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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101684/2015

Laufende Zahlungen für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot (Karenzentschädigung) - DB- und DZ-pflichtig?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101684/2015vom 24.08.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Ebenso vertrat der VwGH (VwGH vom 04.02.2009, 2007/15/0168) die Auffassung, dass Überbrückungshilfen als laufende Zahlungen keine sonstigen Bezüge iSd § 67 Abs 6 EStG 1988 darstellen, ihnen aber die Funktion von Ruhe- und Versorgungsbezügen zukommt. Sie werden vergleichbar Betriebspensionen für (wenn auch begrenzte) Zeiträume nach Beendigung der Dienstverhältnisse laufend ausbezahlt. Solcherart handelt es sich um Bezüge iSd § 5 Abs. 2 lit. a KommStG 1993. Diese Gesetzesbestimmung ist nicht auf solche Ruhe- und Versorgungsbezüge eingeschränkt, die in einem Pensionsstatut zugesagt sind. Auch wenn solche Bezüge erst im Zug der Beendigung von Dienstverhältnissen (insbesondere im Rahmen eines Sozialplanes) für Zeiten des Ruhestandes festgelegt würden, würden sie von der Befreiungsbestimmung des § 5 Abs. 2 lit. a KommStG 1993 erfasst. In gleicher Weise stellen auch Zahlungen für die Begleichung der Beiträge zur "Selbstversicherung bzw. Weiterversicherung" in der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung Ruhe- und Versorgungsbezüge iSd § 5 Abs. 2 lit. a KommStG 1993. Der Beurteilung als Bezug iSd § 5 Abs 2 lit a KommStG 1993 steht es nicht entgegen, dass ihre Bezahlung erst im Sozialplan im Zug der Beendigung von Dienstverhältnissen festgelegt worden ist. 4.3.5.3.2. Werden nun die in der Judikatur des VwGH behandelten Fallkonstellationen mit der Karenzentschädigung des Beschwerdefalles verglichen, ergibt sich folgendes Bild: Aus der wiedergegebenen Rechtsprechung des VwGH lässt sich ableiten, dass unter den Begriff „Ruhe- und Versorgungsbezüge“ jedenfalls Zahlungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses fallen, die bereits während der aktiven Gesamtdienstzeit verdient wurden. Durch die Einbeziehung von Überbrückungshilfen in die Ausnahmebestimmung stellt der VwGH klar, dass auch erst im Zuge der Beendigung des Dienstverhältnisses festgelegte und somit nicht während der Gesamtdienstzeit bereits verdiente laufende Zahlungen im Rahmen eines Sozialplanes unter den Begriff "Ruhe- und Versorgungsbezüge" fallen. In der Phase der Auszahlung besteht, so wie bei der Karenzentschädigung, sowohl beim klassischen Ruhebezug wie auch bei der Überbrückungshilfe keine Arbeitspflicht dem ehemaligen Dienstgeber gegenüber. Überbrückungshilfen haben, so wie die Karenzentschädigung, eine zukunftsorientierte Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion. Die vorgesehenen Überbrückungshilfen stellen kein Entgelt für die in der Vergangenheit erbrachten Dienste dar, sondern sollen die künftigen Nachteile ausgleichen, die den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen durch eine Betriebsänderung und den damit bewirkten Verlust des Arbeitsplatzes entstehen können. Die Karenzentschädigung ist ebenfalls zukunftsgerichtet und soll die zeitlich befristete eingeschränkte Mobilität des Arbeitnehmers – er kann sich zeitlich beschränkt nicht dort betätigen, wo er aufgrund seines Wissens und Erfahrung vermutlich am meisten verdienen würde – ausgleichen. Zwei wesentliche Unterschiede der Karenzentschädigung zur Überbrückungshilfe lassen sich jedoch feststellen: zum einen der Gegenleistungscharakter, zum anderen, nach welchen Kriterien sich die Karenzentschädigung im Regelfall bemisst. Bei der Überbrückungshilfe und beim Ruhebezug hat der Empfänger der Leistung im Zeitpunkt des Leistungsbezuges keine Gegenleistung zu erbringen. Im Fall einer Karenzentschädigung ist hingegen der Empfänger der Leistung zu einer Gegenleistung verpflichtet, nämlich dem Unterlassen vertraglich festgelegter Konkurrenzleistungen. Überbrückungshilfen orientieren sich am vergangenen und durch die ungewollte Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mehr weiterbezahlten Bezügen. Die Karenzentschädigung, die nur in Ausnahmefällen aufgrund gesetzlicher Anordnung zu zahlen ist und in allen anderen Fällen freiwillig gezahlt wird, orientiert sich, wie der vorliegende Beschwerdefall deutlich zeigt, jedoch auch am zu erwartenden Verdientsentgang in der Zeit der Geltung der Konkurrenzklausel. Aufgrund dieser Unterschiede steht nach Ansicht des BFG aber nicht so sehr die Versorgung, sondern die Abgeltung der Gegenleistung - das Unterlassen der Konkurrenztätigkeit - im Vordergrund. Die Ausnahmebestimmung betreffend "Ruhe- und Versorgungsbezüge" kommt daher nicht zur Anwendung. Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag wurden damit zu Recht von der Karenzentschädigung geleistet. Die Beschwerde ist für die verbleibenen beantragten Monate Mai bis Dezember 2013 als unbegründet abzuweisen. 5. Zu-/Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Frage, ob Karenzentschädigungen (auf maximal ein Jahr befristete laufende Zahlungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses wegen eines vereinbarten Wettbewerbsverbotes) dem Dienstgeberbeitrag und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag unterliegen, liegt noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor. Die ordentliche Revision ist daher betreffend Abweisung der Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid betreffend den Antrag auf Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die Monate Mai bis Dezember 2013 zulässig. Hingegen ist eine ordentliche Revision gegen die Zurückweisung des Antrages auf Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die Monate Jänner bis April 2013 wegen Verspätung angesichts der zitierten VwGH-Rechtsprechung, der das Bundesfinanzgericht in seiner Entscheidung gefolgt ist, unzulässig. Linz, am 24. August 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101684/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5101684.2015
Stammnummer
116375
Gültig
24.08.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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