Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0344-L/03
Fremdvergleich bei der Entlohnung von nahen Angehörigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0344-L/03vom 03.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BE, vom 26. Juni 2002 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Urfahr, vertreten durch Mag. Jürgen
Großschedl, vom 7. Juni 2002 betreffend Einkommensteuer 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw ist als Psychologin und Psychotherapeutin tätig
und bezog im streitgegenständlichen Jahr Einkünfte aus
selbstständiger Arbeit. In dem von ihr und ihrer Familie bewohnten Haus
befindet sich im Untergeschoß der Bürobereich, der über einen
eigenen Eingang betretbar ist. Darüber befinden sich die
Wohnräumlichkeiten. Die auf den Bürobereich entfallenden Zinsen und
Betriebskosten bezifferte die Bw mit 19 %.
Neben übrigen, vom Finanzamt anerkannten betrieblichen
Ausgaben, machte die Bw in einer Beilage zur Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2001 u.a. einen Betrag von 9.800,00 S unter dem Titel
"Reinigungskraft und Schneeräumung" sowie einen Betrag von 9.500,00 S
für "Dateneingabe" geltend.
Beigefügt wurde zum einen ein Schreiben von ER vom 27.
Dezember 2001, welches folgenden Wortlaut hatte: "Rechnung für diverse
Tätigkeiten (Schneeräumung, monatliche Reinigung der
Büroräume) im Zeitraum Jänner bis Dezember 2001: 9.800,00 S"
sowie ein Schreiben von GR vom 1. Oktober 2001, worin diese für die Eingabe
von Testdaten am Computer im Zeitraum Juni bis September 2001 einen Betrag von
9.500,00 S in Rechnung stellte.
Das Finanzamt versagte diesen beantragten Ausgaben die
Abzugsfähigkeit und erhöhte den erklärten Gewinn um insgesamt
19.300,00 S. Zur Nichtanerkennung dieser Aufwendungen führte das Finanzamt
begründend aus, dass aus den Honorarnoten nicht ersichtlich sei, wie viele
Stunden zu welchem Stundensatz gearbeitet worden sei. Es sei absolut
fremdunüblich, die Bezahlung für Leistungen in Abständen von
mehreren Monaten bzw. einmal jährlich vorzunehmen. Darüber hinaus sei
die Honorarhöhe für die Schneeräumung und die monatliche
Reinigung fremdunüblich, da kein Fremder derartige Arbeiten für einen
Betrag von rund 800,00 S monatlich erledigen würde. Offenbar habe es sich
bei den Zahlungen um pauschale Abgeltungen gehandelt, wobei die Zahlungen von
9.800,00 S bzw. 9.500,00 S genau unter der Veranlagungsgrenze liegen
würden. Die Vertragsverhältnisse seien offensichtlich nicht
fremdüblich gestaltet, sodass eine Anerkennung der geltend gemachten
Aufwendungen nicht möglich sei.
Die Bw erhob gegen den Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2001 vom 7. Juni 2002 fristgerecht Berufung und brachte vor, dass die
Reinigungsarbeiten einmal im Monat (und zwar jeden ersten Montag im Monat) zu
vier Stunden vorgenommen worden seien. Der Stundensatz betrage somit 204,16 S
und entspreche sehr wohl üblichen Preisen. Im Monat August habe
urlaubsbedingt keine Reinigung stattgefunden. Die Schneeräumung sei
viermal, nämlich je einmal im Jänner und Februar und zweimal im
Dezember, zu jeweils einer Stunde erfolgt. Der Stundensatz habe wiederum 204,16
S betragen. Die Eingabe der Testdaten als Projekt sei für einen Zeitraum
vergeben worden. Dieses Projekt sei als Pauschale verrechnet worden. Es habe
etwa 47,5 Stunden mit einem Stundensatz zu je 200,00 S umfasst. Auch dieser
Stundensatz sei nicht fremdunüblich. Auf Grund des ansonsten sehr
großen Verwaltungsaufwandes sei daher jeweils nur eine Gesamthonorarnote
erstellt worden. Die Fremdunüblichkeit und das unterstellte zu geringe
Honorar sei dadurch zu widerlegen, dass die Fa. H, Gebäudereinigung GmbH,
in etwa folgende Tarife verrechne: Regiesatz für Frauen: 15,99 €,
für Männer: 18,17 €. Bei Bedarf könnten sehr wohl
Pauschalpreise vereinbart werden. Die Fa. M, Personalleasing, verlange für
die Dateneingabe etwa 16,00 €. Ein Pauschalpreis sei möglich und
könne für ein Projekt vergeben werden.
Mit Ergänzungsersuchen vom 4. August 2004 wurde die Bw
ersucht, nachstehende Fragen zu beantworten bzw. nachfolgende Unterlagen
vorzulegen:
Wurden hinsichtlich der von
ER und
GR verrichteten
Tätigkeiten schriftliche Vereinbarungen getroffen? Falls ja, mögen
diese zur Einsicht vorgelegt werden. Sollten nur mündliche Vereinbarungen
getroffen worden sein, wäre der gesamte Inhalt genau
wiederzugeben.
Sind
ER und
GR Ihre Eltern?
In welcher Form erfolgten die Zahlungen von 9.800,00 S
bzw. 9.500,00 S? Der Geldfluss möge belegmäßig nachgewiesen
werden.
Wer besorgte die Büroreinigung bzw. die
Schneeräumung, falls mit vier Stunden Büroreinigungsarbeiten pro Monat
bzw. mit einer Stunde Schneeräumung pro Monat (im Dezember 2001 zwei
Stunden) nicht das Auslangen gefunden werden konnte? Auf welche Weise erfolgte
diesfalls die Verrechnung?
Von wem wurden diese Leistungen (Reinigung der
Büroräume, Schneeräumung, Eingabe von Testdaten) in den Vorjahren
(vor dem Jahr 2001) erbracht?
Erfolgte die Schneeräumung lediglich vor den
Büro- oder auch vor den Wohnräumen? Falls die Schneeräumung vor
den Wohnräumen nicht von
ER vorgenommen
wurde, wer sonst besorgte diese Schneeräumung?
Wurden von
ER bzw.
GR oder Ihnen
Stundenaufzeichnungen geführt? Wenn ja, bitte um Vorlage.
Um welche Art von Projekt handelte es sich genau? Bitte
um genaue Beschreibung der von
GR
durchgeführten Arbeiten.
Besaß
GR die für
die Eingabe von Testdaten am Computer notwendigen Kenntnisse bereits oder war
eine entsprechende Einschulung erforderlich? Falls sie die nötigen
PC-Kenntnisse bereits besaß - wann bzw. wie hatte sie sich diese
angeeignet?
Wurden
ER bzw.
GR
Fahrtaufwendungen ersetzt? Wenn ja, in welchem Umfang?
Die Bw nahm dazu wie folgt Stellung:
Da es sich bei Frau
GR und Herrn
ER um meine
Eltern handelt, erfolgten die Vereinbarungen in formloser Art. Je nach Bedarf
setzte ich meine Eltern ein.
Die Zahlungen erfolgten bar.
Falls nicht das Auslangen gefunden werden konnte,
übernahm mein Gatte die Schneeräumung und ich selbst diverse
Reinigungs- bzw. Bürotätigkeiten.
Die Schneeräumung erfolgte seitens meines Vaters
nur am Gehweg zu den Büroräumen. Die Schneeräumung zu unserem
Hauseingang liegt auf der hinteren Hausseite und wurde von meinem Gatten
durchgeführt.
Da dieses Arbeitsverhältnis auf Vertrauen basiert,
wurden keine Stundenaufzeichnungen geführt.
Die von meinen Eltern erbrachten Leistungen erfolgten im
Jahre 2001 zum ersten Mal, da ich erst in diesem Jahr mein Büro fertig
gestellt hatte.
Bei psychologischen Testauswertungen ergibt sich ein
großes Datenpotential zur Eingabe.
Meine Mutter besitzt sehr gute
Schreibmaschinenkenntnisse, daher wurden ihr die nötigen Schritte bei der
Eingabe von mir erklärt. Computerkenntnisse sind hier nicht wirklich
erforderlich.
Es wurden keine
Fahrtaufwendungen ersetzt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes werden Verträge zwischen nahen Angehörigen
steuerlich nur anerkannt, wenn sie
nach
außen hin ausreichend zum Ausdruck kommen,
einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
zwischen
Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Damit die steuerliche Abzugsfähigkeit
derartiger Aufwendungen gegeben ist, müssen stets alle drei Voraussetzungen
erfüllt sein.
Der Grund für diese Anforderungen liegt zum einen
darin, dass das zwischen Familienangehörigen typischerweise unterstellte
Fehlen eines solchen Interessengegensatzes, wie er zwischen Fremden besteht, die
Gefahr einer auf diesem Wege bewirkten willkürlichen Herbeiführung
steuerlicher Folgen mit sich bringt, der im Interesse der durch § 114 BAO
gebotenen gleichmäßigen Behandlung aller Steuerpflichtigen begegnet
werden muss (vgl. VwGH 1.7.2003, 98/13/0184). Es müssen daher eindeutige
und objektiv tragfähige Vereinbarungen vorliegen, um der bei Verträgen
zwischen nahen Angehörigen erhöhten Gefahr, durch Scheingeschäfte
privat bedingte Zahlungen in einen steuerlich relevanten Bereich zu verlagern,
entgegen zu wirken.
Zwar ist auch bei Vereinbarungen zwischen nahen
Angehörigen die Schriftform eines Vertrages nicht zwingend erforderlich,
doch kommt ihr im Rahmen der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zu. Bei
genügend deutlicher Fixierung der wesentlichen Vertragsbestandteile sowie
des Beweises des Abschlusses und der tatsächlichen Durchführung des
Vertrages ist eine steuerrechtliche Anerkennung auch ohne Schriftform
möglich (vgl. VwGH 16.12.1988, 87/14/0036).
Bleiben Zweifel an der erbrachten Leistung und dem
tatsächlich dafür geleisteten Entgelt bestehen, gehen diese zu Lasten
des Steuerpflichtigen.
Der Fremdvergleich ist grundsätzlich an Hand von
Leistungsbeziehungen zwischen einander fremd gegenüber stehenden Personen
anzustellen und das übliche Verhalten zwischen Fremden in vergleichbarer
Situation zu hinterfragen. Maßgeblich ist hierbei die im allgemeinen
Wirtschaftsleben geübte Praxis.
Im vorliegenden Fall sind die oben dargestellten
Voraussetzungen nicht einmal ansatzweise erfüllt.
Die Bw schloss mit ihren Eltern weder nach außen
hinreichend zum Ausdruck kommende (Werkvertrags)Vereinbarungen, noch liegen
Stundenaufzeichnungen vor oder ist der Zahlungsfluss nachvollziehbar. Zwar wurde
vorgebracht, dass der Vater einmal monatlich für vier Stunden
Reinigungsarbeiten durchgeführt und insgesamt vier Stunden im Jahr die
Schneeräumung besorgt bzw. die Mutter Testdaten im Computer erfasst habe
und dafür pauschal entlohnt worden sei, doch seien wegen des
Vertrauensverhältnisses zu den Eltern Stundenaufzeichnungen nicht
geführt und Vereinbarungen nur formlos getroffen worden. Trotz Aufforderung
wurde nicht einmal in groben Umrissen dargelegt, welche mündlichen
Vereinbarungen getroffen wurden bzw. im Rahmen welchen Projektes die
Dateneingabe durch die Mutter erfolgte. Die Vereinbarungen sind daher nicht in
objektiv überprüfbarer Weise nach außen zum Ausdruck gekommen.
Gegen die Fremdüblichkeit spricht ferner, dass weder
die konkret zu erbringenden bzw. erbrachten Leistungen noch der Umfang der
Leistungen festgehalten wurde. Wenn die Bw darauf hinweist, dass diese
Arbeitsverhältnisse auf Vertrauen basierten, so ist dem zu entgegnen, dass
gerade das durch dieses Vertrauen veranlasste Unterbleiben von klaren, nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommenden schriftlichen Abmachungen
fremdunüblich ist. Fremde Personen hätten Arbeiten unter so wenig
konkret getroffenen Vereinbarungen wie im vorliegenden Fall nicht
übernommen.
Inwieweit, wie in der Berufung behauptet, die Eltern in
fremdüblicher Höhe entlohnt worden sind, ist zum einen nicht durch
entsprechende Zeitaufzeichnungen nachgewiesen und damit auch nicht
überprüfbar, kann zum anderen aber dahin gestellt bleiben, da die
für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen
entwickelten Kriterien kumulativ vorliegen müssen und die fremdübliche
Höhe der Zahlungen nur ein Teilaspekt davon ist.
Es mag zutreffen, dass Unternehmen für Dateneingaben
Pauschalbeträge vereinbaren; fremdunüblich ist dennoch, ein derartiges
Pauschale völlig leistungsunabhängig und ohne Festlegung von
Mindeststandards hinsichtlich Qualität und Quantität zu bezahlen.
Leistungsunabhängige Pauschalzahlungen sprechen gegen ein ernsthaft
gewolltes Vertragsverhältnis.
Darüber hinaus ist in Zweifel zu ziehen, ob die Bw
eine familienfremde Kraft mit der Schneeräumung im Ausmaß von vier
Stunden jährlich (!) und der Besorgung von Reinigungsarbeiten im Umfang von
44 Stunden (das ist rund eine Arbeitswoche) jährlich beauftragt hätte.
Nach § 137 Abs. 2 ABGB haben Eltern und Kinder
einander beizustehen.
Helfen Eltern im Betrieb ihres Kindes mit, so tun sie dies
in der Regel nicht auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung, sondern aus
familiärer Solidarität. Eine dafür geleistete Zuwendung
entspringt diesfalls auch nicht einer rechtlichen Verpflichtung, sondern
Beweggründen wie Dankbarkeit und Anstand.
Gelegentliche Hilfeleistungen bei untergeordneten
Tätigkeiten, die üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage
erbracht werden, eignen sich nicht als Inhalt eines mit einem Fremden
begründeten Vertragsverhältnisses.
Die Bw konnte nicht darlegen, dass im Berufungsfall von dem
beschriebenen Regelfall typischer familienhafter Mitarbeit abweichende, exakt
nachvollziehbare Leistungsbeziehungen im Sinne der eingangs angeführten
Kriterien vorgelegen wären.
Die angeführten Umstände deuten vielmehr darauf
hin, dass es sich bei den ausgeführten Arbeiten um eine familienhafte
Mitarbeit handelte, die steuerlich unbeachtlich ist.
Zudem sind nach der zu Leistungsbeziehungen zwischen nahen
Angehörigen entwickelten Rechtsprechung die Voraussetzungen für die
Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen nicht
erfüllt und gehen Zweifel an der steuerlichen Tragfähigkeit von
Vereinbarungen zu Lasten des Steuerpflichtigen, sodass den
streitgegenständlichen Aufwendungen die Anerkennung als Betriebsausgaben zu
versagen war.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Linz, am 3.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0344-L/03
- Stammnummer
- 11618
- Gültig
- 03.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF