Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0336-I/02
Fahrtkosten eines Arztes zwischen Wohnung und Krankenhaus im Rahmen der Rufbereitschaft sind keine Betriebsausgaben.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0336-I/02vom 07.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Sind die im Rahmen der Rufbereitschaft eines Arztes durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und Krankenhaus bereits durch das Dienstverhältnis veranlasst, so sind die dafür angefallenen Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z. 1 lit. b letzter Satz EStG 1988 sondern als Werbungskosten zu berücksichtigen. Durch den Verkehrsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 5 EStG 1988 und die vom Bw. geltend gemachten Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Die Pauschalierung umfasst – wie aus dem Gesetzeswortlaut unzweifelhaft hervorgeht – sämtliche (auch mehrfach täglich anfallende) Aufwendungen für diese Fahrten (vgl. VwGH u.a. 30.10.2001, 97/14/0140).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Dr. B, vertreten durch M,
Wirtschaftstreuhänder in I, vom 1. März 2001 gegen die Bescheide
des Finanzamtes Innsbruck, vertreten durch Dr. R, vom 28. November 2000
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1998 und 1999
entschieden:
Den Berufungen
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen (gegenüber der
Berufungsvorentscheidung unverändert):
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Jahr:
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1998
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1999
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Einkommen:
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39.028,65
€
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37.458,27
€
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Einkommensteuer (nach Abzug
der Lohnsteuer):
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4.385,22
€
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3.278,85
€
Entscheidungsgründe
Der Abgabepflichtige ist
Facharzt für Neurologie der an der Universitätsklinik in X. Als
solcher bezieht er einerseits aus seinem Dienstverhältnis zur Klinik
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und andererseits
Einkünfte aus selbständiger Arbeit für die Behandlung von
Patienten der Sonderklasse.
Da der Abgabepflichtige die ihm
zugesandten Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für die Jahre 1998 und 1999 nicht eingebracht hat, führte das
Finanzamt die Arbeitnehmerveranlagung für die gegenständlichen Jahre
aufgrund der dem Finanzamt übermittelten Lohnzettel und Mitteilungen durch.
Gegen diese am 28. November 2000 erlassenen Einkommensteuerbescheide für
die Jahre 1998 und 1999 erhob der Abgabepflichtige nach Verlängerung der
Rechtsmittelfrist mit Schreiben vom 1. März 2001 Berufung und beantragte
die Veranlagung aufgrund der beigelegten Einkommensteuererklärungen samt
Berücksichtigung des kleinen Pendlerpauschales. In den vorgelegten
Überschussrechnungen für die gegenständlichen Jahre machte er
u.a. folgende Ausgaben geltend:
1998:
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Fahrtkosten
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42.140,00 S
1999:
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Fahrtkosten
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61.109,34 S
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Reisespesen
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34.908,30 S
Die Fahrtkosten des Jahres
1998 setzen sich nach den Angaben des Abgabepflichtigen aus einer Fahrt zu einer
Fachtagung nach Jena (1096 km) und 134 Rufbereitschaftsfahrten (a. 56 km) an die
Klinik in X zusammen. Bei diesen Rufbereitschaftsfahrten habe es sich nicht nur
um die normalen Fahrten zum Arbeitsplatz gehandelt, sondern um Fahrten aufgrund
einer Anforderung der Klinik im Rahmen der Rufbereitschaft.
Die Fahrtkosten im Jahre 1999
seien aus Bahnfahrten nach Jena und Düsseldorf (18.028,54 S), sowie
aus dem Kilometergeld für Rufbereitschaftsfahrten (43.080,80 S) entstanden;
die Reisespesen resultierten aus Aufenthalten in Jena und Düsseldorf
(Schreiben vom 17. Dezember 2001).
In einer teilweise stattgebenden Berufungsvorentscheidung
vom 8. Februar 2002 berücksichtigte das Finanzamt das vom Abgabepflichtigen
beantragte Kfz-Pauschale gem. § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 als
Werbungskosten bei den Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und die
Fahrtkosten nach Jena und Düsseldorf als Betriebsausgaben bei den
Einkünften aus selbständiger Arbeit
Die geltend gemachten Fahrtkosten im Rahmen der
Rufbereitschaft erkannte das Finanzamt im Wesentlichen deswegen nicht als
Betriebsausgaben an, da die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte durch das Dienstverhältnis veranlasst und durch das
Kfz-Pauschale abgegolten seien. Den Aufenthalt in Jena im Jahre 1999 sah das
Finanzamt nicht als Dienstreise, sondern als weiteren Mittelpunkt der
Tätigkeit des Abgabepflichtigen an. Die dafür geltend gemachten
Tagesgelder erkannte das Finanzamt daher nicht an.
Mit Schreiben vom 8. März
2002 beantragte der Berufungswerber die Entscheidung über die Berufungen
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und schränkte das
Berufungsbegehren auf die nicht gewährten Kilometergelder für die
Rufbereitschaftsfahrten ein. Ergänzend führte er dazu aus, die geltend
gemachten Ausgaben für Fahrten im Rahmen der Rufbereitschaft stünden
nicht in Zusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit, sondern seien alleine - und nicht nur anteilsmäßig - zur
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Sondergebühren, also in Zusammenhang
mit den Einkünften aus selbständiger Arbeit aufgewendet
worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 22 Z. 1
lit. b letzter Satz EStG 1988 zählen zu den Einkünften aus
selbständiger Arbeit auch die Entgelte der Ärzte für die
Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich
ambulatorischer Behandlungen), soweit diese Entgelte nicht von einer
Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden.
Gemäß
§ 4 Abs.
4 leg.cit. sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den
Betrieb veranlasst sind. Durch den Betrieb veranlasst sind Aufwendungen dann,
wenn die Leistungen, für die Ausgaben erwachsen, ausschließlich oder
doch vorwiegend aus betrieblichen Gründen - im Interesse des Betriebes -
erbracht werden.
Ein Arzt, der in einem
Krankenhaus beschäftigt ist und Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit aus dem Dienstverhältnis zum Krankenhauserhalter und Einkünfte
aus selbständiger Arbeit aus Sondergebühren (im Sinne des § 22 Z.
1 lit. b EStG) bezieht, ist auf Grund seines Dienstverhältnisses
verpflichtet, alle ins Krankenhaus aufgenommenen Patienten ärztlich zu
behandeln. Der Arzt untersteht der Anstaltsordnung und unterliegt den sich aus
ihr ergebenden Dienstverpflichtungen. Er ist in den Organismus der
Krankenanstalt eingegliedert und in Ausübung seines Dienstes an diese
Dienstvorschriften und an sonstige Weisungen, soweit es nicht um die Art der
ärztlichen Behandlung der Patienten geht, gebunden. Im Rahmen dieses
Dienstverhältnisses hat er auch die Sonderklassepatienten zu betreuen.
Diese sind der Anstaltsordnung unterworfene Pfleglinge der Krankenanstalt und
nicht des Abteilungsvorstandes oder des behandelnden Arztes. Die Behandlung der
Sonderklassepatienten durch den im Krankenhaus angestellten Arzt ist sohin auch
als eine im Rahmen des Dienstverhältnisses entfaltete Tätigkeit
anzusehen, auch wenn der behandelnde Arzt auf Grund des § 41 Abs. 3 Tiroler
Krankenanstaltengesetzes (Tir KAG) berechtigt ist für bestimmte Leistungen
ein Arzthonorar zu verlangen, das nach § 22 Z 1 lit. b EStG 1988 zu den
Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit zählt (vgl. VwGH
18.3.2004, 2001/15/0034).
Die Rufbereitschaft des
Berufungswerbers ist - wie auch durch eine Anfrage beim Arbeitgeber des
Berufungswerbers bestätigt werden konnte - ausschließlich eine
Arbeitsleistung die im Rahmen des Dienstverhältnisses erbracht wird. Sie
steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Einkünften aus
selbständiger Arbeit und muss unabhängig davon geleistet werden, ob
der Arzt neben seinen Einkünften aus dem Dienstverhältnis auch
Einnahmen aus der Betreuung von Sonderklassenpatienten bezieht. Sie wird vom
Dienstgeber im Rahmen der Dienstpläne angeordnet und die dafür
gewährten Zulagen und Zuschläge sind Teil des Arbeitslohnes und
zählen daher zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Selbst wenn der Berufungswerber im Rahmen der Rufbereitschaft zu einem
Sonderklassepatienten gerufen wird, so vermag dies nichts daran zu ändern,
dass er in Erfüllung der gegenüber dem Dienstgeber (dem
Rechtsträger der Krankenanstalt) übernommenen Dienstpflicht tätig
wird.
Sind aber wie im
gegenständlichen Fall die im Rahmen der Rufbereitschaft durchgeführten
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bereits durch das
Dienstverhältnis veranlasst, so sind die dafür angefallenen
Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben, sondern als Werbungskosten zu
berücksichtigen. Durch den Verkehrsabsetzbetrag nach § 33
Abs. 5 EStG, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den
tatsächlichen Kosten zusteht und die vom Berufungswerber geltend gemachten
Pendlerpauschale (5.280 S) gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6
lit. b EStG 1988 sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte abgegolten. Die Pauschalierung umfasst - wie aus dem
Gesetzeswortlaut unzweifelhaft hervorgeht - sämtliche (auch mehrfach
täglich anfallende) Aufwendungen für diese Fahrten (vgl. VwGH u.a.
30.10.2001, 97/14/0140).
Eine gesonderte
Berücksichtigung der vom Berufungswerber geltend gemachten Fahrtkosten als
Betriebsausgaben käme nach Ansicht des UFS nur in jenen Fällen in
Betracht, in denen er außerhalb seines Dienstverhältnisses aus
Gründen der Betreuung eines Sonderklassepatienten Fahrten zwischen Wohnung
und Klinik zurücklegt. Dass der Berufungswerber außerhalb der zum
Dienstverhältnis gehörenden Rufbereitschaft solche Fahrten
durchgeführt hat, ist im Berufungsverfahren aber nicht einmal behauptet
worden.
Zudem ist der Berufungswerber
noch von der Finanzlandesdirektion mit Schreiben vom 11. Juni 2002 ersucht
worden, durch Vorlage von Dienstplänen, Fahrtenbüchern oder anderer
geeigneter Unterlagen darzulegen, ob die von ihm geltend gemachten Fahrten
ausschließlich die Rufbereitschaft für Klassepatienten oder auch
Patienten der allgemeinen Klasse betroffen haben. Dieses Schreiben ist vom
Berufungswerber auch nach mehrmaligen Fristverlängerungen und Urgenzen
nicht beantwortet worden.
Hinsichtlich der bereits vom
Finanzamt gewährten Pendlerpauschale und der als Betriebsausgaben geltend
gemachten und vom Finanzamt anerkannten Fahrtkosten nach Jena und
Düsseldorf wird auf die Begründung in der Berufungsvorentscheidung
verwiesen.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 7. September 2004
Ergeht auch
an:
Finanzamt X (zu StNr.)
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 1 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0336-I/02
- Stammnummer
- 11670
- Gültig
- 07.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF