Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102814/2011
1. Aufwendungen für Getränke bei sozialversicherungsrechtlicher Kur nicht zwangsläufig 2. Kilometergeld für Fahrtkosten iZm außergewöhnlichen Belastungen (hier Fahrten zum Kurort mit eigenem PKW) widerspricht Gegenwerttheorie und Geldflussprinzip 3. Gegenwerttheorie gilt auch für Hilfsmittel iSd § 4 der VO BGBl 1996/303
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102814/2011vom 28.08.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bei einer Anschaffung in dieser Größenordnung ist es bei der Behandlung üblich, dass der Arzt/die Ärztin zunächst prüft, ob der Patient überhaupt auf die Magnetfeldtherapie positiv reagiert. Nur bei positiver Reaktion des Patienten regen Wahlärzte normalerweise die Anschaffung einer Magnetfeldmatte an. Auch sie können rein rechtlich betrachtet wohl schlecht die Verausgabung von EUR 2.500,00 anordnen. Für den Bf als Schmerzpatienten kommt hinzu, dass er Therapiesitzungen mit seinen Schmerzattacken gar nicht in Einklang bringen kann.
Die Subsumtion unter die Heilbehandlung erweist sich daher im Ergebnis als zutreffend, weil angesichts des chronischen Schmerzzustandes des Bf davon auszugehen ist, dass im Fall der Nichtanschaffung der Magnetfeldmatte weitere Magnetfeldtherapien verordnet worden wären. Zu diesen Magnetfeldtherapien hätte der Bf hinfahren müssen, wofür er auch die Fahrtkosten hätte geltend machen können. Die vorangegangen Magnetfeldmatte des Bf hat neun Jahre gehalten. Auf die Nutzungsdauer verteilt ist bei einem chronisch kranken Schmerzpatienten steuerliche Anerkennung der Anschaffung der Magnetfeldmatte für die Allgemeinheit mit weniger Steuerausfall verbunden als die Anerkennung der einzelnen Therapien. Kosten für Magnetfeldtherapie hat der
Die Gegenwerttheorie ist aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik des Bf auf die Anschaffung der Magnetfeldmatte nicht anzuwenden, weil sachverhaltsbezogen davon auszugehen ist, dass ansonsten ihm Magnetfeldtherapien seitens der für ihn zuständigen Gebietskrankenkasse bewilligt worden wären. Die Gebietskrankenkasse hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Magnetfeldtherapie während der Kur im ASVG-Bereich unproblematisch war, jedoch in der Behandlung vor niedergelassenen Ärzten nach dem ASVG nicht möglich sein sollte. Im Ergebnis sind die Anschaffungskosten für die Magnetfeldmatte bei dem Bf mit chronischen Schmerzen als Surrogat für laufende Magnetfeldtherapien anzusehen.
Die Anschaffung der Magnetfeldmatte stellt eine Belastung dar.
Die Belastung muss dem Bf auch zwangsläufig erwachsen sein.
Die belangte Behörde hat die Zwangsläufigkeit verneint, weil keine bzw keine zum rechten Zeitpunkt erfolgte Verordnung durch einen Arzt vorliege. Eine ärztliche Verordnung als Nachweis der Zwangsläufigkeit müsse nämlich UNBEDINGT VOR der Anschaffung der Magnetfeldmatte ausgestellt worden sein. Die bloße Empfehlung durch die Kurärztin, die Magnetfeldtherapien auch zu Hause regelmäßig weiterzuführen, würde keinen geeigneten Nachweis für die Zwangsläufigkeit darstellen. D
ie ärztliche Verordnung werde als Nachweis der medizinischen Notwendigkeit benötigt, weil die Abgabenbehörde medizinische Fragen nicht selbst beurteilen könne. Maßnahmen ohne ärztliche Verordnung könnten daher nicht als medizinisch notwendig angesehen werden. Auch für die Subsumtion unter den Begriff der Heilbehandlung müsse eine ärztliche Verordnung oder ein ärztliches Attest vorliegen. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Verordnung eine iSd Bestimmungen des Krankenversicherungsträgers sei oder eben eine ärztliche Expertise, die auch von einem Wahlarzt ausgestellt werden könnte.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Magnetfeldmatte nicht zum Heilmittelkatalog der NÖ GKK gehört. Es besteht jedoch ohnedies keine gesetzliche Bindung der Abgabenbehörden an den Heilmittelkatalog der gesetzlichen Sozialversicherung. Da die Magnetfeldmatte nicht zum Heilmittelkatalog gehört, kann ein Kassenarzt darüber keine Verordnung ausstellen und einem Patienten quasi die Kosten von EUR 2,500,00 auferlegen. Auch ein Chefarzt ist an den Heilmittelkatalog gebunden. Dass der belBeh als Nachweis der medizinischen Notwendigkeit auch eine ärztliche Expertise, die auch von einem Wahlarzt ausgestellt sein könnte, genügt hätte, hat sie erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens relativiert. Im Administrativverfahren hat die belangte Behörde daher einen Nachweis verlangt, der im konkreten Fall gar nicht erbracht werden konnte. Da der Begriff "Verordnung" im eigentlichen Rechtssinn hier nicht anwendbar ist, kann dem Bf nicht vorgeworfen werden, wenn die Kurärztin die Anschaffung einer Magnetfeldmatte "bloß empfohlen" hat.
Die Abgabenbehörde hat vor dem Verlangen nach bestimmten Beweismitteln zunächst die Frage zu beantworten, ob das verlangte Beweismittel aufgrund der rechtlichen Bestimmungen im angesprochenen Rechtsgebiet überhaupt existiert. Sie hätte daher zuvor klären müssen, ob die Magnetfeldmatte zum sozialversicherungsrechtlichen Heilmittelkatalog gehört oder nicht.
Zum Verlangen der belBeh nach einer Verordnung ist im konkreten Fall weiters beachtlich, dass die belBeh in der Vergangenheit die Anschaffungskosten einer Magnetfeldmatte ohne einen solchen Nachweis anerkannt hat. Sie hat damit das Verhalten des Bf beeinflusst, dass er die Bedeutung der Verordnung, die die belBeh der Verordnung beimisst, nicht erkennen konnte und keine entsprechende Beweismittelvorsorge getroffen hat. Das ist deshalb von wesentlicher Bedeutung, weil es nach Ansicht der belBeh und der Judikatur von UFS/BFG nicht nur auf die Verordnung schlechthin ankommt, sondern auch darauf, dass die Verordnung VOR dem Kauf der Magnetfeldmatte ausgestellt sein muss. Einer nachträglich ausgestellten Verordnung wird seitens der Verwaltungspraxis jede Beweiskraft abgesprochen. So geht auch die belBeh erkennbar von einem unheilbaren Mangel aus. Einer nachträglich ausgestellten Verordnung wird Heilung versagt, und zwar auch dann, wenn im Bereich einer Außenseitenmedizin die "Verordnung" durch den Wahlarzt zunächst mündlich erfolgte.
Laut Sachverhalt erfolgte die Anschaffung der strittigen Magnetfeldmatte mit Kaufvertrag vom 09.04.2009 und damit NACH der Verordnung der Magnetfeldtherapien durch die Kurärztin im März 2009. Die Kurärztin hat nicht nur die Weiterbehandlung mit der Magnetfeldmatte empfohlen, sie hat darüber hinaus selbst die Magnetfeldtherapie beim Bf während der Kur fünf Mal eingesetzt, wofür die NÖ GKK auch die Kosten getragen hat. Damit wurde der Nachweis der Zwangsläufigkeit für weiterführende häusliche Magnetfeldtherapien mithilfe der eigenen Magnetfeldmatte erbracht.
Wesentlich ist weiters, dass Ärzte, die Magnetfeldmatten für Therapiezwecke verwenden, stets immer ihre Patienten im Umgang damit krankheitsbezogen einschulen. Patienten lernen heute vielfach den Umgang mit Hilfsmitteln zur Selbstgabe. So lernen zB Diabetiker ihren Blutzucker selbst zu bestimmen und ihre Insulinspritze selbst zu dosieren und müssen nicht vorher einen Arzt konsultieren. Der Bf ist schon seit dem Jahr 2000 im Umgang mit der Magnetfeldmatte geübt und es kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn er keine ständige ärztliche Begleitung bezüglich der Handhabung der Magnetfeldmatte mehr benötigt.
Soweit die belBeh Bedenken vorgetragen hat, dass ein Wahlarzt ein eigennütziges wirtschaftliches Interesse am Verkauf der Magnetfeldmatte haben könnte, ist zu sagen, dass sich das Gegenteil genauso gut vertreten lässt, nämlich, dass ein Wahlarzt, der einem Patienten den Erwerb einer Magnetfeldmatte empfiehlt, sich seiner Einnahmen wegen Therapien beraubt.
Die Außergewöhnlichkeit der Belastung war schon bei geringeren Beträgen unstrittig. Bei der Berechnung der Einkommensteuer 2009 sind EUR 2.844,50 gem § 4 der Verordnung als behinderungsbedingte Mehrbelastung ohne Anrechnung auf den Selbstbehalt neben dem Freibetrag nach § 35 Abs 3 EStG 1988 von der Bemessungsgrundlage abzuziehen.
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Bislang fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob als Fahrtkosten im Rahmen einer außergewöhnlichen Belastung bei Verwendung des eigenen Kraftfahrzeugs durch den Abgabenpflichtigen der Ansatz des km-Geldes zutreffend ist. Der Ansatz des km-Gelder wurde im konkreten Fall als gegen die Gegenwerttheorie und das Geldflussprinzip verstoßend abgelehnt. Allein aus diesem Grund war die ordentliche Revision zuzulassen.
Wien, am 28. August 2017
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 279 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 Z 7 EStG 1972, Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 440/1972
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102814/2011
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102814.2011
- Stammnummer
- 116275
- Gültig
- 28.08.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF