Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105679/2015
Hauptwohnsitzbefreiung nach § 30 Abs. 2 Z 1 lit. b EStG erfordert Nutzung der Eigentumswohnung als Eigentümer
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7105679/2015vom 01.09.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
können entweder als Verbindungen von Grund und Boden mit Gebäuden direkt unter den Begriff des Grundstückes subsumiert oder als grundstücksgleiche Rechte (Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen) gemäß der Grundstücks-Definition in § 30 Abs. 1 Satz 2 EStG unter den Begriff des Grundstückes subsumiert werden (vgl. Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2017, § 30 Rz 13). Somit kann jedes Wohnungseigentumsobjekt iSd § 2 WEG 2002 (Wohnung, sonstige selbständige Räumlichkeit und Abstellplatz für KFZ) den Grundtatbestand des § 30 Abs. 1 EStG erfüllen.
Anders hingegen bei den Ausnahmetatbeständen des § 30 Abs. 2 EStG: Der Begriff „Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. b)“ in § 30 Abs. 2 Z 1 EStG kann
nur den gegenständlichen Anteil im Ausmaß von 120/10522stel verbunden mit Wohnungseigentum an Wohnung Stiegennr Topnr,
aber nicht den gegenständlichen Anteil im Ausmaß von 4/10522 verbunden mit Wohnungseigentum an Stellplatznr,
umfassen, denn § 2 Abs. 2 WEG 2002 unterscheidet sehr deutlich zwischen Wohnung und Abstellplatz wie folgt: „(2) Wohnungseigentumsobjekte sind Wohnungen, sonstige selbständige Räumlichkeiten und Abstellplätze für Kraftfahrzeuge (wohnungseigentumstaugliche Objekte), an denen Wohnungseigentum begründet wurde. Eine Wohnung ist ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen. Eine sonstige selbständige Räumlichkeit ist ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, dem nach seiner Art und Größe eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt, wie etwa ein selbständiger Geschäftsraum oder eine Garage. Ein Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug ist eine - etwa durch Bodenmarkierung - deutlich abgegrenzte Bodenfläche, die ausschließlich zum Abstellen eines Kraftfahrzeugs gewidmet und dazu nach ihrer Größe, Lage und Beschaffenheit geeignet ist; eine Stellfläche etwa aus Metall, die zu einer technischen Vorrichtung zur Platz sparenden Unterbringung von Kraftfahrzeugen gehört, ist einer Bodenfläche gleichzuhalten.“
Im Ergebnis ähnlich: Bodis/Hammerl in Doralt et al., § 30 EStG Tz 145. AA Rz 6634 der EStR, welche die Mitveräußerung von bis zu zwei Stellplätzen als von der Hauptwohnsitzbefreiung miterfasst sehen (ohne Unterschied, ob zum selben Liegenschaftsanteil wie die Wohnung gehörend oder nicht). Da im vorliegenden Fall die Hauptwohnsitzbefreiung hinsichtlich der Wohnung schließlich nicht gewährt wird, sind die unterschiedlichen Ansichten hinsichtlich des Kfz-Abstellplatzes im Ergebnis nicht relevant.
Die Hauptwohnsitz-Befreiungstatbestände des § 30 Abs. 2 Z 1 EStG bestehen zunächst jeweils aus der Anforderung des ersten Halbsatzes dieser Ziffer, wonach die Einkünfte aus „der Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. b)“ stammen müssen. Diese Anforderung hat der Bf. zum Zeitpunkt der Veräußerung der Eigentumswohnung (d.h. hinsichtlich des Anteiles im Ausmaß von 120/10522stel) im Frühling 2013 (am 29. März und am 23. April 2013) erfüllt:
Wegen der Lage der Eigentumswohnung in Österreich ist folgende, aus § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG zu übernehmende Voraussetzung erfüllt: „Eigentumswohnungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, gelegen sind.“
Wegen der Nutzung für eigene Wohnzwecke ist folgende, aus § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG zu übernehmende Voraussetzung erfüllt: „Eine Eigentumswohnung muss mindestens zu zwei Dritteln der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dienen.“
Da der Bf. zum Zeitpunkt der Veräußerung wirtschaftlicher (hier zusammenfallend mit: außerbücherlicher) Eigentümer war, war zu diesem Zeitpunkt die erforderliche Rechtsposition des Bf. gegeben, welche aus der zu § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG ergangenen Rechtsprechung zu übernehmen ist: Außerbücherliches Eigentum am Grundanteil reicht aus (Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, Anm. 68 zu § 18 EStG mit Verweis auf VwGH 17.6.1981, 3386/80)
Da es sich zum Zeitpunkt der Veräußerung um ein Wohnungseigentumsobjekt „Wohnung“ iSd § 2 WEG 2002 gehandelt hat, war zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voraussetzung jedenfalls erfüllt.
Weiters bestehen die Hauptwohnsitz-Befreiungstatbestände des § 30 Abs. 2 Z 1 lit. a und lit. b EStG jeweils aus den letzten vier Worten des Einleitungstextes („wenn sie dem Veräußerer“) und dann entweder dem Text der lit. a oder dem Text der lit. b:
Tatbestand iSd lit. a: wenn sie dem Veräußerer ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird.
Tatbestand iSd lit. b: wenn sie dem Veräußerer innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird.
Die jeweils enthaltene Voraussetzung, den Hauptwohnsitz in der veräußerten Eigentumswohnung aufzugeben, hat der Bf. erfüllt. Da die Anschaffung weniger als zwei Jahre vor der Veräußerung erfolgt ist, kann die lit. a nicht erfüllt sein, wobei eine Befreiung nach dieser litera ohnehin nicht strittig ist.
Strittig ist, ob „sie“ – die veräußerte Eigentumswohnung – beim Tatbestand iSd lit. b
innerhalb der fünfjahrigen Hauptwohnsitz-Mindestdauer im zumindest wirtschaftlichen (außerbücherlichen) Eigentum des Bf. gestanden haben muss und/oder ob „sie“
innerhalb der fünfjährigen Hauptwohnsitz-Mindestdauer ein Wohnungseigentumsobjekt „Wohnung“ iSd § 2 WEG 2002 gewesen sein muss.
Die Bezugnahme auf „sie“, d.h. „Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. b)“ bewirkt, dass der Gesetzeswortlaut, welcher in lit. b die Wortfolge „ab der Anschaffung“ nicht enthält, mehrere verschiedene Bedeutungen im Hinblick auf die Anforderungen an die Rechtsstellung des Bf. bzw. die rechtliche Eigenschaft der Wohnung im Fünfjahreszeitraum haben kann:
Hinsichtlich der Anforderungen an die Befreiung engster Wortsinn (geringste Anforderung): Die veräußerte Eigentumswohnung musste vor der Veräußerung innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren zumindest fünf Jahre lang vom Bf. als Hauptwohnsitz bewohnt worden sein.
mögliche (erste) Erweiterung des Wortsinnes (erhöhte Anforderung): Die veräußerte Eigentumswohnung musste innerhalb der fünfjährigen Hauptwohnsitz-Mindestdauer im wirtschaftlichen Eigentum des Bf. gestanden sein.
mögliche (zweite) Erweiterung des Wortsinnes (erhöhte Anforderung): Die veräußerte Eigentumswohnung musste innerhalb der fünfjährigen Hauptwohnsitz-Mindestdauer ein Wohnungseigentumsobjekt „Wohnung“ iSd § 2 WEG 2002 gewesen sein.
Der Tatbestand iSd lit. b kann somit innerhalb des Gesetzeswortlautes derart interpretiert werden, dass sowohl die Gewährung der Hauptwohnsitzbefreiung nach lit. b (zumindest für den mit dem ausschließlichen Nutzungs- und Verfügungsrecht an der Wohnung verbundenen Liegenschaftsanteil) das schlussendliche Auslegungsergebnis sein kann als auch die Nichtgewährung das schließliche Auslegungsergebnis sein kann.
Die Wortauslegung (grammatikalische Interpretation) liefert hier also zwar kein eindeutiges Ergebnis. Sie zeigt aber, dass die Ansichten beider Streitparteien innerhalb des äußersten Wortverständnisses liegen.
Die Literatur, die – in Zusammenhalt mit den seitens des Bf. vorgebrachten Zitaten – keine herrschende (Lehr)Meinung erkennen lässt, kann wegen ihrer Uneinheitlichkeit wenig zur Interpretation beitragen:
Kanduth-Kristen
in Jakom 2017, § 30 EStG Rz 32: „… In die fünfjährige Frist sind nach der in der Lit geäußerten Ansicht auch Zeiten einzurechnen, in denen der Veräußerer die Wohnung als Mieter oder sonstiger Nutzungsberechtigter als Hauptwohnsitz nutzte (durchgehende zivilrechtl Eigentümereigenschaft ist nach dieser Ansicht nicht erforderl, s Hammerl/Mayr RdW 12, 168; Perthold/Vaishor/StabG 2012, 19; Steckenbauer/Urtz/ImmoESt, 89; Urtz ÖBA 12, 687). Allerdings liegt in der Zeit kein Eigenheim/keine Eigentumswohnung iSd § 18 Abs 1 Z 3 lit b vor (nach Ansicht von Steckenbauer/Urtz/ImmoESt, 90 ist dies hingegen unmaßgebl), … Da das Eigenheim bzw die Eigentumswohnung während der Nutzung als Hauptwohnsitz die Eigenschaft als solche/s nach bislang hA nicht verlieren darf …, ist diese Ansicht mE abzulehnen… Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nutzung aufgrund eines Anwartschaftsvertrags zum Erwerb von Wohnungseigentum erfolgt (s Rz 29) oder vor einem unentgeltl Erwerb; letzterenfalls, weil die Qualität als Eigenheim/Eigentumswohnung mE auch für den unentgeltl Rechtsnachfolger wirkt…“
Somit wird an dieser Literaturstelle das Erfordernis des Vorliegens eines Wohnungseigentumsobjektes „Wohnung“ iSd § 2 WEG 2002 oder zumindest eines sog. Anwartschaftsvertrages während zumindest fünf Jahren Hauptwohnsitzdauer gesehen.
Hammerl/Mayr,
RdW 2012/181, S. 167 ff.: „… Da es nur auf den Hauptwohnsitz des Veräußerers ankommt, ist es für die Befreiung unerheblich, ob der Veräußerer durchgehend zivilrechtlicher Eigentümer war…“
Diese Literaturstelle deutet auf den engsten Wortsinn der Anforderungen an die Befreiung hin; allerdings steht das Zitat in Zusammenhang mit dem Beispiel einer geerbten Eigentumswohnung.
Bodis/Hammerl
in Doralt et al., § 30 EStG Tz 131: „… Ebenso wie nach der bisherigen Rechtslage, muss die Eigenschaft eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung während der gesamten Frist erfüllt gewesen sein
(EStR 2000 Rz 6633)…“
Somit wird an dieser Literaturstelle das Erfordernis des Vorliegens eines Wohnungseigentumsobjektes „Wohnung“ iSd § 2 WEG 2002 während zumindest fünf Jahren Hauptwohnsitzdauer gesehen.
Bodis/Hammerl
in Doralt et al., § 30 EStG Tz 162: „Die zweite Tatbestandsvariante der Hauptwohnsitzbefreiung kommt dann zu Anwendung, wenn das Eigenheim (die Eigentumswohnung) dem Veräußerer ´innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient´
hat. Anders als bei der ersten Tatbestandsvariante der Hauptwohnsitzbefreiung sind somit weder eine Anschaffung noch einen sofortigen Nutzungsbeginn des Eigenheimes (der Eigentumswohnung) Anwendungsvoraussetzungen. Demnach kommt die zweite Tatbestandsvariante auch dann zur Anwendung, wenn das Eigenheim (die Eigentumswohnung) nicht angeschafft, sondern unentgeltlich erworben wurde. Es kommt nach dem Gesetzeswortlaut daher lediglich darauf an, dass der Veräußerer das Eigenheim (die Eigentumswohnung) selbst in den vorgesehenen Zeiträumen als Hauptwohnsitz genutzt hat; wann das Eigenheim (die Eigentumswohnung) angeschafft oder unentgeltlich erworben wurde, spielt hingegen keine Rolle.“
Somit wird an dieser Literaturstelle das wirtschaftliche Eigentum an der Wohnung während der fünfjährigen Hauptwohnsitzdauer als irrelevant betrachtet.
Unger
in Wiesner/Grabner/Wanke, Anm. 13 zu § 30 EStG (ähnlich: Rz 6642 der EStR): „… Hat der Veräußerer das Eigenheim oder die Eigentumswohnung geerbt oder geschenkt erhalten, zählen auch Hauptwohnsitzzeiten des StPfl vor dem Eigentumserwerb mit. Gleiches gilt zB für Erwerb durch Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse nach § 83 EheG.
Dagegen sind in allen anderen Fällen (zB Mietkauf) die Hauptwohnsitzzeiten vor der Anschaffung unbeachtlich.“
Somit wird an dieser Literaturstelle das wirtschaftliche Eigentum an der Wohnung während der fünfjährigen Hauptwohnsitzdauer gefordert, welches auch beim unentgeltlichen Rechtsvorgänger gelegen haben kann.
Die Auswertung der Literatur hilft hier also kaum weiter.
Weiters ist aus den Gesetzesmaterialien zum 1.StabG 2012 (Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 1680 BlgNR XXIV.GP; BFG-Akt Bl. 49 ff) die Absicht des Gesetzgebers zu ergründen:
„Entsprechend dem Sinn und Zweck der Hauptwohnsitzbefreiung, der darin besteht, dass der Veräußerungserlös ungeschmälert zur Schaffung eines neuen Hauptwohnsitzes zur Verfügung steht, soll klargestellt werden, dass die Steuerbefreiung nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn der Hauptwohnsitz in diesem Eigenheim oder dieser Eigentumswohnung auch tatsächlich aufgegeben wird.“
Dies stützt auf den ersten Blick die Ansicht des Bf. Jedoch wird damit eine Ausweitung der ausdrücklichen Befreiungs-Anforderungen im Gesetzestext gegenüber dem Text der Hauptwohnsitzbefreiung vor dem 1. StabG 2012 begründet. Diese Erläuterung zur RV sagt also nichts über andere Befreiungs-Anforderungen aus.
„Von der Besteuerung ausgenommen sind wie bisher Eigenheime und Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. b), die zwischen Anschaffung und Veräußerung durchgehend für mindestens zwei Jahre den Hauptwohnsitz des Veräußerers darstellen. Ergänzend soll aber die Veräußerung auch dann befreit sein, wenn das Objekt dem Veräußerer innerhalb der letzten 10 Jahre für mindestens 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat. Diese Ergänzung ist insbesondere deshalb erforderlich, weil eine ununterbrochene Aufrechterhaltung des Hauptwohnsitzes bei einer unbegrenzten Steuerhängigkeit als unverhältnismäßige Anforderung für eine Steuerbefreiung erscheint. Daher soll die Hauptwohnsitzbefreiung auch dann greifen, wenn der Hauptwohnsitz zumindest für einen erheblichen Zeitraum vor der Veräußerung bestanden hat…“
Der Vergleich des ersten (die Hauptwohnsitzbefreiung iSd lit. a betreffenden) Satzes dieses Zitates mit dem zweiten (die Hauptwohnsitzbefreiung iSd lit. b betreffenden) Satzes dieses Zitates zeigt, dass auch in den Gesetzesmaterialien der gegenständliche Unterschied in der Formulierung (Anführung bzw. Nichtanführung von „Anschaffung“) vorhanden ist. Die Gesetzesmaterialien deuten aber auch darauf hin, dass es sich bei der Hauptwohnsitzbefreiung der lit. b um eine „Ergänzung“ der Hauptwohnsitzbefreiung der lit. a handeln soll. Und zwar um eine Ergänzung, die die Hauptwohnsitz-Dauer betrifft. Eine Änderung der anderen Befreiungs-Anforderungen während der verlängerten Hauptwohnsitz-Dauer wird nicht ausgedrückt. Vielmehr deutet der gegenständliche Antwort-Charakter der Erläuterungen darauf hin, dass die Ergänzung nur die Hauptwohnsitz-Dauer betrifft.
Im Zusammenhalt mit § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG und § 30 Abs. 1 EStG ist der Wortlaut der Befreiungsbestimmung des § 30 Abs. 2 Z 1 lit. b EStG schließlich dahingehend zu interpretieren, dass während der fünfjährigen Mindest-Dauer nicht nur der Hauptwohnsitz in der veräußerten Wohnung gelegen sein muss, sondern die veräußerte Wohnung auch im wirtschaftlichen Eigentum des Veräußerers gestanden haben muss:
Auf § 30 Abs. 2 Z 1 EStG übertragbar ist die zu § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG ergangene Rechtsprechung zur erforderlichen Rechtsposition des Steuerpflichtigen als sonderausgabenbegünstigter Errichter einer Eigentumswohnung, wie es folgendermaßen im Rechtssatz zu BFG 8.6.2017, RV/5100561/2017 ausgedrückt wird: „Durch die Anknüpfung des § 30 Abs 2 Z 1 EStG 1988 an den Begriff der Eigentumswohnung iSd § 18 Abs 1 Z 3 lit b EStG 1988 stellt die Hauptwohnsitzbefreiung iZm privaten Grundstücksverkäufen auf das Vorliegen einer Eigentumswohnung nach § 2 Abs 2 WEG 2002 ab. Nach der Judikatur liegt eine Eigentumswohnung iSd § 18 Abs 1 Z 3 lit b EStG 1988 nur dann vor, wenn das Gebäude im Eigentum oder Miteigentum des Errichters bzw Erwerbers steht. Das außerbücherliche Eigentum muss zumindest übergegangen oder der Vertrag über die Einräumung des Wohnungseigentums abgeschlossen sein (VwGH 24.6.1999, 94/15/0213). Wenn aber das Eigentum am Grundstück ein zwingender Definitionsbestandteil einer Eigentumswohnung ist, ist dies auch für die Hauptwohnsitzbefreiung iZm privaten Grundstücksveräußerungen erforderlich. Während beim Sonderausgabenabzug das Eigentum des Errichters bzw Erwerbers relevant ist, stellt im Bereich der privaten Grundstücksbefreiungen die Hauptwohnsitzbefreiung auf den Veräußerer ab, womit für die Inanspruchnahme des Befreiungstatbestandes dessen Eigentum am veräußerten Grundstück (der Eigentumswohnung) vorliegen muss. Ein bloß durch einen Bestandvertrag begründeter Hauptwohnsitz vermag somit – selbst bei grundsätzlichem Vorliegen der Fristen gemäß § 30 Abs 2 Z 1 EStG 1988 – mangels Eigentümerstellung eine Hauptwohnsitzbefreiung nicht zu begründen.“ (Im Ergebnis ähnlich: Bodis/Hammerl in Doralt et al., § 30 EStG Tz 134)
In § 30 Abs. 1 EStG wird einerseits der Grundtatbestand geregelt und andererseits normiert: „Bei unentgeltlich erworbenen Grundstücken ist auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers abzustellen.“ Diese Aussage ist aber für den Grundtatbestand bedeutungslos. Sie kann nur eine Bedeutung für die Befreiungstatbestände des § 30 Abs. 2 Z 1 EStG haben. Für den Befreiungstatbestand der lit. a, welcher ausdrücklich „ab der Anschaffung“ enthält, ist die ggstdl. Aussage in § 30 Abs. 1 EStG jedenfalls von Belang. Wenn sie nur für die lit. a von Belang wäre, hätte sie aber in lit. a eingebaut werden können. Indem die ggstdl. Aussage in § 30 Abs. 1 EStG angesiedelt worden ist, deutet dies darauf hin, dass sie auch für lit. b eine Bedeutung hat, was aber wiederum voraussetzt, dass der Anschaffungszeitpunkt und damit die Dauer des wirtschaftlichen Eigentums auch für lit. b maßgebend ist.
Die Befreiungs-Anforderung des wirtschaftlichen Eigentums während einer zumindest fünfjährigen Hauptwohnsitz-Dauer hat der Bf. nicht erfüllt.
Weiters ist aus der Rechtsprechung zu § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG (zu dieser vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, Anm. 68 zu § 18 EStG) a
uf § 30 Abs. 2 Z 1 lit. b EStG
die Anforderung zu übertragen, dass die veräußerte Eigentumswohnung innerhalb der fünfjährigen Mindestdauer zwar nicht unbedingt ein Wohnungseigentumsobjekt „Wohnung“ iSd § 2 WEG 2002 gewesen sein muss, aber doch zumindest ein Anwartschaftsrecht darauf bestanden haben muss. Auch diese Befreiungs-Voraussetzung hat der Bf. nicht erfüllt, denn der Bf. hatte – wie bereits ausgeführt – erst ab Beginn der Frist zur Optionsausübung und dann erst mit Optionsausübung die Position eines Wohnungseigentumsbewerbers. Es deutet nichts darauf hin, dass der Bf. bereits fünf Jahre vor Veräußerung in eine solche Position gelangt wäre.
Dem Bf. ist daher die Hauptwohnsitz-Befreiung gemäß § 30 Abs. 2 Z 1 lit. b EStG nicht zu gewähren, was auch der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes (BFG 22.4.2015, RV/6100169/2015; BFG 27.10.2016, RV/7103206/2015; BFG 8.6.2017, RV/5100561/2017 mit dem Erfordernis des wirtschaftlichen Eigentums während der Fünf-Jahres-Frist entspricht.
Der Argumentation des Bf. mit dem Vergleich der Formulierung von § 30 Abs. 2 Z 1 lit. a (ausdrückliche Bezugnahme auf Anschaffung) und lit. b (keine ausdrückliche Bezugnahme auf Anschaffung) ist entgegenzuhalten: Traditionell hätten unterschiedliche Formulierungen darauf hingedeutet, dass der Gesetzgeber damit auch etwas Unterschiedliches meint. Hingegen steht die heutige enorme Menge an neuerlassenen Gesetzestexten einem genaueren Überlegen des zu Beschließenden im Wege, sodass eine Anknüpfung an unterschiedlichen Formulierungen nicht mehr so zielführend erscheint, um den wahren Willen des Gesetzgebers zu ergründen. Im vorliegenden Fall liefern die Gesetzesmaterialien – wie bereits ausgeführt – vielmehr einen Hinweis darauf, dass in der lit. b gegenüber der lit. a nur die Hauptwohnsitz-Dauer verändert werden sollte und dadurch die ergänzende lit. b lediglich die Veräußerung und nicht die Anschaffung anspricht, weil an der Veräußerung die zehnjährige Beobachtungsfrist für die verlängerte Haupwohnsitz-Dauer anknüpft.
Zum Vorbringen des Bf., wonach er als juristischer Laie den Gesetzestext anders aufgefasst und darauf vertraut habe, ist anzumerken, dass die heutige Gesetzgebungspraxis mit ihrer Verweistechnik zwar ein noch stärkeres Anwachsen des Umfanges der Gesetzestexte verhindert. Die Verweistechnik (hier mit Verweis auf
§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG, wobei wiederum nur mit Kenntnis der dazu ergangenen Judikatur die ganze Bedeutung zu erkennen ist) führt aber l
eider dazu, dass die ganze Bedeutung von Gesetzestexten nicht auf einen Blick zu erkennen ist. Das enttäuschte Vertrauen auf den ersten Eindruck des Gesetzestextes kann im vorliegenden Fall im Übrigen schon deshalb keine Auswirkung haben, weil es sich hier um keine Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO handelt.
Die Ermittlung der Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen erfolgt im Regelfall gemäß § 30 Abs. 3 EStG wie folgt: Veräußerungserlös minus Anschaffungskosten (inkl. Anschaffungsnebenkosten), wie sie das Finanzamt in der Begründung des angefochtenen Bescheides vorgenommen hat.
Soweit „Grundstücke am 31. März 2012 nicht steuerverfangen“ waren, sind gemäß § 30 Abs. 4 EStG
idF BGBl. I 22/2012
die Einkünfte – außer bei Umwidmungen, die während der Dauer des Hauptwohnsitzes des Bf. nicht eingetreten sein können (die Bebauung erfolgte schon vor seinem Einzug) – im Ergebnis mit 14% (=100% minus 86%) des Veräußerungserlöses anzusetzen.
Der Bf. hat die beiden gegenständlichen Liegenschaftsanteile mit einem Kaufvertrag erworben, den er am 18. Oktober 2012 und die WohnbGen als Verkäuferin am 29. Oktober 2012 unterzeichnet haben. Wenn man der Ansicht folgt, dass der Zeitpunkt des Abschlusses des Verpflichtungsgeschäftes im Bereich des § 30 EStG den Anschaffungszeitpunkt darstellt (so etwa
Kanduth-Kristen in Jakom 2017, § 30 EStG Rz 21)
, ist dies der 29. Oktober 2012. Wenn man dagegen auf den Zeitpunkt des Erwerbes des wirtschaftlichen Eigentumes abstellt, dann ist dies ebenfalls der 29. Oktober 2012, allenfalls der 19. November 2012 (vgl. oben). Jedenfalls waren die gegenständlichen Liegenschaftsanteile „am 31. März 2012 nicht steuerverfangen“ nach dem Wortlaut des § 30 Abs. 4 EStG idF BGBl. I 22/2012, weil sie der Bf. nach dem 31. März 2012 angeschafft hat. Dem Gesetzeswortlaut nach wäre hier also die Voraussetzung für die begünstigte Berechnung der Einkünfte gemäß § 30 Abs. 4 EStG gegeben.
Laut Gesetzesmaterialien zum 1.StabG 2012 (Erl zur RV, 1680 BlgNR XXIV. GP; BFG-Akt Bl. 49 ff) war es die Absicht des Gesetzgebers, mit § 30 Abs. 4 EStG die Grundstücke des sogenannten Altvermögens zu erfassen, nicht aber die Grundstücke des sogenannten Neuvermögens:
„… Hinsichtlich der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes ist zu unterscheiden:
1. War das veräußerte Grundstück oder grundstücksgleiche Recht am 31. März 2012 (Tag vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung) gemäß § 30 EStG in der Fassung vor diesem Bundesgesetz steuerverfangen oder wird es danach angeschafft (Neuvermögen), sind die Einkünfte entsprechend der bisherigen Rechtslage zu ermitteln (§ 30 Abs. 3).
Abweichend von der bisherigen Rechtslage gilt …
2. Wurde das veräußerte Grundstück vor dem 1. April 2012 angeschafft und war es am 31. März 2012 nicht gemäß § 30 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz steuerverfangen (Altvermögen), wird für die Ermittlung des Veräußerungsgewinnes die Höhe der Anschaffungskosten mit einem festen Wert angenommen und es kommt zu einer Pauschalbesteuerung:
…“
Der Wortlaut des § 30 Abs. 4 EStG idF BGBl. I 22/2012 („Soweit Grundstücke am 31. März 2012 nicht steuerverfangen waren, sind als Einkünfte anzusetzen:“) erfasst daher auch sogenannte Neufälle (angeschafft nach dem 31. März 2012), die nach der klaren Absicht des Gesetzgebers nicht erfasst werden sollen. Daher ist die im Wortlaut zu weit gefasste Regel mit teleologischer Reduktion auf den Anwendungsbereich zu beschränken, welcher ihr nach der Absicht des Gesetzgebers zukommt, wobei hier nur die Anwendung auf Privatvermögen relevant ist. Somit ist „nicht steuerverfangen“ aufzufassen als „nicht mehr steuerverfangen“, sodass nur Altvermögen, welches am 31. März 2012 länger als die anzuwendende Spekulationsfrist im wirtschaftlichen Eigentum des Steuerpflichtigen gestanden hatte, erfasst wird. (In diesem Sinne, wenn auch ohne ausdrückliche Erwähnung der teleologischen Reduktion: BFG 5.4.2016, RV/3101110/2014 und – soweit ersichtlich – die gesamte Literatur: Hammerl/Mayr, RdW 2012/181; Kanduth/Kristen in Jakom 2017, § 30 EStG Rz 47; Bodis/Hammerl in Doralt et al., § 30 EStG Tz 258; Unger in Wiesner/Grabner/Wanke, Anm. 24 und 31 zu § 30 EStG.
Aufgrund dieser teleologischen Reduktion sind die gegenständlichen Liegenschaftsanteile sogenanntes Neuvermögen und nicht von § 30 Abs. 4 EStG erfasst; die Einkünfteermittlung ist im angefochtenen Bescheid richtigerweise gemäß § 30 Abs. 3 EStG vorgenommen worden. Dieses Thema war zwar nicht strittig. Jedoch ist bei der Bearbeitung des Falles die überschießende Formulierung des § 30 Abs. 4 EStG aufgefallen, weshalb im Sinne von § 279 Abs. 1 BAO (umfassende Abänderungsbefugnis des BFG) hier darauf eingegangen wurde.
Zur Zulässigkeit der Revision:
Zur Streitfrage gibt es zwar eine ständige Rechtsprechung des BFG, aber noch keine Rechtsprechung des VwGH. Denn derzeit ist nur Rechtsprechung des VwGH ersichtlich, wonach im Veranlagungsverfahren über die Rückerstattung der Immo-ESt zu entscheiden ist (26.11.2015, Ro 2015/15/0005) und weiters, wonach Verzögerungen bei der Aufgabe des Hauptwohnsitzes nicht unbedingt begünstigungsschädlich sind (VwGH 1.6.2017, 2015/15/0006). Die Lösung der Streitfrage ist auch nicht unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut abzulesen, sondern erfordert eine diffizile Interpretation. Somit ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Wien, am 1. September 2017
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 WEG 2002, Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 70/2002
- § 30 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7105679/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7105679.2015
- Stammnummer
- 116451
- Gültig
- 01.09.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF