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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100312/2013

Optionsgeschäfte als willkürliches Betriebsvermögen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100312/2013vom 18.09.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die im Anschluss an den Erstvertrag vom 24.2.2006 durch den Abschluss von neuen Optionsvertragen erfolgende Verlängerung des Optionsgeschäftes wurde ebenso auf Empfehlung von Experten der Bank AL vorgenommen. Gemäß Erwartung der Experten hätte durch die Verlängerung des Optionsgeschäftes eine Verbesserung des ISK-Kurses abgewartet und somit eine Verringerung der Buchverluste erreicht werden sollen. Mit der Verlängerung der Optionsgeschäfte unter Abstimmung mit den einschlägig versierten Veranlagungsexperten nahm der Geschäftsführer seine Funktion als verantwortungsvoller Geschäftsführer wahr und versuchte einen durch den Abschluss des Optionsvertrages mit 24.2.2006 entstandenen Verlust im Interesse der Gesellschaft zu minimieren. Insbesondere aus dem Umstand, dass durch die Bank AL im Wirtschaftsjahr 2011/2012 eine Entschädigung von EUR 134.500,00 für die entstandenen ISK-Verluste an die M G Gesellschaft m.b.H. & Co KG bezahlt wurde, ist abzuleiten, dass das Kreditinstitut für einen aus einer Fehlberatung entstandenen Verlust die Verantwortung zum Teil übernahm. Dies lasst wiederum den Schluss zu, dass die Geschäftsführung bei Abschluss des Optionsgeschäftes auf den Ratschlag sowie die vorgelegten Analysen des Kreditinstitutes vertraute und die Investitionsentscheidung unter Heranziehung von Expertenwissen getroffen wurde. Zur Finanzierung des Ankaufes der Isländischen Kronen (ISK) wurde im Wirtschaftsjahr 2008/2009 ein Kredit voin der Bf aufgenommen, für den folgende Zinszahlungen geleistet wurden: | Jahr | Zinsaufwand | 2008/2009 | 11.711,84 | 2009/2010 | 8.118,11 | 2010/2011 | 6.925,73 Beweiswürdigung : Die Höhe der als Aufwendungen verbuchten Belastungen auf Grund der Optionsgeschäfte ist unstrittig. Die Beratung durch die Bank AL und die Abwicklung des Optionsgeschäftes mit der Bank AL sind ebenfalls nicht strittig. Die Details der Abwicklung und die Höhe der Beträge der Optionsgeschäfte ergeben sich aus den Ausführungen der Betriebsprüfung und den Ausführungen aus den Schriftsätzen der Bf, insbesondere aus dem Beschwerdevorbringen. Die Beteiligungsverhältnisse an den gegenständlichen Gesellschaften und das Verwandschaftsverhältnis der Gesellschafterin und des Geschäftsführers (Eheleute) sind nicht strittig. Rechtliche Beurteilung: Rechtsgrundlagen: Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Erwägungen Im vorliegenden Fall wird der Gewinn nach § 5 EStG 1988 ermittelt. Je nach Beziehung zum Betrieb wird notwendiges Betriebsvermögen, gewillkürtes Betriebsvermögen und Privatvermögen unterschieden (vgl. Doralt, EStG11, § 4 Tz 43). Der Umfang des Betriebsvermögens bestimmt sich ausschließlich nach steuerlichen Vorschriften. Nur notwendiges Betriebsvermögen kann in die Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 einbezogen werden (vgl. Doralt, EStG11, § 4 Tz 43). Notwendiges Betriebsvermögen: Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören jene Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind (vgl. Doralt, EStG11, § 4 Tz 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.9.1999, 94/13/0098, festhält, gehören Wertpapiere stets dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn steuerliche Vorschriften deren Erwerb ausdrücklich vorschreiben - beispielsweise für die Deckung von Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen - oder diese im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betriebsgegenstand des Steuerpflichtigen stehen (z.B. bei einem Wertpapierhändler). Hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis die Zugehörigkeit von Wertpapieren somit auch dann für möglich gehalten, wenn diese für Betriebsschulden verpfändet, wurden, hält er in seinen jüngeren Erkenntnissen den Umstand, dass an einem Wirtschaftsgut des Privatvermögens ein Pfandrecht für betriebliche Schulden bestellt wird, jedenfalls nicht für ausreichend, um die Betriebsvermögenseigenschaft dieses Wirtschaftsgutes zu bewirken (vgl. VwGH 10.4.1997, 94/15/0211 betreffend eine zur Besicherung eines Kredites verwendete Liegenschaft, 16.9.1992, 90/13/0299 betreffend ein Sparbuch). Laut Rechtsprechung gehören Wertpapiere, die als Tilgungsträger für ein betriebliches Darlehen aufgebaut werden grundsätzlich zum Privatvermögen, da die Verpfändung alleine die Wertpapiere noch nicht zum Betriebsvermögen macht. Auch wenn es dem Unternehmer überlassen ist, welche betrieblichen Mittel und Einrichtungen er einsetzt, so können einem Betrieb doch nur Gegenstände dienstbar gemacht werden, die in einem objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und geeignet sind, eine Funktion im Betriebsgeschehen zu erfüllen. Eine Option ist eine Vereinbarung, die einem Vertragspartner das Recht einräumt, den zugrunde liegenden Optionsgegenstand von dem anderen Vertragspartner zu kaufen oder an diesen zu verkaufen. Der Käufer einer Option hat das Recht, aber nicht die Pflicht, den Optionsgegenstand (i.d.R. vertretbare Sache) zu einem fixierten Preis vom Vertragspartner zu kaufen (Call Option) oder an den Vertragspartner zu verkaufen (Put Option). Er kann die Option somit auch verfallen lassen. Der Verkäufer der Option (genannt Stillhalter) hat die Pflicht, den Optionsgegenstand zu den vereinbarten Bedingungen zu kaufen bzw. zu verkaufen. Der Stillhalter hat somit keine Wahlmöglichkeit und muss stets auf Lieferung bzw. Abnahme vorbereitet sein. Er erhält dafür als Entgelt die Optionsprämie. Die gegenständlichen Aufwendungen sind auf Grund von Devisenoptionsgeschäften entstanden. Der Geschäftsgegenstand des Bf lag im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bei der Führung einer Druckerei. Wertpapiergeschäfte, insbesondere Devisenoptionsgeschäfte, werden nach der Verkehrsauffassung üblicherweise nicht im Rahmen des Betriebes der Bf (Druckerei) abgewickelt. Dass ein konkreter Zusammenhang der Devisenoptionsgeschäfte mit einzelnen Geschäftsfällen im Rahmen der Druckerei bestünde, wurde nicht einmal behauptet. Branchenuntypische Devisenoptionsgeschäfte sind nur dann betrieblich veranlasst, wenn sie der Absicherung unternehmensbedingter Kursrisiken dienen und nach Art, Inhalt und Zweck ein Zusammenhang mit dem Betrieb besteht. Ein konkreter Nachweis , dass ein unmittelbarer Zusammenhang der einzelnen Devisenoptionsgeschäfte mit betrieblichen Geschäftsvorfällen besteht, insbesondere, dass z.B. durch die Devisenoptionsgeschäfte Währungsrisiken von betrieblichen Fremdwährungskonten ausgeglichen oder reduziert worden wäre, wurde nicht erbracht. Eine Zugehörigkeit der gegenständlichen Devisenoptionsgeschäfte zum notwendigen Betriebsvermögen liegt daher nicht vor. Gewillkürtes Betriebsvermögen: In seinem Erkenntnis vom 27.06.2013, 2010/15/0205 führt der Verwaltungsgerichtshof zur Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zum gewillkürten Betriebsvermögen Folgendes aus: „Wirtschaftsgüter, die weder zum notwendigen Privatvermögen, noch zum notwendigen Betriebsvermögen gehören, stellen im Bereich der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 gewillkürtes Betriebsvermögen dar, wenn der Steuerpflichtige seinen Entschluss, die Wirtschaftsgüter als gewillkürtes Betriebsvermögen zu behandeln, durch entsprechende buchmäßige Behandlung dokumentiert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1995, 94/14/0077). Wirtschaftsgüter müssen, um dem gewillkürten Betriebsvermögen zugerechnet zu werden, dem Betrieb in irgendeiner Weise - etwa durch ein betriebliches Interesse an einer fundierten Kapitalausstattung - förderlich sein können. Es darf aber nicht eine betriebliche Nutzung der betreffenden Wirtschaftsgüter vorliegen, weil in diesem Fall die Wirtschaftsgüter bereits zum notwendigen Betriebsvermögen gehören (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1995, 94/14/0091). Das Wirtschaftsgut muss unmittelbar (durch Erträge) oder mittelbar (durch Betriebsvermögensstärkung) zum Betriebserfolg beitragen (vgl. Wiesner, SWK 1991, A I 143). Die objektive Förderungsmöglichkeit (Förderung des Betriebes) ist ex ante zu beurteilen. Es obliegt dem Steuerpflichtigen, der gewillkürtes Betriebsvermögen annehmen will, konkrete objektive Umstände darzulegen, aus denen sich die Förderung des Betriebes ergibt (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 4 Tz. 104).“ In seinem Erkenntnis vom 27.06.2013, 2010/15/0205 hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 21. November 1995, 92/14/0152 (zu Silberbeständen einer KG) ausgeführt, dass grundsätzlich auch Risikovermögen als gewillkürtes Betriebsvermögen in Betracht kommt. Es ist Sache der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung, ob solche Geschäfte und die damit verbundenen Chancen, zugleich aber auch Verlustgefahren wahrgenommen werden. Die mehr oder minder stark ausgeprägte Risikoträchtigkeit von Geschäften gehört zum Wesen einer jeden unternehmerischen Betätigung. An der objektiven Eignung eines Geschäfts, den Betrieb zu fördern, fehlt es daher nicht schon deshalb, weil es Risiken in sich birgt. Es kann dabei grundsätzlich auch nicht darauf ankommen, ob der Abschluss von Devisentermingeschäften durch eine Kapitalgesellschaft für deren Branche typisch ist oder nicht (UFS GZ RV/1529-W/08 vom 15.02.2010). Im gegenständlichen Fall ergibt sich somit Folgendes: Grundsätzlich ist es Sache der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung, ob Optionsgeschäfte in der gegenständlichen Art und Weise und die damit verbundenen Chancen, zugleich aber auch Verlustgefahren wahrgenommen werden. Die mehr oder minder stark ausgeprägte Risikoträchtigkeit von Geschäften gehört zum Wesen einer jeden unternehmerischen Betätigung. An der objektiven Eignung eines Geschäfts, den Betrieb zu fördern, fehlt es daher nicht schon deshalb, weil es Risiken in sich birgt. Es kann dabei grundsätzlich auch nicht darauf ankommen, ob der Abschluss von Optionsgeschäften bei einem Gewerbebetrieb für dessen Branche typisch ist oder nicht. Zu der Frage, ob aus Devisenoptionsgeschäften resultierende Verluste dem außerbetrieblichen Bereich zuzurechnen sind, stellte der UFS Linz fest (UFW GZ RV/1126-L/07 vom 14.01.2011) , dass es für die betriebliche Veranlassung von Termingeschäften ausreicht, wenn die Risikogeschäfte von vorneherein als betriebliche Geschäfte behandelt werden, nach Art, Inhalt und Zweck des Geschäftes ein Zusammenhang mit dem Betrieb besteht und das Geschäft objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt ist, das Betriebskapital zu verstärken. Die objektive Eignung zur Stärkung des Betriebskapitals ergibt sich aus den Umständen, unter denen das Geschäft abgeschlossen wird. Wird ein externer und professioneller Händler mit der Abwicklung beauftragt, ist diese objektive Eignung zu bejahen. Ist das Geschäft aus objektiven Gründen der Kapitalgesellschaft zuzurechnen, werden die Verluste anzuerkennen sein. Im gegenständlichen Fall wurden die Optionsgeschäfte eindeutig vom Geschäftsführer für die Bf abgeschlossen. Aus allen Vertragsunterlagen ist ersichtlich, dass die Optionsgeschäfte zwischen der Bank AL AG und der Bf (nach ausführlicher Beratung der Bf durch die Bank über die Risiken der Optionsgeschäfte) abgeschlossen wurden. Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung oder Durchführung dieser Optionsgeschäfte durch S J (Geschäftsführer) oder T J (Gesellschafterin) ist nicht ersichtlich. Ziel und Zweck des Engagements der Bf war die Vermehrung des Betriebsvermögens aus Geldern, die im Betrieb erwirtschaftet werden. Weder wurden nach der Sachlage Gesellschafter begünstigt oder Wirtschaftsgüter zur Nutzung durch Gesellschafter erworben. Ein gesellschaftsrechtlicher Beweggrund für die Optionsgeschäfte ist nicht ersichtlich. Auch die Betriebsprüfung hat solche Beweggründe nicht genannt, sondern sich in der Argumentation auf den spekulativen Charakter der Geschäfte, der Branchenunüblichkeit, das Fehlen der Eignung zur Förderung des Betriebes und auf die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Gesellschaft durch den Abschluss dieser Optionsgeschäfte, berufen. Zu den einzelnen Argumenten des Finanzamtes: Das Finanzamt bringt vor, dass nach Rz 545 EStR 2000 branchenuntypische Termin- und Optionsgeschäfte dem betrieblichen Bereich regelmäßig auch dann nicht zuzuordnen seien, wenn generell die Möglichkeit besteht, damit Gewinne zu erzielen. Branchenuntypische Termingeschäfte seien nur dann betrieblich veranlasst, wenn sie der Absicherung unternehmensbedingter Kursrisiken dienten. Termingeschäfte und Optionsgeschäfte würden demnach auch unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Liquiditätsreserve im Falle branchenuntypischer Betätigungen als gewillkürtes Betriebsvermögen ausscheiden, da sie aufgrund ihres spekulativen Charakters in die Nähe von Spiel und Wette zu rücken sind. Im Erkenntnis vom 27.06.2013, 2010/15/0205 führt der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf sein Erk. vom 21.11.1995, 92/14/0152 aus, dass grundsätzlich auch Risikovermögen als gewillkürtes Betriebsvermögen in Betracht kommt. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgferichtshof auch ausgeführt, dass die bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG eingeräumte Entscheidungsfreiheit bei der Behandlung von gewillkürten Betriebsvermögen nicht schrankenlos ist. Von dieser Entscheidungsfreiheit darf kein so weit gehender Gebrauch gemacht werden, dass Wirtschaftsgüter nur deswegen in das Betriebsvermögen eingebracht werden, um insbesondere im Hinblick auf die bevorstehende Wertminderung einen steuerlichen Vorteil zu erreichen. Da somit auch Risikovermögen als gewillkürtes Betriebsvermögen in Betracht kommt, ist der alleineige Hinweis auf den spekulativen Charakter der Optionsgeschäfte nicht ausreichend um die Einstufung als gewillkürtes Betriebsvermögen zu verhindern. Dem Ansatz eines von vorneherein nicht dem BV zuzurechnenden Wirtschaftsgutes (aus den bloßen Gründen eines eingegangenen hohen Risikos beim Kauf) kann das BFG zudem nichts abgewinnen. Bloßes Risiko (bei der Anschaffung) an sich kann noch nicht zu außerbetrieblichem Vermögen führen, wäre doch dem Unternehmen dadurch jede unternehmensrechtliche Disposition genommen (vgl. UFS v. 14.01.2011, RV/1126-L/07). Auch ist es nicht wesentlich, ob ein branchentypisches oder branchenuntypisches Geschäft vorliegt. Es spielt für die Einstufung keine entscheidende Rolle, weil auch bei branchenfremden Unternehmen die gewillkürte Zuordnung von Risikogeschäften aus Devisentermingeschäften zum betrieblichen Sektor nicht von vorneherein ausgeschlossen ist (vgl. VwGH v. 13.12.2007, 2007/140053, UFS v. 15.02.2010, RV/1529-W/08). Nach BFH 20.4.1999, VIII R 63/96, BStBl 1999 II, S 466 (zu Handel mit Textilen und Devisentermingeschäften) bestehen zwischen Termingeschäften und reinen Glücksspielen grundlegende Unterschiede. Reine Glücksspiele finden im gesellschaftlichen Bereich statt und schaffen sich Risiken selbst. Ergebnisse hängen meist vom Zufall ab und sie werden nicht nach dem Prinzip einer professionellen Vermögensanlage überwacht. Demgegenüber nimmt sich der Terminspekulant der Risiken an, die im Wirtschaftskreislauf vorgegeben sind. Bei seriösen, auf Kenntnissen beruhenden Terminspekulationen handelt es sich um eine geistige Tätigkeit, die aus Erfahrung und Beobachtung künftige Entwicklungen prognostiziert, um wirtschaftliche Vorteile zu erzielen. Die Betriebsprüfung bringt weiters vor, dass Wirtschaftsgüter dann nicht dem Betriebsvermögen einer Gesellschaft zuzurechnen seien, wenn deren Anschaffung gesellschaftsrechtlich veranlasst sei (VwGH 98/15/0169, 20.06.2000). Auch bei Risikogeschäften sei zu untersuchen, ob deren Veranlassung eine betriebliche oder eine gesellschaftsrechtliche sei. Es sei dabei zu prüfen, ob dadurch private Interessen und private Neigungen der Gesellschafter befriedigt werden. Als ein wesentliches Indiz dafür gilt, wenn die Risiken die Gewinnchancen so übersteigen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter ein derartiges Geschäft nicht übernommen hätte. Im gegenständlichen Fall wurden die Optionsgeschäfte eindeutig vom Geschäftsführer für die Bf abgeschlossen. Aus allen Vertragsunterlagen ist ersichtlich, dass die Optionsgeschäfte zwischen der Bank AL AG und der Bf (nach ausführlicher Beratung der Bf durch die Bank über die Risiken der Optionsgeschäfte) abgeschlossen wurden. Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung oder Durchführung dieser Optionsgeschäfte durch S J (Geschäftsführer) oder T J (Gesellschafterin) ist nicht ersichtlich. Ziel und Zweck des Engagements der Bf war die Vermehrung des Betriebsvermögens aus Geldern, die im Betrieb erwirtschaftet werden. Weder wurden nach der Sachlage Gesellschafter begünstigt oder Wirtschaftsgüter zur Nutzung durch Gesellschafter erworben. Ein gesellschaftsrechtlicher Beweggrund für die Optionsgeschäfte ist nicht ersichtlich. Für die betriebliche Veranlassung von Termingeschäften reicht es nach der Rspr des BFH aus, wenn die Risikogeschäfte von vorneherein als betriebliche behandelt werden, nach Art, Inhalt und Zweck des Geschäftes ein Zusammenhang mit dem Betrieb besteht und das Geschäft objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt ist, das Betriebskapital zu verstärken (zB BFH 11.7.1996, IV R 67/95). Das BFG kann unter Miteinbeziehung dieser Prämissen nicht finden, dass der Abschluss der Optionsverträge, wie im gegenständlichen Fall nach Beratung durch einen externen Experten (Bank), mit dem Zweck das BV zu vermehren, nichts mit dem Betrieb zu tun haben soll. Die Geschäfte wurden durchgehend (und von vorneherein) als betriebliche Geschäfte behandelt. Weiters argumentiert die Betriebsprüfung folgendermaßen: Der Abschluss der Optionsgeschäfte erfolgte allein durch den Gesellschaftergeschäftsführer und wurden dabei sämtliche Regeln der kaufmännischen Vorsicht über Bord geworfen, und wurde durch die aus den Devisenoptionen drohenden Verluste die wirtschaftliche Existenz der Gesellschaft gefährdet. Ein fremder gewissenhafter und ordentlicher Geschäftsleiter hätte derartige Geschäfte niemals ausgeübt. Die Ursache des Eingehens dieser Geschäfte ist ausschließlich in der Gesellschafterstellung – die Gattin des Geschäftsführers hält über die J BeteiligungsGmbH 100% am Vermögen der KG – gelegen. Dadurch wurde es erst ermöglicht, dass der Geschäftsführer, diese Geschäfte abschließen konnte. Es sollte mit der gewählten Vorgangsweise das hohe Risiko aus diesen Geschäften in den betrieblichen Bereich verlagert werden. Dem Vorwurf, durch den Abschluss der Optionsgeschäfte sei die wirtschaftliche Existenz der Gesellschaft gefährdet worden , ist entgegenzuhalten, dass auch bei Berücksichtigung der Verluste nach wie vor Gewinne durch die Bf erzielt werden. Im Übrigen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen der Bf in den Beschwerdeschriften verwiesen. Insgesamt kommt das Bundesfinanzgericht zur Ansicht, dass b eruhend auf diesen Umständen es sich bei den gegenständlichen Devisenoptionsgeschäften um eindeutig dem gewillkürten Betriebsvermögen der Bf zuordenbare Rechtsgeschäfte handelt, weshalb kein im privaten Bereich der Gesellschafter verursachter Verlust in den betrieblichen Bereich verlagert wurde, sondern vielmehr ein im betrieblichen Bereich abgeschlossenes Rechtsgeschäft zu einem betrieblichen Verlust führte. Hinsichtlich der Nichtanerkennung der Zinsen für die aufgenommenen Darlehen zur Finanzierung der aus den Optionsgeschäften angefallenen Verluste ergibt sich somit, dass damit betrieblich veranlasste Vorgänge finanziert wurden. Somit sind diese Zinsen als Betriebsausgaben anzuerkennen. Hinsichtlich der Beurteilung der Entschädigungszahlung durch die Bank AL (betreffend Fehlberatung hinsichtlich ein Optionsgeschäft) als Betriebseinahme ( Beschwerde betreffend den Feststellungsbescheid für das Jahr 2012) ergibt sich somit, dass diese Einnahme mit den betriebliche veranlassten Optionsgeschäften in Zusammenhang steht und somit (wie in der Beschwerde hinsichtlich Feststellung für 2012 ausgeführt), als Betriebseinahme zu versteuern ist. Den Beschwerden hinsichtlich der Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO für die Jahre 2006 bis 2012 war daher Folge zu geben und die Bescheide waren abzuändern. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Erkenntnis stützt sich im Wesentlichen auf Fragen, die im Wege der Beweiswürdigung zu klären waren. Es waren keine Fragen, welche von der Lösung einer Rechtsfrage abhingen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Linz, am 18. September 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100312/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5100312.2013
Stammnummer
116371
Gültig
18.09.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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