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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7501284/2016

Parken ohne gültigen (Gratis)Parkschein;

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7501284/2016vom 07.12.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

c) eine Zusatztafel mit Pfeilen den Verlauf des Straßenabschnittes, in dem das Verbot gilt; solche Pfeile können statt auf einer Zusatztafel auch im Zeichen selbst angebracht werden, sind dort aber in weißer Farbe auszuführen. Wenn der Geltungsbereich des Verbotes auf diese Weise unmißverständlich zum Ausdruck gebracht werden kann, so genügt ein Vorschriftszeichen. Die Anbringung weiterer Angaben auf den unter lit. a bis c angeführten Zusatztafeln sowie die Anbringung von Zusatztafeln mit anderen Angaben ist unbeschadet des § 51 Abs. 3 zulässig. [Grafik]     Dieses Zeichen zeigt den Beginn einer Kurzparkzone an. Wird dieses Zeichen auf der linken Straßenseite angebracht, so bezieht sich die Kurzparkzonenregelung nur auf diese Straßenseite. Im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel ist die Zeit, während der die Kurzparkzonenregelung gilt, und die zulässige Kurzparkdauer anzugeben. Falls für das Abstellen eines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten ist, so ist auf diesen Umstand durch das Wort "gebührenpflichtig", das im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel anzubringen ist, hinzuweisen. [Grafik]     Dieses Zeichen zeigt das Ende einer Kurzparkzone an. Zusatzschilder [Grafik]     Weiße Zusatzschilder geben an: Höchstzulässige Parkdauer (zum Beispiel zwei Stunden) Zeitliche Gültigkeit (zum Beispiel Montag bis Freitag, werktags, 9 bis 22 Uhr) Zu den Einwendungen des Bf. im Einspruch gegen die Strafverfügung, in der Stellungnahme vom 30.06.2016 zur Aufforderung zur Rechtfertigung und in der Beschwerde gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis: Umfassendes Parteiengehör Dem Bf wurden im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens die Kopie der Anzeige, das Belegdatenstammblatt sowie die vom Kontrollorgan erstellten Fotos vorgelegt. Mit Schreiben vom 14.06.2016 wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche oder mündliche Stellungnahme abzugeben. Damit hat die belangte Behörde dem Parteiengehör - entgegen der Ansicht des Bf. - im umfassenden Maß Genüge getan. Weiters hätte der Bf. die Möglichkeit gehabt, im Zuge des Beschwerdeverfahrens beim Bundesfinanzgericht Akteneinsicht zu nehmen. Eine derartiges Ersuchen wurde aber nicht gestellt. Zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers Der Bf. wendet sowohl in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung als auch in der Beschwerde gegen das Straferkenntnis unter anderem ein, dass der ihm vorgeworfene Sachverhalt weder im subjektiven noch auch im objektiven Tatbild verwirklicht worden sei. Es sei davon auszugehen, dass dem Anzeiger ein "Irrtum im Ablesen des Kennzeichens des angeblich ohne Parkschein abgestellten Kraftfahrzeugs unterlaufen ist". Er beantrage die zeugenschaftliche Einvernahme des Anzeigers. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 07.09.1990, 90/18/0079, ausgesprochen, dass angesichts des Umstandes, dass auch die Anzeige als taugliches Beweismittel anzusehen sei und sich der Beschwerdeführer während des Verwaltungsstrafverfahrens auf das bloße Bestreiten der ihm angelasteten Übertretungen beschränkt habe, ohne eine schlüssige Gegendarstellung zu geben, könne der belangten Behörde keine im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wesentliche, also zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden, wenn sie unter den gegebenen Umständen als erwiesen angenommen habe, dass der Beschwerdeführer die erwähnten Übertretungen begangen habe. In einem weiteren Erkenntnis vom 28.11.1990, 90/03/0172, führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus: "Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde rügt, welche der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes in diesen Punkten der schlüssigen und in sich widerspruchsfreien Darstellung des als Zeugen vernommenen Meldungslegers folgte, ist darauf zu verweisen, daß die Würdigung der Beweise, auf Grund deren der Sachverhalt angenommen wurde, nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich ist, als es sich um die Prüfung handelt, ob der Denkvorgang der Beweiswürdigung schlüssig ist, d.h. mit den Denkgesetzen im Einklang steht, und ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt worden ist, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Der im § 45 Abs. 2 AVG 1950, der gemäß § 24 VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, normierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung schließt demnach eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle nicht in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Hiebei sind gemäß § 25 Abs. 2 VStG 1950 die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Ob die Beweiswürdigung aber nun richtig in dem Sinn ist, daß die Version des Meldungslegers und nicht die Version des Beschwerdeführers und der von ihm geführten Zeugen den Tatsachen entspricht, kann der Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen (vgl. dazu unter anderem das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Auf dem Boden dieser Rechtslage vermag der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit in Ansehung der Beweiswürdigung hinsichtlich der Übertretungen nach § 38 Abs. 5 und § 11 Abs. 1 StVO 1960 wahrzunehmen. Die belangte Behörde durfte den Angaben des Meldungslegers folgen, zumal von einem geschulten Sicherheitswachebeamten zu erwarten ist, daß er über die in Ausübung des Dienstes gemachten Wahrnehmungen richtige Angaben macht. Dazu kommt, daß der Meldungsleger im Falle einer falschen Zeugenaussage besonderen dienst- und strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt ist, und daß kein Grund zu finden ist, warum er den ihm unbekannten Beschwerdeführer wahrheitswidrig belasten sollte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 1990, Zl. 90/03/0230)." Für das Bundesfinanzgericht besteht keine Veranlassung, die Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann. Aus dem Akt ergibt sich außerdem kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte (vgl. VwGH 2.3.1994, 93/03/0203, 93/03/0276). Im Übrigen unterliegt er auf Grund des von ihm abgelegten Diensteides der Wahrheitspflicht, sodass ihn im Falle der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden Das Bundesfinanzgericht stützt sich auf die Anzeige des Meldungslegers als taugliches Beweismittel, insbesondere als dieses widerspruchsfrei und nachvollziehbar ist und sieht die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers nicht als erforderlich an. Ordnungsgemäße Kundmachung einer gebührenpflichtige Kurzparkzone Der Bf. brachte in seinen Eingaben lediglich vor, eine ordnungsgemäße Kundmachung einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone sei nicht gegeben; speziell zur angeblichen Tatzeit. Ein Beweis, der nicht eine konkrete Behauptung, sondern lediglich eine unbestimmte Vermutung oder Möglichkeit zum Gegenstand hat, stellt einen Erkundungsbeweis dar. Ein solcher Erkundungsbeweis soll nicht ein konkretes Vorbringen der Partei untermauern, sondern soll ihr erst ermöglichen, ein solches zu erstatten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren unzulässig. Daher ist die Behörde zur Durchführung eines solchen Beweises nicht verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. Die Aufnahme eines Erkundungsbeweises würde gegen das in § 39 Abs. 2 AVG normierte Effizienzprinzip verstoßen, was Auswirkungen auf die Kostentragung haben kann (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, § 46 Rz. 16). Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu im Erkenntnis vom 23.10.1986, 85/02/0284, ausgesprochen, dass die Behauptung eine angeführte - hier Verbotstafel - sei nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden, inhaltlich nicht genügend bestimme, um die Behörde zur Abhaltung eines Augenscheines zu veranlassen. Habe es die Partei unterlassen, jene bestimmten Tatsachen zu behaupten, aus denen sich der Mangel der ordentlichen Kundmachung der Verordnung konkret ergeben solle, so handle es sich bei dem von ihr beantragten Augenschein um einen Erkundungsbeweis. Einen solchen Beweisantrag brauche die Behörde nicht zu folgen. Der Bf. ist seiner Mitwirkungspflicht, den Mangel der ordentlichen Kundmachung der Verordnung konkret vorzubringen, nicht nachgekommen. Auf Grund des Fehlens entsprechender Angaben war die belangte Behörde auch nicht gehalten, diesbezügliche Erhebungen amtswegig durchzuführen. Das Bundesfinanzgericht hat im Zuge des Beschwerdeverfahrens von der Magistratsabteilung 46 den bezughabenden Verordnungsakt angefordert, in sämtliche relevanten Unterlagen Einsicht genommen und festgestellt, dass die lineare gebührenpflichtige Kurzparkzone am Platz, in dessen Bereich auch der hier strittige Tatort (Platz ON 49) fällt, zum Beanstandungszeitpunkt (23.01.2016, 08:24 Uhr) ordnungsgemäß kundgemacht war. Ungenaue Bezeichnung des Tatortes, Tatort nicht erkennbar Der Bf. wendet ein, auf Foto 1 sei weder Automarke noch Autotype erkennbar, Foto 2 zeige nur den unteren Teil der Motorhaube und die Kennzeichentafel. Somit sei nicht erkennbar, dass das Fahrzeug tatsächlich bei ON 49 gestanden sei. Im vorliegenden Beschwerdefall liegen zwei vom Parkraumüberwachungsorgan aufgenommene Fotos im Akt. Wie auch vom Bf. ausgeführt, ist auf einem der Fotos ausschließlich die untere Rückseite eines schwarzen Kraftfahrzeuges, Marke Porsche, mit dem behördlichen Kennzeichen zu sehen. Auf dem zweiten Foto ist deutlich auf der Linken Seite oben die Hausnummer "49" zu lesen. Weiters ist zu erkennen, dass sich schräg vis a vis eine Tafel der "Versicherung" angebracht ist. Die "Versicherung" befindet sich auf ON 1 - 4. Bemerkt wird, dass Parkraumüberwachungsorgane grundsätzlich nicht verpflichtet sind, auf den von ihnen im Zuge der Beanstandung aufgenommenen Fotos auch den Tatorthintergrund bzw. die ON festzuhalten. Festgehalten wird weiters, dass gemäß § 44a VStG 1991 der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, Folgendes zu enthalten hat: die als erwiesen angenommene Tat die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung; den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche; im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten. Nach Z 1 leg. cit. hat der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen. Das heißt, dass die Tat im Spruch eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der Vorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses einem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogen Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Zur Auslegung des Bescheidspruches kann - auch hinsichtlich des Tatortes - die Begründung des Bescheides herangezogen werden (VwGH 14.06.1995, 95/03/0102). Handelt es sich wie im gegenständlichen Verfahren um den Vorwurf, der Beschuldigte habe die Parkometerabgabe verkürzt, so kommt einer genauen Bezeichnung des Tatortes deshalb besondere Bedeutung zu, weil erst auf Grund dieser Angabe eine abschließende Beurteilung erfolgen kann, ob an dieser Stelle eine gebührenpflichtige Kurzparkzone besteht oder nicht. Die Strafverfügung sowie das Straferkenntnis bezeichnet den Tatort mit "Wien 22, Platz 49" und umschreibt die Verwaltungsübertretung. Auch wenn der Bf. ausführt, dass die konkrete Tatortbeschreibung durch die Bezeichnung "Platz 49" im Hinblick auf das Ausmaß dieses bezeichneten Objekts nicht nachvollzogen werden könne, bedurfte es einer weiteren Präzisierung des Tatortes für die nach § 44a Z 1 VStG 1991 geltenden Grundsätze selbst bei Anlegung des bei im ruhenden Verkehr begangenen Delikten an die Exaktheit der Tatortumschreibung gebotenen verhältnismäßig strengen Maßstabes nicht. Der Tatort ist somit mit ausreichender Genauigkeit umschrieben, als klar zum Ausdruck kommt, dass der Tatort Am Platz 49 gelegen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat ua. in seinem Erkenntnis vom 8.11.1995, 95/13/0149 Folgendes ausgesprochen: "Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen. Der Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG ist dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Zur Auslegung des Bescheidspruches kann - auch hinsichtlich der Bezeichnung des Tatortes - die Begründung des Bescheides herangezogen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 1995, Zl. 95/03/0336). Auf dem Boden dieser Rechtslage vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, daß die mit dem angefochtenen Bescheid übernommene Tatumschreibung im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses unter Heranziehung der Begründung des angefochtenen Bescheides als Mittel zur Auslegung des Spruches den angeführten Kriterien des § 44a Z. 1 VStG nicht entspricht..." Entgegen der Beschwerdeausführungen ist durch die in der angefochtenen Strafverfügung bzw. Straferkenntnis vorgenommene Bezeichnung des Tatortes ein ausreichend enger Bezug zwischen der dem Beschwerdefeführer angelasteten Tat und einem bestimmten Ort hergestellt, sodass der Tatort unverwechselbar feststeht. Die Angabe "Wien 22, Platz 49" in der Tatortumschreibung ist nicht auf einen Punkt, sondern auf eine in diesem Bereich gelegene Kurzparkzone zu beziehen (vgl VwGH 26.01.2000, 98/03/0089). Eine derartige Tatortumschreibung entspricht dem Gebot des § 44a Z 1 VStG 1991 und damit auch den an eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG 1991 zu stellenden Anforderungen, wie der Bf dadurch weder in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wird. Diesen Anforderungen genügt eine Tatortumschreibung in solchen Fällen nicht, wenn sie mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulässt, z.B. ein Teil wäre eine gebührenpflichtige Kurzparkzone, ein anderer Teil dieser Umschreibung wäre eine Grünfläche. In einem derartigen Fall wäre der Bf angesichts einer Variantenvielfalt durch die Tatortumschreibung im Sinne der Rechtsprechung zu § 44a lit. a VStG 1991 beeinträchtigt, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass die in Rede stehenden Flächen rechtlich unterschiedlich zu qualifizieren sind (vgl. VwGH 3.10.1985, Slg. 11.894/A, verstärkter Senat, VwGH 25.09.1991, 91/02/0051). Derartige Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Zeit und Ort in der Verfolgungshandlung haben dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit eines Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (VwGH 21.03.1997, 97/02/0071). Aufgrund des Beschwerdevorbringens und des verfahrensgegenständlichen Bescheides besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Bf - außer der im angefochtenen Straferkenntnis umschriebenen Verwaltungsübertretung - noch eine andere am selben Tatort am 23.01.2016 um 08:24 Uhr begangene Übertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung idgF, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 zur Last gelegt worden ist, insbesondere, dass wegen einer anderen derartigen Verwaltungsübertretung ein weiteres Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden wäre. Fehlen der objektiven Tatseite: Gemäß der auch im Verwaltungsstrafverfahren zufolge § 24 VStG geltenden Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG) und der Amtswegigkeit (§ 39 Abs. 2 AVG) hat die Behörde dem Täter grundsätzlich den objektiven Tatbestand von sich aus nachzuweisen. Bestreitet der Beschuldigte, den objektiven Tatbestand eines Deliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde (vgl. VwGH 3.10.2013, 2013/09/0107). Im vorliegenden Beschwerdefall ist auf Grund der im Verwaltungsakt aufliegenden Unterlagen, insbesondere die Anzeige des Meldungslegers, die Fotos, der Verordnungsakt, die objektive Tatseite nachgewiesen. Fehlen der subjektiven Tatseite - Toleranz, zB. für Kauf von Parkschein in Trafik Der Bf. führt in seiner Beschwerde aus, dass gemäß der gesetzlichen Definition nach § 2 Abs. 1 Z. 28 der StVO "Parken" das Stehenlassen eines Fahrzeugs für eine längere als die in Z 27 angeführte Zeitdauer (10 min.) bedeute. Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung umfasst der Begriff "Abstellen" sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen. Die Parkometerabgabe ist mit der Verwirklichung des "Abstellens" zu entrichten. Entfernt sich der Lenker, ohne diese Pflicht zu erfüllen, vom "abgestellten" Fahrzeug (wenn auch nur zur Besorgung von Parkscheinen in einer Trafik oder - wie hier - ohne die Aktivierungsbestätigung abzuwarten), verwirklicht er bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Wiener Parkometergesetz. Wie bereits der Magistrat Wien in seinem Erkenntnis vom 05.09.2016 ausgeführt hat, ist für eine höchstens fünfzehn Minuten dauernde Abstellung keine Gebühr zu entrichten, es ist aber jedenfalls ein Fünfzehn-Minuten-Parkschein zu entwerten bzw. zu aktivieren (siehe auch Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 19.09.2014, RV/7500093/2014). Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu im Erkenntnis vom 26.1.1998, 96/17/0354 aus: "Der Beschwerdeführer ist aber der Ansicht, daß der Begriff "Beginn des Abstellens" dahin zu interpretieren sei, daß in ihm auch ein Zeitraum zur Besorgung der erforderlichen Parkscheine enthalten sei. Dem kann der Verwaltungsgerichtshof nicht folgen. Bereits der Wortsinn "Beginn des Abstellens" legt die Interpretation dahin nahe, daß die Parkometerabgabe mit der Verwirklichung des "Abstellens" zu entrichten ist. Auch vom Zweck der Parkraumbewirtschaftung her ist es einleuchtend, daß - wie gerade das Beispiel des Beschwerdeführers zeigt - es nicht im Sinne des Gesetzes sein kann, knappen Parkraum für die (ergebnislose) Bemühung um die Beschaffung von Parkscheinen zur Verfügung zu stellen. Daraus folgt aber, daß unverzüglich nach dem "Abstellen" des Fahrzeuges die Parkometerabgabe durch Ausfüllen des Parkscheines zu entrichten ist. Entfernt sich der Lenker, ohne diese Pflicht zu erfüllen vom "abgestellten" Fahrzeug (auch nur zur Besorgung von Parkscheinen), so verwirklicht er bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 des (Wiener) Parkometergesetzes..." Mit dem Entfernen von seinem Fahrzeug gibt der Lenker klar zu verstehen, dass aus seiner Sicht die Phase des Beginns des Abstellens, die zur Abgabenentrichtung zur Verfügung steht, beendet ist und er den Vorgang des Einparkens für abgeschlossen erachtet. Sowohl das Ausfüllen eines Parkscheines als auch die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines nehmen eine gewisse Zeit nach dem Stillstand des Fahrzeuges auf seinem Parkplatz in Anspruch. Zunächst ist der Motor abzustellen, ein zutreffender Gang einzulegen, allenfalls die Handbremse anzuziehen, allfällige eingeschaltete Scheinwerfer auszuschalten, der Sicherheitsgurt zu lösen, usw. Dann ist in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone für die Abgabenentrichtung zu sorgen, sofern keine Abgabenbefreiung (z.B. "Parkpickerl") vorliegt. Beim "Handyparken" muss das Mobiltelefon in die Hand genommen werden, bei Verwendung einer Park-App die Handy-Parkfunktion aufgerufen, ansonsten die SMS-Nachrichtenfunktion bedient werden, die erforderlichen Daten sind einzugeben, allenfalls Guthaben aufzuladen oder ein Pin-Code zu erneuern, und schließlich die Abstellanmeldung an das elektronische System zu senden. Dieses empfängt die Nachricht, verarbeitet sie und sendet eine Bestätigung an das Handy zurück, die abzuwarten ist. Entfernt sich der Lenker vor Einlangen der positiven Rückmeldung des elektronischen Systems vom Fahrzeug, wurde das Fahrzeug ohne Abgabenentrichtung abgestellt und der Straftatbestand der Verkürzung, allenfalls der Hinterziehung der Parkometerabgabe verwirklicht. Wird das Service des "Handy-Parkens" ins Anspruch genommen, ist der Benutzer verpflichtet, die Buchungsbestätigung für den Parkschein im oder zumindest beim Kraftfahrzeug abzuwarten, da erst zu diesem Zeitpunkt der entsprechende Betrag vom Bankkonto abgebucht wird und die Parkgebühr als entrichtet anzusehen ist. Nach den unbedenklichen Feststellungen eines Organes der Landespolizeidirektion Wien war im Beanstandungszeitpunkt durch den Bf. kein elektronischer Parkschein gebucht und wurde die Parkometerabgabe für den Beanstandungszeitpunkt auch nicht auf anderem Weg entrichtet, sodass bei Beginn des Abstellens weder ein Parkschein entwertet im Fahrzeug, noch ein elektronischer Parkschein aktiviert war. Zusammenfassend wird festgehalten, dass der Bf keinerlei Vorbringen erstattet hat, aus welchen sich Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der behördlichen Feststellungen ergeben könnten. Taugliche Anhaltspunkte, welche den gegenständlichen Tatvorwurf widerlegen könnten, wurden vom Bf weder angeboten, noch vorgelegt. Mündliche Verhandlung Von einer mündlichen Verhandlung war im gegenständlichen Fall gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abzusehen, da einerseits im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt und von keiner Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt wurde und andererseits (arg. "kann" in § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG) die Aktenlage einschließlich der vom Verwaltungsgericht selbst außerhalb der Verhandlung aufgenommenen Beweise erkennen lässt, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt oder in Befolgung des Gebotes der Bedachtnahme auf die Grundsätze der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit (§§ 6, 16 BFGG) eine Verfahrenseinstellung gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verfügen ist. Zur Strafbemessung Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. Bei der Strafbemessung hat die Erstbehörde unter Bezugnahme auf § 19 VStG zu Recht berücksichtigt, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht, neben der fiskalischen Seite - Sicherung der Einnahmen - dienen die nach dem Wiener Parkometergesetz angeführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchführung der Parkraumbewirtschaftung (vgl. VwGH 16.5.2011, 2011/17/0053). Die Bestimmungen des Wiener Parkometergesetzes dienen nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationalisierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes (vgl. z.B. VwGH 28.11.2001, 2001/17/0160). Wurde eine lineare gebührenpflichtige Kurzparkzone - wie im gegenständlichen Fall - ordnungsgemäß kundgemacht, so darf auch einem nicht ortskundigen Verkehrsteilnehmer beim Vorbeifahren an einem solchen Verkehrszeichen die Gebührenpflicht bei Aufwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt nicht entgehen (vgl. zB VwGH 04.08.2005, 2005/17/0056). Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn einer Person die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach den Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl. zB VwGH 16.11.1984, 83/17/0063). Da vom Bf. keine besonderen oder außergewöhnlichen Umstände behauptet wurden, die eine mangelnde Aufmerksamkeit entschuldigen könnten, kann die Unkenntnis der Gebührenpflicht nicht als entschuldigt angesehen werden. Der Bf hätte bei der für Fahrzeuglenker im Straßenverkehr erforderlichen Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass sich der Abstellort in einer linearen Kurzparkzone befand. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt - wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt - zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Die Fahrlässigkeit ist nach Satz zwei der zitierten Bestimmung bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Bf. hat somit die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Der Aktenlage nach kommt dem Bf der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zu Gute. Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Der verhängte Strafbetrag liegt im unteren Bereich des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens. Zur Höhe der bemessenen Geldstrafe hat der Bf in der gegenständlichen Beschwerde kein Vorbringen erstattet bzw hat er zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten im Verwaltungsverfahren keine Angaben gemacht. Die belangte Behörde ist daher zu Recht im Schätzungsweg von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen (vgl. z.B. VwGH 30.6.2004, 2001/09/0120). Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 zu bestimmenden Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens bleiben in Höhe des Mindestsatzes von € 10,00 unverändert aufrecht.   Kostenentscheidung Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BFBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.   Zur Zulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.     Wien, am 7. Dezember 2016  

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7501284/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7501284.2016
Stammnummer
116055
Gültig
07.12.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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