Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100560/2014
Rennwagen einer mit Autoteilen handelnden GmbH - Werbeaufwand oder verdeckte Gewinnausschüttung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100560/2014vom 20.10.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
| 429,04
| 9.456,65
| 27.167,46
| Storno Vorsteuerkürzung lfd. Rennsportaufwand
| 833,33
| 69,44
| 833,33
| 833,33
|
Vorsteuer (ohne EUSt) lt. Erk. BFG
|
12.555,86
|
498,48
|
10.289,98
|
28.000,79
Kapitalertragsteuer
Gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988 unterliegen Gewinnanteile, Zinsen und sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Kapitalertragsteuer.
Gemäß § 95 Abs. 3 Z 1 ist der Schuldner inländischer Kapitalerträge iSd § 93 Abs. 2 EStG 1988 zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichtet; tut er dies nicht, so haftet er hierfür nach § 95 Abs. 2 EStG 1988.
Die Geltendmachung der Haftung der Abzugspflichtigen Bf ist nach § 224 BAO iVm § 95 Abs. 2 EStG 1988 erfolgt. Diese Haftung ist verschuldensunabhängig (Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Zorn, EStG
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, § 95 Tz 2).
Neben offenen Gewinnausschüttungen zählen auch verdeckte Gewinnausschüttungen zu den KeSt-pflichtigen Kapitalerträgen iSd § 93 Abs. 2 EStG 1988 (Kirchmayr aaO, § 93 Tz 32).
Seitens der Bf wird eingewendet, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.01.1996, 92/14/0034) für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung kein Raum bleibe, soweit Zahlungen – wenn auch allenfalls nur in untergeordnetem Ausmaß – betrieblich und nicht durch ein Naheverhältnis zwischen Gesellschaft und Vorteilsempfänger veranlasst sind.
Die streitgegenständlichen Ausgaben und Aufwendungen (AfA) iZm mit den beiden Rennwagen sind nach obigen Ausführungen zur Körperschaftsteuer wesentlich überwiegend betrieblich veranlasst und stellen deshalb keinen Repräsentationsaufwand dar.
Im gegenständlichen Fall mangelt es deshalb bereits an der objektiven Voraussetzung einer verdeckten Gewinnausschüttung - nämlich einer Vermögensminderung bzw. verhinderten Vermögensvermehrung der Körperschaft zu Gunsten des Gesellschafters.
Überdies wurden seitens des Finanzamtes die subjektiven Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung - nämlich Wissen und Wollen der vertretungsbefugten Organe der Körperschaft (Raab/Renner aaO, § 8 Tz 159, unter Hinweis auf VwGH 31.03.2000, 95/15/0056, 0065) gar nicht dargetan. Voraussetzung wäre jedoch auch eine subjektive auf Vorteilsgewährung an den Gesellschafter gerichtete Willensentscheidung der Organe der Gesellschaft.
Der Beschwerde kommt deshalb auch hinsichtlich der Haftung für Kapitalertragsteuer Berechtigung zu.
Die bekämpften Haftungsbescheide waren deshalb ersatzlos aufzuheben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die Lösung des gegenständlichen Falles nicht von Rechtsfragen, sondern der Beweiswürdigung abhängt, ist keine Revision zulässig.
Linz, am 20. Oktober 2017
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100560/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.5100560.2014
- Stammnummer
- 116650
- Gültig
- 20.10.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF