Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103395/2012
Erbschaftsteuerbefreiung für den Erwerb ausländischen Kapitalvermögens vor dem Budgetbegleitgesetz 2003
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103395/2012vom 10.08.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Da der österreichische Gesetzgeber im Inlandsfall die Abgeltungswirkung bei Leistung eines freiwilligen Betrages in Höhe der Kapitalertragsteuer an den unverzüglichen Auftrag an die kuponauszahlende Stelle knüpft, und dies Ausfluss des erkennbaren nicht gemeinschaftsrechtswidrigen Willen des Gesetzgebers ist, in den Fällen, in denen keine zwingende Steuerabfuhr durch Dritte vorgesehen ist, eine Abgeltungswirkung nur bei steuerlich korrektem Verhalten des Steuerpflichtigen zukommen zu lassen, ist es nicht geboten, den Erwerb von Todes wegen des erst in der Selbstanzeige vom 16. Dezember 2011 erklärten erbl. Kapitalvermögens nach § 15 Abs. 1 Z 17 erster Teilstrich ErbStG erbschaftsteuerfrei zu belassen.
Der Vollständigkeit halber wird in Bezug auf Artikel 57 EG noch bemerkt, dass die Regelung des § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG bereits zum 31. Dezember 1993 bestand, und daher auch der Vorbehalt des Artikels 57 Absatz 1 EG grundsätzlich in Betracht käme.
Der Wert der erbl. Liegenschaft beträgt, wie dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt € 124.488,57.
Rein aus erbschaftssteuerrechtlicher Sicht wäre die Festsetzung, so wie diese mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommen worden ist, vorbehaltlich der allenfalls zu hinterfragenden Höhe und Abgeltung der Pflichtteilsansprüche, zu Recht erfolgt.
Zur Wiederaufnahme
Beim „Bescheid im gemäß § 303 BAO wiederaufgenommenen Verfahren“ vom 25. Juli 2012 handelt es sich um einen Sammelbescheid, in dem die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Sachentscheidung zusammengefasst wurden.
In der Berufungsschrift wurde als angefochtener Bescheid zwar der „Bescheid vom 25. Juli 2012“ bezeichnet, inhaltlich richtet sich die Berufung – nunmehr Beschwerde – ausschließlich gegen den Sachbescheid, sodass hier lediglich eine Beschwerde gegen den Sachbescheid vorliegt und der Wiederaufnahmebescheid in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. VwGH 25.10.1995, 93/15/0119).
Zum Sachbescheid
Gemäß § 307 Abs. 1 BAO ist mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden.
Auf Grund des § 209a Abs. 3 BAO
darf vorbehaltlich der dort genannten Ausnahmen in einem an die Stelle eines früheren Bescheides tretenden Abgabenbescheid, soweit für einen Teil der festzusetzenden Abgabe bereits Verjährung eingetreten ist, vom früheren Bescheid nicht abgewichen werden.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Steuerreformgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 57/2004, 451 der Beilagen XXII. GP, ist dazu Folgendes ausgeführt:
„Zu Z 3 (§ 209a):
Die Ergänzung des § 209a BAO stellt sicher, dass dann, wenn für eine Abgabe die Verjährung zum Teil eingetreten ist, sie aber wegen der längeren Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben zum Teil noch offen ist, bei der Abgabenfestsetzung nur der noch nicht verjährte Teil abgeändert werden darf. Der bereits verjährte Teil der Abgabe darf zwar nochmals festgesetzt werden (aber nur in unveränderter Höhe).
§ 209a Abs. 3 gilt beispielsweise für neue Sachbescheide (§ 307 Abs. 1 BAO) bei Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens (§ 303 Abs. 4 BAO).
Die Formulierung „an die Stelle eines Bescheides tretende Bescheide“ entspricht der Wortwahl im § 274 erster Satz BAO.“
Dazu ist festzuhalten, dass, w
ie sich aus dem Text des § 8 Abs. 4 ErbStG ("Die sich ... ergebende Steuer erhöht sich ...") wie auch aus dem Umstand, dass ein einheitlicher Erwerbsvorgang im Sinne des § 2 bzw. § 3 ErbStG der Steuer unterzogen wird, ergibt, der Zuschlag des § 8 Abs. 4 ErbStG bzw. die Mindeststeuer nach § 8 Abs. 5 ErbStG keine selbständige Abgabe ist; vielmehr ist die nach den einzelnen Bestimmungen insbesondere des § 8 ErbStG ermittelte Steuer eine einheitliche Abgabe (vgl. Fellner, Erbschafts- und Schenkungssteuer, § 8 ErbStG Tz. 39).
Abweichend vom aufgehobenen Erbschaftssteuerbescheid wurde mit dem neuen Sachbescheid anstelle des Grunderwerbsteueräquivalents als Mindeststeuer gemäß § 8 Abs. 5 ErbStG erstmals
1. Erbschaftssteuer gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG ausgehend von einem positiven steuerlichen Erwerb und
2. das Grunderwerbsteueräquivalent als Erbschaftssteuererhöhung nach § 8 Abs. 4 ErbStG ausgehend von einer höheren Bemessungsgrundlage festgesetzt.
Voraussetzung für eine gegenüber dem mit Wiederaufnahmebescheid aufgehobenen Bescheid geänderte Festsetzung im ersetzenden Sachbescheid wäre, dass hinsichtlich des Teiles bzw. der Teile der Änderung noch keine Verjährung eingetreten war.
Zur Verjährung
Gemäß § 207 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt bei der Erbschaftsteuer fünf Jahre. Soweit diese hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.
Bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegenden Erwerben von Todes wegen beginnt die Verjährung auf Grund des § 208 Abs. 2 BAO frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde vom Erwerb oder von der Zweckzuwendung Kenntnis erlangt.
Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist nach § 209 Abs. 1 BAO um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG, § 32 Abs. 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen.
Im Falle eines Erwerbes von Todes wegen verjährt das Recht auf Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer auf Grund des Abs. 3 leg.cit spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der Anzeige.
Auf Grund des § 22 ErbStG ist jeder der Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegende Erwerb vom Erwerber binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem Finanzamt anzumelden.
Auf Grund des § 23 Abs. 1 ErbStG kann das Finanzamt in den Fällen des § 22 von den zur Anmeldung Verpflichteten innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist die Abgabe einer Erklärung verlangen.
Der zweifelsfreien Aktenlage des vorgelegten Erbschaftsaktes nach erfolgte weder eine Anzeige nach § 22 ErbStG noch wurde eine Erbschaftsteuererklärung auf Verlangen des Finanzamtes gelegt. Das Finanzamt erlangte durch Bekanntgabe des Verlassenschaftsgerichtes Kenntnis vom gegenständlichen Erwerb von Todes wegen, sodass entgegen der Ansicht in der Selbstanzeige es nicht „mangels Aufnahme des ausländischen Vermögens in der Erbschaftsteuererklärung“ zu einer Verkürzung der Erbschaftssteuer kam.
Mangels Anzeige des Erwerbes, jedenfalls bis zur Selbstanzeige vom 16. Dezember 2012, ist eine absolute Verjährung iSd § 209 Abs. 3 BAO noch nicht eingetreten.
Da jedoch das Finanzamt infolge Bekanntgabe durch das Verlassenschaftsgericht im Jahr 2003 vom gegenständlichen Erwerb von Todes wegen Kenntnis erlangte, begann die Verjährung mit Ablauf dieses Jahres und ist auf Grund des § 207 Abs. 2 BAO vorbehaltlich einer Verlängerungshandlung mit Ablauf des Jahres 2008 eingetreten, soweit die Erbschaftsteuer nicht hinterzogen wurde.
Verlängerungshandlungen, die den Eintritt der Verjährung bis zur Erlassung des neuerlichen Sachbescheides vom 25. Juli 2012 hinausgezögert hätten, sind nicht aktenkundig und wurden vom Finanzamt nicht ins Treffen geführt und folglich auch nicht zu vermuten.
Die Festsetzung von Erbschaftssteuer über die Festsetzung im aufgehobenen Erbschaftssteuerbescheid hinaus, dh. im gegebenen Fall auf Grund eines höheren Ansatzes des Wertes des erbl. Grundstückes und des Erwerbes von Kapitalvermögens lt. Selbstanzeige, erfolgte mit dem angefochtenen Sachbescheid vom 25. Juli 2012 insoweit zu Recht als die Verkürzung der Erbschaftssteuer mit Erlassung des nunmehr aufgehobenen Erbschaftssteuerbescheides vom 24. November 2003 vorsätzlich bewirkt worden ist.
Zum Vorsatz
Fest steht, dass die Bf. es einerseits unterlassen hat, ihren gegenständlichen Erwerb von Todes wegen im Rahmen einer Anmeldung nach § 22 ErbStG offenzulegen und andererseits im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens beim Bezirksgericht B. im eidesstättigen Vermögensbekenntnis bei der Erklärung des Wertes der erbl. Liegenschaft einen unrichtigen Einheitswert bekanntgegeben hat und in der Schweiz gelegenes Kapitalvermögen des Erblassers nicht angegeben hat.
Wie aus dem Vermerk im Erbschaftssteuerakt, wonach finanzstrafrechtlich nicht zu veranlassen sei, und aus dem Vorlagebericht, wonach kein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden ist, zu schließen ist, wurden zur subjektiven Tatseite keine bescheidmäßigen Feststellungen in einem Finanzsstrafverfahren getroffen.
Warum das Finanzamt davon ausging, dass finanzstrafbehördlich nichts zu veranlassen sei, ob aufgrund der Selbstanzeige oder aufgrund Verfolgungsverjährung, kann hier dahingestellt bleiben.
Bemerkt wird jedoch, dass die Wirksamkeit der Selbstanzeige fraglich scheint, zumal die Selbstanzeige auf Grund des § 29 Abs. 5 FinStrG nur für den Anzeiger und für die Personen, für die sie erstattet wird, wirkt.
Anzeiger ist, wenn auch im Auftrag der Bf., der steuerliche Vertreter der Bf.
Die Anzeige wurde jedoch nicht für die Bf., die auf Grund des § 22 ErbStG zur Offenlegung des gegenständlichen Erwerbes von Todes wegen verpflichtet gewesen wäre, sondern für die Verlassenschaft nach Herrn A. erstattet.
Inwieweit Erbschaftssteuer hinterzogen wurde, ist hier eine Vorfrage.
Der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinstrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Entsprechend der obigen Ausführungen unter Pkt. 1. „Erbschaftssteuerliche Würdigung“ steht fest, dass Erbschaftsteuer mit der Festsetzung mit dem Erbschaftsteuerbescheid vom 24. November 2003 in Höhe der Nachforderung lt. Sachbescheid vom 25. Juli 2012, allenfalls unter Berichtigung der Pflichtteilsansprüche bzw. der Abgeltung dafür, verkürzt worden ist.
Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus. Die maßgebenden Hinterziehungskriterien der Straftatbestände sind von der Abgabenbehörde nachzuweisen. Dabei ist vor allem in Rechnung zu stellen, dass eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer (objektiven) Abgabenverkürzung vorliegt, sondern Vorsatz erfordert, und eine Abgabenhinterziehung somit erst als erwiesen gelten kann, wenn - in nachprüfbarer Weise - auch der Vorsatz feststeht. Vorsätzliches Handeln beruht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen (vgl. VwGH 26.02.2015, 4/0121).
Im gegebenen Fall erfolgte seitens des Finanzamtes keinerlei bescheidmäßige Feststellungen dazu, noch ergibt sich aus der Aktenlage, weshalb das Finanzamt von einer Hinterziehung der verkürzten Erbschaftssteuer ausgeht.
Es obläge daher nun grundsätzlich dem Bundesfinanzgericht im Beschwerdeverfahren festzustellen, inwieweit eine Hinterziehung der Erbschaftssteuer vorliegt.
Zur Verkürzung in Folge der Angabe eines zu geringen dreifachen Einheitswertes der erbl. Liegenschaft im eidesstättigen Vermögensbekenntnis ist zu sagen, dass auf Grund der vorliegenden Aktenlage nicht festgestellt werden kann, ob es die Bf. zumindest für möglich gehalten hat, dass die Erbschaftssteuer durch diese Wertangabe zu gering festgesetzt werden könnte. Ebenso kann dies aber nicht ausgeschlossen werden.
Gleiches gilt für die unterlassene Angabe des in der Schweiz gelegenen Kapitalvermögens im eidesstättigen Vermögensbekenntnis.
Aus der Tatsache der Selbstanzeige alleine kann nicht auf Vorsatz geschlossen werden.
Lt. der Selbstanzeige vom 16. Dezember 2011 haben aktuelle Ereignisse die Bf. erwogen, ihre steuerliche Situation von Experten beurteilen zu lassen.
Zur Zurückverweisung
Da auf Grund der vorliegenden Aktenlage - wie oben dargestellt - in beiden Fällen
1. Verkürzung von Erbschaftsteuer wegen der zu geringen Angabe des dreifachen Einheitswertes der erbl. Liegenschaft
2. Verkürzung von Erbschaftssteuer wegen mangelnder Offenlegung des im Ausland gelegenen erbl. Kapitalvermögens
weder auf Vorsatz geschlossen werden kann, noch ein solcher ausgeschlossen werden kann, die entsprechende Feststellungen dazu auf Grund des § 209a Abs. 3 BAO zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage aber erforderlich sind, sind diesbezüglich weitere Erhebungen erforderlich.
Gemäß § 115 BAO haben die Abgabenbehörden
die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind (Abs. 1),
ist den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (Abs. 2) und
haben die Abgabenbehörden Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen (Abs.).
Im Beschwerdeverfahren haben die Verwaltungsgerichte auf Grund des § 269 BAO die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind (Abs. 1), wobei die Verwaltungsgerichte das zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren durch eine von ihnen selbst zu bestimmende Abgabenbehörde durchführen oder ergänzen lassen können (2).
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Bundesfinanzgericht außer in Fällen des § 278 immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Auf Grund des § 278 Abs. 1 BAO kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat (Abs. 2 leg.cit.).
Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst (Abs. 3 leg.cit.).
Die Aufhebung unter Zurückverweisung liegt im Ermessen.
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich gemäß § 20 BAO in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes normiert § 278 Abs. 1 BAO (abgesehen von den in lit. a und b vorgesehenen Formalentscheidungen) den Grundsatz der Entscheidung in der Sache vor einer ausnahmsweisen Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde. Eine solche Aufhebung ist jedenfalls unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Ausnahmebestimmung (der Ermächtigung zur Aufhebung und Zurückverweisung) ist, an den Zielsetzungen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 orientiert, restriktiv (im Sinne eines engen Anwendungsbereiches) zu verstehen (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2015/15/0063).
Auch wenn das Finanzamt die Beurteilung der hier maßgeblichen Vorfrage, nämlich ob einem der beiden Fälle, oder beiden Fällen, die zu einer Mehrvorschreibung im neuen Sachbescheid führten, eine vorsätzliche Verkürzung von Erbschaftssteuer zugrunde lag, nicht in die Begründung des neuen Sachbescheides (auch nicht in die Begründung des Wiederaufnahmebescheides) aufgenommen hat, wäre das Bundesfinanzgericht auf Grund des § 279 BAO berechtigt seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und über diese Vorfrage erstmals in einem Erkenntnis abzusprechen (vgl. VwGH 21.12.2011, 2009/13/0159).
Dies wäre im gegebenen Fall aber ebenso wie ein Ermittlungsauftrag weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kosteneinsparung verbunden.
Da nicht von vorherein festgelegt werden kann, welche konkreten Erhebungen zur Klärung der subjektiven Tatseite zielführend sein werden - das Erfordernis bestimmter Ermittlungsschritte kann sich erst sukzessive aus dem Stand des Verfahrens ergeben -, wäre eine Ermittlungsauftrag nach § 269 Abs. 2 BAO weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kosteneinsparung verbunden und insgesamt nicht zweckmäßig.
Durch die Zwischenschaltung des Bundesfinanzgerichtes zwischen die Parteien des Verfahrens wäre mit zusätzlichen Verzögerungen zu rechnen.
So wäre hier auch die Durchführung der zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungen durch das Bundesfinanzgericht ebenfalls weder im Interesse der Raschheit gelegen, noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, da das Bundesfinanzgericht zur Beachtung des Parteiengehörs (§ 115 Abs. 2 BAO) sämtliche Ermittlungsergebnisse der jeweils anderen Verfahrenspartei zur Stellungnahme bzw. Gegenäußerung zur Kenntnis zu bringen hat.
Auch erübrigt sich bei Zurückverweisung eine Auseinandersetzung mit Beweisanträgen des Finanzamtes (vgl. UFS 20.11.2008, GZ. RV/2004-W/03; VwGH 08.09.2010, 2009/16/0001).
Nicht zuletzt kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass die erstmalige Auseinandersetzung mit Vorfragen im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesfinanzgericht (letztlich in der Begründung eines Erkenntnisses) zu einer Verlagerung wesentlicher Verfahrensabschnitte an die Kontrollinstanz führt und damit die Gefahr einer Einschränkung jenes Rechtsschutzes birgt, welcher der Installierung des Bundesfinanzgerichts als Rechtsmitteleinrichtung zu Grunde liegt (vgl. Ritz, BAO5, Kommentar, Tz.5 zu § 278 BAO). Es wäre die Kontrolle auf den Verwaltungsgerichtshof fokussiert, was der Intention der Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenstehen würde.
Über die Vorbringen in der Beschwerde unter Bezugnahme auf das seinerzeit noch zur Zl. 2010/16/0061 beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren konnte im Hinblick auf den dazu ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 2013 abgesprochen werden.
Zu der von der Abgabenbehörde bisher nicht bedachten Vorfrage bzw. den Vorfragen und zur Frage der Höhe der Pflichtteilsansprüche bzw. der Abgeltung dafür ist zu erwarten, dass diese im weiteren Verfahren vom Finanzamt in unmittelbarer Auseinandersetzung mit der Bf. bzw. mit ihrem steuerlichen Vertreter geklärt werden können und der sodann an die Stelle des Erbschaftssteuerbescheides vom 24. November 2003 tretende Bescheid von diesem insoweit nicht abweicht als einer Abweichung Verjährung entgegensteht, wozu neben § 209a Abs. 3 BAO auch auf Abs. 5 hinzuweisen ist.
Soweit die Verjährung der Festsetzung einer Abgabe in einem Erkenntnis (§ 279) nicht entgegenstehen würde, steht sie gemäß § 209a Abs. 5 BAO auch nicht der Abgabenfestsetzung in dem Bescheid der Abgabenbehörde entgegen, der den gemäß § 278 aufgehobenen Bescheid ersetzt, wenn dieser Bescheid binnen einem Jahr ab Bekanntgabe (§ 97) des aufhebenden Beschlusses ergeht.
Aus obigen Gründen war die Beschwerde mit Beschluss durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde zu erledigen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zum Ausmaß der Verdrängung einer nationalen Vorschrift, um einen unionsrecht- bzw. hier gemeinschaftsrechtskonformen Zustand herzustellen (VwGH 17.4.2008, 2008/15/0064). Siehe dazu auch den oben zitierten Ablehnungsbeschluss VwGH 21.11.2013, 2010/16/0061 zu UFS 8.2.2010, RV/0362-W/05; RV/0363-W/05).
Zum Erfordernis der nachprüfbaren bescheidmäßigen Feststellung von Vorfragen (hier der vorsätzlichen Abgabenverkürzung) im Rahmen der Begründung des Bescheides siehe VwGH 26.02.2015, 4/0121).
Zur Zurückverweisung siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2015/15/0063; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315.
Wien, am 10. August 2017
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 2 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Z 2 Endbesteuerungsgesetz, BGBl. Nr. 11/1993
- § 307 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 269 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7103395/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103395.2012
- Stammnummer
- 115900
- Gültig
- 10.08.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF