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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103147/2016

Welcher Elternteil hat jeweils die überwiegenden Unterhaltskosten getragen?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103147/2016vom 18.09.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

hat zum Verlust des Arbeitsplatzes geführt. In Wien treffen wir ab und zu zufällig unseren Vater - er versucht uns nicht wahrzunehmen. Er grüßt uns nicht zurück, ähnlich hat er sich uns gegenüber im Gericht verhalten. Zusammen mit seinem Anwalt hat er versucht uns um Alimente zu bringen bzw. wollte er uns nur eine minimale Summe zahlen. Obwohl wir im Gericht nur auf uns selbst angewiesen waren (der Dolmetscher ist im letzten Moment krankheitshalber nicht erschienen) und wir uns nur auf Englisch verständigen konnten, hat das Gericht eine für uns günstige Unterhaltssumme beschlossen. Wir fühlen uns von unserem Vater moralisch und psychisch gedemütigt - oft befürchten wir, dass er noch mehr gegen uns unternehmen könnte. Unser Vater weiß ganz genau, dass unser Zuhause dort ist, wo unsere Mutti ist, die sich um uns immer kümmert, uns betreut und finanziell unterstützt. Wir können uns auf sie immer verlassen, uns an sie wenden und einen Ratschlag bekommen, weil wir auch - wie alle Menschen - Probleme haben. Beide studieren wir und versuchen alle Prüfungen termingemäß abzulegen. Unsere Zukunft ist in Österreich und wir möchten auch die österreichische Staatsbürgerschaft beantragen. Akteneinsicht Das Finanzamt teilte dem Bundesfinanzgericht mit, dass der Beschwerdevertreter zwischen 20.4.2016 und 25.5.2016 Einsicht in den Familienbeihilfeakt der Mutter genommen hat. Da die Beihilfendaten samt den eingescannten Unterlagen nur mehr in einem elektronischen Akt erfasst sind, wurden relevante Daten aus dem Akt der Mutter ausgedruckt und dem Vertreter übergeben. Gemeinsam wurden die einzelnen Blätter durchgegangen, wobei definitiv auch die Erklärungen der Kinder dem Vertreter zur Kenntnis gebracht wurden. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt G H ist die Mutter der im September 1994 geborenen D C (C) und des im Februar 1996 geborenen E C (C), der Vater ist der Bf Mag. A C (C). Kinder und Eltern sind polnische Staatsbürger. Im Beschwerdezeitraum Juni 2010 bis April 2016 lebten Mutter und Vater getrennt. Beide Eltern wohnten und arbeiteten in Wien. Beide Kinder wohnten in Polen, wo sie sich auch in Berufsausbildung befanden. Die Mutter arbeitete in Polen als Juristin im Staatsdienst, in Österreich wegen fehlender Nostrifikation ihres Studiums und schlechter Deutschkenntnisse als Reinigungskraft. Der Vater ist in Österreich als Vertriebsleiter beschäftigt. Im Jahr 2013 betrug das für die Unterhaltsbemessung heranzuziehende Einkommen der Mutter monatlich € 1.465,34 und das des Vaters € 4.422,00. Im Beschwerdezeitraum bezog die Mutter für D und E Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag. Polnische Familienleistungen wurden von der Mutter für die beiden Kinder nicht bezogen. D und E wohnten in Polen in einer Eigentumswohnung bzw. in einem Haus jeweils im Eigentum ihrer Mutter und auf Kosten der Mutter. Die Kinder wohnten in Polen nicht bei anderen Angehörigen. Allerdings wurde E von seiner in Polen lebenden Urgroßmutter (zu Mittag) verköstigt. Die Mutter besuchte ihre Kinder regelmäßig in Polen. Während dieser Besuche übernachtete sie dann dann gemeinsam mit E in einer anderen Eigentumswohnung. Die Kinder kamen regelmäßig, zumeist einmal im Monat, zu ihrer Mutter nach Wien, wo sie dann in ihrer Wohnung in Wien 2 wohnten. Dass die Kinder etwa alle zwei Wochen nach Wien kamen, kann nicht festgestellt werden. Der Vater ist seit dem Jahr 2006 zu monatlichen Unterhaltsleistungen von rund € 120,00 an E und von rund € 145,00 an D verpflichtet gewesen. Tatsächlich wurden monatliche Unterhaltsleistungen bis Februar 2013 wie folgt geleistet: D: - 138 EUR (550 PLN) pro Monat im Zeitraum von 06.2010 bis 09.2012, - 216 EUR (900 PLN) pro Monat im Zeitraum von 10.2012 bis 08.2014 (mit späterer Nachzahlung für den Zeitraum ab März 2013) Bis Februar 2013 wurden darüberhinaus Zusatzzahlungen von insgesamt € 588 geleistet. E: - 138 EUR (550 PLN) pro Monat im Zeitraum von 06.2010 bis 09.2012, - 144 EUR (900 PLN) pro Monat im Zeitraum von 10.2012 bis 08.2014 (mit späterer Nachzahlung für den Zeitraum ab März 2013) Bis Februar 2013 wurden keine Zusatzzahlungen geleistet. Seit März 2013 hat der Vater monatlich € 390,00 an Unterhalt für jedes Kind zu leisten. Bei der Unterhaltsbemessung wurde vom Gericht der Umstand, dass die Mutter für die Kinder die Familienbeihilfe in Österreich bezieht, berücksichtigt. Der Vater kam seiner Unterhaltspflicht im Beschwerdezeitraum nach. Da die Kinder im Beschwerdezeitraum weder bei der Mutter noch beim Vater haushaltszugehörig waren, hatten diese gegenüber ihren Eltern einen Anspruch auf Geldunterhalt, und zwar grundsätzlich im Gesamtbetrag von monatlich je € 1.076 je Kind. Dabei entfielen auf den Vater € 781 und auf die Mutter € 295. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Kaufkraft in Polen nur 49,62% gemessen an österreichischen Verhältnissen beträgt, ergab dies eine Geldunterhaltspflicht des Vaters von monatlich € 390 und der Mutter von monatlich € 146 je Kind. Die Mutter hat ihren Kindern im Beschwerdezeitraum den Wohnraum in Polen bereitgestellt und Geldunterhalt in Höhe der von ihr bezogenen Familienbeihilfe und darüberhinaus nach ihren finanziellen Möglichkeiten geleistet. Die Mutter leistete (unabhängig von einer allfälligen niedrigeren rechtlichen Verpflichtung) Geldunterhalt zumindest in Höhe von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, somit (bis zum 18. Lebensjahr) von monatlich € 130,90 FB und € 58,40 KAB (insgesamt: € 189,30) bzw. (ab dem 19. Lebensjahr) von monatlich € 152,70 FB und € 58,40 KAB (insgesamt: € 211,10) plus den Zuschlag für zwei Kinder gemäß § 8 Abs. 2 FLAG 1967 von monatlich € 12,80 sowie den Erhöhungsbetrag gemäß § 8 Abs. 8 FLAG 1967 (Verdoppelung bzw. seit BGBl. I Nr. 111/2010 € 100,00 je Kind). Die tatsächlichen Unterhaltskosten der Kinder entsprachen im Beschwerdezeitraum bis Februar 2013 im Wesentlichen den von ihren Eltern erbrachten Geldleistungen zuzüglich der Sachleistungen der Mutter. Bis einschließlich Februar 2013 kann nicht festgestellt werden, dass die tatsächlichen Unterhaltskosten der Kinder überwiegend vom Vater getragen wurden. Diese wurden von der Mutter überwiegend gedeckt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Unterhaltskosten je Kind ab März 2013 im Beschwerdezeitraum die Höhe der Geldunterhaltspflicht von zusammen € 534 monatlich überstiegen haben. Es kann nicht festgestellt werden, dass ab März 2013 die Unterhaltsleistungen der Mutter auch unter Berücksichtigung der Zurverfügungstellung von Wohnraum die des Vaters überstiegen haben. Von den tatsächlichen Unterhaltskosten der Kinder hat im Beschwerdezeitraum ab März 2013 den überwiegenden Teil der Vater getragen. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Beschaffung der bezughabenden Akten des Bezirksgerichts Donaustadt ist nicht erforderlich, da die Übereinstimmung der aus diesen Akten vom Bf vorgelegten Kopien mit den entsprechenden Aktenteilen nicht bestritten wurde und das Bundesfinanzgericht auch nicht daran zweifelt, dass die vorgelegten Kopien mit den Originalen im Gerichtsakt übereinstimmen. Der Bf hat nicht behauptet, dass über die vorgelegten Aktenkopien hinaus die Akten des Bezirksgerichts Donaustadt für das gegenständliche Verfahren Entscheidungsrelevantes enthalten können. Das gilt auch für die Vernehmung des Bf. Soweit der Bf Angaben zu ihm bekannten Tatsachen getätigt hat, folgt das Gericht diesen. Bei der Beweiswürdigung war zu berücksichtigen, dass in den einzelnen Verfahren und in deren Verlauf in Details unterschiedliche Angaben gemacht wurden. Das Bundesfinanzgericht folgt grundsätzlich den jeweiligen Erstangaben, denen typischerweise höhere Glaubwürdigkeit als später abgeänderten Angaben zukommt. Unstrittig ist, dass die beiden Kinder im Beschwerdezeitraum in Polen ihrer Berufsausbildung (erfolgreich) nachgingen und in Polen von ihren Eltern getrennt lebten, sowie der Umstand, dass die beiden Eltern in Wien wohnten. Das Gericht hält es für wahrscheinlich, dass die Kinder regelmäßig nach Wien zu ihrer Mutter kamen, ebenso wie dass die Mutter regelmäßig die Kinder in Polen besuchte. Bezüglich der Häufigkeit der gegenseitigen Besuche folgt das Bundesfinanzgericht auch hier den Erstangaben, wie sie im Beschluss des BG Donaustadt vom 27.2.2014 festgehalten wurden. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass die Kinder nur etwa monatlich nach Wien kamen, wie vom BG Donaustadt festgestellt. Dafür spricht auch neben den eigenen Angaben der Mutter der Kinder und deren Mutter vor Gericht am 28.5.2013 die jeweils lange Fahrzeit für eine Fahrt nach Wien, die Kosten von € 35 je einfacher Fahrt (somit € 70 für einen Wienbesuch) und der Umstand, dass die Kinder, wie sich im Verfahren vor dem BG Donaustadt ergeben hat, der deutschen Sprache offensichtlich nicht mächtig sind und daher über den Besuch ihrer Mutter und ihrer Großmutter (und Arztbesuche) hinausgehend kein Grund für längere Aufenthalte in Österreich zu ersehen ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Kinder nicht in Polen, sondern in Österreich gelegen wäre. Auch aus diesem Grund ist eine Fahrt alle zwei Wochen nach Österreich unwahrscheinlich. Die Bestätigung von 7.4.2016, dass die Kinder den Fahrtendienst "ca. jede 2. Woche" in Anspruch nehmen ist entweder als Gefälligkeitsbestätigung anzusehen oder darin begründet, dass (ohne Aufzeichnungen) durchaus auch monatliche Fahrten in der Erinnerung über einen längeren Zeitraum als "ca. jede 2. Woche" im Gedächtnis bleiben können. Dass die Hausparteien angeben, D und E "sehr oft" zu begegnen, "wenn sie sich bei ihrer Mutter und ihren Großeltern aufhalten", wird stimmen. Das sagt aber nichts über die Häufigkeit der Aufenthalte aus. Auch aus gelegentlicher ärztlicher Behandlung lässt sich keine ständige Anwesenheit ableiten. Zu den Unterhaltszahlungen ist einerseits den durch Belege nachgewiesenen Angaben des Bf über seine Leistungen zu folgen, andererseits den Angaben der Mutter und der Kinder über die von der Mutter erbrachten Leistungen, zumindest betreffend der Weitergabe der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages. Wenn Mutter und Kinder von "Familienbeihilfe" sprechen, bezieht sich das typischerweise auf den vom Finanzamt als gemäß § 11 FLAG 1967 überwiesenen Gesamtbetrag an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag. Dass die Mutter zumindest dem von Finanzamt erhaltenen Betrag an ihre Kinder unmittelbar weitergegeben hat, ist auch durchaus wahrscheinlich. Das Gericht sieht keinen Grund, an diesen glaubwürdigen Angaben zu zweifeln. Dass sich die Kosten für die (kleine) Wohnung in Polen auf "monatlich rund 600,-- Euro inkl. Kreditkosten und Engergiekosten", wie von der Tochter am 5.11.2013 vor dem BG Donaustadt angegeben, belaufen, ist entweder ein Schreibfehler (PLN statt Euro?) oder unwahrscheinlich. In einem bestimmten Umfang sind jedoch Kosten für Wohnung und Haus, die von der Mutter getragen wurden, angefallen. Die Höhe der tatsächlichen Unterhaltskosten wurde weder von der belangten Behörde erhoben noch vom Bf unter Beweis gestellt. Mutter, Vater und Finanzamt haben lediglich die finanziellen Beiträge der Eltern zum Kindesunterhalt angegeben, nicht aber die tatsächlichen Unterhaltskosten in Polen. Ein Beitrag von dritter Seite zu den Unterhaltskosten der Kinder, etwa eine staatliche Unterstützung, erfolgte nach der Aktenlage nicht. So musste der Kindesunterhalt im Beschwerdezeitraum im Wesentlichen mit den Leistungen der Eltern bestritten worden sein. Angesichts eines durchschnittlichen Nettojahreseinkommens (gewichtetes verfügbares Haushaltsnettoeinkommen) im Jahr 2015 in Österreich von € 25.958 und in Polen von € 6.376 (Quelle: http://wko.at/statistik/eu/europa-einkommenarmut.pdf) und den durchschnittlichen Lebenshaltungskosten in Polen (siehe die Daten bei Eures, dem europäischen Portal zur beruflichen Mobilität,https://ec.europa.eu/eures/main.jsp?catId=8712&acro=living&lang=de&parentId=7824&countryId=PL&living= sowie die Entscheidungen des BG Donaustadt) kann das Gericht nicht feststellen, dass Unterhaltskosten je Kind im Beschwerdezeitraum ab März 2013 die Höhe der Geldunterhaltspflicht von zusammen € 534 je Kind monatlich überstiegen haben. Dieser Betrag entspricht etwa dem polnischen Durchschnittshaushaltsnettoeinkommen, von dem üblicherweise mehrere Personen leben müssen. Der Bf hat (unter Berücksichtigung von Nachzahlungen) im Beschwerdezeitraum mit seinem Geldunterhalt von monatlich € 390 je Kind ab März 2013 die überwiegenden Unterhaltskosten der Kinder bestritten. Hnsichtlich der Zeiträume vor März 2013 kann das nicht gesagt werden: Stellt man die Unterhaltsleistungen der beiden Eltern im Zeitraum bis Februar 2013 gegenüber, so überwiegen bereits die von der Mutter zumindest erbrachten Geldleistungen an die Kinder in Höhe der österreichischen Familienleistungen (€ 189,30 bis zum 18. Lebensjahr, € 211,10 ab dem 19. Lebensjahr je Kind, zuzüglich € 12,80 Zwei-Kinder-Zuschlag und Septemberzahlung) die vom Vater erbrachten Geldleistungen von € 138 bzw. € 144 für E sowie von € 138 (plus Zusatzzahlungen von insgesamt € 588) bis September 2012 für D. Berücksichtigt man noch die der Höhe nach nicht feststehenden, aber die Differenz zwischen den Geldleistungen der Eltern bis Februar 2013 jedenfalls überstiegen habenden Wohnungskosten in Polen, die ebenfalls von der Mutter getragen wurden, leistete auch bei monatlichen Zahlungen von € 216 des Vaters für D ab Oktober 2012 die Mutter mit monatlichen Geldleistungen von zumindest € 211,10 plus Tragung der Wohnungskosten bis Februar 2013 die überwiegenden Unterhaltskosten auch für D. Rechtsgrundlagen § 2 FLAG 1967 lautet: § 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden, i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird, k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 - 2013. (2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhalts­kosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsbe­rechtigt ist. (3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person a) deren Nachkommen, b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen, c) deren Stiefkinder, d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186 a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches). (4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufs­ausbildung oder der Berufsfort­bildung. (5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält, b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt, c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungs­betrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 4). Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört. (6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommen­steuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 2 und 4) entspricht. (7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes. (8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebens­interessen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebens­interessen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. § 2a FLAG 1967 lautet: § 2a. (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt. (2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden. § 4 FLAG 1967 lautet: § 4. (1) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. (2) Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre. (3) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet. (4) Die Ausgleichszahlung ist jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleichartige ausländische Beihilfe früher erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches über Antrag zu gewähren. (5) Die in ausländischer Währung gezahlten gleichartigen ausländischen Beihilfen sind nach den vom Bundesministerium für Finanzen auf Grund des § 4 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223/1972, in der „Wiener Zeitung“ kundgemachten jeweiligen Durchschnittskursen in inländische Währung umzurechnen. (6) Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung. (7) Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung geht auf die Kinder, für die sie zu gewähren ist, über, wenn der Anspruchsberechtigte vor rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gestorben ist. Sind mehrere anspruchsberechtigte Kinder vorhanden, ist die Ausgleichszahlung durch die Anzahl der anspruchsberechtigten Kinder zu teilen. Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. §§ 10, 11, 12, 13 FLAG 1967 lauten: § 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen. (2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. (3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden. (4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal. (5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. § 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt. (2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung. (3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen. § 12. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen. (2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen. § 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen. § 53 FLAG 1967 lautet: § 53. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten. (2) Die Gleichstellung im Sinne des Abs. 1 gilt auch im Bereich der Amtssitzabkommen sowie Privilegienabkommen, soweit diese für Angestellte internationaler Einrichtungen und haushaltszugehörige Familienmitglieder nicht österreichischer Staatsbürgerschaft einen Leistungsausschluss aus dem Familienlastenausgleich vorsehen. (3) § 41 ist im Rahmen der Koordinierung der sozialen Sicherheit im Europäischen Wirtschaftsraum mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Dienstnehmer im Bundesgebiet als beschäftigt gilt, wenn er den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegt. § 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet: (3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden. Auszahlung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag an die Mutter Das Finanzamt hat im Beschwerdezeitraum Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag an die Mutter ausbezahlt. Wurde Familienbeihilfe einer Person, die im entsprechenden Zeitraum keinen Anspruch hatte, ausbezahlt, steht diese Auszahlung dem Anspruch einer anderen Person nicht entgegen und ist die zu Unrecht ausbezahlte Familienbeihilfe gemäß § 26 FLAG 1967 von derjenigen Person, die hierauf keinen Anspruch hatte, zurückzufordern (vgl. BFG 22.7.2016, RV/7102580/2016; BFG 19.8.2016, RV/7101889/2016 u.a.). Die Auszahlung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag an die Mutter steht unbeschadet § 10 Abs. 4 FLAG 1967 dem Anspruch des Vaters nicht entgegen, wenn tatsächlich beim Vater und nicht bei der Mutter die Anspruchsvoraussetzungen bestanden haben. Für das Familienbeihilfeverfahren ist auch nicht von Bedeutung, dass im Unterhaltsverfahren der Bezug von Familienbeihilfe durch die Mutter bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt wurde. Sollte ein Wechsel des Anspruchs auf Familienbeihilfe von Bedeutung für das Unterhaltsverfahren sein, wäre diesem Umstand im Unterhaltsverfahren Rechnung zu tragen. Schließlich ist auch der Umstand, dass nach den Angaben des Bf die Unterhaltszahlungen im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagungen berücksichtigt worden sein sollen, für das Familienbehilfeverfahren nicht maßgebend. War der Nichtbezug von Familienbeihilfe für die steuerliche Berücksichtigung (etwa in Bezug auf den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z3 EStG 1988) entscheidend, stellt der Umstand, dass dem Bf rückwirkend Familienbeihilfe gewährt wird, ein gemäß § 295a BAO zu berücksichtigendes Ereignis, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit hat, dar. Gleiches gilt für die Zuerkennung eines allfälligen Kinderfreibetrags gemäß § 106a Abs. 1 EStG 1988. Haushaltszugehörigkeit der Kinder § 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967 stellt den Familienbeihilfenanspruch grundsätzlich auf die Haushaltszugehörigkeit mit einem Kind ab und nur subsidiär (§ 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967) darauf, welche Person die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt. Auf die Unterhaltspflicht der diese Unterhaltskosten überwiegend tragenden Person kommt es nicht an (vgl. VwGH 27.9.2012, 2012/16/0054). Einem Anspruch auf Familienbeihilfe im Sinne des zweiten Satzes des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 steht der ausschließliche Anspruch einer Person, bei der das Kind im strittigen Zeitraum haushaltszugehörig war, zwingend entgegen (VwGH 25.2.1987, 86/13/0158). Im angefochtenen Bescheid geht das Finanzamt von einer Haushaltszugehörigkeit der Kinder bei der Mutter aus. Es bestehe eine nicht aufgelöste Wohngemeinschaft. Dagegen bestreitet der Bf das Vorliegen einer Haushaltszugehörigkeit zur Mutter im Beschwerdezeitraum. Die Bedingungen einer Haushaltszugehörigkeit sind in § 2 Abs. 5 FLAG 1967 näher definiert; so kommt es ausschließlich auf die einheitliche Wirtschaftsführung mit dem Kind im Rahmen einer Wohngemeinschaft (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) an (vgl. VwGH 28.10.2009, 2008/15/0214; VwGH 28.11.2007, 2007/15/0058; VwGH 18.4.2007, 2006/13/0120). Nach den getroffenen Feststellungen wohnten die beiden Kinder D und E im Beschwerdezeitraum in einer Eigentumswohnung bzw. einem Haus in Polen. In Polen bestand kein gemeinsamer Haushalt mit der Mutter oder einem anderen Elternteil i.S.d. § 2 Abs. 3 FLAG 1967. Wenn die Mutter zu ihren Kindern nach Polen kam, trafen sie sich in einer anderen Wohnung. Wenn E von seiner in Polen lebenden Urgroßmutter verköstigt wurde, bedeutet das allein noch nicht Haushaltszugehörigkeit von E zum Haushalt seiner Urgroßmutter. Der Umstand, dass die Mutter für die Kosten der Eigentumswohnung bzw. des Hauses aufkam und dass diese Wohnungen in ihrem Eigentum stehen, führt allein noch zu keiner Haushaltszugehörigkeit (vgl. VwGH 19.4.2007, 2004/15/0044), ebenso nicht, dass die Mutter (wie der Vater) zu den Kosten des Unterhalts finanziell beigetragen hat. Auch allfällige Haushaltsarbeiten der Mutter, die nicht einmal behauptet werden, führen allein zu keiner Haushaltszugehörigkeit (vgl. VwGH 28.2.2002, 2001/15/0207). Es bestand aber auch keine Zugehörigkeit zum Haushalt der Mutter in Wien. Nach dem vom Finanzamt nicht bestrittenen Beschwerdevorbringen zog die Mutter im Jahr 2010 nach Österreich und gründete dort einen Haushalt, während die Kinder in Polen blieben. Die beiden Kinder lernten und studierten in Polen in verschiedenen Ausbildungseinrichtungen. Mit den beiden Kindern wurde in Österreich kein gemeinsamer Haushalt gegründet. Ein regelmäßiger, etwa monatlich erfolgter Besuch bei der Mutter in Wien, führt in der gegenständlichen Fallkonstellation zu keiner Haushaltszugehörigkeit bei der Mutter in Wien. Nach § 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967 gilt die Haushaltszugehörigkeit bei einem vorübergehenden Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung nicht als aufgehoben. Abgesehen von der der faktischen Unmöglichkeit des gemeinsamen Wohnens in diesem Zeitraum stellt das Gesetz bei einer vorübergehenden Abwesenheit die Fiktion auf, dass die Haushaltszugehörigkeit nicht als aufgehoben gilt (vgl. VwGH 29.4.2013, 2011/16/0195). Nun ist zunächst auszuführen, dass ein gemeinsamer Haushalt der Kinder mit ihrer Mutter, aus dem sich die Kinder zu Ausbildungszwecken vorübergehend entfernen, in Wien nie bestanden hat. Die Mutter hat vielmehr in Wien einen eigenen Haushalt begründet, während die Kinder in Polen blieben. Aber auch bei einem gemeinsamen Haushalt mit der Mutter in Wien kann der Aufenthalt der beiden Kinder in Polen während eines ganzen Monats bei etwa einmal monatlichen Besuchen am Wochenende in Wien nicht mehr als "vorübergehend" angesehen werden. Es liegen hier keine auf nicht allzu lange Zeit berechnete Unterbrechungen des Zusammenlebens (vgl. VwGH 24.1.2007, 2003/13/0141) vor. Die Kinder haben sich im Beschwerdezeitraum (und in der Zeit davor) vielmehr ständig in Polen aufgehalten. Der Verwaltungsgerichtshof hat eine Aufenthaltsdauer von fünfeinhalb Monaten gerade noch als vorübergehenden Aufenthalt angesehen (vgl. VwGH 24.6.2010, 2009/16/0133), ein mehr als einjähriger Aufenthalt, auch wenn dieser zu Ausbildungszwecken erfolgt, ist als ständiger Aufenthalt anzusehen (vgl. VwGH 26.1.2012, 2012/16/0008). Gelegentliche Besuche oder das Verbringen der Ferien außerhalb des Ausbildungsortes ändern daran nichts (vgl. VwGH 24.6.2010, 2009/16/0133; VwGH 15.11.2005, 2002/14/0103; VwGH 2.6.2004, 2001/13/0160). Da sich die Kinder ständig außerhalb des Haushalts der Mutter aufgehalten haben, lag im Beschwerdezeitraum kein vorrangiger Anspruch der Mutter auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag wegen Haushaltszugehörigkeit vor. Bemerkt wird, dass zwar nach § 5 Abs. 3 FLAG 1967 für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, allerdings die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 im Wesentlichen auf Aufenthalte in sogenannten "Drittstaaten" eingeschränkt ist, und daher der Umstand, dass die beiden Kinder des Bf sich ständig in Polen aufgehalten haben, gemäß § 53 Abs. 1 FLAG 1967 iVm Art. 20 Abs. 1 AEUV einem Familienbeihilfenanspruch des Bf nicht entgegensteht (vgl. BFG 15.10.2015, RV/7105434/2014 u.a.). Überwiegende Kostentragung Mangels Haushaltszugehörigkeit im Beschwerdezeitraum zu einem Elternteil kommt es daher darauf an, wer überwiegend die Kosten für den Unterhalt der Kinder getragen hat. Es sind daher zunächst, allenfalls durch Schätzung, die Höhe der für die Kinder erforderlichen Unterhaltskosten festzustellen. Erst dann kann gesagt werden, wessen Unterhaltsbeträge überwiegen, wobei die Verwendung der Familienbeihilfe für das Kind der Unterhaltsleistung des Bezugsberechtigten gleichzuhalten ist (vgl. VwGH 3.12.1969, 0090/69; BFG 8.6.2015, RV/7100958/2015; BFG 18.10.2015, RV/7101655/2015; BFG 2.7.2016, RV/7102318/2015; BFG 15.11.2016, RV/7103786/2015 u.a.). Die Höhe einer Unterhaltsleistung ist nach polnischem Recht vom Einkommen und von der finanziellen Leistungsfähigkeit der zur Zahlung verpflichteten Person sowie von dem angemessenen Bedarf des Anspruchstellers abhängig. Der angemessene Bedarf umfasst alles, was für den Unterhalt des Anspruchstellers wesentlich ist, und zwar nicht nur in materieller, sondern auch in kultureller und geistiger Hinsicht. Der Bedarf von Minderjährigen umfasst die Kosten ihrer Erziehung. Bei der Bewertung des Einkommens und der finanziellen Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Person werden nicht die tatsächlichen Einkünfte der betreffenden Person berücksichtigt, sondern das, was diese Person verdienen könnte, wenn sie ihr Erwerbspotenzial in vollem Umfang nutzen würde (siehe http://ec.europa.eu/civiljustice/maintenance_claim/maintenance_claim_pol_de.htm; BFG 2.7.2016, RV/7102318/2015). Da die Unterhaltspflicht nach (hier maßgebenden, vgl. OGH 20.2.1986, 7 Ob 687/85) polnischem Recht (wie auch nach österreichischen Recht) nicht nur vom Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten, sondern auch vom Einkommen und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners abhängig ist, kann aus dem Umstand, dass der Bf der ihm jeweils auferlegten Unterhaltspflicht nachgekommen ist, allein nicht geschlossen werden, dass der Bf damit die tatsächlichen Unterhaltskosten seiner beiden Kinder jeweils überwiegend getragen hat (BFG 2.7.2016, RV/7102318/2015). Es kommt im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerde für den Anspruch auf österreichische Familienleistungen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967 nicht auf die rechtliche Unterhaltspflicht und deren Erfüllung, sondern auf die tatsächliche Tragung der tatsächlichen Unterhaltskosten an. Ob eine Person die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend getragen hat, hängt von der Höhe der gesamten Unterhaltskosten für ein den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelndes Kind in einem bestimmten Zeitraum und auch von der Höhe der im selben Zeitraum von dieser Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeträge ab. Ohne (mindestens schätzungsweise) Feststellungen der gesamten Unterhaltskosten lässt sich, wenn das nicht wegen der geringen absoluten Höhe der geleisteten Unterhaltsbeiträge ausgeschlossen werden kann, somit nicht sagen, ob die Unterhaltsleistung in einem konkreten Fall eine überwiegende war (vgl. VwGH 19.4.2007, 2004/15/0044; VwGH 23.2.2010, 2009/15/0205; VwGH 22.12.2011, 2011/16/0068). Die Höhe der tatsächlichen Unterhaltskosten der Kinder wurde von keiner Partei bekannt gegeben. Mutter, Vater und Finanzamt haben lediglich die finanziellen Beiträge der Eltern zum Kindesunterhalt angegeben, nicht aber die tatsächlichen Unterhaltskosten in Polen. Der Bf trug nach seinen eigenen Angaben zum Unterhalt von D bis Februar 2013 wie folgt bei: - 138 EUR (550 PLN) pro Monat im Zeitraum von 06.2010 bis 09.2012, - 216 EUR (900 PLN) pro Monat im Zeitraum von 10.2012 bis 08.2014 (mit späterer Nachzahlung für den Zeitraum ab März 2013) Bis Februar 2013 wurden ferner Zusatzzahlungen von insgesamt € 588 geleistet. Der Bf trug nach seinen eigenen Angaben zum Unterhalt von E bis Februar 2013 wie folgt bei: - 138 EUR (550 PLN) pro Monat im Zeitraum von 06.2010 bis 09.2012, - 144 EUR (900 PLN) pro Monat im Zeitraum von 10.2012 bis 08.2014 (mit späterer Nachzahlung für den Zeitraum ab März 2013) Bis Februar 2013 wurden keine Zusatzzahlungen geleistet. Ab März 2013 war der Bf zur Leistung von Unterhaltszahlungen von monatlich € 390 je Kind verpflichtet, dieser Verpflichtung ist der Bf auch (teilweise im Nachhinein, da der Gerichtsbeschluss erst später erging und in weiterer Folge abgeändert wurde) nachgekommen. Die Mutter leistete bis Februar 2013 Geldunterhalt zumindest in Höhe von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, somit (bis zum 18. Lebensjahr) von monatlich € 130,90 FB und € 58,40 KAB (insgesamt: € 189,30) bzw. (ab dem 19. Lebensjahr) von monatlich € 152,70 FB und € 58,40 KAB (insgesamt: € 211,10) je Kind plus den Zuschlag für zwei Kinder gemäß § 8 Abs. 2 FLAG 1967 von monatlich € 12,80 sowie den Erhöhungsbetrag gemäß § 8 Abs. 8 FLAG 1967 (Verdoppelung bzw. seit BGBl. I Nr. 111/2010 € 100,00 je Kind). Hinzu kommen jedenfalls die von der Mutter getragenen Kosten für die Bereitstellung von Wohnraum für die Kinder in Polen. Unter der Annahme, dass die Kinder ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildungskosten in Polen im Wesentlichen mit den Sach- und Geldleistungen ihrer Eltern bestritten haben und dass die finanziellen Aufwendungen für die Zubereitung des Mittagessens für E durch dessen Urgroßmutter entweder aus Mitteln der Kinder oder deren Eltern bestritten wurde oder betragsmäßig gegenüber den Geldleistungen der Eltern nicht ins Gewicht gefallen sind, ist zunächst, wie zur Beweiswürdigung ausgeführt, im Schätzungsweg davon auszugehen, dass die tatsächlichen Unterhaltskosten der Kinder bis Februar 2013 etwa der Summe der Geldunterhaltsleistungen der Eltern zuzüglich der Sachleistungen für das Wohnen entsprochen haben. Da ein Beitrag von dritter Seite, etwa eine staatliche Unterstützung, nach der Aktenlage nicht erfolgte, musste der Kindesunterhalt mit den Leistungen der Eltern bestritten worden sein. Nach polnischem Recht wurden im Beschwerdezeitraum Familienleistungen nur erbracht, wenn das monatliche Familieneinkommen grundsätzlich PLN 504,00 bzw. PLN 539,00 pro Person nicht überschreitet (vgl. http://ec.europa.eu/employment_social/empl_portal/SSRinEU/Your%20social%20security%20rights%20in%20Poland_de.pdf; BFG 15.10.2015, RV/7105434/2014). Es ist unstrittig, dass für die Kinder keine polnischen Familienleistungen erfolgt sind. Stellt man die Unterhaltsleistungen der beiden Eltern im Zeitraum bis Februar 2013 gegenüber, so überwiegen, wie zur Beweiswürdigung ausgeführt, bereits die von der Mutter zumindest erbrachten Geldleistungen an die Kinder in Höhe der österreichischen Familienleistungen (€ 189,30 bis zum 18. Lebensjahr, € 211,10 ab dem 19. Lebensjahr je Kind, zuzüglich € 12,80 und die Septembersonderzahlung) die vom Vater erbrachten Geldleistungen von € 138 bzw. € 144 für E sowie von € 138 (plus Zusatzzahlungen von insgesamt € 588) bis September 2012 für D. Berücksichtigt man noch die der Höhe nach nicht feststehenden, aber die Differenz zwischen den Geldleistungen der Eltern bis Februar 2013 jedenfalls überstiegen habenden Wohnungskosten in Polen, die ebenfalls von der Mutter getragen wurden, leistete auch bei Zahlungen von € 216 des Vaters für D ab Oktober 2012 die Mutter mit Geldleistungen von zumindest € 211,10 plus Tragung der Wohnungskosten bis Februar 2013 die überwiegenden Unterhaltskosten auch für D. Bis Februar 2013 hat daher die Mutter und nicht der Vater die Unterhaltskosten für beide Kinder jeweils überwiegend getragen. Anders verhält es sich mit der Zeit ab März 2013. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Unterhaltskosten ab März 2013 für beide Kinder gegenüber dem Vorzeitraum gestiegen sein sollten, überschritten die Unterhaltskosten je Kind im weiteren Beschwerdezeitraum die Höhe der Geldunterhaltspflicht von zusammen € 534 monatlich je Kind sicherlich nicht. Der gesetzliche Mindestlohn für einen Vollzeitbeschäftigten betrug in Polen im Jahr 2012 1.500 PLN brutto (ca. 360,50 EUR), der durchschnittliche Bruttomonatslohn betrug im Dezember 2011 laut EURES (https://eures.praca.gov.pl/de/index.php?option=com_content&view=article&id=84&Itemid=117) im Unternehmenssektor 3.586,75 PLN (ca. 862 EUR). In Polen betrug der am häufigsten gezahlte Lohn für einen festangestellten Arbeitnehmer im Jahr 2016 2.470 Zloty brutto (etwa 580 Euro), woraus sich nach Abzug von 31 Prozent Sozialabgaben ein Nettoeinkommen vor Steuern von fast genau 1.700 Zloty (ca. 400 Euro) ergibt (vgl. http://www.radiodienst.pl/wieviel-verdienen-die-polen/). Die Einkommensteuer beträgt grundsätzlich 18% minus des Steuerminderungsbetrages von 556,02 PLN (vgl. https://eures.praca.gov.pl/de/index.php?option=com_content&view=article&id=79&Itemid=112). Angesichts dieser Daten sind höhere tatsächliche Unterhaltskosten je Kind als € 534 völlig unwahrscheinlich. Auch unter Einbeziehung der Sachleistungen der Mutter durch Bereitstellung von Wohnraum für die Kinder ist ab März 2013 festzustellen, dass der Bf mit seinem Geldunterhalt von monatlich € 390 je Kind ab März 2013 die überwiegenden Unterhaltskosten der Kinder bestritten hat. Teilweise Stattgabe Der Beschwerde ist daher gemäß § 279 BAO teilweise stattzugeben. Für den Zeitraum Juni 2010 bis Februar 2013 ist die Beschwerde wegen überwiegender Tragung der Unterhaltskosten durch die Mutter als unbegründet abzuweisen. Da der Bf einen Antrag auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag und nicht einen auf Ausgleichszahlung gestellt hat, ist der Spruch entsprechend zu präzisieren. Für den Zeitraum März 2013 bis April 2016 ist der Beschwerde wegen überwiegender Tragung der Unterhaltskosten durch den Vater Folge zu geben und der angefochtene Bescheid insoweit ersatzlos aufzuheben. Revisionsnichtzulassung Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Erkenntnis folgt vielmehr der dargestellten Rechtsprechung. Die Feststellung der fehlenden Haushaltszugehörigkeit, der Höhe der Unterhaltskosten sowie der Beiträge der Eltern zu diesen Unterhaltskosten sind einer Revision grundsätzlich nicht zugängliche Tatfragen. Wien, am 18. September 2017

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103147/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103147.2016
Stammnummer
116387
Gültig
18.09.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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