Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104067/2017
Unzureichend begründeter Wiederaufnahmebescheid
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104067/2017vom 09.10.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Vorlageantrag gemäß § 30b VwGG Antrag auf Entscheidung des VwGH über den Beschluss des Bundesfinanzgerichts Außenstelle Wien vom 22.03.2017, GZ. RV/7101152/2016, der mir am 27.03.2017 per RSb ohne eine dem § 280 (4) BAO entsprechende Begründung zugestellt wurde.
Der Spruch des Beschlusses lautet:
„I. Es wird die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes festgestellt. Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt. II. Eine Revision an den VwGH ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Der Beschluss des BFG vom 22.03.2017 ist aus folgenden Gründen rechtswidrig:
1. Der Beschluss des BFG sollte entsprechend § 280 (4) BAO eine Belehrung über die möglichen Rechtsmittel, Flinweise auf die dabei einzuhaltenden Fristen und die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung enthalten Diese Belehrung mit den Flinweisen fehlt im Beschluss des BFG (siehe Seite 4 unten). Der § 93 (4) BAO lautet: „Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist (...), so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt." Das ermöglicht einen Vorlageantrag bezüglich des Beschlusses des BFG vom 22.03.2017, GZ. RV/710152/2016 an den VwGFF
2. Der Beschluss des BFG vom 22.03.2017 stützt sich auf ein Erkenntnis des VwGFI vom 29.01.2015 Ro 2015/15/0001 (Rechtssatznummer 1) dort heißt es wörtlich: „Der Entscheidungspflicht des Bundesfmanzgerichtes unterliegt nach diesen Bestimmungen die von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Bescheidbeschwerde. Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) ist das Bundesfinanzgericht freilich im Regelfall nur dann, wenn zuvor die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde."
Das aus dem Zusammenhang gerissene Zitat des obigen Erkenntnisses, welches im Beschluss des BFG vom 22.03.2017 nicht wörtlich wiedergegeben wird (siehe Seite 3), stammt aus einem umfangreichen Verfahren mit 3 Rechtssätzen, welches über eine Revision des Finanzamtes Bruck gegen den Beschluss des BFG vom 23.09.2014, ZI. RV/2101146/2014 betreffend Zurücknahmeerklärung des Vorlageberichtes und Einstellung des Beschwerdeverfahrens geführt wurde. In diesem Fall lag der Finanzbehörde gar keine Beschwerde gegen einen Wiederaufnahmebescheid vor, daher konnte sie auch keine Beschwerdevorentscheidung erlassen, sie hat daher ihre gemäß § 262 BAO gebotene Entscheidungspflicht nicht verletzt.
In meinem Fall liegt seit 05.10.2012 die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid vom 19.09.2012 vor und das FA 06 hat nicht nur die gemäß § 262 BAO gebotene Entscheidungspflicht, sondern auch die gemäß § 284 BAO gebotene Frist von sechs Monaten verletzt, da es am 21.12.2015 gleichzeitig mit den neuen Sachbescheiden keine Beschwerdevorentscheidung bezüglich des von mir bekämpften Wiederaufnahmebescheids E 2008 vom 19.09.2009 erlassen hat. Der Vorlagebehcht des FA 06 mit meinem Vorlageantrag vom 27.01. 2016 wurde am 09.03.2016 dem BFG vorgelegt. Daher ist das BFG seit diesem Datum zur Entscheidung verpflichtet. Denn im § 291 BAO heißt es wörtlich: „(...) ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über Anträge der Parteien und über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden." \N\e man diesem Text entnehmen kann, ist das BFG verpflichtet über meine Anträge und Beschwerden zu entscheiden. Die Notwendigkeit des Vorliegens einer Beschwerdevorentscheidung kann man dem Text des § 291 BAO nicht entnehmen. Warum sollte ich bei meiner Beschwerde vom 05.10.2012 gegen den Wiederaufnahmebescheid E 2008 vom 19.09.2012 schon vorausahnen, dass das FA 06 keine Beschwerdevorentscheidung erlassen wird und daher einen Antrag gemäß § 262 (2) BAO stellen'? Abgesehen davon, daß dieser Antrag erst ab dem 01.01.2014 rechtlich möglich gewesen wäre?
Dass keine Beschwerdevorentscheidung bezüglich des Wiederaufnahmebescheids E 2008 vorliegt, habe ich gleich in der Einleitung meines Vorlageantrags vom 27.01.2016 thematisiert. Das FA 06 hat keine Beschwerdevorentscheidung bezüglich des Wiederaufnahmebescheids E 2008 erlassen, aber sehr wohl eine Beschwerdevorentscheidung für den neuen Sachbescheid. Daher hat das FA 06 seine Entscheidungspfiicht verletzt, aber auch das BFG hat seine gemäß § 291 BAO gebotene Entscheidungspflicht verletzt und ist auch seiner Verpflichtung gemäß § 284 BAO, ohne unnötigen Aufschub und innerhalb von 6 Monaten zu entscheiden, nicht nachgekommen. Daher liegt eine Verletzung der Entscheidungspflicht sowohl durch das FA 06, als auch durch das BFG vor. Das als Begründung für den Beschluss des BFG vom 22.03.2016 angeführte Erkenntnis des VwGH vom 29. 01.2015 Ro 2015/15/0001 ist aus den angeführten Gründen mit meinem Fall nicht vergleichbar. Die Begründung im Beschluss des BFG vom 22.03.2017 ist daher rechtswidrig.
3. Der Beschluss des BFG vom 22.03.2017 setzt sich ohne Begründung über meine Anträge auf Senatszuständigkeit gemäß § 272 BAO und auf mündliche Verhandlung gemäß § 274 BAO hinweg. Das ist rechtswidrig.
4. Der Beschluss des BFG vom 22.03.2017 behauptet wörtlich: „Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der dem Bundesfinanzgericht übermittelten Aktenlage."(siehe Seite 2 unten)
Die Darstellung der Entscheidungsgründe folgt allerdings fast wörtlich der Darstellung des Sachverhalts durch das FA 06 in seinem Vorlagebericht an das BFG vom 09.03, 2016. Meine Darstellung dieses Sachverhalts, meine Kommentare zu den Rechtsfragen und die Vergleiche mit Erkenntnissen des VwGH werden weder erwähnt, noch kommentiert, sie werden ignoriert. Das widerspricht § 279 BAO wonach das BFG „in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden hat." Die Berücksichtigung der einseitigen Darstellungen des FA 06 als Grundlage für die Entscheidung des BFG ist rechtswidrig.
5. Der Beschluss des BFG vom 22,03.2017 begründet wörtlich: „Aus diesem Grund kommt im vorliegenden Fall eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts über die Beschwerde gegen die neuen Sachbescheide vorerst noch nicht in Betracht." (siehe Seite 3 unten) und ebenso wörtlich: „Es war daher spruchgemäß zu entscheiden." (siehe Seite 4 oben)
Das BFG erklärt, dass eine Entscheidung für „den neuen Sachbescheid" (entsprechend der Darstellung des FA 06) „mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet" wäre und führt dazu Erkenntnisse des VwGH an, (siehe Seite 3 unten) Das angeführte Erkenntnis des VwGH vom 28.02.2012 2009/15/ 0170 behandelt exakt meinen Fall. Wörtlich heißt es: „Der Wiederaufnahmebescheid und der neue Sachbescheid sind zwei Bescheide, die jeder für sich einer Berufung zugänglich sind. Werden - wie im Streitfall - beide Bescheide mit Berufung angefochten, ist zunächst über die Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden. Wird der Wiederaufnahmebescheid aufgehoben, tritt nach §307 Abs. 3 BAO das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Durch die Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides scheidet der neue Sachbescheid ex lege aus dem Rechtsbestand aus und der alte Sachbescheid lebt wieder auf."
Die Begründung des BFG, nicht im Sinne des FA 06 entscheiden zu können, da dies rechtswidrig sei, steht auch im Widerspruch zum § 278 BAO wo es wörtlich heißt: „so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen wurden" Genau das trifft für den Wederaufnahmebescheid E 2008 des FA 06 vom 19.09.2012 zu. Wie bereits oben erwähnt, enthält er eine mangelhafte Begründung gemäß § 93 (3a) BAO und wurde ohne die laut § 115 BAO vorgeschriebenen Ermittlungen erstellt. Die Begründung des Beschlusses des BFG vom 22.03.2017 ist daher rechtswidrig.
6. Der Beschluss des BFG vom 22,03.2017 enthält einen unbefristeten Auftrag an das FA 06 der wörtlich lautet: „Die belangte Behörde hat Im fortzusetzenden Verfahren ihre Entscheidungspflicht gemäß § 262 Abs 1 BAO durch Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich des (neben den neuen Sachbescheiden auch angefochtenen) Bescheides betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens wahrzunehmen und Im Falle des Einlangens eines Vorlageantrages durch die beschwerdeführende Partei, die Beschwerde samt Akten dem Gericht gemäß § 265 f BAO erneut vorzulegen." (siehe Seite 4 oben)
Diese Vorgangsweise des BFG verfolgt offensichtlich das Ziel den Wiederaufnahmebescheid E 2008 vom 19.09.2012, dereine mangelhafte Begründung gemäß § 93 (3a) BAO enthält und ohne die gemäß § 115 BAO vorgeschriebenen Ermittlungen erstellt wurde, im Nachhinein mit einer dem § 93 (3a) BAO entsprechenden Begründung auszustatten. Obiger Auftrag des BFG steht im Widerspruch zum Erkenntnis des VwGH vom 21.07.1998 93/14/ 0187 das wörtlich lautet: „Es ist unzulässig, Gründe für die Wiederaufnahme von Verfahren durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz „nachzuschieben"."
Diese Vorgangsweise steht auch im Widerspruch zu § 300 BAO, wo es wörtlich heißt: „Ab Vorlage der Beschwerde (§ 265) (...) können Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben." Offenbar wurde der Beschluss des BFG vom 22.03.2017 nur erlassen, um dem FA 06 die Möglichkeit zu geben, eine Begründung für den Wiederaufnahmebescheid E 2008 vom 19.09.2012„nachzuschieben". Das ist rechtswidrig.
Antrag gemäß § 299 BAO den Beschluss BFG vom 22.03.2017, GZ. RV/7101152/2016 wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Antrag auf Ablehnung wegen Befangenheit gemäß § 268 BAO gegen den Richter des BFG MMag. Gerald Erwin Ehgartner, da er gemäß § 76 (1d) BAO den obigen angefochtenen Beschluss des Bundesfinanzgerichts Außenstelle Wien verfasst hat.
27.03.17 Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO gegen das FA 06 3 Seiten
Am 27.03.2017 habe ich, dem Hinweis im obigen Beschluss des BFG folgend, eine Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO gegen das FA 06 bezüglich der nicht erlassenen Beschwerdevorentscheidung bezüglich des Wiederaufnahmebescheids E 2008 beim BFG eingebracht.
07.04.17 Beschwerdevorentscheidung Wiederaufnahmebescheid E 2008 2 Seiten
Am 12.04,2017 wurde mir per RSb die Beschwerdevorentscheidung des FA 06 vom 07.04.2017 bezüglich Wiederaufnahmebescheid E 2008 zugestellt. Die Erlassung dieser Beschwerdevorentscheidung steht im Widerspruch zum Erkenntnis des VwGH vom 21.07.1998 93/14/ 0187 und zu § 300 BAO und ist daher nichtig bzw. rechtsunwirksam, daher stelle ich einen weiteren Vorlageantrag gemäß § 264 BAO und beantrage Entscheidungen durch das BFG bezüglich meiner Beschwerde vom 05.10.2012, meines Vorlageantrags vom 27.01.2016 und meines heutigen Vorlageantrags vom 12.05.2017.
Die Punkte 1 und 2 der Begründung der BVE vom 07.04.2017 lauten wörtlich: „Die Veranlagung zur Einkommensteuer 2008 erfolgte zwecks Beschleunigung des Veranlagungsverfahrens zunächst ohne nähere Prüfung der von Ihnen bekanntgegebenen Bemessungsgrundlagen." „Die Veranlagung erfolgte vorläufig, da das Ergebnis des Nachlassverfahrens zum Zeitpunkt der Erstbescheiderstellung noch ungewiss war."
Die Wurzel des ganzen Verfahrens bezüglich meiner Einkommensteuer 2008 ist meine Einkommensteuererklärung für 2008 vom 28.07.2009. Nach Ermittlung und Prüfung der Angaben gemäß § 115 BAO hat das FA 06 meinen Einkommensteuerbescheid 2008 vom 18.08.2009 erlassen. Dieser Bescheid enthält keine Begründung, daher liegt gemäß § 93 (3a) BAO ein endgültiger Bescheid vor, weil meinem Anbringen vollinhaltlich Rechnung getragen wurde. Seine Bezeichnung als vorläufiger Bescheid ist nichtig bzw. rechtsunwirksam, da gemäß § 93 (3a) BAO ein von Amts wegen erlassener Bescheid eine Begründung zu enthalten hat. Siehe auch Argumentation bei 18.08.2009 Einkommensteuerbescheid 2008
Der Punkt 3 der Begründung der BVE vom 07.04.2017 lautet wörtlich: „An den Beschwerdeführer gerichtete Ergänzungsersuchen (Dezember 2009) sowie Erinnerung an Ergänzungsersuchen (September 2011) ergaben, dass das Abhandlungsverfahren noch nicht abgeschlossen war "
Mittels Ergänzungsersuchen vom 02.12.2009 und einer Erinnerung bzw. einem Vorhalt vom 14.09.2011 hat das FA 06 von mir Unterlagen eingefordert, welche ihm schon seit 28.07.2009 vorlagen und welche für die Erlassung des Einkommensteuerbescheids 2008 vom 18,08.2009 gemäß § 115 vom FA 06 geprüft worden waren. Die Behauptung des FA 06, dass die Veranlagung zwecks Beschleunigung des Veranlagungsverfahrens ohne Prüfung erfolgt sei, widerspricht den Fakten und den grundsätzlichen Anordnungen, welche den Abgabenbehörden gemäß § 115 BAO vorgeschrieben sind. Diese beiden Schreiben des FA 06 versuchen rechtswidrig eine Begründung für die vorläufige Erlassung des Einkommensteuerbescheids 2008 „nachzuschieben". Siehe auch Argumentation bei 02,12.2009 Ersuchen um Ergänzung des FA 06 und 14.09.2011 Erinnerung des FA 06 zum Vorhalt vom 02.12.2009.
Die Punkte 4 und 5 der Begründung der BVE vom 07.04.2017 lauten wörtlich: „Der Einantwortungsbeschluss datiert mit 12.07.2012." „Das Verfahren wurde am 19.09.2012 wieder aufgenommen."
Aus Aktenvermerken des FA 06 vom 24.10.2012 und dem Ergänzungsersuchen vom 29.10.2012 geht hervor, dass das FA 06 entgegen den Bestimmungen des § 115 BAO erst fünf Wochen nach Erstellung des Wiederaufnahmebescheids E 2008 vom 19.09.2012 und auch erst drei Wochen nach meiner Beschwerde vom 05.10.2012 Ermittlungen eingeleitet hat, die gemäß § 115 BAO vor Erlassung eines Bescheids erforderlich sind. Oben erwähnten Einantwortungsbeschluss vom 12.07.2012 habe ich als Beilage mit meinem Schreiben vom 12.11.2012 dem FA 06 übermittelt. Siehe auch Argumentation bei 19.09. 2012 Wiederaufnahmebescheid E 2008, 05.10.2012 Beschwerde gegen die Bescheide vom 19.09.2012, 24.10.2012 Aktenvermerke des FA 06 und 29.10. 2012 Ergänzungsersuchen des FA 06.
Antrag auf Feststellung der Beschwerdevorentscheidung Wiederaufnahmebescheid E 2008 vom 07.04.2017 als „Nichtbescheid", da sie nach dem 31.12.2014 erlassen wurde, dem Ende der Verjährung meiner Einkommensteuer 2008.
Rechtsfrage:
Die Verjährung im Steuerrecht ist von Amts wegen zu beachten. Obwohl der Wiederaufnahmebescheid E 2008 rechtswidrig erstellt wurde und bis heute keine Rechtskraft erlangt hat, stellt er eine Unterbrechungshandlung gemäß § 209 (1) BAO dar und verlängert die Verjährung um 1 Jahr, Später erfolgte Unterbrechungshandlungen können keine zusätzliche Verlängerung bewirken. Daher endet die Verjährung in meinem Fall mit dem Datum 31.12.2014. Vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 22.02.2008, 2007/17/0128
Antrag auf Feststellung der Beschwerdevorentscheidung Wiederaufnahmebescheid E 2008 vom 07.04.2017 als „Nichtbescheid", da sie aufgrund des rechtswidrig vom BFG mit Beschluss vom 22.03.2017 erteilten Auftrags und entgegen der Bestimmungen des § 300 BAO erlassen wurde.
Rechtsfrage:
Der Beschluss des BFG vom 22.03.2017 enthält einen unbefristeten Auftrag an das FA 06 der wörtlich lautet: „Die belangte Behörde hat Im fortzusetzenden Verfahren ihre Entscheidungspflicht gemäß § 262 Abs 1 BAO durch Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich des (neben den neuen Sachbescheiden auch angefochtenen) Bescheides betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens wahrzunehmen und Im Falle des Einlangens eines Vorlageantrages durch die beschwerdeführende Partei, die Beschwerde samt Akten dem Gericht gemäß § 265 f BAO erneut vorzulegen."{siehe Seite 4 oben)
Diese Vorgangsweise des BFG verfolgt offensichtlich das Ziel den Wiederaufnahmebescheid E 2008 vom 19.09.2012, der eine mangelhafte Begründung gemäß § 93 (3a) BAO enthält und ohne die gemäß § 115 BAO vorgeschriebenen Ermittlungen erstellt wurde, im Nachhinein mit einer dem § 93 (3a) BAO entsprechenden Begründung auszustatten. Obiger Auftrag des BFG steht im Widerspruch zum Erkenntnis des VwGH vom 21.07.1998 93/14/ 0187 das wörtlich lautet: „Es ist unzulässig, Gründe für die Wiederaufnahme von Verfahren durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz „nachzuschieben"." Diese Vorgangsweise steht auch im Widerspruch zu § 300 BAO, wo es wörtlich heißt; „Ab Vorlage der Beschwerde (§ 265) (...) können Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben." Offenbar wurde der Beschluss des BFG vom 22.03.2017 nur erlassen, um dem FA 06 die Möglichkeit zu geben, eine Begründung für den Wiederaufnahmebescheid E 2008 vom 19.09.2012„nachzuschieben". Das ist rechtswidrig.
Antrag auf Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung Wiederaufnahmebescheid Einkommensteuer 2008 vom 07.04.2017 wegen Rechtsunrichtigkeit nach § 299 BAO
Rechtsfrage:
Einen Wiederaufnahmebescheid gemäß § 303(4) zu erlassen, der keine dem § 93 (3a) BAO entsprechende Begründung enthält, welche den von der Behörde dargestellten Sachverhalt, eine schlüssige Beweiswürdigung, eine rechtliche Beurteilung der abgabenrechtlichen Tatbestände und die Angabe der maßgebenden Umstände bei Ermessensentscheidungen erläutern würde, ist rechtswidrig. „Der weitere Beurteilungsspielraum bei diesen Fällen verlangt nach einer vermehrten Begründungsdichte. Die Verwendung von „Textbausteinen" reicht daher nicht aus, da sie ein Eingehen auf den zu entscheidenden Einzelfall nicht erkennen läßt." Siehe Kommentar zur BAO Tanzer/ Unger, Wien 2014 (S. 147) Vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 23.10.1987, 84/17/0220 Vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 21.07.1998, 93/14/0187 Vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 24.03.2004, 2001/14/0083 Vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 04.06.2008, 2003/13/0049 Vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 17.11.2008, 2008/17/0135
10.04.17 Beschluss des BFG GZ. RS/7100042/2017 2 Seiten
Am 17.04.2017 erhielt ich per Post den Beschluss des BFG GZ. RS/7100042/ 2017 vom 10.04.2017 bezüglich der durch das FA 06 versäumten Beschwerdevorentscheidung. Sie enthält den Auftrag an das FA 06 innerhalb einer Frist von 3 Monaten, bis zum 30.06.2017 zu entscheiden.
19.04.17 Beschluss des BFG GZ. RS/7100042/2017 3 Seiten
Am 24.04.2017 wurde mir per RSb der Beschluss des BFG vom 19.04. 2017 zugestellt. Die Begründung widerspricht den im Beschluss selbst angeführten Fakten, denn die Beschwerdevorentscheidung des FA 06 wurde am 07.04.2017 erstellt, also „vor" Erlassung des Beschlusses und nicht „innerhalb der Frist" gemäß § 284 BAO. (10.04,2017- 30.06.2017) Der Beschluss des BFG vom 19.04. 2017 ist daher nichtig bzw. rechtsunwirksam.
Der Spruch des Beschlusses lautet; „I. Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt. II. Eine Revision an den VwGH ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig."
Der Beschluss des BFG vom 19.04.2017 ist aus diesen Gründen rechtswidrig:
1. Im Beschluss des BFG vom 19.04.2017 wird als Entscheidungsgrund für die Einstellung des Verfahrens behauptet, daß: „die belangte Behörde dem Auftrag des Bundesfinanzgerichtes entsprochen hat und die Beschwerdevorentscheidung innerhalb der Frist des § 284 Abs 2 BAO erlassen wurde" (siehe Seite 1 Beschluss BFG vom 19.04.2017) In Wahrheit wurde jedoch die Beschwerdevorentscheidung des FA 06 bereits am 07.04. 2017 erlassen, also nicht „innerhalb der Frist," sondern bereits „vor" Einleitung des Verfahrens durch das BFG am 10 04.2017. Der Text des § 284 (2) BAO lautet: „ (...) wurde er (der Bescheid) vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen." Die angegebene Begründung trifft daher nicht zu. Das ist rechtswidrig.
2. Der Beschluss des BFG vom 19.04.2017 verschleiert somit die Tatsache, dass die Ertassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.04.2017 durch das FA 06 bezüglich des Wiederaufnahmebescheids E 2008 vom 19.09.2012 mit meiner Säumnisbeschwerde vom 27.03.2017 überhaupt nichts zu tun hat.
Die Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch das FA 06 ist auf den Beschluss des BFG vom 22.03.2017 zurückzuführen, in dem rechtswidrig ein unbefristeter Auftrag an das FA 06 erteilt wurde, der wörtlich lautet: „Die belangte Behörde hat im fortzusetzenden Verfahren ihre Entscheidungspflicht gemäß § 262 Abs 1 BAO durch Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich des (neben den neuen Sachbescheiden auch angefochtenen) Bescheides betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens wahrzunehmen und im Falle des Einlangens eines Vorlageantrages durch die beschwerdeführende Partei, die Beschwerde samt Akten dem Gericht gemäß § 265 f BAO erneut vorzulegen." (siehe Seite 4 Beschluss BFG vom 22.03,2017)
Diese Vorgangsweise des BFG verfolgt offensichtlich das Ziel den Wiederaufnahmebescheid E 2008 vom 19.09.2012, dereine mangelhafte Begründung gemäß § 93 (3a) BAO enthält und ohne die gemäß § 115 BAO vorgeschriebenen Ermittlungen erstellt wurde, im Nachhinein mit einer dem § 93 (3a) BAO entsprechenden Begründung auszustatten. Obiger Auftrag des BFG steht im Widerspruch zum Erkenntnis des VwGH vom 21.07.1998 93/14/0187 das wörtlich lautet: „Es ist unzulässig, Gründe für die Wiederaufnahme von Verfahren durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz „nachzuschieben"." Diese Vorgangsweise steht auch im Widerspruch zu § 300 BAO, wo es wörtlich heißt: „Ab Vorlage der Beschwerde (§ 265) (...) können Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben." Offenbar wurde der Beschluss des BFG vom 22.03.2017 nur erlassen, um dem FA 06 die Möglichkeit zu geben, eine Begründung für den Wiederaufnahmebescheid E 2008 vom 19.09.2012 „nachzuschieben". Der Beschluss des BFG vom 19.04.2017 verschleiert diese Tatsache. Das ist rechtswidrig.
3. Der Beschluss des BFG vom 19.04.2017 setzt sich ohne Begründung über meine Anträge auf Senatszuständigkeit gemäß § 272 BAO und auf mündliche Verhandlung gemäß § 274 BAO hinweg. Das ist rechtswidrig.
Antrag gemäß § 299 BAO den Beschluss BFG vom 19.04.2017, GZ. RV/7100042/2016 wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Antrag auf Ablehnung wegen Befangenheit gemäß § 268 BAO gegen den Richter des BFG MMag. Gerald Erwin Ehgartner, da er gemäß § 76 (1d) BAO den obigen angefochtenen Beschluss des Bundesfinanzgerichts Außenstelle Wien verfasst hat.
Beantrage daher, entsprechend obiger Begründungen, allen meinen Anträgen stattzugeben und sämtliche angefochtenen Bescheide wegen Rechtsunrichtigkeit gemäß § 299 BAO aufzuheben. Alle in meiner Beschwerde vom 05.10.2012 und in meinem Vorlegeantrag vom 27.01.2016 und seinen Ergänzungen enthaltenen Einwendungen bleiben weiterhin aufrecht.“
10. Mündliche Senatsverhandlung
Im Rahmen der am 4.10.2017 am Bundesfinanzgericht stattgefundenen mündlichen Senatsverhandlung brachte die belangte Behörde vor, dass nach Durchsicht des Aktes festgestellt worden sei, dass die Begründung des Wiederaufnahmebescheides mangelhaft war. Es wurde daher von Seiten der belangten Behörde nunmehr die Stattgabe der Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid beantragt.
Der Beschwerdeführer wiederholte sein bisheriges Vorbringen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen
1. Feststellungen
Das Bundesfinanzgericht stellt folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer machte für das Jahr 2008 den Betrag von EUR 16.786,35 als außergewöhnliche Belastung für Begräbniskosten und weitere mit diesem in Zusammenhang stehende Kosten (etwa Heim- und Pflegekosten, etc.) für seine am 2008 verstorbene Mutter geltend.
Mit vorläufigem Einkommensteuerbescheid vom 18.8.2009 wurde der angesetzte Betrag von EUR 16.786,35 (nach Abzug des Selbstbehaltes von EUR 3.096,11) erklärungsgemäß veranlagt.
Am 19.9.2012 erließ die belangte Behörde einen Wiederaufnahmebescheid zur Einkommensteuer 2008 und einen neuen Einkommensteuerbescheid 2008, in dem die angesetzten Begräbniskosten nicht mehr berücksichtigt wurden.
Im Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens vom 19.9.2012 findet sich wörtlich folgende Begründung:
„Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (4) in Verbindung mit § 303 (1) lit. c BAO. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit, und die Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen werden.“
Im (neu erlassenen) Einkommensteuerbescheid 2008 vom 19.9.2012 findet sich wörtlich folgende Begründung:
„Die Begräbniskosten konnten nicht berücksichtigt werden, da es kein abgeschlossenes Abhandlungsverfahren gibt.“
2. Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem obigen Verfahrensgang und können als unstrittig betrachtet werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1 Zu Spruchpunkt I. (Beschwerdestattgabe)
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen den Wiederaufnahmebescheid zur Einkommensteuer 2008 sowie gegen den Sachbescheid Einkommensteuer 2008, beide vom 19.9.2012. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zunächst über die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden (vgl etwa VwGH 10.3.2016, 2013/15/0280).
Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid
Gegen den gegenständlichen Wiederaufnahmebescheid vom 19.9.2012 (sowie gegen den mit selbem Datum ergangenen Einkommensteuerbescheid 2008) wurde am 5.10.2012 Beschwerde erhoben.
Der Antrag des Beschwerdeführers richtet sich auf Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides vom 19.9.2012. In der Beschwerde finden sich umfangreiche Begründungen. Unter anderem brachte der Beschwerdeführer vor, der Wiederaufnahmebescheid sei ohne zutreffende Begründung erstellt worden bzw. habe die Behörde mangelhaft begründet und „übliche Floskeln“ oder „Textbausteine verwendet, was den Vorgaben der Bundesabgabenordnung widerspreche. Insgesamt enthalte der Bescheid keine § 93 Abs 3 lit a BAO entsprechende Begründung.
Nach § 93 Abs 3 lit a BAO haben Bescheide eine Begründung zu enthalten haben, wenn sie von Amts wegen erlassen werden. Der Bescheid soll für den Abgabepflichtigen nachvollziehbar und kontrollierbar sein. Der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, soll sowohl für die Partei als auch für die Höchstgerichte nachvollziehbar sein (vgl etwa VwGH 20.5.2010, 2007/15/0153). Notwendig ist das Anführen der Begründung auch deshalb, weil sich die Rechtsmittelbehörde bei der Erledigung eines gegen die Wiederaufnahme richtenden Rechtsmittel nicht auf neue Wiederaufnahmegründe stützen kann (vgl VwGH 21.7.1998, 93/14/0187, 0188).
Zentrales Element der Begründung ist die Anführung des Sachverhaltes, den die Behörde als erwiesen annimmt (VwGH 28.10.2009, 2008/15/0070). Nicht ausreichend wäre etwa, wenn eine zusammenfassende Sachverhaltsdarstellung mit einem bloßen Hinweis auf dem Abgabepflichtigen vorliegendes Aktenmaterial ersetzt werden würde (zB VwGH 28.5.1997, 94/13/0200). Weiters hat die Begründung die Erwägungen der Behörde zu enthalten, warum sie zur Ansicht gelangte, dass der festgestellte Sachverhalt vorliegt (vgl VwGH 2.2.2009, 2009/15/0209). Durch eine Beweiswürdigung ist darzulegen, warum die Behörde allenfalls ein Beweismittel einem anderen vorgezogen hat.
Weiters hat die Begründung eine rechtliche Beurteilung zu enthalten, in der dargetan wird, warum die Behörde die Verwirklichung von abgabenrechtlichen Tatbeständen durch den in der Begründung angeführten Sachverhalt für gegeben erachtet (VwGH 19.3.2008, 2006/15/0268). Bei Ermessensentscheidungen sind zudem die maßgebenden Umstände und Erwägungen aufzuzeigen (VwGH 23.10.1987, 84/17/0220). Außerdem hat auch die Beurteilung von Vorfragen in der Begründung zu erfolgen.
Im beschwerdegegenständlichen Fall begründete die belangte Behörde den Wiederaufnahmebescheid bloß mit einem formellen Hinweis auf die Gesetzesstelle in der Bundesabgabenordnung.
Eine weitere Begründung findet sich nicht. Die Begründung verweist daher ausschließlich auf den Gesetzestext der Bundesabgabenordnung, aus dem zu entnehmen ist, dass die belangte Behörde von einem Vorfragen-Tatbestandes ausgeht. Nicht zu entnehmen ist der Begründung, um welche konkrete Vorfrage es sich handelt.
Der Einkommensteuerbescheid 2008 vom 19.9.2012 enthält zwar die Begründung, dass die Begräbniskosten nicht berücksichtigt werden konnten, da es kein abgeschlossenes Abhandlungsverfahren gebe, jedoch findet sich im Wiederaufnahmebescheid keinerlei Verweis auf die Begründung im Einkommensteuerbescheid. Abgesehen davon, ist auch in der Begründung des Einkommensteuerbescheides nicht ersichtlich, auf welche konkrete Vorfrage sich die belangte Behörde stützt.
Die Begründung entspricht somit nicht den durch die zitierte Rechtsprechung konkretisierten Erfordernissen des § 93 Abs 3 lit a BAO.
Grundsätzlich können Begründungsmängel zwar im Abgabenverfahren, etwa in einer Beschwerdevorgenscheidung, saniert werden (zB 14.12.2005, 2001/13/0281, 0282; 23.9.1982, 81/15/0091). Die gilt jedoch nicht für den – hier vorliegenden – Fall, wenn der Wiederaufnahmebescheid keine (ausreichende) Begründung enthält. Ein nicht entsprechend begründeter Wiederaufnahmebescheid ist somit nicht sanierbar, eine fehlende Angabe der Wiederaufnahmsgründe ist konkret auch nicht in der Beschwerdevorentscheidung nachholbar (vgl etwa VwGH 12.4.1994, 90/14/0044).
Dies folgt unter anderem daraus, dass im Beschwerdeverfahren über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids zu entscheiden ist und nicht über jene der Beschwerdevorentscheidung.
Mangels tauglicher Begründung des Wiederaufnahmebescheides vom 19.9.2012 war der Beschwerde daher stattzugeben.
Die Vornahme weiterer rechtliche Erwägungen hinsichtlich der im Wiederaufnahmebescheid getroffene Ermessensbegründung sowie hinsichtlich sämtlicher weiterer, vom Beschwerdeführer vorgebrachter Argumente, ist sohin nicht mehr erforderlich.
3.2 Zu Spruchpunkt II. (Gegenstandsloserklärung der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid vom 19.9.2012)
Aufgrund der Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides scheidet der Einkommensteuerbescheid 2008 vom 19.9.2012 aus dem Rechtsbestand aus. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wird gemäß § 261 Abs 2 BAO iVm § 278 Abs 1 BAO als gegenstandslos erklärt.
3.3 Zu Spruchpunkt III. (Unzulässigkeit der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall entspricht die Lösung der Rechtsfrage der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.10.2009, 2008/15/0070; 28.5.1997, 94/13/0200; 2.2.2009, 2009/15/0209; 19.3.2008, 2006/15/0268; 12.4.1994, 90/14/0044), weshalb die Revision nicht zulässig ist.
Wien, am 9. Oktober 2017
Normen und Schlagworte
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104067/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7104067.2017
- Stammnummer
- 116528
- Gültig
- 09.10.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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