Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0663-W/04
Aussetzung der Einhebung, Aussetzungszinsen, Vorlageantrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0663-W/04vom 06.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Einbringung eines Vorlageantrages ist keine Rechtsgrundlage für die Aufhebung eines Bescheides über die Festsetzung von Aussetzungszinsen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der J. GesmbH, Wien, vertreten durch
Consultatio TreuhandgesmbH NFG KG, 1210 Wien, Holzmeistergasse 9, vom
22. März 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 1.
Bezirk vom 11. März 2004 betreffend Aussetzungszinsen - Steuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Wien 1 hat mit Bescheid vom 11. März
2004 gemäß
§ 212 a Abs. 9 BAO für den Zeitraum 7.
Jänner 2004 bis 11.März 2004 Aussetzungszinsen im Gesamtausmaß
von € 444,57 festgesetzt. Am selben Tag erging ein Bescheid über
die Abweisung eines Aussetzungsantrages zur Einkommensteuer 2000, 2001 und 2002,
da die dem Antrag zugrunde liegende Berufung bereits erledigt sei.
Gegen diese beiden Bescheide erhob der Bw. fristgerecht am
22. März 2004 Berufung und brachte vor, dass innerhalb offener Frist gegen
die Berufungsvorentscheidung ein Vorlageantrag eingebracht worden
sei.
Es werde demgemäß erneut ein Antrag auf
Aussetzung der Abgabenschuld im Ausmaß von insgesamt € 104.292,52
(inkludiert sind dabei die strittigen Aussetzungszinsen in Höhe von
€ 444.57) gemäß
§ 212 a BAO gestellt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. März 2004 wies
die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung gegen den
Aussetzungszinsenbescheid ab und führte dazu aus, dass gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO für Abgabenschuldigkeiten, solange aufgrund
eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht
entschieden worden sei, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt würden oder soweit infolge Aussetzung der Einhebung ein
Zahlungsaufschub eintrete, Aussetzungszinsen in Höhe von einem Prozent
über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten
seien.
Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer
Abgabenschuld habe die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Im vorliegenden Fall sei der Antrag auf Aussetzung der
Einhebung mit Bescheid vom 11. März 2004 abgewiesen worden. Da im
Rahmen der Berufungsvorentscheidung zur verfahrensgegenständlichen
Einkommensteuer von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften keine
Herabsetzung der Steuerschuld vorgenommen worden sei, sei somit ein
Zahlungsaufschub vom 7. Jänner bis zum 11. März 2004 eingetreten und
die Vorschreibung der Aussetzungszinsen zu Recht erfolgt.
Am 8. April 2004 wurde gegen die Berufungsvorentscheidung
ein Vorlageantrag an den unabhängigen Finanzsenat eingebracht.
Da der Bescheid über die Festsetzung von
Aussetzungszinsen aufgrund des Bescheides über die Abweisung des
Aussetzungsantrages ergangen sei, sei die Begründung mit Einbringung eines
Vorlageantrages hinfällig geworden, der Bescheid sei daher
aufzuheben.
Zudem werde die Aussetzung der Einhebung der
Aussetzungszinsen gemäß
§ 212 a BAO bis zur Berufungserledigung
beantragt.
Desweiteren werde der Antrag auf Aussetzung der
Aussetzungszinsen gemäß
§ 212 a BAO bis zur Erledigung der
zugrunde liegenden Berufung gegen die Einkommensteuervorschreibungen 2000, 2001
und 2002 (Vorlageantrag 30. März 2004) gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs.9 BAO sind für
Abgabenschuldigkeiten a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der
Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde,
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§
230 Abs. 6) oder b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein
Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in Höhe von einem Prozent
über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten.
Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht
festzusetzen.
Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer
Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag
auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor
der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im
Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der
Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht
festzusetzen.
Das Vorgehen der Abgabenbehörde erster Instanz mit
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung einen Bescheid über die
Vorschreibung von Aussetzungszinsen zu erlassen war korrekt. Der Gesetzgeber hat
für den Fall der Erhebung einer Berufung gegen einen Abgabenbescheid und
der nachfolgenden Einbringung eines Vorlageantrages gegebenenfalls zwei
Verfahren für die Vorschreibung von Aussetzungszinsen vorgesehen.
Gemäß
§ 212 a Abs. 5 BAO besteht die
Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet
mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der
Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden
a) Berufungsvorentscheidung oder b) Berufungsentscheidung oder c) anderen das
Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die
Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer
Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall
der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht
aus.
Wurden dem Abgabepflichtigen für einen
Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der
Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf
der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.
Im gegenständlichen Fall wurde am 7. Jänner 2004
ein Aussetzungsantrag gestellt, der bei Ergehen einer Berufungsvorentscheidung
über die dem Antrag zu Grunde liegende Abgabenberufung noch unerledigt war.
Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war der Antrag mangels
offener Berufung als unbegründet abzuweisen. Ein Zahlungsaufschub bestand
somit zwischen 7. Jänner 2004 und 11. März 2004.
Wie sich aus § 212 a Abs. 5 BAO ergibt, sieht der
Gesetzgeber für den Fall eines Antrages auf Vorlage der Abgabenberufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Einbringung eines weiteren/ neuen
Antrages auf Aussetzung der Einhebung vor. Aus einer neuerlichen Antragstellung
könnten daher allenfalls wiederum Aussetzungszinsen, beginnend mit dem Tag
der Antragstellung erwachsen, wobei für die Zeitspanne zwischen Abweisung
des Erstantrages/ der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung bis zu einer
zweiten Antragstellung keine Aussetzungszinsen anfallen.
Daraus ergibt sich unzweifelhaft, dass zwei gesonderte
Verfahren vorliegen und die Einbringung eines Vorlageantrages mit neuerlicher
Antragstellung auf Aussetzung der Einhebung keine Grundlage für die
Beseitigung eines Bescheides über die Vorschreibung von Aussetzungszinsen
darstellen kann.
Sollte im Rahmen der Berufungsentscheidung im
Abgabenverfahren eine Herabsetzung der Abgabenschuld erfolgen, wird nach §
212 a Abs.9 lit. b BAO eine Anpassung der Aussetzungszinsen vorzunehmen
sein.
Die Berufung war spruchgemäß abzuweisen.
Wien, am 6.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0663-W/04
- Stammnummer
- 11644
- Gültig
- 06.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF