Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0041-I/04
kein hinreichender Verdacht auf objektive Tatbestandesmerkmale bzw. Wissentlichkeit bei Umsatzsteuerhinterziehung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0041-I/04vom 07.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., über die Beschwerde des Beschuldigten vom 28. Juli 2004 gegen den
Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes
Innsbruck vom 13. Juli 2004, SN 081/2004/00125-001,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge
gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13. Juli 2004 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 081/2004/00125-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser als verantwortlicher Unternehmer im Bereich des
Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt vorsätzlich hinsichtlich der Monate
06-07/2001, 01, 03/2002 und 01-02/2004 unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von € 7.274,08
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 28. Juli 2004, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Die Abgabenerklärungen des
Beschwerdeführers seien immer vom Steuerberater (Mag. X und später
Herr Y) durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer sei stets davon
ausgegangen, dass alle Verpflichtungen, insbesondere auch die notwendigen
Meldungen und Voranmeldungen, vom jeweiligen Steuerberater durchgeführt
worden seien. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass es zu Verkürzung der
Umsatzsteuer komme, weil er jeweils den Betrag überwiesen habe, der ihm vom
Steuerberater mitgeteilt worden sei. Das für das Vergehen gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG geforderte subjektive
Tatbestandselement fehle völlig. Der Beschwerdeführer habe sich immer
bemüht, Zahlungen zu leisten. Vertreten durch seinen Steuerberater habe er
auch Selbstprüfungen beantragt. Im April 2004 habe er seinen Betrieb wegen
Zahlungsschwierigkeiten schließen müssen. Er habe mittlerweile ein
Schuldenregulierungsverfahren beantragt. Dieses sei beim Bezirksgericht
Innsbruck zu Zahl S anhängig.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des
Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der
Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht
kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt
sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine
endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich
zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem
Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B.
VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes
Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur
aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht
bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält.
Der Beschwerdeführer war
ab 1998 unternehmerisch tätig und hat in S. das Café A betrieben. Er
war für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften
verantwortlich.
Nach den Feststellungen der
Vorinstanz hat der Beschwerdeführer die Umsatzsteuervoranmeldungen für
06/01 (Fälligkeitstag 16. August 2001) mit einer Zahllast von
S 10.330,00 am 12. Oktober 2001 und jene für 07/01
(Fälligkeitstag 17. September 2001) mit einer Zahllast vom
S 14.545,00 am 14. November 2001 und damit verspätet abgegeben
und die Umsatzsteuervorauszahlungen nicht entrichtet. Zwar wurden diese
Umsatzsteuervoranmeldungen vom Beschwerdeführer tatsächlich -
offensichtlich auf Anforderung durch das Finanzamt Innsbruck - zu den
angeführten Zeitpunkten eingereicht; auf seinem Abgabenkonto St.Nr. 123 ist
jedoch ersichtlich, dass diese Umsatzsteuervorauszahlungen in der jeweils
angeführten Höhe bereits am 25. Juli 2001 (06/01) bzw. am
30. August 2001 (07/01) verbucht wurden. Daraus ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer diese Umsatzsteuerzahllasten rechtzeitig bekannt gegeben
hat. Der objektive Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
wurde daher hinsichtlich der Zeiträume 06/01 und 07/01 nicht
verwirklicht.
Die Umsatzsteuervoranmeldung
für 01/02 (Fälligkeitstag 15. März 2002) mit einer Zahllast
von € 1.967,37 wurde - offensichtlich wiederum auf Anforderung
durch das Finanzamt Innsbruck - am 15. April 2002 eingereicht. Die
Vorinstanz hat aufgrund dieser Einreichung die Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldung für verspätet erachtet. Allerdings wurde auch
diese Umsatzsteuervorauszahlung bereits rechtzeitig auf dem Abgabenkonto des
Beschwerdeführers verbucht, und zwar am Fälligkeitstag
15. März 2002. Auch für den Zeitraum 01/02 wurde daher der
objektive Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht
verwirklicht.
Mangels Verwirklichung des
objektiven Tatbestandes des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG war
der angefochtene Bescheid daher hinsichtlich der Zeiträume 06/01, 07/01 und
01/02 aufzuheben.
Anders verhält es sich
hinsichtlich der übrigen inkriminierten Zeiträume: Aus dem
Abgabenkonto des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er die
Umsatzsteuervorauszahlungen für 03/02 (€ 1.391,85) am
4. Juni 2002, für 01/04 (€ 989,67) am 7. April 2004 und
für 02/04 (€ 1.117,45) am 26. April 2004 und damit
verspätet bekannt gegeben hat. Er hat für diese Zeiträume bislang
keine Zahlungen geleistet.
Damit hat der
Beschwerdeführer hinsichtlich der Zeiträume 03/02, 01/04 und 02/04 den
objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
verwirklicht. Allerdings bestehen nach Ansicht der Beschwerdebehörde keine
hinreichenden Verdachtmomente hinsichtlich der subjektiven Tatseite: Für
die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
wird bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne
des § 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und
betreffend den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer
einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht;
dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Der Beschwerdeführer hat
die Umsatzsteuervoranmeldung für 03/02 am 4. Juni 2003 eingereicht. Die
Umsatzsteuerzahllasten für 01/04 und 02/04 hat er am 7. April 2004
bzw. am 26. April 2004 bekannt gegeben. Im Hinblick darauf, dass in diesen
weit auseinander liegenden Zeiträumen lediglich drei Mal die Fristen in
relativ geringem Ausmaß versäumt wurden und der Beschwerdeführer
von sich aus - wenn auch verspätet - die Höhe der
Umsatzsteuervorauszahlungen der Abgabenbehörde bekannt gegeben hat,
erscheint das Beschwerdevorbringen glaubhaft, wonach ihm nicht bewusst war, dass
er durch diese Verspätungen eine Abgabenverkürzung bewirkt. Es
bestehen damit nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde keine hinreichenden
Verdachtsmomente, dass der - finanzstrafrechtlich unbescholtene -
Beschwerdeführer mit direktem Vorsatz hinsichtlich der Verkürzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen gehandelt und damit den subjektiven Tatbestand des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat. Aus diesem
Grund war der angefochtene Bescheid auch hinsichtlich der inkriminierten
Zeiträume 03/02, 01/04 und 02/04 aufzuheben.
Die Prüfung der Frage, ob
der Beschwerdeführer (hinsichtlich der Zeiträume 03/02, 01/04 und
02/04) allenfalls die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG verwirklicht hat, ist im Stadium der Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens der Finanzstrafbehörde I. Instanz
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 7. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0041-I/04
- Stammnummer
- 11674
- Gültig
- 07.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF