Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0783-W/04
Steuerbefreiung für Kleinunternehmer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0783-W/04vom 31.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 18. April 2002 betreffend
Umsatzsteuer 2001, vom 7. Mai 2004 betreffend Umsatzsteuer 2002 und vom
20. April 2004 betreffend Umsatzsteuer 2003 entschieden:
Die Berufung
gegen den Umsatzsteuerbescheid 2002 wird als unbegründet
abgewiesen.
Dieser Bescheid bleibt
unverändert.
Die Umsatzsteuerbescheide
für 2001 und 2003 werden - wie in den Berufungsvorentscheidungen vom
18. Februar 2004 bzw. 30. Juni 2004 -
abgeändert.
Die Umsatzsteuer wird für
das Jahr 2001 festgesetzt mit 1.446,26
€ (19.901,00 S).
Die Umsatzsteuer wird für
das Jahr 2003 festgesetzt mit 826,18
€.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist als Kolporteur für ein
Zeitungsunternehmen selbständig tätig.
Er erzielte in den Berufungsjahren 2001, 2002 und 2003
Umsätze in Höhe von 178.157,34 S (12.947,20 €),
15.995,43 € bzw. 7.572,00 €.
Da der Bw. mit Schreiben vom 27. Jänner 1994 die
Regelbesteuerung (§ 6 Abs. 3 UStG 1994) ab dem Jahr 1994
beantragt hatte, wurden die oben angeführten Umsätze in den
Umsatzsteuerbescheiden 2001, 2002 und 2003 - wie bereits in den Vorjahren
- der Umsatzsteuer unterzogen.
Hiebei wurden (in den Berufungsvorentscheidungen betreffend
die Umsatzsteuer 2001 und 2003 vom 18. Februar 2004 bzw. 30. Juni 2004
sowie im Umsatzsteuer-Erstbescheid für 2002 vom 7. Mai 2004) die vom
Zeitungsunternehmen dem Bw. gewährten Provisionen mit dem Normalsteuersatz
von 20 % versteuert. Der die Provisionen übersteigende
Verkaufserlös aus den Zeitungen/Zeitschriften, welchen der Bw. nach den
Ermittlungen des Finanzamtes wöchentlich an das Zeitungsunternehmen
überwies, wurde beim Bw. dem ermäßigten Steuersatz von 10 %
unterzogen. Die auf den übersteigenden Verkaufserlös entfallende
Umsatzsteuer wurde in gleicher Höhe bei ihm als Vorsteuer in Abzug
gebracht.
In den gegen die Umsatzsteuerbescheide 2001, 2002 und 2003
eingebrachten Berufungen führt der Bw. Folgendes aus:
Da sein Gesamtumsatz die gesetzliche Grenze von
22.000 € nicht erreiche, sei er als Kleinunternehmer steuerbefreit. Er
stelle auch keinem seiner Kunden für eine Zeitung im Wert von
0,80 € eine Rechnung mit Mehrwertsteuerausweis aus.
Seines Erachtens sei auch der angewandte Steuersatz nicht
korrekt, da es sich um Zeitungen und Zeitschriften handle, die einem Steuersatz
von 10 % unterliegen.
Er entrichte mit der Bezahlung jeder Rechnung zugleich 10 %
Umsatzsteuer, da sein Lieferant von ihm die Steuer verlange, welche er dann an
das Finanzamt abführe.
Da er vor der Einreichung der Umsatzsteuererklärungen
von der 22.000 € - Grenze für Kleinunternehmer nichts gewusst
habe, habe er die ihm zugesandten Formulare ordnungsgemäß
ausgefüllt.
In der Begründung der Berufungsvorentscheidung
betreffend Umsatzsteuer 2003 vom 30. Juni 2004 wies das Finanzamt den Bw.
darauf hin, dass seine Umsätze - auch wenn sie unter
22.000 € liegen - gemäß
§ 6 Abs. 3
UStG 1994 nach den allgemeinen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1994 zu
versteuern seien, da er mit Wirkung ab dem Jahr 1994 auf die Steuerbefreiung
für Kleinunternehmer verzichtet und diesen Verzicht bis dato nicht
widerrufen habe.
In dem gegen die Berufungsvorentscheidung vom 30. Juni
2004 eingebrachten Rechtsmittel (Schriftsatz vom 8. Juli 2004)
erklärte der Bw. den Widerruf des Verzichtes auf die Steuerbefreiung
"rückwirkend ab dem Jahr 1994."
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Steuerbefreiung für Kleinunternehmer:
Nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 sind die
Umsätze der Kleinunternehmer steuerfrei. Kleinunternehmer ist ein
Unternehmer, dessen Umsätze im Veranlagungszeitraum 22.000 €
(300.000 S) nicht übersteigen.
Gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG 1994 kann
der Unternehmer, dessen Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 27
befreit sind, bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt
schriftlich erklären, dass er auf die Anwendung des § 6
Abs. 1 Z 27 verzichtet. Die Erklärung bindet den Unternehmer
mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn
eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis
zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu
erklären.
Damit der Widerruf für ein bestimmtes Kalenderjahr
wirksam wird, muss er somit bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach
Beginn dieses Kalenderjahres (bis 31. Jänner) erklärt werden. Ein
rückwirkender Verzicht ist auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes
nicht zulässig.
Da der Bw. den Verzicht auf die Steuerbefreiung nach
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 erst im Schriftsatz vom
8. Juli 2004 widerrufen hat, ist der Widerruf für die Berufungsjahre
2001, 2002 und 2003 noch nicht wirksam.
Die von ihm in den Jahren 2001, 2002 und 2003 erzielten
Umsätze wurden daher in den angefochtenen Bescheiden zu Recht der
Umsatzsteuer unterzogen.
2.
Steuersatz:
Soweit im Umsatzsteuergesetz nicht auf Grund von
Sondervorschriften eine spezielle Tarifbestimmung zur Anwendung kommt, ist jeder
steuerpflichtige Umsatz mit 20 % zu versteuern.
Nach § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG
1994 ermäßigt sich die Steuer auf 10 % für die Lieferungen, den
Eigenverbrauch und die Einfuhr der in der Anlage Z 1 bis Z 43 aufgezählten
Gegenstände.
Dem ermäßigten Steuersatz unterliegen unter
anderem die Lieferung, der Eigenverbrauch und die Einfuhr von Büchern,
Zeitungen und Zeitschriften (Z 43).
Sonstige Leistungen, die sich auf Gegenstände
beziehen, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, bleiben jedoch
dem Normalsteuersatz von 20 % unterworfen, wenn nicht für die sonstige
Leistung selbst ein ermäßigter Steuersatz vorgesehen ist (vgl. Ruppe,
Umsatzsteuergesetz 1994, Kommentar, zweite Auflage, Wien 1999, Tz 22 bis 23
zu § 10 UStG 1994).
Für die im gegenständlichen Fall vom Bw.
erbrachten Vermittlungsleistungen ist im Gesetz kein ermäßigter
Steuersatz vorgesehen. Dementsprechend wurden von der Auftraggeberin die dem Bw.
für diese Leistungen gewährten Provisionen (nach den vom Bw. dem
Finanzamt vorgelegten Jahresaufstellungen) auch unter Ausweis einer 20 %-igen
Umsatzsteuer abgerechnet.
Wie im Sachverhalt dargestellt, wurden in den
Berufungsvorentscheidungen betreffend die Umsatzsteuer 2001 und 2003 sowie im
Umsatzsteuer-Erstbescheid für 2002 nur die vom Zeitungsunternehmen dem Bw.
gewährten Provisionen dem Normalsteuersatz von 20 % unterworfen und nicht
der die Provisionen jeweils übersteigende Verkaufserlös.
Auf Grund der obigen Ausführungen war die Berufung
gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2002 als unbegründet abzuweisen.
Die Umsatzsteuerbescheide für 2001 und 2003 werden - wie bereits in
den Berufungsvorentscheidungen vom 18. Februar 2004 bzw. 30. Juni 2004
- abgeändert.
Wien, am 31.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0783-W/04
- Stammnummer
- 11586
- Gültig
- 31.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF