Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100184/2010
Dienstverhältnis von Vertretungsärzten mit niedergelassenem Kassenarzt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100184/2010vom 16.08.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dem Ärztegesetz ist auch kein Verbot der Anstellung eines Arztes durch einen freiberuflich tätigen Arzt zu entnehmen. § 2 Abs. 2 Ärztegesetz 1984 geht sogar ausdrücklich davon aus, dass die "selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes", also die "eigenverantwortliche Ausführung" ärztlicher Tätigkeiten, sowohl freiberuflich als auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses möglich ist. Dementsprechend können auch berufsrechtlich freiberuflich tätige niedergelassene Ärzte mit anderen Ärzten des gleichen Faches ein Dienstverhältnis begründen.
Da dem Abschluss von Dienstverträgen mit den Vertretungsärzten kein berufsrechtliches Verbot entgegensteht, kann auch der Umstand, dass ein solches Dienstverhältnis nach der vertraglichen Beziehung mit dem Sozialversicherungsträger unzulässig wäre, kein Indiz für den rechtlichen Hintergrund der Betätigung der Vertretungsärzte ergeben (vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH 21.11.2001, 97/08/0169 und die dort zitierte Judikatur und Literatur).
Was den Hinweis auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.07.2017, W156 2127156-1 betrifft, ist festzuhalten, das der dort als erwiesen angenommene Sachverhalt nicht mit dem im gegenständlichen festgestellten Sachverhalt übereinstimmt, und - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 20.10.2016, 2016/13/0005, festhält - bei Abgrenzungsfragen zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit die Ausprägung und Intensität der dafür maßgeblichen Kriterien eine im Einzelfall zu beurteilende Sachverhaltsfrage darstellen.
Aufgrund der oben angestellten Kriterienprüfung ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass die Umstände, die für eine Unselbständigkeit der Tätigkeit der betreffenden Vertretungsärzte sprechen, weitaus überwiegen, sodass die angefochtenen Bescheide im Ergebnis der anzuwendenden Rechtslage entsprechen.
Die nochmalige Zeugeneinvernahme von Frau Dr. A konnte unterbleiben, da sämtliche die faktischen Umstände der Vertretungstätigkeit betreffenden Ausführungen des Bf. nicht in Frage gestellt werden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die Beurteilung der sich im gegenständlichen Fall stellenden Rechtsfrage, ob die regelmäßige Inanspruchnahme von Vertretungsärzten in einer Kassenpraxis eines niedergelassenen Facharztes, im Rahmen von Dienstverhältnissen im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 erfolgte, im Sinne der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere VwGH 20.01.2016, 2012/13/0095) getroffen wurde, war die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 16. August 2017
Normen und Schlagworte
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1151 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100184/2010
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100184.2010
- Stammnummer
- 116108
- Gültig
- 16.08.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF