Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1193-W/04
Abgabenrechtliche Begünstigungen sind im Feststellungsbescheid anzuführen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1193-W/04vom 01.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine abgabenrechtliche Begünstigung für im Grundlagenbescheid festgestellte Einkünfte kann im abgeleiteten Einkommensteuerbescheid nur berücksichtigt werden, wenn die Begünstigung bereits im Feststellungsbescheid angeführt ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Stb., gegen den
Bescheid des Finanzamtes S., betreffend Einkommensteuer 1996
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches. Das ebenfalls beiliegende Berechnungsblatt in ATS dient
der Information.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgabe ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Die Bw. (Berufungswerberin) erzielte im
streitgegenständlichen Zeitraum neben Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit (Pension) auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb
aus einer Beteiligung.
Mit Bescheid vom 4. Juni 1998 wurde die Bw. zur
Einkommensteuer für das Jahr 1996 veranlagt, bei den Einkünften aus
Gewerbebetrieb - wie in der Erklärung angegeben - aus der
Beteiligung an der A.KG ein Betrag von S 236.593,00 berücksichtigt, und auf
einen Betrag von S 236.600,00 der Halbsatztarif gem. § 37 Abs. 1 EStG 1988
angewendet.
Mit Bescheid gem. § 188 BAO vom 16. August 1999 wurden
die erzielten Einkünfte der Bw. als Beteiligte an der A.KG mit S 604.714,00
festgestellt. Ein bei der Veranlagung der beteiligten Steuerpflichtigen im
Rahmen der Einkommensermittlung zu berücksichtigender Betrag, auf den eine
Begünstigung gem. § 37 Abs. 1 EStG 1988 anzuwenden wäre, wurde im
Feststellungsbescheid nicht angeführt.
Das Finanzamt führte mit Bescheid vom 2. September
1999 eine Änderung gem. § 295 Abs. 1 BAO zum Bescheid vom 4. Juni 1998
durch, berücksichtigte den Betrag von S 604.714,00 bei den
Einkünften aus Gewerbebetrieb, und unterzog davon einen Betrag von S
236.593,00 der Besteuerung zum Halbsatztarif gem. § 37 Abs. 1 EStG
1988.
Gegen den gem. § 295 Abs. 1 BAO geänderten
Einkommensteuerbescheid 1996 vom 2. September 1999 erhob der steuerliche
Vertreter der Bw. mit Schreiben vom 1. Oktober 1999 Berufung. Der steuerliche
Vertreter der Bw. führt begründend aus, dass im Gesamtbetrag der
Einkünfte, Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von S 604.714,00
enthalten seien, die zur Gänze aus der Aufgabe des Betriebes A.KG
resultierten. Die Ermittlung dieses Betrages sei in der für A.KG
durchgeführten Betriebsprüfung erfolgt. Im Einkommensteuerbescheid
1996 vom 2. September 1999 werde jedoch nur ein Betrag von S 236.593,00 der
begünstigten Besteuerung gem. § 37 Abs. 1 EStG unterzogen. Im Namen
und im Auftrag der Bw. stelle der steuerliche Vertreter den Antrag, den Betrag
von S 604.714,00 gem. § 37 Abs. 1 EStG zu besteuern und die Einkommensteuer
für 1996 daher mit S 143.678,00 festzusetzen, sodass ich nach Abzug der
bisherigen Vorschreibung eine Nachzahlung von S 88.667,00 ergebe.
Mit abweisender Berufungsvorentscheidung gem. § 276
BAO vom 22. Mai 2001 wurde der Bescheid vom 2. September 1999 geändert. In
der BVE wird dazu begründend ausfgeführt: "Liegen einem
Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen
worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten
werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen
unzutreffend sind (§ 252 (1) BAO). Die Berufung müßte sich gegen
den Feststellungsbescheid selbst richten. Aufgrund der Mitteilung vom
16.8.1999 zu St.Nr. ... , Fa. A.KG wurde im angefochtenen Bescheid der
Einkünfteanteil aus Gewerbebetrieb mit S 604.714,-- angesetzt. Da der
dieser Mitteilung zugrundeliegende Feststellungsbescheid für den
abgeleiteten Einkommensteuerbescheid bindend ist, kann eine Änderung der
Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht in Betracht kommen,
solange der Feststellungsbescheid nicht geändert
wird. Bezüglich der begünstigten Einkünfte ist aus dem
Erstbescheid (wurde übernommen von der ESt-Erklärung) ein Betrag von S
236.593,00 zu Unrecht im angefochtenen Bescheid enthalten, weil in der o.a.
Mitteilung keine begünstigten Einkünfte ausgewiesen sind. Dies wurde
bei der Berufungserledigung korrigiert."
Gegen die Berufungsvorentscheidung brachte der steuerliche
Vertreter der Bw. mit Schriftsatz vom 11. Juni 2001 den Antrag ein, die Berufung
der Abgabenbehörde 2. Instanz zur Entscheidung vorzulegen oder allenfalls
eine 2. Berufungsvorentscheidung zu erlassen. Der Vorlageantrag wird wie folgt
begründet: Im Gesamtbetrag der Einkünfte seien Einkünfte
aus Gewerbebetrieb in Höhe von S 604.714,00 enthalten, die zur
Gänze aus der Aufgabe des Betriebes A.KG resultierten. Die Ermittlung
dieses Betrages sei in der für die A.KG durchgeführten
Betriebsprüfung erfolgt. Im Feststellungsbescheid 1996 vom 16. September
1999 (richtig wohl: August) sei angeführt, dass bei der Veranlagung der
beteiligten Steuerpflichtigen im Rahmen der Einkommensermittlung die in Frage
kommende Begünstigung gem. § 37 EStG zu berücksichtigen
sei. Im vorliegenden Einkommensteuerbescheid 1996 werde jedoch keine
Begünstigung berücksichtigt. Im Namen und Auftrag der Bw. stelle der
steuerliche Vertreter den Antrag, den Betrag von S 604.714,00 gem. § 37
Abs. 1 EStG zu besteuern und die Einkommensteuer für 1996 daher mit S
143.678,00 festzusetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob die
für die Bw. mit Bescheid gem. § 188 BAO festgestellten Einkünfte
aus Gewerbebetrieb der begünstigten Besteuerung gem. § 37 Abs. 1 EStG
1988 zu unterwerfen sind bzw. im Feststellungsbescheid ein Betrag angeführt
ist, der dem Hälftsteuersatz gem. § 37 Abs. 1 EStG 1988 zu unterziehen
ist (Ansicht der Bw.) oder ob im Rahmen einer Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für einen Betrag für den die
Halbsatzbegünstigung gem. § 37 Abs. 1 EStG 1988 im
Feststellungsbescheid nicht angeführt ist, diese Begünstigung auch
nicht berücksichtigt werden kann (Ansicht des Finanzamtes).
Die Mitteilung über die gesonderte Feststellung vom
16. August 1999 für die Bw. betreffend die Beteiligung an der A.KG hat
folgenden Inhalt:
"Die im Kalenderjahr 1996 durch die
Gesellschaft/Gemeinschaft A.KG .... erzielten
Einkünfte werden gem. § 188 BAO festgestellt. Auf den oben
angeführten Beteiligten entfällt: Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
............................................................................
604.714 Bei der Veranlagung des (beteiligten)
Steuerpflichtigen sind im Rahmen der Einkommensermittlung zu
berücksichtigen: In Frage kommende
Begünstigungen/Besteuerungswahlrechte nach §§ 24, 37, 97,
117 und 117a EStG 1988" (siehe ESt-Akt S 14/1996).
§ 252 Abs. 1 BAO lautet: "(1) Liegen einem
Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen
worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten
werden, daß die im Feststellungsbescheid getroffenen Feststellungen
unzutreffend sind."
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 28.2.1995, 95/14/0021
festgehalten, welchen Inhalt ein Feststellungsbescheid gem. § 188 BAO
aufzuweisen hat: "Der Bescheid nach § 188 BAO stellt Art und Höhe des
einheitlichen Gewinnes bzw. Überschusses - dieser umfaßt
beispielsweise auch Sonderbetriebsausgaben und Sonderwerbungskosten -
fest, der für die Personenvereinigung nach einkommensteuerlichen
Vorschriften zu ermitteln ist. Er stellt weiters fest, welcher Anteil am Gewinn
bzw. Überschuß jedem Beteiligten zuzurechnen ist. Im Bescheid nach
§ 188 BAO ist zudem über bestimmte Fragen, welche die
einkommensteuerliche Behandlung der festgestellten Einkünfteanteile
betreffen, wie etwa ob die Einkunftsteile der Besteuerung nach § 37 EStG
unterliegen (siehe dazu Stoll, BAO-Kommentar, 1997ff; Ritz, BAO-Kommentar,
§ 188 Tz. 9ff), abzusprechen."
Im oben angeführten Feststellungsbescheid vom 16.
August 1999 ist eine bei der Veranlagung des beteiligten Steuerpflichtigen im
Rahmen der Einkommensermittlung zu berücksichtigende Begünstigung nach
§ 37 EStG 1988 nicht angeführt, und geht daher auch der
unabhängige Finanzsenat davon aus, dass eine solche Begünstigung nicht
Teil des Feststellungsbescheides vom 16. August 1999 ist.
Die Ausführung des steuerlichen Vertreters der Bw. im
Vorlageantrag, wonach im Feststellungsbescheid 1996 vom "16.09.1999" (richtig
wohl: 16. August 1999) angeführt sei, dass bei der Veranlagung der
beteiligten Steuerpflichtigen im Rahmen der Einkommensermittlung die in Frage
kommende Begünstigung gem. § 37 EStG zu berücksichtigen sei, geht
deshalb ins Leere, da bei diesen Ausführungen des Feststellungsbescheides
kein Betrag, der begünstigt zu besteuern ist, und auch keine konkrete
Begünstigung angegeben ist. Es werden nur mögliche Begünstigungen
aufzählend angeführt. Diese Ausführungen des
Feststellungsbescheides können jedenfalls nicht so verstanden werden, dass
die Art und die Höhe der Begünstigung erst im Einkommensteuerverfahren
näher zu bestimmen wären. Diese Feststellungen sind - wie
bereits oben näher ausgeführt - bereits im Grundlagenbescheid zu
treffen.
Wenn der steuerliche Vertreter der Bw. in der Berufung
ausführt, im Gesamtbetrag der Einkünfte seien Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in Höhe von S 604.714,00 enthalten, die zur Gänze aus
der Aufgabe des Betriebes A.KG resultierten, im Einkommensteuerbescheid 1996
werde jedoch nur ein Betrag von S 236.593,000 der begünstigten Besteuerung
gem. § 37 Abs. 1 EStG unterzogen, so ist darauf zu verweisen, dass eine
begünstigte Besteuerung gem. § 37 Abs. 1 EStG 1988 deswegen nicht in
Betracht kommt - auch nicht für einen Betrag von S 236.593,00 -
da dem Feststellungsbescheid vom 16. August 1999 ein Hinweis auf eine
begünstigte Besteuerung der dort festgestellten Einkünfte nicht zu
entnehmen ist.
Ein Antrag im Berufungsverfahren betreffend den
Einkommensteuerbescheid 1996 der die Berücksichtung der begünstigten
Besteuerung gem. § 37 für im Grundlagenbescheid festgestellte
Einkünfte begehrt, kann aus dem Grund, dass über das Vorliegen einer
begünstigten Besteuerung gem. § 37 Abs. 1 EStG 1988 im
Feststellungsbescheid abzusprechen ist, der Berufung nicht zum Erfolg
verhelfen.
Es liegen bei den Anträgen und Ausführungen des
steuerlichen Vertreters der Bw. - im Berufungsverfahren betreffend den
Einkommensteuerbescheid 1996 - im Ergebnis Einwendungen gegen die
Rechtmäßigkeit des dem abgeleiteten Bescheid zugrunde liegenden
Feststellungsbescheid vor.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 28.5.1997, 94/13/0273) "ist eine
Anfechtung eines Steuerbescheides, die lediglich mit Einwendungen gegen die
Rechtmäßigkeit eines dem Steuerbescheid zugrunde liegenden
Feststellungsbescheides begründet ist, in der Sache abzuweisen (vgl. etwa
das hg Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, 94/15/0164, oder vom 25. Februar 1997,
96/14/0027)."
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 1.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1193-W/04
- Stammnummer
- 11605
- Gültig
- 01.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF