Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103727/2009
Arbeitszimmer, Garagierungskosten, Sprachkurse als Betriebsausgaben einer Ärztin
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103727/2009vom 31.10.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gemäß § 10 EStG 1988 in der für das Jahr 2009 geltenden Fassung konnten natürliche Personen, die den Gewinn eines Betriebes gemäß § 4 Abs. 3 (wie im vorliegenden Fall wie die Bf. mit Einnahmen-Ausgabenrechnung) ermittelten, bei der Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren körperlichen Anlagegütern oder von bestimmten Wertpapieren einen Freibetrag für investierte Gewinne bis zu 10% des Gewinnes (ausgenommen Übergangs- oder Veräußerungsgewinne), höchstens jedoch 100.000 Euro gewinnmindernd geltend machen.
Betreffend Einkommensteuer 2009 war den Einwendungen der Bf. betreffend häusliches Arbeitszimmer und Garagenkosten nicht zu folgen, die Einkünfte der Bf. aus selbständiger Arbeit ergeben dadurch einen Gewinn von 11.904 Euro. Weder der Steuererklärung noch den Änderungen im angefochtenen Bescheid war die Berücksichtigung eines Freibetrages für investierte Gewinne zu entnehmen. Aus dem von der Bf. vorgelegten Anlagenverzeichnis (Akt 2009 Seite 10 bis 17) war für den Zeitraum 1.1. bis 31.12.2009 keine Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren körperlichen Anlagegütern oder der bestimmten Wertpapiere ersichtlich.
Ein Freibetrag für investierte Gewinne steht daher nicht zu, die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 war daher auch in diesem Punkt und damit insgesamt im vollen Umfang abzuweisen.
2010:
Gemäß § 10 EStG 1988 in der für das Jahr 2010 geltenden Fassung konnte bei natürlichen Personen bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag bis zu 13%, insgesamt jedoch höchstens 100.000 Euro im Veranlagungsjahr geltend gemacht werden.
Bemessungsgrundlage war der Gewinn, ausgenommen Veräußerungsgewinne. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 stand der Gewinnfreibetrag dem Steuerpflichtigen für jedes Kalenderjahr einmal bis zu einer Bemessungsgrundlage (=Gewinn) von 30.000 Euro als Grundfreibetrag zu. Erzielte der Steuerpflichtige Einkünfte aus mehreren Betrieben, war der Grundfreibetrag nach Wahl des Steuerpflichtigen zuzuordnen. Wurde vom Wahlrecht nicht Gebrauch gemacht, war der Grundfreibetrag im Verhältnis der Gewinne zuzuordnen.
Betreffend Einkommensteuer 2010 war den Einwendungen der Bf. betreffend häusliches Arbeitszimmer und Garagenkosten nicht zu folgen, die Einkünfte der Bf. aus selbständiger Arbeit ergeben dadurch einen Gewinn von 2.168,89 Euro. Dazu errechnet sich der beantragte Grundfreibetrag gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 wie folgt:
| Gewinn vor Freibetrag (angefochtener Bescheid)
| 2.168,89
| -13% Gewinnfreibetrag
| 281,96
| Gewinn sA 2010 lt. bel. Beh.
| 1.886,93
Der Grundfreibetrag wurde bereits von der bel. Beh. im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2010 vom 24. April 2012 berücksichtigt (Einkünfte aus selbständiger Arbeit: 1.886,93). Eine Aufteilung in die beiden Betriebe Gutachtertätigkeit und Betreuung von Sonderklassepatienten wurde von der Bf. nicht vorgenommen, mangels gesonderter Gewinnermittlung durch die Bf. ist auch eine Zuordnung im Verhältnis der Gewinne (vgl. § 10 Abs. 1 Z 2 Satz 2 und 3 EStG 1988 in der für 2010 geltenden Fassung) nicht möglich. Dass der Gewinnfreibetrag rechnerisch von der Summe der Einkünfte aus beiden Betrieben abgezogen wird, führt zu keinem Nachteil.
Der Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2010 war daher auch betreffend Grundfreibetrag und damit im vollen Umfang abzuweisen.
5. § 299 BAO betreffend Einkommensteuer 2006
Gemäß § 299 BAO kann die Abgabenbehörde ua. von Amts wegen einen eigenen Bescheid aufheben, wenn sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweist.
Die Aufhebung des vorangegangenen Einkommensteuerbescheides 2006 vom 31. Oktober 2007 durch den ebenfalls angefochtenen Aufhebungsbescheid vom 19. August 2008 erfolgte innerhalb der Jahresfrist des § 302 Abs. 1 BAO.
Der Inhalt eines Bescheides ist nicht richtig, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht. Weshalb diese Rechtswidrigkeit vorliegt (etwa bei einer unrichtigen Auslegung einer Gesetzesbestimmung oder mangelnder Kenntnis des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes), ist für die Anwendbarkeit des § 299 Abs. 1 BAO nicht ausschlaggebend. Ein Verschulden der Abgabenbehörde muss ebenfalls nicht vorliegen, die Rechtswidrigkeit muss auch nicht offensichtlich sein (Ritz, BAO, 5. Auflage, § 299 Tz 10ff).
Im aufgehobenen Einkommensteuerbescheid 2006 vom 31. Oktober 2007 wurden die Einkünfte der Bf. aus selbständiger Arbeit ohne weitere Überprüfung erklärungsgemäß mit negativen 15.322,28 Euro angesetzt. Über Vorhalt vom 29. Mai 2008 (aufgrund einer elektronischen Zufallsauswahl wurde die Einkommensteuererklärung 2006 zu einer nachprüfenden Kontrolle ausgewählt, Akt 2006 Seite 7f) machte die Bf. mit Schreiben vom 27. Juni 2008 (Akt 2006 Seite 9ff) erstmals Angaben zu jenen Ausgaben, die von der bel. Beh. im gemäß § 299 BAO geänderten Einkommensteuerbescheid 2009 vom 19. August 2008 nicht als Betriebsausgaben anerkannt wurden.
Gemäß der vom BFG vorstehend zu den strittigen Kosten (für Arbeitszimmer, Garagenplatz und Sprachkurse) vorgenommenen Beurteilung erfolgten die von der bel. Beh. betreffend Einkommensteuer 2006 vorgenommenen Änderungen zu Recht.
Die Verringerung der beantragten Betriebsausgaben um in Summe 13.677,33 Euro (inklusive nicht angefochtener Spenden von 30 Euro) bei einem zuvor geltend gemachten Verlust bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit von 15.322,28 Euro (Verlust nunmehr 1.664,95 Euro) waren auch nicht geringfügig, sodass im Zuge der Ermessensentscheidung des § 20 BAO die Bescheidaufhebung nach § 299 BAO zu Recht erfolgte.
| Verlust 2006
|
| aufgehobener Bescheid
| -15.322,28
| geänderter Bescheid
| -1.644,95
| Umfang der Änderung
| -13.677,33
Aufgrund des hohen Umfanges der ausgeschiedenen Betriebsausgaben und der damit verbunden Änderung der Einkünfte um 13.677,33 Euro war im Zuge der Ermessensentscheidung gemäß § 20 BAO dem Interesse der Allgemeinheit an einer richtigen Abgabenvorschreibung (Zweckmäßigkeit) gegenüber dem Interesse der Partei am Beibehalten eines unrichtigen Bescheides (Billigkeit) gewichtig der Vorrang zu geben.
Die Beschwerde gegen die Bescheidaufhebung nach § 299 BAO betreffend Einkommensteuer 2006 war daher als unbegründet abzuweisen.
6. Vorsteuer 2009:
Gemäß § 12 Abs. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von einem anderen Unternehmer in einer Rechnung (§ 11 UStG 1994) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Nicht für das Unternehmen der Bf. ausgeführt gelten gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a
UStG 1994 Lieferungen, sonstige Leistungen und Einfuhren, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) iSd § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 sind.
Zu verweisen ist auf Wieland in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON 2.07, § 1 UStG Rz 358, Zitat: „Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 wurde die Absetzbarkeit eines im Wohnungsverbandes gelegenen Arbeitszimmers eingeschränkt. Dabei wurde in § 20 Abs. 1 Z 2 EStG eine Iit. d eingefügt. Die Gesetzesänderung trat mit 1.1.1996 in Kraft. Nachdem die Einschränkung des Vorsteuerabzuges nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfolgte, ist er nicht gemeinschaftsrechtskonform. Für die ustliche Behandlung ist jedoch dabei die zum 1.1.1995 geltende Rechtslage maßgeblich. Im Zeitpunkt des Beitritts konnten Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmers dann berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird und die ausgeübte Tätigkeit ein solches Arbeitszimmer notwendig macht (VwGH 24. 6. 1999, 97/15/0070). Für den Vorsteuerabzug war (ist) es nicht erforderlich, dass der Mittelpunkt der betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit im Arbeitszimmer liegt. [...]“
Da im vorliegenden Fall (siehe oben Punkt 1.) aufgrund der festgestellten Raumsituation (einziger Wohnraum) bereits nach der einkommensteuerlichen Rechtsprechung für Zeiträume vor dem 1.1.1996 von vornherein kein häusliches (im Wohnungsverband gelegenes) „Arbeitszimmer“ vorliegt, wird betreffend Umsatzsteuer die ab 1.1.1996 geltende einkommensteuerrechtliche Einschränkung des § 20 Abs. 1 Z 1 lit. d EStG 1988, „dass der Mittelpunkt der betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit im Arbeitszimmer liegt“ – so wie bereits auch bei der Einkommensteuer – nicht schlagend.
Die von der Bf. für das „Arbeitszimmer“ geltend gemachten Vorsteuern waren daher auszuscheiden, die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2009 war daher abzuweisen.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des BFG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wie im Erkenntnis ausführlich dargelegt wurde, gründet sich im vorliegenden Fall die rechtliche Beurteilung auf einen in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt. Der vom BFG auf diesen festgestellten Sachverhalt angewendeten rechtliche Beurteilung kommt keine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu und entspricht diese überdies der vorzitierten Rechtsprechung des VwGH.
Wien, am 31. Oktober 2017
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 1 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 Abs. 1 Z 2 Satz 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103727/2009
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103727.2009
- Stammnummer
- 116815
- Gültig
- 31.10.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF