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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102662/2012

Gebührenpflicht und Gesellschaftsteuerpflicht eines unverzinslichen Gesellschafterdarlehens (vor dem DaKRÄG)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102662/2012vom 05.09.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Wenn die Bf. dazu im Vorlageantrag meint, dass die Vereinbarung der Unverzinslichkeit bis auf weiters schon alleine als auflösende Bedingung iSv § 5 BewG zu qualifizieren sei, so könnte dem zum einen im Lichte des oa. Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.3.1998 nicht ohne Weiteres gefolgt werden und zum anderen entspricht dies nicht dem Sachverhalt, wonach die Darlehen auf die Dauer der Darlehensgewährung unverzinslich zur Verfügung gestellt wurden. Zum Einwand gegen den Zinssatz ist zu sagen, dass dieser aus prospektiver Sicht zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld zu beurteilen ist. Dieser Zeitpunkt ist hier der Zeitpunkt der Zurverfügungstellung des unverzinslichen Darlehens auf unbestimmte Zeit, nämlich der 14. Juni 2007, und es ist daher vom unbestrittenen Zinssatz für das Jahr 2007 von 5,03 % auszugehen. Für eine Berücksichtigung des späteren Einbruchs bei den Zinsen ist hier kein Raum, zumal die Bf. gar nicht behauptet hat, dass diese Zinsentwicklung zum 14. Juni 2007 voraussehbar gewesen wäre. Im Übrigen wäre, wäre zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld nicht von einer gleichbleibenden Verzinsung auszugehen gewesen, der einjährige Betrag der Nutzung mit 5,5 v. H. der zur Verfügung gestellten Geldsumme anzunehmen gewesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es waren im Wesentlichen lediglich Tatfragen und Vorfragen zu lösen. Im Übrigen wird auf VwGH 30.3.1998, 97/16/0313 hingewiesen.       Wien, am 5. September 2017  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102662/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102662.2012
Stammnummer
116202
Gültig
05.09.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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