Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0356-W/03
Liebhaberei bei Vermietung von zwei Eigentumswohnungen – vorläufige Abgabenfestsetzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0356-W/03vom 07.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Einhalten der Ergebnisse einer Prognoserechnung ist keine Ungewissheit iSd § 200 Abs. 1 BAO, die ein Anlass zu einer vorläufigen Veranlagung ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung Bw., vertreten durch Stb., vom
28. Februar 2003 gegen die gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
vorläufig ergangenen Bescheide des Finanzamtes Melk vom 7. Februar
2003 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für das Jahr 2001
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden dahingehend abgeändert, dass die Veranlagung endgültig
erfolgt.
Entscheidungsgründe
Berufungsgegenständlich ist die Vorläufigkeit der
Veranlagung einer mit Verlusten verbundenen Vermietungstätigkeit betreffend
zwei Eigentumswohnungen bei Vorliegen einer Prognoserechnung.
Der Berufungswerber (Bw.) erklärte erstmals für
das Jahr 2001 zur Einkommensteuer negative Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung von S 323.003,00 (nur Ausgaben) und zur Umsatzsteuer Vorsteuern
(ohne Umsätze) von S 12.559,60. Laut der vom Bw. vorgelegten
Prognoserechnung (Dauerbelege Seite 32f) soll im Jahr 2020 erstmals ein
Gesamtgewinn von S 60.510,00 erzielt werden. Im Schreiben an das FA vom
9. Jänner 2003 (Dauerbelege Seite 14f) gab der Bw. an, er
werde zwei Eigentumswohnungen in einem Haus in Wien ab Jänner 2003
vermieten. Bis jetzt würden nur Mietanbote vorliegen, Aktenvermerke
darüber liegen dem Schreiben bei (Dauerbelege Seite 16f). Laut beiliegendem
Kaufvertrag wurden die beiden Wohnungen im Dezember 2001 gekauft. Laut Bw. sei
die Fertigstellung im November 2002 erfolgt, mit Einnahmen sei ab Jänner
2003 zu rechnen.
Das zuständige Finanzamt Melk (FA) führte die
Veranlagung zur Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2001 antragsgemäß
durch, erließ jedoch gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
vorläufige Bescheide vom 7. Februar 2003, mit der Begründung,
dass die Abgabepflicht zwar noch ungewiss aber wahrscheinlich sei.
In der Berufung vom 26. Februar 2003 wendete sich der
Bw. gegen die vorläufige Veranlagung und brachte vor, in Bezugnahme auf die
bereits vorgelegte Prognoserechnung der beiden vermieteten Wohnungen werde auf
eine Entscheidung der FLD OÖ vom 16.2.2001 (ÖStZ 2002/277)
verwiesen, die besage, dass gewisse Unsicherheiten in einer solchen
Vorschaurechnung enthalten seien, in der Natur der Sache liege. Die
Ungewissheit, ob eine Prognose nicht vorgetäuscht sei, rechtfertige jedoch
nicht, die betreffenden Bescheide vorläufig zu erlassen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. März 2003
wies das FA die Berufung mit der Begründung ab, aus der Rechtsprechung des
VwGH (zB Erkenntnis 17.10.2001, 98/13/0025, wo im Zusammenhang mit der
Bewirtschaftung einer Eigentumswohnung, also einer Betätigung
gemäß
§ 1 Abs. 2 LVO auf die Sofortbeurteilung
verwiesen worden sei), könne nicht zwingend abgeleitet werden, dass der
Sofortbeurteilung in allen Fällen der Vorzug gegenüber der
vorläufigen Veranlagung zum Zweck der mehrjährigen Beobachtung zu
geben sei. Die Beurteilung, ob innerhalb eines absehbaren Zeitraumes ein
wirtschaftlicher Gesamterfolg erzielt werden könne, sei in Grenzfällen
wie dem vorliegenden (Gesamtüberschuss erst nach 20 Jahren laut vorgelegter
Prognoserechnung) erst nach Ablauf eines mehrjährigen
Beobachtungszeitraumes möglich, wo vorläufige Veranlagungen erfolgen
würden. Erst wenn ersichtlich sei, dass die Prognose annähernd den
tatsächlichen Gegebenheiten entspreche und eine objektive Erzielbarkeit von
Gewinnen innerhalb des angemessenen Zeitraumes gegeben sei, könne die
endgültige Veranlagung erfolgen.
Mit Schreiben vom 13. März 2003 stellte der Bw.
den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz und
wiederholte sein Vorbringen aus der Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die mit Verlusten verbundene Bewirtschaftung von zwei
Eigentumswohnungen stellt eine Betätigung iSd § 1 Abs. 2
Z 3 LVO dar, bei der die Liebhabereivermutung gemäß
§ 2 Abs. 4 LVO widerlegt werden kann, wenn die Art der
Bewirtschaftung einen Gesamtüberschuss der Einnahmen in einem Zeitraum von
20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung oder höchstens 23
Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Ausgaben (=absehbarer Zeitraum) erwarten
lässt.
Der Nachweis dafür ist regelmäßig vom
Abgabepflichtigen durch Vorlage einer Prognoserechnung zu erbringen. Im
vorliegenden Fall weist die zusammengefasste Prognoserechnung des Bw. betreffend
die beiden Vorsorgewohnungen erstmals im Jahr 2020, also nach genau 20 Jahren,
einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten von
S 60.510,00 aus, wobei Einnahmen erstmals im dritten Jahr der
Betätigung (2003) ausgewiesen sind. Laut Prognoserechnung würde somit
die Betätigung innerhalb des "absehbaren Zeitraumes" des § 2
Abs. 4 LVO ein positives Gesamtergebnis erwarten lassen.
Gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den
Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber
wahrscheinlich oder der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Es handelt
sich dabei um eine Ermessensentscheidung gemäß
§ 20 BAO,
die in den Grenzen von Zweckmäßigkeit und Billigkeit zu treffen
ist.
Wie in der Berufungsentscheidung der FLD OÖ,
ÖStZ 2002/277, richtig ausgeführt wurde, liegt in der Frage, ob
die Ergebnisse einer Prognoserechnung in der Folge auch erreicht werden, keine
Ungewissheit iSd § 200 Abs. 1 BAO vor. Der Inhalt der
Prognoserechnung wurde vom FA nicht in Zweifel gezogen. Sollte der
Abgabepflichtige von vornherein in der Prognoserechnung ein anderes Verhalten
vortäuschen oder von der in der Prognoserechnung dargelegten
Bewirtschaftungsweise abgehen, rechtfertigt dies - in den zeitlichen
Grenzen der Verjährung - eine Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO.
Die Prognoserechnung des Bw. weist für das erste Jahr
2001 den bereits erklärten Verlust von S 323.003,00 aus, wobei
keinerlei Einnahmen angesetzt wurden. Im folgenden Jahr 2002 sind in der
Prognoserechnung weder Einnahmen noch Ausgaben ausgewiesen. Die ersten Einnahmen
sind laut Prognoserechnung für 2003 zu erwarten (Einnahmen
S 115.130,00, "steuerliches Ergebnis": Verlust S 61.414,00,
"kumuliertes steuerliches Ergebnis" 2001 bis 2003: Verlust
S 384.417,00).
Am 21. Mai 2003 reichte der Bw. beim FA die
Erklärungen für 2002 und am 11. Juli 2004 jene für 2003
ein. Für das Jahr 2002 erklärte der Bw. einen Verlust (ohne Einnahmen)
von umgerechnet S 54.129,00 (€ 3.933,71) und für das Jahr
2003 einen Verlust von S 20.153,00 (€ 1.464,57, bei Einnahmen von
€ 11.273,65, umgerechnet S 155.129,00).
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Laut
Bw.:
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Prognose
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Erklärungen
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Divergenz
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S
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S
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S
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2001
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-323.003,00
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-323.003,00
|
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2002
|
0,00
|
-54.129,00
|
|
2003
|
-61.414,00
|
-20.153,00
|
|
|
-384.417,00
|
-397.285,00
|
-12.868,00
Die Abweichung in den ersten drei Jahren 2001 bis 2003
zwischen Prognoserechnung und den nachfolgenden Erklärungen von in Summe
rd. S 13.000,00 sind im Vergleich zum prognostizierten erstmaligen
Gesamteinnahmenüberschuss von rd. S 60.000,00 im 20. Jahr ab dem
erstmaligen Anfallen von Ausgaben als zu geringfügig zu werten, als dass
eine Ungewissheit iSd § 200 Abs. 1 BAO vorliegen würde.
Dabei ist auch zu beachten, dass im vorliegenden Fall der "absehbare Zeitraum"
ab dem erstmaligen Anfallen von Ausgaben 2001 zu rechnen und damit bis zum Jahr
2023 anzusetzen ist (laut Prognose Gesamteinnahmenüberschuss in diesem Jahr
S 496.868,00), die Prognoserechnung des Bw. jedoch bereits 2020 ein
positives Gesamtergebnis ausweist.
Weiters ist zu beachten, dass im Jahr 2003 die erstmals
erklärten Einnahmen von umgerechnet S 155.129,00 jene der
Prognoserechnung von S 115,130,00 sogar übersteigen und der
erklärte Werbungskostenüberschuss von S 20.253,00 weit unter der
Prognose von S 61.414,00 liegt.
Der Berufung war daher stattzugeben und die Veranlagung
endgültig durchzuführen.
Wien, am 7.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0356-W/03
- Stammnummer
- 11668
- Gültig
- 07.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF