Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0441-L/04
Nachweis bzw. Glaubhaftmachung von Subhonorarzahlungen und Taxikosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0441-L/04vom 31.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des
BMH, vom 26. September 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes, vertreten durch
MV, vom 29. August
2003 betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2002
|
Einkommen
|
8.710,31 €
|
Einkommensteuer
|
528,05€
|
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
|
528,05€
Die
getroffenen Feststellungen sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielte im Berufungsjahr 2002
Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Zustellung von Zeitungen für die
Fa. R. . Die genannte Firma
bestätigte mit Schreiben vom 11. März 2003, dass der Bw. für
die Verteilung der Zeitungen verantwortlich sei und diesem hierfür im Jahr
2002 ein Betrag in Höhe von 11.829,90 €
überwiesen
wurde.
Diesen Betrag legte das Finanzamt der Veranlagung zur
Einkommensteuer 2002 erklärungsgemäß zu Grunde.
Dagegen erhob der Bw. Berufung, mit der Begründung, es
seien bei Berechnung der Einkommensteuer 2002 geleistete Fremdleistungen nicht
berücksichtigt worden und legte folgende Bestätigungen
bei:
"Ich bin ... Name und
Geburtsdatum des Bw.
bezahle von
... Name und Geburtsdatum des jeweiligen Empfängers
(A.H.,
E.K. und
K.L.)
€ 2.829,00 (an
A.H.)
€ 1.000,00 (an E.K.)
€ 1.000,00 (an
K.L.) Unterschrift des jeweiligen Zahlungsempfängers"
Weiters:
"Ich bin ... Name und
Geburtsdatum des Bw.
bezalen
Jaren 2002 S.V + Benzin
Taxi
€
1.100,00
Unterschrift des
Bw."
Das FA ersuchte den Bw. mit Schreiben vom
10. März 2004 wie folgt um Ergänzung seiner
Berufung:
"Da die in Ihrer
Berufung genannten Sub-Provisionsempfänger nicht zugeordnet werden
können, ist von jedem Empfänger Name, Adresse, Geburtsdatum sowie eine
allenfalls bekannte Steuernummer bekannt zu geben, da ansonsten die
entsprechenden Kosten nicht anerkannt werden können. Auch können
Aufwendungen für Treibstoff nur nach Vorlage der entsprechenden Belege
anerkannt werden. Zudem muss angemerkt werden, dass eine Provisionsweitergabe in
der beantragten Höhe nicht glaubhaft erscheint, da mit dem
verbleibenden Einkommen die Lebenshaltungskoten für eine siebenköpfige
Familie nicht bestritten werden können."
Mit dem Hinweis, der Bw. habe noch einige Probleme mit der
deutschen Sprache, beantwortete Herr W.H. den Vorhalt im Auftrag des Bw. wie
folgt:
Zunächst wurde der volle Name, das Geburtsdatum und
der jeweilige Wohnort der o.a. Sub-Provisionsempfänger bekannt
gegeben. Zu den geltend gemachten Treibstoffkosten führte der Bw.
aus, er besitze kein eigenes Auto, weshalb er die zu verteilenden Zeitungen mit
dem Taxi transportiert habe. Die Taxikosten hätten sich pro Fahrt auf 21,00
bis 22,00 € belaufen. Dies sei kostengünstiger als der Einsatz eines
eigenen PKW. Zu den angesprochenen Lebenshaltungskosten gab der Bw. an,
dass er in Österreich allein wohne und sich seine Gattin und die Kinder in
Ägypten befinden. Weiters erläuterte er, dass er für Wohnung und
Betriebskosten 100,00 € monatlich und für die tägliche
Ernährung auf Grund bescheidenster Lebensweise nicht mehr als 3 €
benötige. Die Kosten der Lebensführung in Ägypten lägen
für eine Person bei 15 € monatlich. Pro Monat habe er somit in
Österreich ca. 200 € aufzuwenden.
Das FA gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom
2. April 2004 teilweise statt mit folgender Begründung:
"Bei den
vorgelegten Bestätigungen für Subhonorarempfänger handelt es sich
großteils um Personen, die entweder steuerlich oder meldeamtlich nicht
erfasst sind. Zudem werden die vorgelegten Bestätigungen seitens des
Finanzamtes als Gefälligkeitsbestätigungen angesehen, da es sich
zumeist um Pauschalbeträge (€ 1.000,-) handelt, die keinerlei konkrete
Abrechnung hinsichtlich der geleisteten Tätigkeit zulassen. Auch wurden
trotz Aufforderung keinerlei Belege über Taxi- oder Fahrtkosten
vorgelegt.
Aus den
angeführten Gründen waren die geltend gemachten Betriebsausgaben aus
steuerlicher Sicht nicht anzuerkennen. Es wurde jedoch das
Betriebsausgabenpauschale gem § 17 EStG von 12 % in Abzug
gebracht."
Mit Schreiben vom 13. April 2004 stellte der Bw. einen
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Bezüglich der Subhonorarempfänger legte er
Meldezettel bzw. eine "Bestätigung der Meldung aus dem zentralen
Melderegister (Gesamtdatensatz)" vor. Die genannten Personen seien zwar
steuerlich nicht erfasst, da sie keine weiteren Einnahmen gehabt hätten.
Dies könne jedoch nicht gegen ihn verwendet werden. Zum Vorwurf der
Verwendung von "Gefälligkeitsbestätigungen" führte der Bw.
aus: Das Gesetz erlaube eine Pauschalierung von
Leistungsentschädigungen und zwar zur Vereinfachung von aufwändigen
oder schwer errechenbaren Detailleistungen. Dies werde in der Wirtschaft laufend
so gehandhabt und auch von der Finanzverwaltung anerkannt. Den Vorwurf der
"Gefälligkeitsbestätigungen" weise er daher aufs schärfste
zurück. Die als Betriebsausgaben begehrten Taxikosten seien deswegen
anzuerkennen, weil sie wesentlich unter den Kosten der Verwendung eines eigenen
Autos lägen und andererseits er die Zeitungen aufgrund deren Masse nicht zu
Fuß oder mit dem öffentlichen Verkehrsmittel transportieren
könne. Die pauschal geltend gemachten Kosten seien auch tatsächlich
angefallen: Die Taxifahrten vom Wohnort zum Verlag bzw. in den
Verteilungsrayon beliefen sich auf 10,00 bis 12,00 €. Die
Verteilung sei zwei Mal pro Woche erfolgt, daher insgesamt 104 Mal pro Jahr. Die
Kosten beliefen sich daher zwischen 1.040,00 und 1.248,00 €.
Im Rahmen des Berufungsverfahrens beim Unabhängigen
Finanzsenat (UFS) wurde der Bw. mit Vorhalt vom 18. August 2004 um
Beantwortung folgender Fragen ersucht:
Legen
Sie bitte einen Zahlungsnachweis über die von Ihnen im Jahr 2002
geleisteten Taxikosten in Höhe von 1.100 € (samt Nennung von Name und
Anschrift sowie nach Möglichkeit eine aktuelle Meldebestätigung des
Zahlungsempfängers bzw. der Zahlungsempfänger) vor.
Beschreiben
Sie bitte die einzelnen Leistungen bzw. Fahrten des Taxis (Angabe von Zeit, Ort
und Anzahl der Fahrten im Jahr 2002 sowie transportierter Unterlagen
etc.)
Um
Vorlage von Zahlungsnachweisen über die im Jahr 2002 an die
Sub-Provisionsempfänger (E.K. und
K.L. sowie
A.H. ) geleisteten Beträge samt
Tätigkeitsbeschreibung (Art der Leistung, Leistungszeitraum etc.) wird
ersucht:
Der Bw. beantwortete
diese Fragen anlässlich seiner persönlichen Vorsprache am
20. August 2004 wie folgt:
Zu 1.: Taxikosten:
Der Bw. legt zum Nachweis, dass er die Zeitungen mit dem
Taxi transportieren musste, entsprechende Bestätigungen der drei
Subprovisionsempfänger vor und erläuterte:
"Ein
Zahlungsnachweis über die bezahlten Taxigebühren kann nicht vorgelegt
werden, da jeweils verschiedene Taxis gerufen wurden. Nur ein Taxifahrer hat die
Unterlagen ca. 20 bis 30 Mal transportiert. Den Namen dieses Taxilenkers kennt
der Bw. jedoch nicht.
Der Bw.
gibt jedoch an, dass er zusätzliche Kosten (bspw. Telefonkosten;
Wertkarten-Handy bisher gar nicht geltend gemacht hat, obwohl er laufend
betriebliche Telefonate, bspw. mit dem Verlag, mit seinen Sub-Zustellern etc. zu
führen hatte. Diese Kosten belaufen sich in etwa auf 500 € im Jahr
2002".
Anmerkung: Entsprechende Nachweise konnten nicht
vorgelegt werden.
Zu 2.: Beschreibung der Taxifahrten
"Der Verlag
brachte mit dem LKW die Unterlagen zur
H.Str. (ich glaube Nr.
16).
Mit dem Taxi wurden z.B.
500 Stück Zeitungen in die W.Str.
gebracht. 200 bzw. 300 Stück in die
Wk.Str.; 200 bzw. 300 Stück zum
A.P..
Weiters
brachte der Verlag eine Palette mit Zeitungen in die
Gs.Str.. Von dort wurden ca. 200
Stück mit dem Taxi in die F.Str.
gebracht; ca. 500 bis 600 Stück in die
D.Str..
Datum
und Uhrzeit der
Transporte:
Jeweils an einem
Donnerstag zwischen 4.00 und 5.00 morgens. An Sonntagen von 5.00 bis 6.00
Uhr."
Zu 3.: Zahlungsnachweise
"Subhonorarempfänger"
"E.K. hat für mich in den Monaten
Jänner, Februar, März und April 2002 gearbeitet. K.L. hat
für mich in den Monaten Oktober, November und Dezember 2002
gearbeitet. A.H. hat für mich im Jahr 2002 tätig. Auf die
Frage, warum er lt. Meldeauskunft tw. als ins Ausland verzogen aufscheint, gebe
ich an: Ich glaube, er war von Jänner bis Oktober 2002 anwesend. Die
Bezahlung für die Mithilfe bei der Zeitungszustellung erfolgte am
jeweiligen Tag unmittelbar nach Beendigung der Arbeit. Die Höhe der
Entlohnung richtete sich nach dem Umfang (Dicke) der Exemplare sowie nach den
Witterungsverhältnissen (z. B. bei Schnee und Kälte war mehr zu
bezahlen.) Darüber werden noch schriftliche Aufzeichnungen
nachgereicht. Die Bezahlung erfolgte jeweils bar, weil die
Einzelbeträge zu gering waren (nicht mittels Überweisung
etc.)".
Am selben Tag reichte der Bw. Uraufzeichnungen über
die an die Subhonorarempfänger gezahlten Beträge nach. Die
diesbezüglichen Aufschreibungen wurden auf den letzten Seiten eines -
offensichtlich bereits stark gebrauchten - DIN A4-Heftes festgehalten, in
welchem auch andere Notizen des Bw. aufscheinen. Die Aufzeichnungen wurden mit
blauem Kugelschreiber erstellt. Zusammengefasst stellen sich die danach
bezahlten €-Beträge wie folgt dar:
|
Monat
|
E.K.
|
K.L.
|
A.H.
|
Jänner
|
270,00
|
270,00
|
0,00
|
Februar
|
240,00
|
270,00
|
0,00
|
März
|
270,00
|
300,00
|
0,00
|
April
|
240,00
|
270,00
|
0,00
|
Mai
|
0,00
|
340,00
|
0,00
|
Juni
|
0,00
|
310,00
|
0,00
|
Juli
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
August
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
September
|
0,00
|
0,00
|
180,00
|
Oktober
|
0,00
|
280,00
|
150,00
|
November
|
0,00
|
400,00
|
350,00
|
Dezember
|
0,00
|
450,00
|
350,00
|
Summe
|
1.020,00
|
2.890,00
|
1.030,00
Der Vorhalt vom 18. August
2004 sowie die Antworten des Bw. samt nachgereichter Unterlagen wurden dem FA
zur Wahrung des Parteiengehörs und Abgabe einer allfälligen
Stellungnahme übermittelt.
Eine Abfrage im Zentralen Melderegister zeigte, dass zwar
die beiden Subhonorarempfänger E.K. und K.L. in den angegebenen
Zeiträumen in Österreich gemeldet waren. A.H. jedoch nur von
12. Juli 2002 bis 28. Oktober 2002. Der für ihn vom Bw.
vorgelegte Meldezettel ist datiert mit 4. November 1998.
Der Vertreter des FA wies in einer telefonischen
Stellungnahme darauf hin, dass die Aussagen des Bw. im Rahmen seiner
persönlichen Vorsprache beim UFS am 20. August 2004 mit dem
Inhalt der vorgelegten Uraufzeichnungen nicht übereinstimmen und nannte
einige Beispiele:
Bei
Zahlungen an A.H. im Mai 2002 (also schon in der wärmeren Jahreszeit)
scheinen fünf Mal 50€-Beträge auf, wobei diese mehrmals
korrigiert bzw. überschrieben wurden. Dies offenbar, um die gewünschte
Endsumme zu erlangen.
Weiters
scheint teilweise bei zwei Datumsangaben nur ein Betrag bzw. umgekehrt zwei
Beträge bei nur einer Datumsangabe auf:Zum Beispiel:Bei
Zahlungen an A.H. wurde dem 24. und dem 27. Oktober nur ein Betrag
zugeordnet; für März stehen neun Datumsangaben nur acht Beträge
gegenüber.Bei Zahlungen an E.K. für Februar stehen sieben
Datumsangaben acht Beträge gegenüber.
Bei
den Zahlungen an K.L. für November wurde der Betrag betreffend zweier Tage
von 30 € auf 50 € ausgebessert. Außerdem wurde die
ursprünglich ermittelte Summe dieses Monates von 320 € auf 350 €
ausgebessert. Diese Summe müsste jedoch richtig auf 340 € lauten. Dies
geschah offenbar wiederum, um die gewünschte Endsumme zu
erlangen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
» Gemäß
§ 138 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO)
"haben die Abgabepflichtigen und die diesen im
§ 140 gleichgestellten Personen auf Verlangen der Abgabenbehörde
in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung
von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen
sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den
Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die
Glaubhaftmachung."
Abs. 2 leg.cit.
bestimmt: "Bücher, Aufzeichnungen,
Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht
und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von
Bedeutung sind."
Gemäß
§ 119
Abs. 1 BAO sind "die für den Bestand
und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher
Begünstigungen bedeutsame Umstände vom Abgabepflichtigen nach
Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss
vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen."
Die
Nachweispflicht für die
Betriebsausgaben ergibt sich aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften. Danach
hat der Steuerpflichtige die Richtigkeit
seiner Ausgaben zu beweisen; kann ein
Beweis nach den Umständen des Einzelfalls nicht zugemutet werden, so
genügt die Glaubhaftmachung
(§ 138 Abs. 1 BAO, vgl. Erkenntnis vom 6.10.1961, 1070/61, zu
üblicherweise nicht belegbaren Betriebsausgaben; Erkenntnis vom 9.12.1992,
Zl. 91/13/0094, zu Taxispesen; Erkenntnis vom 20.11.1996,
Zl. 89/13/0259, zu Reisespesen). Der
Nachweis einer Betriebsausgabe hat durch
einen schriftlichen Beleg zu erfolgen (VwGH vom 29.1.1991, Zl. 89/14/0088;
30.10.2001, Zl. 97/14/0140); Eigenbelege sind nur dann anzuerkennen, wenn
unter den gegebenen Umständen Fremdbelege regelmäßig nicht
vorliegen (Doralt, Kommentar zur Einkommensteuer, Band I, Tz. 269,
269/1 zu § 4).
Der Bw. hat versucht, der
Nachweispflicht hinsichtlich der als Betriebsausgaben geltend gemachten
Subhonorare durch die Vorlage ergänzender Unterlagen zu
entsprechen. Die von den jeweiligen Subhonorarempfängern
unterfertigten Zahlungsbestätigungen sind zwar in gebrochenem Deutsch
abgefasst, lassen aber eindeutig erkennen, dass die Unterfertigten
bestätigen wollen, dass sie die angeführten Beträge erhalten
haben. Die tatsächliche Auszahlung der Beträge sollte durch Vorlage
der Uraufzeichnungen im Detail glaubhaft gemacht werden. Diese stimmen jedoch
teilweise mit den ursprünglich geltend gemachten Subhonorarzahlungen nicht
überein. Einzelne Beispiele dafür wurden durch den Vertreter des FA
aufgezeigt. Insbesondere weisen die Angaben betreffend die an A.H. und teilweise
an K.L. (für November 2002) geleisteten Zahlungen Ungereimtheiten
auf.
Auch die vom Bw. vorgelegten Meldezettel der
Subhonorarempfänger wurden im Rahmen einer ergänzenden Erhebung
mittels "historischer" Abfrage im Zentralen Melderegister überprüft
und festgestellt, das sich E.K. und K.L. in den vom Bw. angegebenen
Zeiträumen des Jahres 2002 tatsächlich in Österreich an den
angegebenen Adressen aufgehalten haben. A.H. war jedoch nur im Zeitraum
12. Juli bis 28. Oktober 2002 in Österreich gemeldet. Auf
Grund der dargestellten Umstände, vor allem im Hinblick auf die
festgestellten Aufzeichnungsmängel und Ungereimtheiten bei den nach Angaben
des Bw. an A.H. und K.L. geleisteten Zahlungen erscheinen die Zweifel des
Vertreters des FA an deren Glaubwürdigkeit berechtigt. Außerdem
stimmt das Ergebnis der Meldeauskunft für A.H. mit den vom Bw. angegebenen
Zahlungszeiträumen nicht überein (gemeldet in Österreich laut
Meldeauskunft von 12. Juli bis 28. Oktober 2002;
Zahlungszeiträume: Jänner bis Juni und Oktober bis Dezember
2002). Die Zahlungen an die Subhonorarempfänger sind somit mangels
nachgewiesenen Zahlungsflusses bzw. mangels erfolgter Glaubhaftmachung nur
teilweise anzuerkennen:
|
Name
|
anzuerkennende
Zeiträume
|
Summe der anzuerkennenden
Beträge
|
E.K.
|
Jänner bis April 2002
|
1.020,00
|
K.L.
|
September, Oktober und Dezember 2002
|
680,00
|
A.H.
|
keine
|
0,00
|
Summe
|
|
1.700,00
Nicht gelungen ist dem Bw. der
Nachweis der als Betriebsausgaben begehrten
Taxikosten: Die für
Taxifahrten aufgewendeten Beträge konnten weder belegmäßig
nachgewiesen werden, noch hatte der Bw. entsprechend Uraufzeichnungen
darüber angefertigt. Auch der durch den Bw. selbst angefertigten und selbst
unterschriebenen Bestätigung betreffend Taxikosten, kommt nicht die
erforderliche Beweiskraft zu. Dass jedoch Taxikosten angefallen sind, wird nicht
bezweifelt. Nachdem der Bw. anlässlich seiner ersten
persönlichen Vorsprache am 13. August über Nachfrage angab, die
Zeitungen seien meist von ein und demselben Taxilenker (einem Landsmann des Bw.)
transportiert worden, wurde er um Namhaftmachung dieser Person
ersucht. Der Bw. gab in der Folge jedoch an, dieser Taxilenker habe den
Transport lediglich 20 bis 30 Mal übernommen. Dessen Name sei ihm
jedoch nicht bekannt.
Dazu bestimmt § 162 BAO: Abs. 1:
"Wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass
Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, so kann die
Abgabenbehörde verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder
die Empfänger der abgesetzten Beträge genau
bezeichnet." Abs. 2 bestimmt:
"Soweit der Abgabepflichtige die von der
Abgabenbehörde gemäß Abs. 1 verlangten Angaben verweigert,
sind die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen.
Auch wenn die Betriebsausgabe als
solche erwiesen bzw. glaubhaft gemacht worden ist, ist der Steuerpflichtige
außerdem verpflichtet, auf Verlangen der
Behörde den Empfänger zu nennen. Ob die Behörde die
Empfängernennung verlangt, steht in
ihrem Ermessen (Doralt, aaO, Tz 271 zu § 4).
Der Bw. konnte trotz entsprechender mündlicher und
schriftlicher Aufforderung über die für Taxifahrten aufgewendeten
Beträge weder schriftliche Unterlagen vorlegen, noch war er in der Lage
deren Empfänger zu benennen. Die mangelnde Erfüllung der
Nachweispflicht fällt somit dem Bw. zur Last, weshalb diese Kosten nicht
als Betriebsausgaben Anerkennung finden konnten.
Diese Kosten sind jedoch - ebenso wie die vom Bw.
angeführten Telefonkosten (Handy) - mit dem ohnehin anerkannten
BA-Pauschale gem. § 17 EStG (hier: 1.419,59 €) abgegolten. Somit
sind folgende anzuerkennenden Ausgaben den erklärten Einnahmen
gegenüber zu stellen:
|
Text
|
Ausgaben
|
Einnahmen
|
Überweisung des Zeitungsverlages
|
|
11.829,90
|
Subhonorare
|
1.700,00
|
|
Betriebsausgabenpauschale
|
1.419,59
|
|
Summe der Ausgaben
|
|
-3.119,59
|
Gewinn laut Berufungsentscheidung
|
|
8.710,31
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 31.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 162 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0441-L/04
- Stammnummer
- 11579
- Gültig
- 31.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF