Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105835/2015
Schätzung eines Kfz-Gebrauchtwagenhandels mit kurzzeitigen privaten Kfz-Zulassungen Keine Ust-Differenzbesteuerung wegen Totalschätzung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105835/2015vom 13.06.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Ebenso fehlt der Nachweis, dass bei dem Vorumsatz, also der Lieferung der Fahrzeuge an den Bf. keine Umsatzsteuer geschuldet wurde. Unter anderem hat der Bf. auch erklärt von Händlern Fahrzeuge erworben zu haben und nennt dabei auch einen Fall des Ankaufes eines Mietwagens (Merc. Vito, angem. 11/2010 u. abgem. 1/2011).
Maßgebend sind die Verhältnisse für jeden einzelnen Umsatz. Auf Grundlage eines bloßen Wahrscheinlichkeitsurteils über ein Nichtvorliegen der Umsatzsteuerschuld beim Vorumsatz kann eine Differenzbesteuerung nicht angewandt werden: hinsichtlich der Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen der Differenzbesteuerung muss Gewissheit gegeben sein. Es ist aber in der Sphäre des Bf. gelegen, durch geeignete Nachweise und Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften die Gewissheit über die Tatbestandsverwirklichung nach § 24 UStG herbeizuführen oder zu ermöglichen. Die Abgabenbehörde und das Verhaltungsgericht haben zur Feststellung dieser Sachverhalte ihre Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft, während der Bf. seine Mitwirkungs- und Nachweisverpflichtung gröblich verletzt hat.
Ohne die Wahrnehmung seiner Nachweis- und Mitwirkungspflichten, war die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen für die Differenzbesteuerung nicht festzustellen und diese daher auf die global geschätzten Umsätze nicht anwendbar (wie UVS, 7.4.2005, RV/0421-S/02). Für die geschätzten Umsätze gilt somit die Regelbesteuerung.
4. Unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z. 27 UStG
Von der Finanzverwaltung und vom UFS wird die Auffassung vertreten, dass bei Versteuerung der Umsätze nach der Differenzbesteuerung die unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nicht anwendbar ist (vgl. Ruppe/Achatz, UStG
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, § 24 Tz. 31/1 mwH.).
Da im gegenständlichen Fall die Umsätze nach den allgemeinen Regeln zu versteuern sind, ist die Kleinunternehmerregelung jedoch zu beachten. Soweit die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z. 27 UStG von € 30.000, bzw. die Toleranzgrenze von € 34.500, im Veranlagungsjahr nicht überschritten wird, sind die vom Bf. getätigten Umsätze daher steuerbefreit.
In den beiden strittigen Jahren 2009 und 2010 wurde diese Grenze nicht überschritten, weshalb die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer greift und daher war keine Umsatzsteuer festzusetzten war. In den anderen Veranlagungsjahren (2006, 2007, 2008) wurde hingegen die Kleinunternehmergrenze eindeutig überschritten.
5. Schätzung von Vorsteuern bei Totalschätzung
Vom Bf. wurde trotz mehrmaliger Aufforderung im Zuge der Außenprüfung, dem abgabenbehördlichen Veranlagungsverfahren und dem Rechtsmittelverfahrens kein einziger Beleg über bezogene Lieferungen und Leistungen sowie über die erfolgten Fahrzeugverkäufe vorgelegt.
Einziger Anhaltspunkt für die Schätzung des „schwarzen“ Gebrauchtwagenhandels“ waren die auf Grund von Zulassungsabfragen feststellbaren Kfz-Anmeldungen, auf den Bf. und ihm nahestehende Personen.
Die Schätzung von Vorsteuern setzt zumindest voraus, dass als erwiesen angesehen werden kann, dass an den Unternehmer für die bezogene Lieferungen und Leistungen Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer ausgestellt wurden. Diese notwendige materielle Mindestvoraussetzung ist im gegenständlichen Fall aber eindeutig nicht erfüllt.
Es gibt vom Bf. weder eine schlüssige Darstellung für welche Vorleistungen er welches Entgelt bezahlt hat, noch einen Hinweis darauf, dass über diese Vorleistungen auch Rechnungen im Sinne des § 11 UStG ausgestellt worden sind. Genauso können auch die Vorleistungen als „Schwarzgeschäfte“ ausgeführt worden sein.
Das Fehlen der Tatbestandsvoraussetzung für die Differenzbesteuerung bedeutet nämlich keineswegs automatisch, dass der Vorumsatz zum Vorsteuerabzug gemäß § 12 UStG berechtigt hat. Beispielsweise kann der angesprochene Ankauf eines Mietwagens von einem Kfz-Händler, Mietwagen- oder Taxiunternehmer eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung an den Bf. gewesen sein. Wenn der Ankauf aber als Schwarzgeschäft ohne Ausstellung einer Rechnung abgewickelt worden ist, wurde vom leistenden Unternehmer dafür keine Umsatzsteuer abgeführt und kann auch kein Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger geschätzt werden.
Ohne hinreichende Hinweise auf die Vorumsätze sind daher keine Vorsteuern im Rahmen der Globalschätzung der Umsätze anzusetzen. Im gegenständlichen Verfahren bewegte sich der als notwendig eingeschätzte Sicherheitszuschlag in einer Größenordnung zwischen 200% und 100% und wurde nunmehr vom BFG auf 75% herabgesetzt. Bei einer derart groben Globalschätzung, weil der Stpfl. über seine Geschäfte überhaupt keine Auskunft gibt, läuft die Frage der Vorsteuerschätzung überdies bloß auf eine Darstellung der griffweise geschätzten Besteuerungsgrundlagen hinaus.
6. Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung - Vorauszahlungszeitraum
Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Die Vorauszahlung und der Überschuss sind Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung.
Die Bestimmung des § 21 Abs. 2 bis 4 UStG lautet:
„(2) Für Unternehmer, deren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im vorangegangenen Kalenderjahr 100 000 Euro nicht überstiegen haben, ist das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum; der Unternehmer kann jedoch durch fristgerechte Abgabe einer Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes mit Wirkung für den ganzen Veranlagungszeitraum den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen.
(3) Wenn der Unternehmer die Einreichung der Voranmeldung pflichtwidrig unterlässt oder wenn sich die Voranmeldung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist, so hat das Finanzamt die Steuer festzusetzen. Eine Festsetzung kann nur so lange erfolgen, als nicht ein den Voranmeldungszeitraum beinhaltender Veranlagungsbescheid erlassen wurde. Eine festgesetzte Vorauszahlung hat den im Abs. 1 genannten Fälligkeitstag. Die Gutschrift eines festgesetzten Überschusses wirkt bis zur Höhe des vorangemeldeten Überschussbetrages auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, zurück. Führt eine Festsetzung zur Verminderung eines Überschusses, so gilt als Fälligkeitstag der Nachforderung der Zeitpunkt, in dem die Gutschrift des Überschusses wirksam war.
(4) Der Unternehmer wird nach Ablauf des Kalenderjahres zur Steuer veranlagt. Enden mehrere Veranlagungszeiträume in einem Kalenderjahr (§ 20 Abs. 1 und 3), so sind diese zusammenzufassen. Der Unternehmer hat für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben, die alle in diesem Kalenderjahr endenden Veranlagungszeiträume zu umfassen hat.“
Es steht fest, dass der Bf. keine Ust-Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume im Jahr 2011 beim FA eingereicht und auch keine USt-Vorauszahlung geleistet hat. Ebenso ist gewiss, dass das Kalendervierteljahr der gesetzliche Voranmeldungszeitraum des Bf. ist, weil die Umsatzgrenze von € 100.000 nicht überschritten wurde und auch nicht durch Erklärung der Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum gewählt worden ist.
Das Finanzamt war jedenfalls berechtigt gemäß § 21 Abs. 3 UStG für die gesetzlichen Voranmeldungszeiträume des Jahres 2011 die Umsatzsteuervorauszahlung mit Bescheid festzusetzen. Gemäß § 201 Abs. 4 BAO kann innerhalb derselben Abgabenart die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres in einem Bescheid zusammengefasst werden. Es ist daher auch zulässig gewesen, eine zusammengefasste Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für mehrere Voranmeldungszeiträume eines Kalenderjahres vorzunehmen.
Da im gegenständlichen Fall das Kalendervierteljahr den gesetzlichen Voranmeldungszeitraum des Bf. bildet, ist eine zusammengefasste Festsetzung für die Kalendermonate Jänner bis Juli 2011 aber nicht rechtmäßig.
Aus diesem Grunde war der zusammengefasste Festsetzungsbescheid vom 11.10.2011 über die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Voranmeldungszeiträume der Monate Jänner bis Juli 2011 einschließlich der dazu ergangen Beschwerdevorentscheidung vom 28.9.2015 vom BFG ersatzlos aufzuheben.
Der Unternehmer ist nach Ablauf des Kalenderjahres (hier das Jahr 2011) zur Umsatzsteuer zu veranlagen. Durch die ersatzlose Aufhebung des Festsetzungsbescheides über die USt-Vorauszahlung wird die Erlassung eines USt-Veranlagungsbescheides nicht ausgeschlossen, weil es sich hierbei um zwei voneinander verschiedene Abgabenverfahren handelt.
Das FA kann daher im Veranlagungsverfahren noch beurteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Bf. mittels Umsatzsteuerjahresbescheid Umsatzsteuer vorzuschreiben ist.
7. Zusammenfassung
Den Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide war teilweise stattzugeben, weil vom BFG niedrigere Einkünfte aus Gewerbebetrieb als in den angefochtenen Bescheide geschätzt wurden. Die Beschwerden gegen die USt-Jahresbescheide 2006 bis 2008 waren als unbegründet abzuweisen und zu Ungunsten des Bf. abzuändern, weil sich durch die Nichtanwendung der Differenzbesteuerung höhere Bemessungsgrundlagen ergaben. Den Beschwerden gegen die USt-Jahresbescheide 2009 und 2010 war in vollem Umfang stattzugeben, da die geschätzten Umsätze die Grenzen der Kleinunternehmerregelung nicht überschritten haben und somit ausschließlich unecht steuerbefreite Umsätze vorgelegen sind. Die angefochtenen USt-Veranlagungsbescheide sowie die dazu ergangen BVE waren daher ersatzlos aufzuheben (zur Spruchformel bzgl. zusätzlicher Aufhebung der BVE vgl. VwGH, 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, jedoch zum AVG-Verfahren).
Des Weiteren war der Bescheid über die Festsetzung der USt-Vorauszahlung für die Voranmeldungszeiträume 1-7/2011 sowie die dazu ergangene BVE ersatzlos aufzuheben, weil im zusammengefassten Bescheid als Besteuerungszeitraum zu Unrecht auf den Kalendermonat anstatt auf das Kalendervierteljahr abgestellt wurde.
8. Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Im gegenständlichen Fall waren vor allem die Tatsachenfragen einer rechtmäßigen Schätzung der Bemessungsgrundlage zu beurteilen. Gegenstand einer ordentlichen Revision können aber nur Rechtsfragen und keine Tatsachenfragen sein. Die Revision war daher beim Abspruch über die angefochtenen Einkommensteuerbescheide sowie die Umsatzsteuerbescheide 2009 und 2010 und USt-Festsetzungsbescheid für nicht zulässig zu erklären. Im Spruch betreffend die Umsatzsteuerbescheide 2006, 2007 und 2008 wurde die Revision zugelassen, weil zur Frage der Anwendbarkeit der Differenzbesteuerung bei notwendiger Globalschätzung wegen Fehlen sämtlicher Nachweise und Aufzeichnungen eine Rechtsprechung des VwGH noch nicht vorliegt.
Wien, am 13. Juni 2017
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 24 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7105835/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7105835.2015
- Stammnummer
- 116783
- Gültig
- 13.06.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF