Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1144-W/02
Pensionskassenbeiträge als Arbeitnehmerbeiträge oder Arbeitgeberbeiträge nach § 26 Z 7 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1144-W/02vom 02.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 8. November 1999 der Bw.,
vertreten durch PwC PricewaterhouseCoopers Wirtschaftsprüfung und
Steuerberatung GmbH, 1030 Wien, Erdbergstraße 200, gegen den
Haftungs- und Abgabenbescheid vom 8. Oktober 1999 des Finanzamtes für
den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Haftung für
Lohnsteuer und Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen sowie des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für den
Zeitraum 1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 1998 wie folgt
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid wie
folgt abgeändert:
|
|
laut
Bescheid
|
laut
Berufungsentscheidung
|
ATS
|
€
|
ATS
|
€
|
Lohnsteuer
Abfuhrdifferenzen
|
16.887,00
|
1.227,23
|
16.887,00
|
1.227,23
|
Lohnsteuer
Fehlberechnungen
|
187.561,00
|
13.630,59
|
228.201,00
|
16.584,01
|
Dienstgeberbeitrag
|
32.672,00
|
2.374,37
|
32.672,00
|
2.374,37
|
Zuschlag
zum DB
|
2.744,00
|
199,41
|
2.744,00
|
199,41
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der Berufungswerberin (Bw.)
durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurde unter anderem festgestellt,
dass die Bw. mit dem Betriebsrat mit Datum 23. Dezember 1997 eine
Betriebsvereinbarung über den Beitritt der Bw. zur Winterthur
Pensionskassen AG abgeschlossen hatte. Nach § 2 Abs. 3
dieser Betriebsvereinbarung erfolgt die Teilnahme an der Pensionskasse
ausschließlich auf Basis einer freiwilligen Erklärung über den
Verzicht von Bezugsbestandteilen der einzelnen Arbeitnehmer. Im Sinne dieser
Betriebsvereinbarung unterzeichneten einzelne Arbeitnehmer
Verzichtserklärungen, womit sie unwiderruflich auf einen ausdrücklich
festgesetzten Betrag des ihnen monatlich gebührenden Bruttobezuges
verzichteten. Statt dessen leistete die Bw. die entsprechenden Beträge als
fixen Arbeitgeberbeitrag an die Pensionskasse. Seitens der Finanzamtes wurde
dieser Verzicht als Verfügung über bereits zustehende Einkommensteile
gewertet und - da von der Bw. hiefür im Kalenderjahr 1998 keine
lohnabhängigen Abgaben einbehalten und abgeführt worden waren -
die Bezugteile mit Haftungs- und Abgabenbescheid nachversteuert. Hiebei wurden
jedoch im Sinne der Lohnsteuerrichtlinien Tz 83 je Dienstnehmer
ATS 4.000,00 nach § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 steuerfrei belassen.
Gegen die Nachversteuerung wurde Berufung eingebracht, die
im Wesentlichen sinngemäß damit begründet wurde, dass die
Rechtsauffassung der Behörde auf einer rechtswidrigen Erlassmeinung des
Bundesministeriums für Finanzen beruhe. Vor allem widerspreche diese dem
maßgeblichen Zuflussprinzip. Die Verzichtserklärungen haben dazu
geführt, dass kein Bezugsanspruch mehr bestehe, weshalb von
Arbeitgeberbeiträgen im Sinne des § 26 Z 7 lit. a
EStG 1988 ausgegangen werden müsse.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 26 Z 7 lit. a
EStG 1988 in der für den Berufungszeitraum geltenden Fassung
gehören nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit:
Beiträge, die der Arbeitgeber für
seine Arbeitnehmer an Pensionskassen im Sinn des Pensionskassengesetzes, an
ausländische Pensionskassen auf Grund einer ausländischen gesetzlichen
Verpflichtung, an Unterstützungskassen oder an Privatstiftungen im Sinn des
§ 4 Abs. 11 leistet.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Beiträge,
die die Bw. für ihre Dienstnehmer an die Pensionskasse entrichtete, nicht
steuerbare Leistungen im Sinn dieser Gesetzesbestimmung sind oder Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit, die zu versteuern sind. Die Dienstnehmer
haben im betreffenden Ausmaß unwiderruflich auf einen Teil ihres
Jahresbruttolohnes verzichtet.
Beiträge des Arbeitgebers liegen dann vor, wenn sie im
Zeitpunkt der Zahlung an die Pensionskasse nicht als Lohnbestandteil des
Arbeitnehmers anzusehen sind, sie also wirtschaftlich nicht vom Arbeitnehmer,
sondern vom Arbeitgeber getragen werden. Zahlt der Arbeitgeber Beiträge in
die Pensionskasse ein, ist daher zu prüfen, ob sie wirtschaftlich zu Lasten
des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers gehen (vgl. Doralt, EStG-Kommentar, Tz
145 zu § 26).
Zu Beginn eines Dienstverhältnisses werden die
vertraglichen Rahmenbedingungen unter anderem auch hinsichtlich der Entlohnung
festgelegt und es unterliegt grundsätzlich der Vertragsgestaltung zwischen
Arbeitnehmer und Arbeitgeber, in welcher Form und welchem Ausmaß die
Entlohnung zu erfolgen hat. Nach Abschluss des Dienstvertrages hat der
Dienstnehmer für die Gültigkeitsdauer dieses Dienstvertrages einen
Rechtsanspruch auf die dort festgesetzte Entlohnung. Verzichtet nun, wie im
vorliegenden Fall, ein Arbeitnehmer auf Bezüge, auf die er einen
Rechtsanspruch hat, zugunsten einer anderen Verwendung, so verfügt er damit
über ihm zustehende Einkommensbestandteile, die Verwendung dieser
Einkommensbestandteile geht wirtschaftlich zu seinen Lasten.
Dies gilt nicht nur für Ansprüche aus der
Vergangenheit, sondern in gleicher Weise auch dann, wenn der Verzicht
Bezüge für zukünftige Zeiträume betrifft, auf die ein
vertraglicher Anspruch besteht. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise liegt hier
eine Vorausverfügung des Dienstnehmers vor. Dass im vorliegenden Fall der
Verzicht den bereits vertraglich festgelegten Arbeitslohnes betroffen hat, steht
außer Streit.
Die Bw. bestreitet nicht diese grundsätzlichen
Sachverhaltsfeststellungen, sondern sie vermeint lediglich, dass eine Auslegung
der maßgeblichen Gesetzesstelle in der hier geschilderten Form dem Gesetz
zuwiderlaufe.
Den Ausführungen der Bw. die letztlich eine
(Voraus-)Verfügung der Dienstnehmer in Frage stellen, ist jedoch auch aus
nachstehenden Gründen nicht zu folgen:
Die Feststellungen der Lohnsteuerprüfung sowie die
obigen Ausführungen entsprechen einer vom Bundesministerium für
Finanzen im Erlass vom 21. April 1998, Z 07 0707/1-IV/7/98, festgehaltenen
Rechtsansicht. Mit Steuerreformgesetz 2000 hat der Gesetzgeber dieser
Rechtsansicht im Wesentlichen Rechnung getragen, indem er der hier
maßgeblichen Gesetzesstelle folgenden Satz angefügt hat:
Keine Beiträge des Arbeitgebers, sondern
solche des Arbeitnehmers liegen vor, wenn sie ganz oder teilweise an Stelle des
bisher gezahlten Arbeitslohnes oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein
Anspruch besteht, geleistet werden, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift
im Sinn des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 sieht dies vor.
Inder Regierungsvorlage zur
Steuerreform 2000 wird festgestellt, dass mit dem ersten Halbsatz dieser
Gesetzesänderung eine Klarstellung
erfolgen sollte, dass es sich bei Umwidmung von Gehaltsbestandteilen in
Pensionszusagen weiterhin um Vorteile aus dem Dienstverhältnis und bei
Umwidmung von Gehaltsbestandteilen in Pensionskassenbeiträge um
Arbeitnehmerbeiträge handle. Dies zeigt unzweifelhaft, dass die zuvor
geschilderte Gesetzesauslegung auch in Einklang mit den Intentionen des
Gesetzgebers steht.
Eine Überprüfung, ob der Kollektivvertrag eine
"Öffnungsklausel" enthält, konnte für die im
Kalenderjahr 1998 geleisteten Prämien entfallen, da die
diesbezügliche Gesetzesänderung erst mit 15. Juli 1999 in Kraft
trat.
Was nunmehr die Vorgangsweise des Finanzamtes betrifft, bei
der Neuberechnung der Lohnsteuer je Dienstnehmer ATS 4.000,00 nach
§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 steuerfrei zu
belassen, so ist hiezu Folgendes festzustellen:
Nach vorgenannter Gesetzesstelle sind Zuwendungen des
Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer, soweit diese
Zuwendungen an alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer
geleistet werden oder dem Betriebsratsfonds zufließen und für den
einzelnen Arbeitnehmer ATS 4.000,00 nicht übersteigen von der
Einkommensteuer befreit. Unter Aufwendungen für die Zukunftssicherung im
Sinne des § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 sind
demnach Ausgaben des Arbeitgebers zu verstehen. Wie aber bereits zuvor
dargestellt, handelt es sich bei den fraglichen Beiträgen um
Einkommensverwendung durch die jeweiligen Arbeitnehmer, also
Arbeitnehmerbeiträge, und somit um keine Zuwendungen des Arbeitgebers,
womit eine Steuerbefreiung nach genannter Gesetzesstelle nicht in Betracht
kommt.
Aus der Nachversteuerung der durch das Finanzamt steuerfrei
belassenen ATS 4.000,00 pro Arbeitnehmer resultiert eine Nachforderung von
€ 2.953,42 (ATS 40.640,00). Dieser Betrag errechnet sich wie
folgt:
|
Dienstnehmer
|
Arbeitnehmer
Jahresbeitrag
|
Steuersatz
in %
|
Lohnsteuernachforderung
laut Bescheid
|
Lohnsteuernachforderung
laut Berufungsentscheidung
|
Differenz
|
Ack
|
7.039,00
|
32
|
972,00
|
2.252,00
|
1.280,00
|
Alb
|
4.200,00
|
32
|
64,00
|
1.344,00
|
1.280,00
|
Bre
|
28.150,00
|
42
|
10.143,00
|
11.823,00
|
1.680,00
|
Cze
|
7.039,00
|
50
|
1.520,00
|
3.520,00
|
2.000,00
|
DoH
|
56.300,00
|
50
|
26.150,00
|
28.150,00
|
2.000,00
|
DoS
|
14.075,00
|
42
|
4.232,00
|
5.912,00
|
1.680,00
|
Eim
|
32.000,00
|
32
|
8.960,00
|
10.240,00
|
1.280,00
|
Eis
|
7.039,00
|
42
|
1.276,00
|
2.956,00
|
1.680,00
|
For
|
30.000,00
|
32
|
8.320,00
|
9.600,00
|
1.280,00
|
Her
|
42.225,00
|
42
|
16.055,00
|
17.735,00
|
1.680,00
|
Krej
|
7.039,00
|
42
|
1.276,00
|
2.956,00
|
1.680,00
|
Kres
|
4.200,00
|
32
|
64,00
|
1.344,00
|
1.280,00
|
Kri
|
4.224,00
|
42
|
94,00
|
1.774,00
|
1.680,00
|
Law
|
4.200,00
|
32
|
64,00
|
1.344,00
|
1.280,00
|
Len
|
7.039,00
|
32
|
972,00
|
2.252,00
|
1.280,00
|
Loe
|
28.150,00
|
42
|
10.143,00
|
11.823,00
|
1.680,00
|
May
|
35.189,00
|
42
|
13.099,00
|
14.779,00
|
1.680,00
|
Pan
|
14.000,00
|
32
|
3.200,00
|
4.480,00
|
1.280,00
|
Pec
|
14.000,00
|
42
|
4.200,00
|
5.880,00
|
1.680,00
|
Pri
|
42.225,00
|
42
|
16.055,00
|
17.735,00
|
1.680,00
|
Ru
|
14.075,00
|
42
|
4.232,00
|
5.912,00
|
1.680,00
|
Sch
|
7.039,00
|
32
|
972,00
|
2.252,00
|
1.280,00
|
Sec
|
7.039,00
|
42
|
1.276,00
|
2.956,00
|
1.680,00
|
Slj
|
7.000,00
|
32
|
960,00
|
2.240,00
|
1.280,00
|
Tic
|
42.225,00
|
50
|
19.113,00
|
21.113,00
|
2.000,00
|
Wal
|
7.039,00
|
42
|
1.276,00
|
2.956,00
|
1.680,00
|
Summen in
ATS
|
472.750,00
|
|
154.688,00
|
195.328,00
|
40.640,00
|
Summen in
€
|
34.356,08
|
|
11.241,62
|
14.195,04
|
2.953,42
Unter Hinzurechnung dieses Betrages (€ 2.953,42)
zur bisherigen Lohnsteuernachforderung wegen Fehlberechnungen
(€ 13.630,59) ist die Bw. daher
in Summe zur Haftung für Lohnsteuer wegen Fehlberechnungen in Höhe von
€ 16.584,01
heranzuziehen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 2.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 26 Z 7 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1144-W/02
- Stammnummer
- 11617
- Gültig
- 02.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF