Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102590/2017
Österreichische Zuständigkeit für Familienleistungen? Haushaltszugehörigkeit oder überwiegende Unterhaltskostentragung?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102590/2017vom 08.08.2017Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde des Al*****ar Ma***** (ал****** ма******), österreichische Anschrift *****Adresse_Ö*****, vom 1. 4. 2016 gegen den Bescheid des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom 4. 3. 2016, wonach der Antrag vom 19. 10. 2015 auf Ausgleichszahlung für die im Oktober 1999 geborenen Zh***** (Jh*****) An*****a (жа***** ан*****ва) für den Zeitraum Oktober 2010 bis Dezember 2014 sowie ab Oktober 2015 abgewiesen wurde, Versicherungsnummer 7*****,
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Zeitraums Oktober 2010 bis Oktober 2012 gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides bleibt insoweit unverändert, als er den Antrag vom 19. 10. 2015 auf Ausgleichszahlung für den Zeitraum Oktober 2010 bis Oktober 2012 abweist;
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen, hinsichtlich der Zeiträume November 2012 bis Dezember 2014 sowie Oktober 2015 bis März 2016, werden der angefochtene Bescheid vom 4. 3. 2016 und die diesbezügliche Beschwerdevorentscheidung vom 29. 8. 2016 gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufgehoben. Die Sache wird insoweit an das Finanzamt zurückverwiesen.
III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG bzw. gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Antrag vom 28. 1. 2015
Mit offenbar am 28. 1. 2015 beim Finanzamt eingelangtem undatiertem Antrag beantragte der Beschwerdeführer (Bf) Al*****ar Ma*****, bulgarischer Staatsbürger, Familienbeihilfe für die im Oktober 1999 geborene Zh***** Al*****rova An*****a, ebenfalls bulgarische Staatsbürgerin.
Das Formular Beih 1 ist nur teilweise ausgefüllt. Diesem lässt sich entnehmen:
Der Antragsteller sei selbständig erwerbstätig und wohne in *****Adresse_Ö*****.
Seine Tochter gehe in Svishtov in eine allgemeinbildende Oberschule, wo sie im Schuljahr 2013/2014 die 9. Klasse besucht habe.
Beigeschlossen waren folgende Urkunden:
Bescheinigung des Amtsgerichts Svishtov
Das Amtsgericht Sviosthov bescheinigte am 1. 4. 2005 (beglaubigte Übersetzung), dass die zwischen Le***** Ad*****a Ma*****a und Al*****ar An***** Ma***** geschlossene Ehe aufgelöst wurde und die Ausübung der Elternrechte für das minderjährige Kind Zh***** Al*****rova An*****a dem Vater gewährt wird, wobei der Mutter ein näher ausgeführtes Besuchsrecht zukommt und die Mutter nach der Scheidung ihren vorehelichen Familiennamen M***** trägt.
Schulbesuchsbestätigung
Eine näher bezeichnete allgemeinbildende Oberschule in Svishtov bestätigte am 11. 12. 2013 (beglaubigte Übersetzung):
Die vorliegende Bescheinigung wird Zh***** Al*****rova An*****a, mit
Personenkennzahl ... ausgestellt zur Bestätigung dessen, dass sie in 9. B Klasse als
Schüler/in im Schuljahr 2013/2014 immatrikuliert ist und im Buch für Kinder, die bis Alter
von 16 Jahren obligatorischer Ausbildung unterliegen, auf Seite 62, N° ... eingetragen ist.
Sie besucht den Unterricht regelmäßig.
Die vorliegende Bescheinigung wird ausgestellt, um vor der Direktion "Sozialhilfe" -
Stadt Svishtov zu dienen.
Geburtsurkunde
Laut (beglaubigt übersetzter) Geburtsurkunde ist Zh***** Al*****rova An*****a im Oktober 1999 in Svishtov geboren, Eltern sind Le***** Ad*****a M***** und Al*****ar An***** Ma*****.
Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/innen
Das Amt der Wiener Landesregierung fertigte am 29. 7. 2014 eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/innen gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für den Bf aus. Dieser sei Selbständiger.
Einkommensteuerbescheid 2013
Laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 vom 28. 11. 2014 hatte der Bf im Jahr 2013 (negative) Einkünfte aus Gewerbebetrieb von -3.689,82 €. Die Einkommensteuer wurde mit 0, 00 € festgesetzt.
Abweisungsbescheid vom 18. 5. 2015
Mit Bescheid vom 18. 5. 2015 wies das Finanzamt den Antrag des Bf vom 28. 1. 2015 "auf Ausgleichszahlung" für seine Tochter für den Zeitraum Jänner 2015 bis September 2015 ab:
Da Sie trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht haben und dadurch Ihrer
Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen sind, muss angenommen
werden, dass im oben genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat bzw. besteht.
Da Sie das Ersuchen um Ergänzung vom 24.3.2015 nicht beantwortet haben., war
wie im Spruch zu entscheiden.
Der Bescheid wurde am 21. 5. 2015 hinterlegt (Beginn der Abholfrist 22. 5. 2015), er langte nicht behoben am Finanzamt zurück.
Antrag vom 19. 10. 2015
Mit am 19. 10. 2015 beim Finanzamt persönlich abgegebenen Antrag vom 15. 10. 2015 beantragte der Bf eine Differenzzahlung für die im Oktober 1999 geborenen Zh***** Al*****rova An*****a für den Zeitraum von Oktober 2010 bis laufend.
Das Formular Beih 1 ist nur teilweise ausgefüllt. Diesem lässt sich entnehmen:
Der Antragsteller sei am 30. 11. 2009 nach Österreich eingereist, sei selbständig erwerbstätig und wohne in *****Adresse_Ö*****.
Seine Tochter gehe in Svishtov in eine allgemeinbildende Oberschule, wo sie die 10. Klasse besuche. Die Kindererziehung werde allein vom Bf vorgenommen.
Beigeschlossen waren folgende Urkunden:
Bescheinigung des Amtsgerichts Svishtov
Siehe Antrag vom 28. 1. 2015.
Meldebestätigung
Die Stadt Svishtov bestätigte am 30. 4. 2015, dass Zh***** Al*****rova An*****a seit 13. 5. 2011 ihre ständige Anschrift in Svishtov, T*****-O*****-Str. 005, habe.
Geburtsurkunde
Siehe Antrag vom 28. 1. 2015.
Schulbesuchsbescheinigung vom 11. 12. 2013
Siehe Antrag vom 28. 1. 2015.
Schulbesuchsbestätigung vom 30. 9. 2015
Eine näher bezeichnete allgemeinbildende Oberschule in Svishtov bestätigte am 30. 9. 2015 (beglaubigte Übersetzung):
Die vorliegende Bescheinigung wird Zh***** Al*****ROVA An*****A,
mit Personenkennzahl ... ausgestellt zur Bestätigung dessen, dass sie eine
Vollzeitschülerin in täglicher Ausbildungsform ist.
Im Schuljahr 2014-2015 hat sie 10. Klasse erfolgreich abgeschlossen.
Die Dauer des Ausbildungskurses der allgemeinbildenden Schule ist 12 Jahre.
Die Schülerin ist die Schule in Juni 2017 abzuschließen.
Die vorliegende Bescheinigung wird ausgestellt, um vor der Familienkasse in
Österreich zu dienen.
Bescheinigung der Anstalt für Sozialhilfe vom 30. 9. 2015
Die Republik Bulgarien, Anstalt für Sozialhilfe, Direktion "Sozialhilfe - Stadt Svishtov bestätigte am 30. 9. 2015 (beglaubigte Übersetzung):
BESCHEINIGUNG
Direktion "Sozialhilfe" - Stadt Svishtov bescheinigt hiermit, dass Herr Al*****ar An*****
Ma*****, mit Personenkennzahl ... und ständiger Anschrift; Republik Bulgarien, Gebiet Veliko Tamovo, Gemeinde Svishtov, Stadf Svishtov, T*****-O*****-Straße № 5, Kinderzulage in Höhe
von 35.00 BGN monatlich für das Kind Zh***** Al*****rova An*****a, mit Personenkennzahl
... auf Grund des Artikels 7, Absatz 1 des Gesetzes über Familiensozialhilfe für Kinder von der
Direktion "Sozialhilfe" - Stadt Svishtov bekommen hat. In den letzten 5 Jahre hat er für die folgenden
Zeiträume Kinderzulage bekommen:
- Vom 1. August 2010 bis 31. Juli 2011 - 35.00 BGN monatlich
- Vom 1. August 2011 bis 31. Juli 2012 - 35.00 BGN monatlich
- Vom 1. September 2013 bis 31. August 2014 - 35.00 BGN monatlich
- Vom 1. Oktober 2014 bis 31. März 2015 - 35.00 BGN monatlich
Die vorliegende Bescheinigung wird ausgestellt, um vor den Behörden in Österreich zu dienen.
Personalausweis Tochter
(Offenbar, die Kopie ist unvollständig) wurde der Personalausweis der Tochter vorgelegt.
Meldebestätigung
Laut Meldebestätigung vom 30. 11. 2009 ist der Bf seit diesem Tag an der Adresse *****Adresse_Ö***** mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Personalausweis Vater
Ferner wurde der Personalausweis des Vaters vorgelegt.
Ergänzungsersuchen vom 2. 12. 2015
In Beantwortung eines Ergänzungsersuchens des Finanzamts vom 2. 12. 2015
- vorzulegen seien
-- Kopie des Dienstvertrag bzw Werkvertrag ab 10/2010
-- Kopie des Gewerbeschein
--- Einkommensnachweis z.B.Honorarnoten etc von Ihnen ab 2010-lfd
-- Einzahlbestätigung der geleisteten Sozialversicherungsbeiträge £01$ f* °£Oi5
-- Einkommensnachweis Kopie der Unterhaltszahlungen an Ihre Tochter
-- EWR Anmeldebescheinigung von Ihnen -
legte der Bf am 14. 1. 2016 vor:
Erklärung der Großmutter vom 10. 1. 2016
Die Großmutter von Zh***** erklärte laut beglaubigter Übersetzung am 10. 1. 2016:
ERKLÄRUNG
Ich, die Unterzeichnete Em***** A***** H***** erkläre, dass ich einen
finanziellen Unterhalt von Al*****ar An***** Ma***** filr Zh***** Al*****rova
An*****a in Höhe von 300 Lewa (150 Euro) jeden Monat für den Zeitraum vom Jahr
2010 bis zum Jahr 2015 erhalte.
Bulgarische Steuererklärung 2010
Vorgelegt wurde ein nicht übersetztes Formular des министерство на финансите (Finzanzministeriums), национална агенця 3а приходите (Staatliche Steuerverwaltung), betreffend Jahressteuererklärung (годишна данъчна декларация) offenkundig für den Zeitraum 1. 1. 2010 bis 31. 12. 2010, des Bf. Diese weist einen Gewinn (положителен) von in Summe (сума) 5899,07 bei Gesamteinnahmen (общо приходи) von 111.814,53 und Gesamtausgaben (общо ра3ходи) von 105.915,46 aus.
Bulgarische Steuererklärung 2011
Vorgelegt wurde ein nicht übersetztes Formular des министерство на финансите (Finzanzministeriums), национална агенця 3а приходите (Staatliche Steuerverwaltung), betreffend Jahressteuererklärung (годишна данъчна декларация) offenkundig für den Zeitraum 1. 1. 2011 bis 31. 12. 2011, des Bf. Diese weist einen Verlust (отрицателен) von in Summe (сума) 56,65 bei Gesamteinnahmen (общо приходи) von 98.471,30 und Gesamtausgaben (общо ра3ходи) von 98.527,95 aus.
Bulgarische Steuererklärung 2012
Vorgelegt wurde ein nicht übersetztes Formular des министерство на финансите (Finzanzministeriums), национална агенця 3а приходите (Staatliche Steuerverwaltung), betreffend Jahressteuererklärung (годишна данъчна декларация) offenkundig für den Zeitraum 1. 1. 2012 bis 31. 12. 2012, des Bf. Diese weist einen Verlust (отрицателен) von in Summe (сума) 1.435,17 bei Gesamteinnahmen (общо приходи) von 9.083,14 und Gesamtausgaben (общо ра3ходи) von 10.518,31 aus.
Einnahmen-Ausgabenrechnung 2013
Laut Einnahmen-Ausgabenrechnung 2013 standen im Jahr 2013 Erlösen (zu 0%, Kleinunternehmer) von 5.928,83 € Aufwendungen für Wareneinkauf (zu 0%) von 7.122,43 € sowie für sonstigen Ausgaben, darunter 1.719,52 € Pflichtbeiträge, von 2.496,22 €, insgesamt daher 9.618,65 € gegenüber, sodass der Verlust 3.689,82 € betrug. Die Art der Tätigkeit lässt sich der Einnahmen-Ausgabenrechnung nicht entnehmen.
Einnahmen-Ausgabenrechnung 2014
Laut Einnahmen-Ausgabenrechnung 2014 standen im Jahr 2014 Erlösen (zu 10%) von 11.137,89 € Aufwendungen für Wareneinkauf (zu 10% und zu 20%), Betriebsstoffverbrauch und AfA von 16.572,09 € sowie für sonstigen Ausgaben, darunter 1.890,36 € Pflichtbeiträge, von 2.7995,22 €, insgesamt daher 19.367,41 € gegenüber, sodass der Verlust 8.229,42 € betrug. Die Art der Tätigkeit lässt sich der Einnahmen-Ausgabenrechnung nicht entnehmen.
Einzahlung Pflichtversicherung
Am 28. 2. 2013 wurde vom Bf ein Betrag von 775,48 € auf sein Betragskonto bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eingezahlt, am 20. 8. 2013 ein Betrag von 472,02 €, am 20. 11. 2013 ebenfalls 472,02 €, am 18. 2. 2011 472,59 €, am 21. 3. 2014 472,59 €, am 18. 8. 2014 472,59 €, am 1. 6. 2015 618,24 € (vorgelegt samt Kontoauszug der SVA der gewerblichen Wirtschaft), am 12. 8. 2016 618,24 € (vorgelegt samt Kontoauszug der SVA der gewerblichen Wirtschaft), am 17. 11. 2015 618,24 € (vorgelegt samt Kontoauszug der SVA der gewerblichen Wirtschaft).
Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/innen
Siehe oben.
Gewerberegisterauszug
Laut Auszug aus dem Gewerberegister vom 6. 11. 2012 hat der Bf am 1. 11. 2012 das Gewerbe "Handelsagent und Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe, zu welchen insbesondere der Handel mit Medizinprodukten, Waffen und pyrotechnischen Artikeln zählen" angemeldet.
Abweisungsbescheid vom 4. 3. 2016
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4. 3. 2016 wies das Finanzamt den Antrag des Bf vom 19. 10. 2015 auf Ausgleichszahlung für die im Oktober 1999 geborenen An*****a Al*****rova Zh***** für den Zeitraum Oktober 2010 bis Dezember 2014 sowie ab Oktober 2015 ab und führte hierzu aus:
Begründung
Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Anmerkung:
Für den Zeitraum Jänner bis September 2015 muss der Antrag zurückgewiesen werden, weil darüber bereits mit Abweisungsbescheid vom 18.5.2015 entschieden worden ist.
Diese Bescheide sind mittlerweile in Rechtskraft erwachsen, daher kann darüber nicht mehr abgesprochen werden.
Der Abweisungsbescheid wurde dem Bf laut Zustellnachweis am 8. 3. 2016 persönlich ausgefolgt.
Beschwerde
Unter Verwendung eines internen Formulars des Finanzamts erhob der Bf am 1. 4. 2016 Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 4. 3. 2016.
Da dieses Formular einen Beschwerdeantrag (§ 250 Abs. 1 lit. c BAO) nicht vorsieht, wurde ein solcher vom Bf auch nicht ausdrücklich gestellt. Aus dem Gesamtzusammenhang ist jedoch ersichtlich, dass der Bf die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Die Beschwerde wurde wie folgt begründet:
Bei der erste Bestätigung wurde bei der Übersetzung falsch formuliert. Es handelt sich nicht um Alimente, sondern um finanzielle Unterstützung, die an die Oma bar 150 € pro Monat + an Konto wie ein Sicherung 1500 LV (= 750 €, 1 LV = € 1,95583) Familienbeihilfe bitte Rückwirkend ab 2011.
Beigefügt waren neben einer Kopie des Abweisungsbescheids folgende Unterlagen:
Erklärung der Großmutter
Die Großmutter gab am 4. 1. 2016 folgende Erklärung ab (beglaubigte Übersetzung):
ERKLÄRUNG
Von Em***** A***** H***** (Großmutter von Zh*****) in Bezug auf die
finanziele Unterstützung von Zh***** Al*****rova An*****a in Höhe von 300 Lewa
(150 Euro) von Al*****ar An***** Ma***** für den Zeitraum vom Monat 01.2010
bis 31.12.2010; 01.2011 bis 31.12.2011; 01.2012 bis 31.12.2012.
Energiekosten
Vorgelegt wurden verschiedene unübersetzte E-Mails in cyrillischer Schrift, aus denen sich laut handschriftlicher Anmerkung Energiekosten entnehmen lassen sollen.
Zahlungsbeleg
Laut ebenfalls unübersetztem Beleg in cyrillischer Schrift dürfte am 18. 2. 2016 ein Betrag von 1.500,00 (Lewa?) auf ein Konto bei einer bulgarischen Bank eingezahlt worden sein.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29. 8. 2016 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 1. 4. 2016 als unbegründet ab:
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in der ab 1. Mai 2010 gültigen Fassung regelt, welcher
Mitgliedstaat für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen
vorrangig zur Gewährung der im jeweiligen Hoheitsgebiet vorgesehenen Familienleistungen
verpflichtet ist.
Vorrangig muss grundsätzlich jener Mitgliedsstaat die Familienleistungen gewähren, in dem
eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Sind die Elternteile in verschiedenen Mitgliedsstaaten erwerbstätig, trifft die vorrangige Verpflichtung
zur Gewährung der Familienleistungen jenen Mitgliedsstaat, in dessen Gebiet die
Familienangehörigen wohnen.
Sind die Familienleistungen im anderen Mitgliedsstaat höher, besteht dort gegebenenfalls ein
Anspruch auf Gewährung des Unterschiedsbetrages (Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr.
883/2004).
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht grundsätzlich nur für die Dauer einer Beschäftigung oder
selbständigen Erwerbstätigkeit im Inland oder bei Bezug einer Geldleistung infolge dieser
Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit. Kein Anspruch besteht jedoch, wenn die
Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmerinnen
verstößt.
Tätigkeiten, die sich als völlig unwesentlich darstellen, bleiben dabei außer Betracht.
Der Begriff des "familienangehörigen Kindes" wird im § 2 Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967 definiert; darunter zu verstehen sind leibliche Kinder, Enkel, Stiefkinder usw.,
allerdings immer unter der einschränkenden Voraussetzung, dass das Kind mit dem in Frage
kommenden Eltemteil im gemeinsamen Haushalt lebt oder dieser Elternteil überwiegend die Unterhaltskosten für das Kind trägt (§ 2 Abs. 2 FLAG 1967).
Sie haben in Österreich ab November 2012 eine gewerblich selbständige Tätigkeit in der
österreichischen Sozialversicherung angemeldet und ab dem Kalenderjahr 2013 dem
Finanzamt zu versteuernde Einkünfte erklärt. Die für die Kalenderjahre 2013 und 2014 vorliegenden
Einkommensteuererklärungen weisen allerdings nur negative Einkünfte (Verluste)
aus.
Ihre Ehe mit der Mutter des Kindes Zh***** wurde im Februar 2005 geschieden und die
Obsorge für das Kind wurde Ihnen übertragen, der Mutter wurden wöchentliche Aufenthalte an
den Wochenenden zuerkannt. Tatsächlich lebt das Kind bei seinen Großeltern in Bulgarien.
Von der Großmutter wurde bestätigt, sie würde monatlich 300 Lewa (etwa 153 €) von Ihnen für
den Unterhalt des Kindes erhalten.
Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 67 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei
einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit
gilt gemäß lit. c) nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind wegen eines Leidens oder
Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet und die Person zu den Kosten
des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt.
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen
Haushalt führen, dem das Kind angehört.
Grundsätzlich besteht für in einem anderen EU-Mitgliedsstaat lebendes Kind nur für Zeiten einer
Erwerbstätigkeit in Österreich Anspruch auf österreichische Familienleistungen (Familienbeihilfe
bzw. Ausgleichszahlung). Sie haben aber erst ab November 2012 eine Erwerbstätigkeit in der
österreichischen Sozialversicherung angemeldet, daher sind für den Zeitraum Oktober 2010 bis
Oktober 2012 keinerlei Tatbestände für einen Anspruch auf österreichische Familienleistungen
vorhanden.
Bezüglich der angegebenen Unterhaltszahlungen an die Großmutter von monatlich etwa 153 €
muss einerseits festgestellt werden, dass diese eindeutig geringer als die österreichischen
Familienleistungen (etwa 195 € mtl.) sind, andererseits ist auch nicht nachvollziehbar, dass
diese tatsächlich geleistet wurden, zumal sie bis dato nur negative Einkünfte in Österreich
erzielt haben.
Da eine Haushaltszugehörigkeit nicht vorliegt und die angegebenen Unterhaltsbeiträge weit
unter den vorgesehenen Familienbeihilfenbeträgen liegen, können keine Ansprüche auf
Familienleistungen (Ausgleichszahlung) erkannt werden, Ihre Beschwerde wird daher
abgewiesen.
Anmerkung:
Der Zeitraum Jänner bis September 2015 wurde bereits mit Bescheid vom 18. Mai 2015
abgewiesen. Da dieser mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist, ist über diesen Zeitraum nicht
mehr abzusprechen.
Vorlageantrag
Am 22. 9. 2016 überreichte der Bf einen mit 20. 9. 2016 datierten Vorlageantrag beim Finanzamt:
Am 12.09.2016, 14.00 Uhr hat eine Bekannte von mir mit Ihnen bezüglich der o.a.
Beschwerdevorentscheidung telefoniert und mir mitgeteilt, dass ich meine tatsächliche
familiäre Situation darlegen soll.
Am 19. 10.2015 habe ich Familienbeihilfe beantragt. (Beilage 1)
Am 02.12.2015 habe ich ein Schreiben bekommen mit ersuche um Ergänzung.
(Beilage 2)
Am 14.01.2016 habe ich alle Unterlagen mitgebracht. (Beilage 3)
Am 04.03.2016 habe ich einen negativen Bescheid darüber bekommen. (Beilage 4)
Meine Überraschung über diese Abweisung war sehr groß, da in der Absage angeführt ist,
dass meine Tochter bei ihre Mutter (meine Exfrau) wohnt und ich Alimente zahle.In der
Scheidungsurkunde (sieh Unterlagen) steht, dass ich erziehungsberechtigl bin und meine
Tochter bei mir wohnt.
Daraufhin habe ich beim Finanzamt vorgesprochen und versucht, die Situation zu klären. Ich
habe eine Vorlage zum ausfüllen erhalten. Außerdem sollte ich lt. Der Mitarbeiterin des FA
eine bessere Übersetzung von meiner Mutter (Oma von Jh*****) beibringen. Zusätzlich sollte
noch Unterlagen über die Kosten meiner Wohnung in Bulgarien (in der meine Tochter wohnt)
vorlegen.
Am 01.04.2016 habe ich eine Beschwerde erhoben. Ich habe alle gewünschten
Unterlagen vorgelegt. (Beilage 5)
Am 29.08.2016 bekam ich wieder eine negative Beschwerdevorentscheidung. Es wird
angeführt, dass meine Tochter bei den Großeltern wohnt. Diese Annahme ist jedoch
falsch. (Beilage 6)
Deswegen möchte ich versuchen, den Fall so gut wie möglich zu beschreiben:
Punk 1:
alle Namen klar stellen:
1. Meine Tochter heißt; Jh***** Al*****rova An*****a
2. Meine Ex Frau heißt: Le***** Ad*****a Mu*****a
3. Meine Mutter (Oma von Jh*****) heißt: Em***** A***** H*****
Punkt 2.
Nach der Scheidung bin ich alleinig erziehungsberechtigt. Das sieht man in der Kopie
Scheidungsurkunde. (Beilage 7)
Meine Tochter wohnt in meiner Wohnung - Kopie von Grundbuchauszug (Beilage
8.) Ich kann nachweisen die Wohnadresse von meiner Tochter - Kopie Urkunde über
Ständige Anschrift (Beilage 9), Kopie Personalausweis meiner Tochter (Beilage 10),
Kopie Personalausweis von mir (Beilage 11)
Meine Mutter wohnt in ihrer eigenen Wohnung, welche in der Nahe meiner Wohnung
ist. Die Wohnadresse von Meine Mutter ist - Kopie Personalausweis. (Beilage 12)
Punkt 3.
Alle Kosten für die Wohnung, wie Strom, Wasser, Müllabfuhr, Grundsteuer,
Instandhaltung, etc. werden von mir bezahlt. Kopie von Rechnungen habe ich schon
vorgelegt.
Meine Mutter (Oma von Jh*****) bekommt 300 Iv.pro Monat (rd. 150 €) von mir, weil sie für
meine Tochter kocht. Alle anfallenden Kosten und Aufwendungen meine Tochter betreffend
werden ausschließlich von mir bezahlt (z.B. Gewand, Lehrbücher, usw.).
Ich habe 2012 entschieden, nach Österreich zu ziehen und mich selbständig zu
machen. Die ersten Jahren waren sehr hart und es war sehr schwer für mich. Aber schön
langsam habe ich das Gefühl, es zu schaffen. Ich denke, dass das, was ich pro Quartal für
2016 an FA an Umsatzsteuer zahle, ist ein Beweis dafür.
Meine Pläne und die meiner Tochter sind, dass sie ab September 2017 zu mir nach Wien
kommt und hier ihr Ausbildung (Studium) fortsetzt.
Ich hoffe Sie werden alle Unterlagen noch einmal überprüfen. Wenn Sie weiter Information
brauchen oder weitere Unterlagen stehe ich jederzeit zu Verfügung.
Beigefügt waren neben der Seite 1 des Antrags vom 19. 10. 2015 (Bgl. ./1), eines Ergänzungsersuchen des Finanzamts vom 2. 12. 2015 (2x, Blg. ./2 und Blg. ./3), des Abweisungsbescheids vom 4. 3. 2016 (Blg. ./4), der Beschwerde vom 1. 4. 2016 (Blg. ./5), der Beschwerdevorentscheidung vom 29. 8. 2016 (Blg. ./6):
Bescheinigung des Amtsgerichts Svishtov (Blg. ./7)
Das Amtsgericht Sviosthov bescheinigte am 1. 4. 2005, dass die zwischen Le***** Ad*****a Ma*****a und Al*****ar An***** Ma***** geschlossene Ehe aufgelöst wurde und die Ausübung der Elternrechte für das minderjährige Kind Zh***** Al*****rova An*****a dem Vater gewährt wird, wobei der Mutter ein näher ausgeführtes Besuchsrecht zukommt und die Mutter nach der Scheidung ihren vorehelichen Familiennamen M***** trägt.
Grundbuchsauszug (Blg. ./8)
Als Beilage 8 wurde ein unübersetztes Dokument in cyrillischer Schrift vorgelegt, laut Vorlageantrag ein Grundbuchsauszug.
Meldebestätigung (Blg. ./9)
Die Stadt Svishtov bestätigte am 30. 4. 2015, dass Al*****rova An*****a Zh***** seit 13. 5. 2011 ihre ständige Anschrift in Svishtov, T*****-O*****-Str. 005, habe.
Personalausweis Tochter (Blg. ./10)
Laut einem (offenbar, die Kopie ist unvollständig) Personalausweis der Tochter hat diese offenbar (unbeglaubigte Übersetzung) ihre Wohnanschrift in Svishtov, T*****-O*****-Str. 005.
Personalausweis Vater (Blg. ./11)
Laut einem Personalausweis des Vaters hat dieser offenbar (unbeglaubigte Übersetzung) seine Wohnanschrift in Svishtov, T*****-O*****-Str. 005.
Personalausweis Großmutter (Blg. ./12)
Laut einem Personalausweis der Großmutter Em***** A***** H***** hat diese offenbar (unbeglaubigte Übersetzung) ihrer Wohnanschrift in Svishtov, P***** A***** 2.
Versicherungsdatenauszug
Laut Versicherungsdatenauszug für den Zeitraum 1. 5. 2012 bis 11. 4. 2017 ist der Bf seit 1. 11. 2012 bis laufend bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert.
Einkommensteuerbescheid 2013
Laut Screenshot aus dem Abgabeninformationssystem erging der Einkommensteuerbescheid 2013 mit Datum 28. 11. 2014 erklärungsgemäß mit einem Verlust aus Gewerbebetrieb von -3.689,82 €.
Einkommensteuerbescheid 2014
Laut Screenshot aus dem Abgabeninformationssystem erging der Einkommensteuerbescheid 2014 mit Datum 9. 12. 2015 erklärungsgemäß mit einem Verlust aus Gewerbebetrieb von -8.229,42 €.
Einkommensteuerbescheid 2015
Laut Screenshot aus dem Abgabeninformationssystem erging der Einkommensteuerbescheid 2015 mit Datum 15. 12. 2016 erklärungsgemäß mit einem Verlust aus Gewerbebetrieb von -6.107,73 €.
Vorlagebericht
Mit Bericht vom 19. 5. 2017 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und führte unter anderem aus:
Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)
Beschwerde
1
Beschwerde
01.04.2016
Bescheide
2
Familienbeihilfe (Zeitraum: 10.2010-12.2014)
04.03.2016
Zusatzdokumente Bescheide
3
Maksimow-RS
08.03.2016
Beschwerdevorentscheidung
4
Beschwerdevorentscheidung
29.08.2016
Vorlageantrag
5
Vorlageantrag
22.09.2016
Vorgelegte Aktenteile
6
Antrag auf Zuerkennung Familienbeihilfe
28.01.2015
7
Abweisungsbescheid zum Antrag vom 28.01.2015
18.05.2015
8
Rückschein und Retourkuvert zum Abweisungsbescheid
22.05.2015
9
Antrag auf Zuerkennung Familienbeihilfe
19.10.2015
10
Nachreichung
14.01.2016
11
Versicherungsdatenauszug, ESt-Veranlagungen 2013-15
11.04.2017
Bezughabende Normen
VO (EU) 883/04 i.V.m. § 2 Abs. 3 u. 5 FLAG 67
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte am 28. Jänner 2015 erstmals die Gewährung von österr. Familienleistungen für sein in Bulgarien aufhältiges Kind. Das am 24. März 2015 zu diesem Antrag erstellte Ergänzungsersuchen wurde nicht beantwortet, daher erfolgte die Abweisung dieses Antrages mit Bescheid vom 18. Mai 2015 ab Jänner 2015. Am 19. Oktober 2015 wurde erneut um Gewährung von österr. Familienleistungen, rückwirkend ab Oktober 2010, angesucht. Aufgrund eines Ergänzungsersuchens wurden im 14. Jänner 2016 ua. Einkommensnachweise übermittelt. Demnach wurden bis Oktober 2012 nur Einkünfte in Bulgarien erzielt, eine in Österreich ab November 2012 begonnene gewerbliche Tätigkeit erbrachte bis dato (E-Bescheide bis 2015) aber nur negative Ergebnisse. Der Antrag wurde daher am 4. März 2016 für die Zeiträume Oktober 2010 bis Dezember 2014 und ab Oktober 2015-lfd. abgewiesen. Dagegen wurde am 1. April 2016 ein Beschwerde eingebracht. Die nochmalige Prüfung des Sachverhalts, bis Oktober 2012 keine Erwerbstätigkeit in Österreich, ab November 2012 nur negative Einkünfte in österreich, Unterhaltszahlungen einerseits geringer als Beihilfenbeträge, andererseits nicht erwiesen, woher diese Beträge stammen bzw. ob Haushaltszugehörigkeit vorliegt, wurde die Beschwerde am 29. August 2016 abgewiesen. Am 22. September 2016 langte eine Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.
Beweismittel:
Antrag vom 28.01.2015 Abweisungsbescheid vom 18.05.2015 Rückschein zur Abweisung vom 18.05.2015 Antrag vom 19.10.2015 Ergäzung zu diesem Antrag vom 14.01.2016 Abweisungsbescheid vom 04.03.2016 Rückschein zur Abweisung vom 08.03.2016 Beschwerde vom 01.04.2016 Beschwerdevorentscheidung vom 29.08.2016 Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2016
Stellungnahme:
1. Da bis Oktober 2012 überhaupt keine Erwerbstätigkeit in Österreich im Sinne der VO(EU) 883/04 nachgewiesen wurde, steht für diesen Zeitraum die Beihilfe schon unter Zugrundelegung der angeführten Verordnung der EU nicht zu. In Ansehung des Zeitraumes bis Oktober 2012 wird Abweisung der Beschwerde beantragt.
2. Ab November 2015 erzielt der Bf. ausschließlich negative Einkünfte in Österreich. Es wurde in Ansehung der erklärten und bescheidmäßig festrgestellten negativen Einkünften der Jahre 2013-2015 in keinster Weise nachgewiesen, dass der Bf. überhaupt die finanziellen Mittel gehabt hat, um für seine Tochter überwiegende Unterhaltsleistungen zu tragen. Es wurde einerseits eine Hauszugörigkeit am angeblichen Wohnsitz in Bulgarien nicht nachgewiesen und liegt in Ansehung der negativen Einkünfte des Bf. eine überwiegende Kostentragung des Bf. für seine Tochter nicht vor, weswegen in Ansehung der Zeiträume November 2012 bis Dezember 2014 und ab November 2015 die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
3. Da über den Zeitraum Jänner bis Oktober 2015 bereits rechtskräftig entschieden worden ist, wird in Ansehung dieser Zeiträume die Zurückweisung der Beschwerde wegen entschiedener Rechtssache beantragt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Auf Grund des Akteninhalts des Finanzamts steht vorerst fest:
Der Bf und seine im Oktober 1999 geborene Tochter жа***** (Zh***** bzw. Jh*****, Ja*****) sind bulgarische Staatsbürger. Der Bf verfügt über eine Wohnung in Svishtov, T*****-O*****-Str. 005. In dieser wohnt auch seine Tochter Zh*****.
Der Bf verfügt auch über eine Wohnung in Österreich, nämlich in *****Adresse_Ö*****. Seit wann der Bf auch über einen Wohnsitz in Österreich verfügt, steht bislang nicht fest. Der Bf ist seit 30. 11. 2009 an dieser Adresse gemeldet, die Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/innen wurde (erst) am 29. 7. 2014 ausgefertigt. Den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hatte der Bf jedenfalls bis Oktober 2012 nicht in Österreich.
Der Bf war jedenfalls in den Jahren 2010, 2011 und 2012 in Bulgarien selbständig erwerbstätig, wobei die Einkünfte im Jahr 2010 5.899,07 Lewa betrugen und in den Folgejahren negativ waren (2011: -56,65 Lewa bzw. BGN, 2012: -1.435,15 BGN).
Der Bf hat am 1. 11. 2012 in Österreich das Gewerbe "Handelsagent und Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe, zu welchen insbesondere der Handel mit Medizinprodukten, Waffen und pyrotechnischen Artikeln zählen" mit Standort *****Adresse_Ö***** angemeldet. Näheres zur Art der Tätigkeit des Bf ist bislang nicht bekannt.
Der Bf ist seit 1. 11. 2012 in Österreich bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert, die vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge werden vom Bf entrichtet.
An Einkünften aus Gewerbebetrieb wurden vom Bf in Österreich erklärt (und vom Finanzamt erklärungsgemäß veranlagt):
2013: -3.689,82 €
2014: -8.229,42 €
2015: -6.107,73 €
Dass der Bf vor dem 1. 11. 2012 in Österreich erwerbstätig gewesen sei, kann nicht festgestellt werden.
Ob der Bf seit dem 1. 11. 2012 auch in Bulgarien erwerbstätig gewesen ist, steht derzeit noch nicht fest.
Dem Bf kommt seit dem Jahr 2005 die Obsorge für Zh***** zu. Zh***** besuchte im Beschwerdezeitraum eine allgemeinbildende Oberschule in Svishtov. Zh***** wohnte in der Wohnung des Bf in Svishtov. Der Bf kommt für die Kosten dieser Wohnung auf.
Während sich der Bf in Österreich aufhält, sorgt die Großmutter Em***** A***** H***** für ihre Enkelin Zh*****. Insbesondere bereitete die Großmutter das Essen zu. Hierfür erhält sie vom Bf einen Betrag von 300 BGN (ca. 150 €) monatlich. Die Großmutter wohnt nicht in der von Zh***** bewohnten Wohnung.
Wie häufig der Bf von Wien in seine Wohnung im von Wien mehr als 1.000 km entfernte Svishtov zurückkehrt, steht nicht fest.
Ebenso stehen die Unterhaltskosten von Zh***** und wer sie überwiegend trägt, nicht fest.
Der Bf erhielt im Beschwerdezeitraum von der zuständigen bulgarischen Stelle, der Anstalt für Sozialhilfe (република българия агенция 3а социално подпомагане), Familienleistungen wie folgt:
- Vom 1. August 2010 bis 31. Juli 2011 - 35.00 BGN monatlich
- Vom 1. August 2011 bis 31. Juli 2012 - 35.00 BGN monatlich
- Vom 1. September 2013 bis 31. August 2014 - 35.00 BGN monatlich
- Vom 1. Oktober 2014 bis 31. März 2015 - 35.00 BGN monatlich.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die oben wiedergegebene Aktenlage.
Dass der Bf vor November 2012 in Österreich erwerbstätig gewesen ist, kann das Gericht nicht feststellen.
Dass und bejahendenfalls welcher Erwerbstätigkeit der Bf vor November 2012 in Österreich nachgegangen sein soll, hat der Bf im Zuge des gesamten Verwaltungsverfahrens nie dargelegt.
Der Bf verfügt zwar offenbar seit 30. 11. 2009 über eine Wohnung in Wien.
Nachweise über eine Erwerbstätigkeit in Österreich bestehen aber erst ab November 2012:
Am 1. 11. 2012 wurde vom Bf in Österreich ein Gewerbe angemeldet, seit diesem Zeitpunkt ist der Bf bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert.
Für die Jahre 2010 bis 2012 hat der Bf nur bulgarische Steuererklärungen vorgelegt, für die Jahre 2013 und 2014 nur österreichische. Auch daraus ist zu schließen, dass der Bf erst allenfalls ab November 2012 oder erst ab dem Jahr 2013 in Österreich erwerbstätig gewesen ist.
Es fehlt auch jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Bf den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen bis Oktober 2012 in Österreich hatte.
Ob mittlerweile der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich besteht, ist für die gegenständliche Entscheidung nicht von Bedeutung. Dies wird im Rahmen der ergänzenden Ermittlungen für die Zeiträume ab November 2012 zu prüfen sein.
Rechtsgrundlagen
Nationales Recht
§ 2 BAO lautet:
§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten
a) der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten
1. Beihilfen aller Art und
2. Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen;
b) des Tabak-, Salz- und Alkoholmonopols, soweit die Abgabenbehörden des Bundes nach den diese Monopole regelnden Vorschriften behördliche Aufgaben zu besorgen haben;
c) der von den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden zuzuerkennenden oder rückzufordernden landesrechtlich geregelten Erstattungen von Abgaben.
§ 2a BAO lautet:
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.
§ 115 BAO lautet:
§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.
(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.
§ 119 BAO lautet:
§ 119. (1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
(2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.
§ 138 BAO lautet:
§ 138. (1) Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
(2) Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind.
§ 147 BAO lautet:
§ 147. (1) Bei jedem, der zur Führung von Büchern oder von Aufzeichnungen oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet ist, kann die Abgabenbehörde jederzeit alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen (Außenprüfung).
(2) Auf Prüfungen, die nur den Zweck verfolgen, die Zahlungsfähigkeit eines Abgabepflichtigen und deren voraussichtliche Entwicklung festzustellen, finden die Bestimmungen des § 148 Abs. 3 und die §§ 149 und 150 keine Anwendung.
§§ 166, 167 BAO lauten:
§ 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
§ 167. (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
§ 183 BAO lautet:
§ 183. (1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen.
(2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen.
(3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
§ 270 BAO lautet:
§ 270. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände.
§ 278 BAO lautet:
§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a)
weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b)
als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
§ 2 FLAG 1967 lautet:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 - 2013.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186 a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
Normen und Schlagworte
- § 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 53 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 3 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 2 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 4 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 11 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 13 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 11 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
- Art. 60 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102590/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102590.2017
- Stammnummer
- 115961
- Gültig
- 08.08.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF