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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105453/2015

Einkünfte aus dem Abschluss von Differenzkontrakten: Einkünfte aus Kapitalvermögen oder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7105453/2015vom 09.10.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Aus der seit dem Jahr 2009 bis einschließlich der beiden Streitjahre eingetretenen Entwicklung kann nicht darauf geschlossen werden, dass das Streben des Bf in diesem Zeitraum, in dem er sich auf die "Aufrechterhaltung der Leistungsbereitschaft" beschränkte, darauf gerichtet gewesen wäre, einen Gewinn aus seiner Tätigkeit als Wirtschaftstreuhänder zu erzielen. Der Bf hat sich seit dem Jahr 2009 völlig der Veranlagung seines privaten Vermögens gewidmet - der Handel mit Differenzkontrakten war, so der Bf, seine einzige berufliche Tätigkeit - und damit seinen Beruf als Wirtschaftstreuhänder offenkundig gänzlich vernachlässigt. Er betont selbst, die Infrastruktur seines Wirtschaftstreuhandbetriebes ausschließlich für den Handel mit Differenzkontrakten genutzt zu haben. Auf die Gewinnung von Kunden und damit das Erzielen von Einnahmen für seinen Wirtschaftstreuhandbetrieb hatte es der Bf sichtlich nicht angelegt. Dass er auch in diesem Zeitraum die aufrechte Berufsbefugnis besessen hat, im Standesverzeichnis der Wirtschaftstreuhänder eingetragen war und seinen Internetauftritt weiterbestehen ließ, reicht nicht aus, ein Bemühen zur Verbesserung der Ertragslage darzutun. Diese Art der Wirtschaftsführung, die nur Ausgaben verursachte und kein Streben nach Einnahmen erkennen lässt, konnte objektiv gesehen niemals Erfolg bringend sein. Die strittigen Ausgaben können daher, weil für den Streitzeitraum nicht vom Vorliegen einer Einkunftsquelle ausgegangen werden kann, steuerlich nicht berücksichtigt werden. Die für Büro und Infrastruktur des Wirtschaftstreuhandbetriebes anfallenden Ausgaben sind darüber hinaus auch deshalb nicht abzugsfähig, weil der Bf diese in den Streitjahren ausschließlich privat, für Zwecke seiner Vermögensveranlagung, verwendet hat. 4.2. Gemäß § 6 LVO kann Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen. Der Vorsteuerabzug steht gemäß § 12 UStG nur Unternehmern zu. Die Unternehmereigenschaft muss im Zeitpunkt der Leistung gegeben sein. Da die Unternehmereigenschaft nicht voraussetzt, dass der Unternehmer bereits Leistungen ausgeführt hat, ist ein Vorsteuerabzug auch in Zeiträumen möglich, in denen Umsätze noch nicht getätigt wurden. Vorsteuern können daher auch im Zusammenhang mit Leistungen geltend gemacht werden, die lediglich der Vorbereitung der unternehmerischen Tätigkeit dienen (Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz Kommentar4, § 12 Tz 24). Der Bf hat in den Streitjahren u.a. Ausgaben für Fortbildung (Fachliteratur, Seminare) getätigt. Derartige Fortbildungsmaßnahmen weisen einen Zusammenhang mit dem Wirtschaftstreuhänderberuf des Bf auf. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die berufliche Fortbildung der Vorbereitung (bzw. der Vorbereitung der Wiederaufnahme) der Leistungserstellung im Rahmen einer selbständig ausgeübten Tätigkeit des Bf gedient hat, was dadurch, dass der Bf in den Jahren 2015 und 2016 tatsächlich (wenn auch in geringer Höhe) Umsätze als Wirtschaftstreuhänder getätigt hat, erhärtet wird. Die für die Fortbildung angefallenen Vorsteuern von insgesamt 215,71 € (2012) und 210,14 € (2013) werden daher als abzugsfähig anerkannt. Die für das Büro bzw. die Infrastruktur seines (ehemaligen) Wirtschaftstreuhandbetriebes angefallen Vorsteuern sind aber jedenfalls nicht abzugsfähig, weil der Bf Büro und Infrastruktur seinem Vorbringen zufolge im Streitzeitraum ausschließlich für den Handel mit Differenzkontrakten genutzt hat. Die entsprechenden Leistungen wurden in den Streitjahren somit von vornherein nicht für Zwecke seines Unternehmens, sondern ausschließlich für private Zwecke des Bf ausgeführt. Die Umsatzsteuer wird dementsprechend für das Jahr 2012 mit -215,71 € und für das Jahr 2013 mit -210,14 € festgesetzt. Zur Frage der Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (z.B. VwGH 17. 9.2014, Ra 2014/04/0023. In der gegenständlichen Entscheidung wurde die bloß einzelfallbezogene Beurteilung getroffen, unter welche Einkunftsart die vom Bf aus dem Abschluss von Differenzkontrakten erzielten Einkünfte zu subsumieren sind und ob der Bf berechtigt ist, Aufwendungen und Vorsteuern für seinen (ruhenden) Wirtschaftstreuhandbetrieb steuerlich geltend zu machen. Diese Beurteilung erfolgte im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag damit nicht vor, weshalb die Revision spruchgemäß nicht zuzulassen war. Wien, am 9. Oktober 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105453/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7105453.2015
Stammnummer
116578
Gültig
09.10.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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