine Ärztin für Allgemeinmedizin regelmäßig auf. Seit Juni 2015 verfügt die Bf, zunächst vorläufig, seit 2016 dauerhaft über einen Sachwalter.
Die Bf hat Schwierigkeiten, konkrete Jahreszahlen zu lebensgeschichtlichen Ereignissen anzugeben.
Bei der Bf besteht eine psychiatrische Erkrankung im Sinne einer emotional instabilen Persönlichkeit mit multipler Drogenabhängigkeit. Die Bf leidet an einer Borderline Persönlichkeitsstörung.
Die Bf ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Es ist nicht feststellbar, dass die Bf wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen sind mit Ausnahme der Negativfeststellung am Ende der Sachverhaltsdarstellung unstrittig und beruhen auf den beiden aktenkundigen Sachverständigengutachten.
Da keine diesbezügliche Bescheinigung des gesetzlich hierzu berufenen Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vorliegt, kann nicht festgestellt werden, dass die Bf wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Rechtsgrundlagen
§ 6 FLAG 1967 lautet i. d. F. BGBl. I Nr. 111/2010 (anzuwenden ab 1. 1. 2011, 1. 3. 2011 bzw. 1. 7. 2011, § 55 Abs. 17 FLAG 1967):
§ 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a)
sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b)
ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c)
für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie
a)
das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder
b)
das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder
c)
das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, oder
d)
wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden, oder
e)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
f)
In dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
g)
erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
h)
sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
i)
das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa)
bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb)
die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc)
die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
j)
das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer.
(3) Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem sie ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 10.000 € übersteigt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Vollwaise bleiben außer Betracht:
a)
das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,
b)
Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
c)
Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.
(4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist.
(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).
Mit dem Freiwilligengesetz BGBl. I Nr. 17/2012 wurde in § 6 Abs. 2 FLAG 1967 (für den Beschwerdefall nicht von Bedeutung) am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. k angefügt:
„k) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion" im Zeitraum 2007 - 2013."
Das ARÄG 2013 BGBl. I Nr. 138/203 änderte § 6 Abs. 3 FLAG 1967 wie folgt:
„(3) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die der Vollwaise nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise bleiben außer Betracht:
a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,
b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse."
§ 6 Abs. 3 FLAG 1967 i. d. F. ARÄG 2013 ist mit 1. 1. 2013 in Kraft getreten und erstmals in Bezug auf das Kalenderjahr 2013 anzuwenden (§ 55 Abs. 24 FLAG 1967).
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2016 BGBl. I Nr. 144/2015, ausgegeben am 14. 12. 2015, wurde (für den gegenständlichen Beschwerdefall nicht von Bedeutung) am Ende von § 6 Abs. 2 lit. f FLAG 1967 der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:
„Diese Regelung findet in Bezug auf jene Vollwaisen keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. k gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,"
§ 8 FLAG 1967 lautet i. d. F. BGBl. I Nr. 111/2010 (anzuwenden ab 3. 12. 2010, § 55 Abs. 17 lit. i FLAG 1967):
§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.
(2) Ab 1. Jänner 2003 beträgt die Familienbeihilfe für jedes Kind monatlich 105,4 €; sie erhöht sich für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 3. Lebensjahr vollendet, um monatlich 7,3 €; sie erhöht sich weiters für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich 18,2 €; sie erhöht sich weiters ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet, um monatlich 21,8 €. Diese Beträge gelten für eine Vollwaise (§ 6) entsprechend.
(3) Ab 1. Jänner 2008 erhöht sich der monatliche Gesamtbetrag an Familienbeihilfe
a)
für zwei Kinder um 12,8 €,
b)
für drei Kinder um 47,8 €,
c)
für vier Kinder um 97,8 €, und
d)
für jedes weitere Kind um 50 €.
(4) Ab 1. Jänner 2003 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um 138,3 €.
(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
(8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den September dieses Kalenderjahres um 100 €.
Mit der Novelle BGBl. I Nr. 60/2013 wurde § 8 Abs. 3 FLAG 1967, anzuwenden ab 1. 9. 2013, geändert:
„(3) Ab 1. September 2013 erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind, wenn sie
a) für zwei Kinder gewährt wird, um 6,4 € für jedes Kind,
b) für drei Kinder gewährt wird, um 15,94 € für jedes Kind,
c) für vier Kinder gewährt wird, um 24,45 € für jedes Kind,
d) für fünf Kinder gewährt wird, um 29,56 € für jedes Kind,
e) für sechs Kinder gewährt wird, um 32,97 € für jedes Kind,
f) für sieben Kinder gewährt wird, um 35,4 € für jedes Kind,
g) für acht Kinder gewährt wird, um 37,23 € für jedes Kind,
h) für neun Kinder gewährt wird, um 38,65 € für jedes Kind,
i) für zehn Kinder gewährt wird, um 39,78 € für jedes Kind,
j) für elf Kinder gewährt wird, um 40,71 € für jedes Kind,
k) für zwölf Kinder gewährt wird, um 41,49 € für jedes Kind,
l) für dreizehn Kinder gewährt wird, um 42,14 € für jedes Kind,
m) für vierzehn Kinder gewährt wird, um 42,7 € für jedes Kind,
n) für fünfzehn Kinder gewährt wird, um 43,19 € für jedes Kind und
o) für sechzehn und mehr Kinder gewährt wird, um 50 € für jedes Kind."
Mit der Novelle BGBl. I Nr. 35/2014 erhielt § 8 Abs. 2 bis 4 FLAG 1967 folgende Fassung (zum Inkrafttreten siehe § 55 Abs. 27 lit. d ff. FLAG 1967):
„(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich
1. ab 1. Juli 2014
a) 109,7 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,
b) 117,3 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,
c) 136,2 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,
d) 158,9 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet;
2. ab 1. Jänner 2016
a) 111,8 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,
b) 119,6 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,
c) 138,8 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,
d) 162 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet;
3. ab 1. Jänner 2018
a) 114 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,
b) 121,9 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,
c) 141,5 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,
d) 165,1 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet."
„(3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind
1. ab 1. Juli 2014, wenn sie
a) für zwei Kinder gewährt wird, um 6,7 €,
b) für drei Kinder gewährt wird, um 16,6 €,
c) für vier Kinder gewährt wird, um 25,5 €,
d) für fünf Kinder gewährt wird, um 30,8 €,
e) für sechs Kinder gewährt wird, um 34,3 €,
f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 50 €;
2. ab 1. Jänner 2016, wenn sie
a) für zwei Kinder gewährt wird, um 6,9 €,
b) für drei Kinder gewährt wird, um 17 €,
c) für vier Kinder gewährt wird, um 26 €,
d) für fünf Kinder gewährt wird, um 31,4 €,
e) für sechs Kinder gewährt wird, um 35 €,
f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 51 €;
3. ab 1. Jänner 2018, wenn sie
a) für zwei Kinder gewährt wird, um 7,1 €,
b) für drei Kinder gewährt wird, um 17,4 €,
c) für vier Kinder gewährt wird, um 26,5 €,
d) für fünf Kinder gewährt wird, um 32 €,
e) für sechs Kinder gewährt wird, um 35,7 €,
f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 52 €."
„(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,
1. ab 1. Juli 2014 um 150 €;
2. ab 1. Jänner 2016 um 152,9 €;
3. ab 1. Jänner 2018 um 155,9 €."
§ 10 FLAG 1967 lautet:
§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.
(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.
(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
Die in § 8 Abs. 5 FLAG 1967 genannte Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der Fassung BGBl. II Nr. 251/2012:
Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
In der Anlage zur Verordnung werden die Rahmensätze für die einzelnen Erkrankungen verbindlich angegeben.
Antragsdatum
Vorweg ist zu bemerken, dass nach ständiger Rechtsprechung die Anführung des richtigen Antragsdatums in Familienbeihilfensachen von wesentlicher Bedeutung ist (vgl. für viele BFG 1.3.2016, RV/7100093/2016), wobei auch die Anführung eines unrichtigen Datums im zeitlichen Nahebereich zum richtigen Datum im Abweisungsbescheid diesen mit Rechtswidrigkeit belastet (vgl. für viele BFG 10. 3. 2016, RV/7100943/2016). Allerdings kann es angehen, wenn anstelle des im Anbringen angeführten Datums das Datum des Einbringens eines schriftlichen Anbringens oder das Datum des Einlangens dieses Anbringens bei der Behörde als Datum einer Eingabe angeführt wird, wenn damit das Anbringen ohne Zweifel zu identifizieren ist (vgl. für viele BFG 8. 3. 2017, RV/7103161/2016).
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 268 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104275/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7104275.2017
- Stammnummer
- 116851
- Gültig
- 30.10.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF