Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0735-L/03
Keine Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenvorschreibung im Haftungsverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0735-L/03vom 06.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des CK, vertreten durch S&P, vom
23. September 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom
23. Juli 2003 zu StNr. 000/0000 betreffend Haftung gemäß
§
9 iVm § 80 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Firma
G-GmbH (vormals Firma R-GmbH.) im Ausmaß von € 23.616,91
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die Haftungsinanspruchnahme wird auf die am
17.4.2000 fällig gewesene Umsatzsteuer 02/2000 in Höhe von €
19.973,91 eingeschränkt.
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Wie dem Bericht des im Insolvenzverfahren der G-GmbH
(Primärschuldnerin) bestellten Masseverwalters vom 16.1.2003 sowie den
Eintragungen im Firmenbuch zu entnehmen ist, firmierte die
Primärschuldnerin ursprünglich als R-I-GmbH., deren
Alleingesellschafterin die V-GmbH. war.
Mit Abtretungsvertrag vom 28.3.2000 trat die V-GmbH. ihre
Geschäftsanteile an vier natürliche Personen ab. Der Berufungswerber
übernahm einen Geschäftsanteil in Höhe von S 80.000,00, und
wurde im Rahmen der am selben Tag abgehaltenen Generalversammlung zum
selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer bestellt. Die
Firma der Gesellschaft wurde auf R-GmbH. geändert.
Der Berufungswerber trat seinen Gesellschaftsanteil mit
Abtretungsvertrag vom 5.2.2001 an AH ab, der ab diesem Zeitpunkt auch der
alleinige Geschäftsführer der Gesellschaft war.
Mit Beschluss der Generalversammlung vom 17.12.2001 wurde
der Firmenwortlaut der Gesellschaft von R-GmbH. in G-GmbH
geändert.
Über das Vermögen der Gesellschaft wurde mit
Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 20.11.2002 das Konkursverfahren
eröffnet, welches mit weiterem Beschluss vom 29.4.2003 mangels
Kostendeckung aufgehoben wurde.
In einem durch Hinterlegung zugestellten, jedoch nicht
behobenen Ergänzungsersuchen vom 26.2.2003 wies das Finanzamt darauf hin,
dass der Berufungswerber in der Zeit vom 28.3.2000 bis 5.2.2001
Geschäftsführer der Gesellschaft und damit für die Entrichtung
der Abgaben verantwortlich gewesen sei. Er möge darlegen, warum er nicht
dafür Sorge tragen konnte, dass die angefochtenen Abgaben entrichtet
wurden. Die Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Verfügung
über die vorhandenen Mittel wäre zu belegen.
Mit Haftungsbescheid vom 23.7.2003 nahm das Finanzamt den
Berufungswerber für Umsatzsteuer 02/2000 in Höhe von € 19.973,91
und Umsatzsteuer 2000 in Höhe von € 3.643,00 in Anspruch. Der
Berufungswerber habe es trotz Vorhalt vom 26.2.2003 verabsäumt darzutun,
aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten
nicht möglich gewesen sei.
Nachdem ein Ansuchen um Verlängerung der
Berufungsfrist vom Finanzamt mit Bescheid vom 12.9.2003 abgewiesen wurde,
brachte der steuerliche Vertreter mit Schriftsatz vom 23.9.2003 Berufung gegen
den Haftungsbescheid ein. Der Berufungswerber sei mit "Mai 2001" als
Geschäftsführer der seinerzeitigen R-GmbH. (Nachfolgefirma sei die
G-GmbH) ausgeschieden, und habe daher gegen die Schätzungsbescheide des
Finanzamtes Linz nichts unternehmen können. Laut Auskunft des
Berufungswerbers müsste für das Jahr 2000 eine Bilanz erstellt worden
sein. Es werde versucht, vom Masseverwalter eine Bilanz zu erhalten. Im Zeitraum
seiner Geschäftstätigkeit habe die Gesellschaft keine Tätigkeit
durchgeführt, die Umsatzsteuernachzahlungen mit sich bringen hätten
können, da lediglich Aufwendungen ohne Gewinnaufschlag an Firmen
weiterverrechnet worden seien. Aus dem Zeitraum, in dem der Berufungswerber
Geschäftsführer gewesen sei, könnten somit keine
Abgabenrückstände entstanden sein, weshalb er nicht zur Haftung
herangezogen werden könne. Es möge der "zum Zeitpunkt der
Schätzungsbescheide tätige" Geschäftsführer zur Haftung
herangezogen werden.
In einem Ergänzungsschreiben vom 29.9.2003 legte der
steuerliche Vertreter die Gewinn- und Verlustrechnung für den Zeitraum
01-11/2000 vor. Aufgrund der Erlös- und Aufwandsstruktur sei es nicht
erklärbar, wie es zu einer Umsatzsteuerbelastung kommen habe können.
Eine eventuelle Rückrechnung von Vorsteuerbeträgen bei
Konkurseröffnung könne den Berufungswerber nicht mehr betreffen, da er
zu diesem Zeitpunkt bereits als Geschäftsführer ausgeschieden gewesen
sei.
Die Gesamterlöse wurden in der Gewinn- und
Verlustrechnung mit S 176.406,41 beziffert. Als Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit wurde ein Verlust von S 829.928,20
angeführt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftung sind eine
Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Das Vorbringen des Berufungswerbers erschöpft sich in
der Bestreitung der Richtigkeit der haftungsgegenständlichen
Abgabenforderung gegen die Primärschuldnerin. Dazu ist darauf hinzuweisen,
dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im
Haftungsverfahren die Richtigkeit der Abgabenvorschreibung nicht zu
erörtern ist. Gegenstand des Berufungsverfahrens gegen den Haftungsbescheid
ist einzig und allein die Frage, ob der Geschäftsführer zu Recht als
Haftender für Abgaben der Gesellschaft herangezogen worden ist oder nicht,
nicht jedoch, ob die der Gesellschaft vorgeschriebenen Abgaben zu Recht bestehen
oder nicht. Gemäß
§ 248 erster Satz BAO wäre es dem
Berufungswerber außerdem freigestanden, innerhalb der Frist für die
Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid auch gegen die an die
Gesellschaft ergangenen, und dem Haftungsbescheid zugrunde liegenden
Abgabenbescheide zu berufen. Auf diese Berufungsmöglichkeit wurde in der
Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich aufmerksam
gemacht. Selbst wenn dem Berufungswerber die Abgabenansprüche noch nicht
zur Kenntnis gebracht worden wären, hätte er gemäß
§
248 zweiter Satz BAO einen darauf abzielenden Antrag stellen können, der
zufolge § 248 in Verbindung mit § 245 Abs. 2 BAO zu einer Hemmung
des Laufes der Berufungsfrist gegen die vom Antrag betroffenen Abgabenbescheide
geführt hätte (vgl. VwGH 26.5.1998, 97/14/0080).
Der Berufungswerber war, wie oben dargestellt und auch vom
Finanzamt im Vorhalt vom 26.2.2003 zutreffend festgestellt, in der Zeit vom
28.3.2000 bis 5.2.2001 Geschäftsführer der Gesellschaft. Die erst am
15.2.2001 fällig gewesene Umsatzsteuer 2000 in Höhe von
€ 3.643,00 war daher aus der Haftungssumme auszuscheiden. In diesem
Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass für das zeitliche Ende einer
Geschäftsführerfunktion weder der Zeitpunkt der Eintragung der
Löschung derselben im Firmenbuch noch der Zeitpunkt des Einlangen des
Löschungsersuchens entscheidend sind, sondern der Zeitpunkt der
gesellschaftsrechtlich maßgebenden Zurücklegung dieser Tätigkeit
(vgl. dazu etwa VwGH 30.9.1997, 95/08/0186 mit Hinweis auf VwGH 25.6.1990,
89/15/0158; VwGH 2.7.2002, 96/14/0068).
Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen
Abgabenforderung bei der Primärschuldnerin steht fest. Mit Beschluss des
Landesgerichtes Linz vom 29.4.2003 wurde das Konkursverfahren mangels
Kostendeckung aufgehoben. Die Konkursgläubiger erhielten keine
Quote.
Zur Frage des Vorliegens einer schuldhaften
Pflichtverletzung ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es Aufgabe des
Geschäftsführers ist, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge
tragen konnte, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat,
widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
angenommen werden darf (VwGH 9.8.2001, 98/16/0348).
Diesbezüglich brachte der Berufungswerber jedoch wie
bereits oben erwähnt nur vor, dass seiner Ansicht nach die
Abgabenvorschreibung unzutreffend wäre. Aus diesem Einwand ist aus den
bereits dargelegten Gründen im Haftungsverfahren nichts zu gewinnen. Andere
Gründe für die Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen
Umsatzsteuer wurden nicht vorgebracht, sodass insgesamt gesehen vom Vorliegen
einer schuldhaften Pflichtverletzung ausgegangen werden musste.
Im Übrigen resultiert die Umsatzsteuernachforderung
2/2000 aus einer vom Finanzamt gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO iVm
§ 99 FinStrG durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung. Der
Prüfer hatte festgestellt, dass von der V-GmbH. sämtliche Forderungen
an die Primärschuldnerin als uneinbringlich ausgebucht worden waren. Die
entsprechende Vorsteuer in Höhe von S 274.846,99 (€ 19.973,91) sei
daher bei der Primärschuldnerin zu berichtigen gewesen. Die Berichtigung
sei für den Voranmeldungszeitraum 02/2000 erfolgt, da bereits zu diesem
Zeitpunkt festgestanden wäre, dass die Verbindlichkeit der
Primärschuldnerin gegenüber der V-GmbH. nicht zu begleichen sei. Bei
Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgaben bei
ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären.
Wäre daher die Vorsteuerberichtigung bereits im Zeitpunkt des Feststehens
der Uneinbringlichkeit der Forderung (Februar 2000) vorgenommen worden,
wäre die daraus resultierende Nachforderung am 17.4.2000 abzuführen
gewesen. Dass die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt bereits völlig mittellos
gewesen wäre, hat der Berufungswerber weder behauptet, noch ist dies den
vorliegenden Akten zu entnehmen.
Insofern der Berufungswerber angeregt hat, es möge der
"zum Zeitpunkt der Schätzungsbescheide tätige"
Geschäftsführer zur Haftung herangezogen werden, ist neuerlich darauf
hinzuweisen, dass bei Selbstbemessungsabgaben entscheidend ist, wann die Abgaben
bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen
wären. Maßgebend ist daher der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit,
unabhängig davon, ob und wann die Abgaben bescheidmäßig
festgesetzt werden (vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 9 Tz 10 und die dort
zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes). Es kommt daher nicht
darauf an, wer im Zeitpunkt der Erlassung der Festsetzungsbescheide
Geschäftsführer der Gesellschaft war, sondern wer im Zeitpunkt der
Fälligkeit der Umsatzsteuer verantwortlicher Vertreter der
Primärschuldnerin gewesen ist.
Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften
Pflichtverletzung spricht eine Vermutung für die Verursachung der
Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den
Rechtswidrigkeitszusammenhang (VwGH 17.10.2001, 2001/13/0127). Es wurden
keinerlei Gründe vorgebracht, die Anhaltspunkte für einen Ausschluss
des Kausal- bzw. des Rechtswidrigkeitszusammenhanges bieten würden; solche
sind auch nicht aktenkundig.
Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte
Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Der Berufungswerber
ist erst 31 Jahre alt (geb. 13.1.1973) und daher noch Jahrzehnte
erwerbsfähig. Vom Finanzamt wurde mit Bescheiden vom 5.11.2003 auch bereits
eine Lohnpfändung zur Einbringung der Haftungsschuld vorgenommen. Aufgrund
eines Antrages vom 12.11.2003 auf Aussetzung der Einhebung der Haftungsschuld
wurde der zu überweisende Betrag am 13.11.2003 unter Wahrung des
Pfandrechtes und Pfandranges sowie gegen jederzeitigen Widerruf allerdings
dahingehend eingeschränkt, dass dem Berufungswerber die gepfändete
Forderung zur Gänze überlassen werden könne. Insgesamt gesehen
kann somit nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass die
Haftungsschuld auch beim Haftungspflichtigen (zur Gänze) uneinbringlich
wäre, sodass die Geltendmachung der Haftung zweckmäßig war.
Billigkeitsgründe, die eine Abstandnahme von der Haftungsinanspruchnahme
rechtfertigen würden, wurden vom Berufungswerber weder vorgebracht, noch
sind solche aktenkundig.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 6.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Richtigkeit der Abgabenvorschreibungrückverrechnete Vorsteuerzeitliches Ende der GeschäftsführerfunktionSelbstbemessungsabgaben
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0735-L/03
- Stammnummer
- 11643
- Gültig
- 06.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF