RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100809/2015

Werkverträge mit ausländischen Subunternehmern - Handeln aufgrund einer vertretbaren Rechtsansicht?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100809/2015vom 08.08.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Das im Zuge der Stellungnahme vom 13.3.2014 abgegebene Vermögensverzeichnis ist zwar nicht mehr aktuell; angesichts der dort angeführten Verbindlichkeiten erscheint eine Einbringung der gesamten Haftungsschuld in einem überschaubaren Zeitraum jedoch unrealistisch. Angesichts dessen könnte eine den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende Abschlagszahlung auf die Haftungsschuld zweckmäßig sein. Die Entscheidung darüber obliegt jedoch allein dem Finanzamt. Mit Schriftsatz vom 17.7.2017 gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bekannt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht ausdrücklich verzichtet werde. Weiteres Vorbringen (insbesondere zu den Punkten 1 und 2 des Vorhaltes) wurde nicht erstattet. Rechtslage und Erwägungen Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Gemäß § 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Voraussetzung für die Haftung sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit. 1) Zur Frage des Bestehens von Abgabenforderungen gegenüber der Primärschuldnerin wurde bereits im Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes (Punkt 1) eingehend auf die im Haftungsverfahren bestehende Bindung an jene Abgabenbescheide, die an die Gesellschaft ergangen sind, hingewiesen. Auf die dortigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. 2) Die Stellung des Beschwerdeführers im haftungsrelevanten Zeitraum ist unbestritten; dieser war in der Zeit vom 14.1.2009 bis 7.7.2011 allein verantwortlicher Vertreter der Primärschuldnerin. Jene Abgabenforderungen, die erst nach seiner Abberufung als Geschäftsführer fällig geworden und im Vorhalt des Finanzamtes vom 11.2.2014 noch angeführt worden waren (Lohnabgaben Juni und Juli 2011), wurden in den angefochtenen Haftungsbescheid nicht aufgenommen. 3) Die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen bei der Gesellschaft steht im Hinblick auf das bereits abgeschlossene Insolvenzverfahren und die im Rahmen der Geltendmachung der Haftung berücksichtigte Insolvenzquote ebenfalls fest. 4) Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen ist, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären. Maßgebend ist daher der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, unabhängig davon, ob und wann die Abgaben bescheidmäßig festgesetzt werden (vgl. Ritz, BAO, 5. Auflage, § 9 Tz 10 und die dort zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes). Bereits im Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes wurde darauf hingewiesen, dass auch die nach § 9 BAO erforderliche Verschuldensprüfung von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen hat (VwGH 26.8.2009, 2007/13/0024). In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass selbst bei der Annahme der Richtigkeit der Abgabenfestsetzung der Beschwerdeführer jedenfalls der vertret- und begründbaren Rechtsansicht gewesen sei, dass die mit den ausländischen Subunternehmern abgeschlossenen „Werkverträge“ als solche rechtswirksam und (vom Finanzamt) anzuerkennen wären. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Rechtsirrtum bzw. das Handeln auf Grund einer vertretbaren Rechtsansicht zwar die Annahme eines Verschuldens ausschließen. Gesetzesunkenntnis oder irrtümlich objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind aber nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde (vgl. neuerlich VwGH 26.8.2009, 2007/13/0024 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). In der Beschwerde selbst wurde nicht in Abrede gestellt, dass ein haftungsrelevantes Verschulden im Sinne des § 9 BAO anzunehmen ist, wenn aufgrund von Vorentscheidungen oder eindeutigen anderslautenden Ergebnissen von einer völligen Aussichtslosigkeit des eingegangenen Rechtsstandpunktes ausgegangen werden muss. Dass genau dies im gegenständlichen Fall zutraf, wurde im Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes eingehend dargestellt. Auf die dortigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Der Beschwerdeführer trat diesen Feststellungen nicht entgegen. Dass sich der Beschwerdeführer bei der zuständigen Abgabenbehörde hinsichtlich der steuerlichen Anerkennung der mit den ausländischen „Subunternehmern“ abgeschlossenen Werkverträgen erkundigt hätte, behauptet er nicht. Eine diesbezügliche Beratung mit dem steuerlichen Vertreter (der Primärschuldnerin) schließt ein Verschulden desjenigen, der es unterlässt, sich bei der zuständigen Abgabenbehörde zu erkundigen, nicht aus (vgl. VwGH 28.2.2014, 2012/16/0039 mit Hinweis auf VwGH 18.3.2013, 2012/16/0049). Gleiches gilt für die ins Treffen geführte Beratung mit „Juristen der Wirtschaftkammer“ (Stellungnahme vom 13.3.2014), „juristischen Beratern“(Beschwerde) bzw. „privaten Beratern“ (Vorlageantrag). Bei dieser Sachlage ging das Finanzamt zutreffend vom Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO aus. 5) Bei Vorliegen einer schuldhafter Pflichtverletzung spricht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Vermutung für eine Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Abgabenausfall (VwGH 23.4.2008, 2004/13/0142 mit Hinweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 22.9.1999, 96/15/0049; vgl. auch Ritz, BAO, § 9 Tz 24 mwN). Es wurden keinerlei Gründe vorgebracht, die Anhaltspunkte für einen Ausschluss des Kausal- bzw. des Rechtswidrigkeitszusammenhanges bieten würden; solche sind auch nicht aktenkundig. 6) Die Geltendmachung der Haftung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, das sich innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen (§ 20 BAO) zu halten hat. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff „Billigkeit“ ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff „Zweckmäßigkeit“ die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben mit allen gesetzlich vorgesehenen Mitteln und Möglichkeiten" beizumessen. Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Der öffentliche Auftrag zur Ergreifung aller Mittel, vollstreckbare Abgaben einzubringen, überwiegt bei einer vorzuwerfenden Pflichtverletzung meist auch allfällige Billigkeitsgründe, die für eine Abstandnahme von der Heranziehung zur Haftung ins Treffen geführt werden. Derartige Billigkeitsgründe wurden vom Beschwerdeführer weder vorgebracht, noch sind solche aktenkundig. Der Beschwerdeführer ist erwerbstätig (Geschäftsführer der Y GmbH), im Lohnzettel für das Jahr 2016 werden Bruttobezüge in Höhe von 41.893,00 € bzw. steuerpflichtige Bezüge von 30.017,26 € ausgewiesen. Dass die Haftungsschuld beim Beschwerdeführer zur Gänze und auf Dauer uneinbringlich wäre, wurde von diesem nicht behauptet. Abgesehen davon darf die Haftung keineswegs etwa nur bis zur Höhe der aktuellen Einkünfte bzw. des aktuellen Vermögens des Haftungspflichtigen geltend gemacht werden (VwGH 28.5.2008, 2006/15/0007; VwGH 29.6.1999, 99/14/0128). Selbst eine aktuell bestehende Vermögenslosigkeit oder das Fehlen von Einkünften des Haftungspflichtigen steht in keinem Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung (VwGH 28.5.2008, 2006/15/0089). Diese kann auch dann zweckmäßig sein, wenn die Haftungsschuld im Zeitpunkt der Geltendmachung uneinbringlich ist, da dies nicht ausschließt, dass künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können (VwGH 28.11.2002, 97/13/0177; VwGH 14.12.2006, 2006/14/0044). Die Geltendmachung der Haftung war daher zweckmäßig, um im Haftungsweg zumindest einen Teil der bei der Gesellschaft uneinbringlichen Abgaben doch noch einzubringen. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Linz, am 8. August 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100809/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5100809.2015
Stammnummer
115895
Gültig
08.08.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF