Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101318/2011
Versicherungsrente
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101318/2011vom 05.09.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die wiederkehrenden Bezüge sowie gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sind nur insoweit steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten Beträge (Renten, dauernde Lasten, gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sowie allfällige Einmalzahlungen) den Wert der Gegenleistung übersteigt. Besteht die Gegenleistung nicht in Geld, ist als Gegenwert der kapitalisierte Wert der wiederkehrenden Bezüge (§§ 15 und 16 des Bewertungsgesetzes) zuzüglich allfälliger Einmalzahlungen anzusetzen.
Nun können nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 7. Oktober 2003, 2001/15/0085, und vom 25. Juni 1997, 94/15/0227) Werbungskosten unter Umständen bereits steuerliche Berücksichtigung finden, bevor noch der Steuerpflichtige Einnahmen im einkommensteuerrechtlichen Sinn erzielt (vgl. hiezu auch Hofstätter/Reichel, Tz 2 zu § 16 EStG 1988 allgemein, "Vorwerbungskosten"). Voraussetzung einer Berücksichtigung von Werbungskosten vor der Erzielung von steuerlich relevanten Einnahmen ist es aber, dass die ernsthafte Absicht zur späteren Einkunftserzielung als klar erwiesen angesehen werden kann, wobei es nicht genügt, wenn eine Betätigung, die einen Einkunftstatbestand erfüllen würde, als eine von mehreren Möglichkeiten zukünftigen Verhaltens bloß ins Auge gefasst wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 1997, 93/14/0132). In diesem Zusammenhang wird aber dann ein besonders strenger Maßstab anzulegen sein, wenn die Erfüllung des Einkünftetatbestandes erst für die ferne Zukunft in Aussicht genommen wird.
Im gegenständlichen Fall beträgt der Wert der Gegenleistung, die für die vereinahmten Rentenbeträge hingegeben wurde 365.000 €.
Die Summe der im Rentenzahlungszeitraum 2002 bis 2014 erhaltenen Rentenbeträge inklusive des Abfindungsbetrages beträgt 353.995,30 €
Die Summe der der vereinnahmten Beträge (Renten, dauernde Lasten, gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sowie allfällige Einmalzahlungen; 353.995,30 €) übersteigt nicht den Wert der Gegenleistung (365.000 €).
Im gegenständlichen Fall ist daher klar erwiesen, dass der Steuertatbestand nach § 29 Z 1 EStG 1988 nach Beendigung des Rentenversicherungsvertrages im Jahr 2014 (mit Abfindungszahlung) nicht erfüllt werden wird. Eine Steuerpflicht nach § 29 Z 1 EStG 1988 wird nicht eintreten.
Da eine Steuerpflicht nie eintreten wird kann es somit zu keiner Berücksichtigung von Vorwerbungskosten kommen.
Der Beschwerde kann daher in der Sache selbst nicht Folge gegeben werden.
Der Bf wendet in seinem Schreiben vom 10.08.2017 ein, dass die Liebhabereibetrachtung immer eine ex-ante Betrachtung sein müsse. Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Modells habe der Bf unter Zugrundelegung der vertraglich vereinbarten Daten davon ausgehen können, dass dieses Modell einen Totalgewinn ergeben würde.
Dem ist entgegenzuhalten, dass in keiner Weise die ursprünglich vertraglich vereinbarten Parameter eingehalten wurden.
Lt. Vertrag beträgt die Quartalsrente (mindestens die ersten 15 Jahre) 6.843,75 € also jährlich 27.375 €. Dabei ergäbe sich in den ersten 15 Jahren ein Betrag von 410.625 €.
Der Bf hat in den Folgejahren diese für die ersten 15 Jahren fix vereinbarte Rentenzahlungen einvernehmlich mit der Versicherung reduziert. Diese Änderung dieser vertraglich vereinbarten Zahlungen wurden nicht wegen Änderung des wirtschaftlichen Umfeldes, sondern aus eigenem Entschluss durch den Bf vorgenommen.
Die tatsächlich den ursprünglichen Prognosen zu Grunde gelegten Einnahmen wurden daher in keiner Weise erreicht.
Diese vom Bf aus freien Entschluss vorgenommene Vertragsänderung ist als Änderung der Bewirtschaftungsart anzusehen, die - nicht nur bei einer Liebhabereibetrachtung -, sondern auch bei Beurteilung der grundsätzlichen Frage, ob es jemals zum Vorliegen von Einkünften gemäß § 29 EStG 1988 kommen wird, zu beachten ist. Dies führt dazu, dass jedenfalls ab dieser Änderung der Bewirtschaftung durch einvernehmliche Vertragsänderungen die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben der steuerlichen Beurteilung zu Grunde zu legen waren.
Im Übrigen blieb es nicht bei dieser einmaligen einvernehmlichen Vertragsänderung, sondern es wurde durch die einvernehmliche Beendigung des Rentenversicherungsvertrages gegen Abfindungszahlung im Jahr 2014 dieser beendet. Auch dieser Umstand führt dazu, dass vom ursprünglichen Rentenvertrag (lt. Polizze: Versicherungsdauer: lebenslang; Garantiedauer: 41 Jahre) nichts mehr übrig bleibt. Eine Besteuerung hat daher in jedem Fall nach den tatsächlich erzielten Ergebnissen zu erfolgen.
Auch konnte der Bf nicht darauf vertrauen, dass trotz der Änderungen des Rentenvertrages durch den Bf die steuerliche Beurteilung auf Grund der ursprünglichen vertraglichen Vereinbarungen erfolgen würde.
Dies ergibt sich schon daraus, dass die gegenständlich in Beschwerde gezogenen Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2009 vom Finanzamt mit der Begründung, dass, da zur Zeit die künftige Entwicklung der Höhe der Zinsen und die Höhe der hinkünftigen Rentenleistung ungewiss sei und da dies relevant für die Beurteilung der Rente sei, die Veranlagung vorläufig erfolgte.
3. Vorläufigkeit der Bescheide
§ 200 BAO lautet:
"§ 200. (1) Die Abgabenbehörde kann die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiß, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiß ist. Die Ersetzung eines vorläufigen durch einen anderen vorläufigen Bescheid ist im Fall der teilweisen Beseitigung der Ungewißheit zulässig.
(2) Wenn die Ungewißheit (Abs. 1) beseitigt ist, ist die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen. Gibt die Beseitigung der Ungewißheit zu einer Berichtigung der vorläufigen Festsetzung keinen Anlaß so ist ein Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen zum endgültigen Abgabenbescheid erklärt."
Die in Beschwerde gezogenen Bescheide wurden gem § 200 Abs. 1 BAO vom Finanzamt vorläufig erlassen. Begründend führte das Finanzamt dazu im Wesentlichen an, dass zur Zeit die künftige Entwicklung der Höhe der Zinsen und die Höhe der hinkünftigen Rentenleistung ungewiss sei und da dies relevant für die Beurteilung der Rente sei, erfolge die Veranlagung vorläufig.
Nach dem Sachverhalt wurde im Jahr 2014 das Versicherungsverhältnis mit der Zahlung des Abfindungsbetrages beendet, sodass insoweit die Ungewissheiten beseitigt sind.
Im Erkenntnis werden die angefochtenen vorläufigen Einkommensteuerbescheide 2007, 2008 und 2009 daher gemäß § 200 Abs. 2 BAO für endgültig erklärt.
Insoweit kommt es zu einer Abänderung der angefochtenen Bescheide.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis stützt sich ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erk. v. 19.03.2010, 2010/15/0141). Es liegt auch keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Linz, am 5. September 2017
Normen und Schlagworte
- § 29 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101318/2011
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.5101318.2011
- Stammnummer
- 116074
- Gültig
- 05.09.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF