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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102360/2015

1. Abtretung ins öffentliche Gut nach § 12 der NÖ Bauordnung 2. rechtsgeschäftliche Parzellierung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102360/2015vom 28.06.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt das Wesen einer behördlichen Maßnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG darin, dass derjenige, den die Maßnahme betrifft, keine Möglichkeit hat, ihr auszuweichen. Eine behördliche Maßnahme ist so geartet, dass man sich ihr nicht entziehen kann. Behördliche Maßnahmen iS des § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG sind solche, die in Ausübung behördlicher Befehlsgewalt gesetzt wurden (VwGH 29. 6. 2006, 2006/16/0006; VwGH 1.9.1999, 98/16/0232). Veranlasst ein Grundeigentümer den Übergang eines Grundstückes durch freiwilligen Abschluss eines Kaufvertrages, ist das Vorliegen der Steuerbefreiung zu verneinen (UFS 8.2.2007, RV/0563-G/06, VwGH 25.4.1996, 95/16/0259; 1.9.1999, 98/16/0232). Eine freiwillig geschlossene Vereinbarung ist keine Maßnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG. Es reicht für die Ausnahme von der Besteuerung nach dieser Bestimmung nicht aus, dass die Maßnahme von einer Behörde (im organisatorischen Sinn) gesetzt wurde, sondern sind "behördliche" Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG nur solche, die in Ausübung behördlicher Befehlsgewalt gesetzt wurden (VwGH 29. 6. 2006, 2006/16/0006). Nach dieser Gesetzesstelle ist nur jener Erwerb steuerfrei, der dem begünstigten Zweck ohne weitere Voraussetzung dient (vgl. VwGH 6.6.1968, 1464/67). Der Erwerb eines Grundstückes muss die unmittelbare Folge der behördlichen Maßnahme sein (VwGH 22.2.1973, 448/72). Bereits im vorgenannten Erkenntnis vom 22. 2. 1973, 448/72 (ergangen zu der sinngemäß gleich lautenden Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z 5 GrEStG 1955) legte der Verwaltungsgerichtshof dar, dass die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG einen Grundstückserwerb als unmittelbare Folge einer behördlichen Maßnahme zur Voraussetzung habe. Fehle es an einer solchen Maßnahme, etwa, weil nach dem Baurecht des betreffenden Bundeslandes solche Maßnahmen nicht möglich seien oder weil der Grundstückserwerb durch Abschluss eines Kaufvertrages erfolge, sei eine Grunderwerbsteuerbefreiung ausgeschlossen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes führt eine Grundabtretung gemäß § 16 OÖ Bauordnung zu einer besseren Gestaltung von Bauland, weil die Grundabtretung der infrastrukturellen Versorgung des Baulandes zugute kommt und einer besseren Bebaubarkeit dient (vgl VwGH 27.11.2008, 2007/16/0139). Bei der gegenständlichen Parzellierungsurkunde handelt es sich um einen privatrechtlichen Vertrag, an dem die Gemeinde einerseits als Trägerin von Privatrechten und anderseits als Verwalterin des öffentlichen Gutes beteiligt ist. § 12 der niederösterreichischen Bauordnung 1996 verpflichtet den Eigentümer Grundflächen, die zwischen den Straßenfluchtlinien liegen und nicht mit einem Gebäudeteil bebaut sind, in das öffentliche Gut abzutreten, wenn 1. Die Änderung von Grundstücksgrenzen (§10) ausgenommen in Aufschließungszonen, oder die Herstellung von Einfriedungen (§ 15 Abs. 1 Z 17) angezeigt wird oder 2. eine Baubewilligung im Bauland erteilt wird. Die Baubehörde hat dem Eigentümer mit Bescheid die Grundabtretung aufzutragen. Diese Bestimmung verpflichtet den jeweiligen Eigentümer zu der - mit Bescheid angeordneten - Grundabtretung. Diese Bestimmung der Niederösterreichischen Bauordnung ist durchaus mit jener des § 16 der oberösterreichischen Bauordnung vergleichbar, weshalb die durch Bescheid der Baubehörde gemäß § 12 NÖ BauO angeordneten Abtretungen ins öffentliche Gut von der Grunderwerbsteuer befreit sind. Vor Unterzeichnung der gegenständlichen Parzellierungsurkunde wurden von der Baubehörde derartige Bescheide erlassen und C, F, G, B und A sowie J jeweils gemäß § 12 der NÖ Bauordnung zur unentgeltlichen Abtretung von bestimmten Teilflächen verpflichtet. Die Erwerbe der Gemeinde als Verwalterin des öffentlichen Gutes sind daher nach § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Hingegen sind die übrigen Erwerbsvorgänge nicht die unmittelbare Folge einer behördlichen Maßnahme. Auch wenn die Initiative zur Parzellierung von der Gemeinde ausging und die Parzellierung im öffentlichen Interesse lag, so beruht die Übertragung von Trennflächen nicht auf einer behördlichen Anordnung, sondern auf einer vertraglichen Einigung. Die Verordnung der Gemeinde vom 20. März 2013 über die Freigabe zur Bebauung gemäß § 75 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 ordnet keine Übertragung von Liegenschaftsanteilen an. Bei der Erlassung der Verordnung wurde vom Gemeinderat ausdrücklich festgehalten, dass ein gemeinsames Parzellierungskonzept mit der Genehmigung aller Grundeigentümer und der Gemeinde vorliegt. Zum Erwerb des Bauflächenanteiles ist kein behördliches Verfahren durchgeführt, kein Bescheid erlassen und keine hoheitsrechtliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt worden und ist daher der gegenständliche Erwerbsvorgang nicht nach § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG befreit. 2.3. Befreiung nach § 3 Abs. 1 Z 8 GrEStG Durch BGBl. I. 36/2014 wurde mit Wirksamkeit ab 1. Juni 2014 in § 3 Abs. 1 Z 8 GrEStG eine neue Steuerbefreiung für Grundstückserwerbe infolge eines behördlichen Eingriffs oder aufgrund eines Rechtsgeschäftes zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffs geschaffen. Die neu aufgenommene Befreiungsbestimmung für den Erwerb von Grundstücken infolge eines behördlichen Eingriffs oder eines Rechtsgeschäftes zur Vermeidung eines unmittelbar drohenden behördlichen Eingriffs entspricht der bestehenden Befreiung von Immobilienertragsteuer gemäß § 30 Abs. 2 lit. 3 EStG 1988. Dies betrifft sowohl tatsächlich durchgeführte Enteignungen als auch zB Abtretungen ins öffentliche Gut bei Baureifmachung von Grundstücken. Dazu zählen etwa Straßengrundabtretungen, die die Baubehörde aus Anlass von Bauplatzerklärungen oder Grundabteilungen vorschreibt (siehe dazu die Erläuterungen RV, 101 BlgNR 25.GP). Nach dem Erlass des BMF vom 11. November 2014, 010206/0101-VI/5/2014 sind zur Auslegung der in § 3 Abs 1 Z 8 GrEStG angeführten Begriffe die Aussagen der EStR 2000 zur Befreiungsbestimmung des § 30 Abs 2 Z 3 EStG 1988 sinngemäß anzuwenden. Als behördlicher Eingriff kommt nur eine Enteignung oder Beschränkung von Eigentumsrechten mit enteignungsähnlicher Wirkung in Betracht (vgl. Fellner, aao, Rz 99a zu § 3 GrEStG unter Hinweis auf VwGH 23.3.2010, 2005/13/0017). Ein behördlicher Eingriff liegt auch dann vor, wenn er sich auf Grund von gesetzlichen Vorschriften ergibt, die in einem auf Antrag des Steuerpflichtigen eingeleiteten Bauverfahren anzuwenden sind (vgl. Fellner, aao, Rz 99a zu § 3 GrEStG unter Hinweis auf VwGH 28.11.2007, 2007/14/0009). Die Veräußerung einer Liegenschaft (von Liegenschaftsteilen) an eine vom Enteignungswerber verschiedene Person ist keine Veräußerung zur Vermeidung eines unmittelbar drohenden Eingriffs (vgl. Fellner, aao, Rz 99b zu § 3 GrEStG unter Hinweis auf VwGH 25.2.2003, 99/14/0316). Wenn im Zuge eines Erwerbs- oder Tauschvorganges Grundstücke ganz oder teilweise ins öffentliche Gut abgetreten werden, ist auch hier der behördliche Eingriff bzw die Androhung eines solchen nachzuweisen und es bedarf einer entsprechenden Rechtsgrundlage, mit der die Abtretung ins öffentliche Gut auch tatsächlich durchgesetzt werden kann. Nur dann kann für das abgetretene (Teil-)Grundstück die Befreiung nach § 3 Abs 1 Z 8 GrEStG in Anspruch genommen werden (BMF 13.5.2016, 010206/0058-VI/5/2016). Nach dem – für das Bundesfinanzgericht nicht bindenden – Erlass des BMF „bestehen keine Bedenken, die Befreiung auch für zusätzlich abgelöste, aber an sich nicht von einem behördlichen Eingriff betroffene Flächen im Ausmaß von höchstens 20 % der vom behördlichen Eingriff betroffenen Fläche zu gewähren (Freigrenze; EStR 2000 Rz 6651). Da hierfür keine gesetzliche Grundlage ersichtlich ist, kann diese Aussage keine Steuerfreiheit begründen. Überdies beträgt die vom behördlichen Eingriff betroffene Fläche hier insgesamt 2072 m 2 , weshalb die Übertragung der übrigen Trennflächen (zB die Trennfläche Nr. 2 an die Gemeinde aus dem Grundstück Nr. 739 im Ausmaß von 787 m 2 ) auch die erlassmäßige „Freigrenze“ von 20% überschreitet. Weder die Übertragung der Trennfläche Nr. 2 an die Gemeinde noch der zwischen den übrigen Vertragsparteien erfolgte „Ringtausch“ hätte durch die Gemeinde durch einen behördlichen Eingriff zwangsweise durchgesetzt werden können. Weder das NÖ RaumordnungG noch die NÖ Bauordnung enthält neben der Abtretung ins öffentliche Gut nach § 12 der BauO weitere Bestimmungen, mit den Liegenschaftsübertragungen „zur bessern Gestaltung von Bauland“ erzwungen werden können. Wie die Bf. im Schriftsatz vom 10. Dezember 2014 selber ausführte, fehlt in Niederösterreich eine entsprechende landesgesetzliche Bestimmung zur Baulandmobilisierung. Zum Hinweis in der Beschwerde auf die Ausführungen zur Regierungsvorlage des Abgabenänderungsgesetzes 2012, BGBl. Nr. I 112/2012 und in den Einkommensteuerrichtlinien ist zu bemerken, dass auf Grund des eindeutigen Wortlautes der einschlägigen Bestimmungen im Grunderwerbsteuergesetz keine „Ausdehnung“ der Steuerfreiheit auf „vergleichbare“ Vorgänge erfolgen kann. Für den Erwerb der Trennfläche Nr. 2 durch die Gemeinde von Herrn C sowie die Übertragung von Trennflächen zwischen den übrigen Vertragsparteien kommt daher die Befreiungsbestimmung nach § 3 Abs. 1 Z 8 GrEStG nicht zur Anwendung. 3. Höhe der Bemessungsgrundlage für die einzelnen Erwerbsvorgänge Nach der zwischen 1. Juni 2014 bis 31. Dezember 2015 geltenden Rechtslage sieht § 4 Abs. 2 Z. 3 GrEStG idF BGBl. I 35/20014 für Erwerbe, die außerhalb des begünstigten Personenkreises erfolgen, die Berechnung vom gemeinen Wert des (erworbenen) Grundstückes vor, wenn die Gegenleistung geringer ist als der Wert des Grundstückes. Der gemeine Wert der erworbenen Grundstücke stellt daher (soweit keine Befreiung zur Anwendung kommt) die Mindestbemessungsgrundlage für jene Erwerbsvorgänge dar, an denen die Beschwerdeführer als Erwerber beteiligt sind. Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines Grundstückes ist der Zustand eines Grundstückes maßgebend, indem dieses erworben werden soll. Das muss nicht notwendig der im Zeitpunkt des Vertragsabschluss gegebene Zustand sein. Entscheidend ist der Zustand, in welchem das Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht worden ist. Entscheidend ist daher über welche Tauschgegenstände die Willenseinigung erfolgt ist (vgl. VwGH 27.6.1991, 90/16/0169, VwGH 21.12.1992, 91/16/0125). Der gemeine Wert wird gemäß § 10 Abs. 2 BewG 1955, BGBl. Nr. 148/1955 idgF durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei dessen Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Beim gemeinen Wert handelt es sich um einen fiktive Größe, die mit Hilfe der Preisschätzung zu ermitteln ist. Die brauchbarste Methode für die Feststellung des gemeinen Wertes eines Grundstückes ist der Vergleich mit tatsächlich in zeitlicher Nähe zum Feststellungszeitpunkt erfolgten Kaufgeschäften (VwGH 22.3.1995, 92/13/0187). Nach dieser Begriffsbestimmung ist unter dem gemeinen Wert (Verkehrswert) ein Betrag zu verstehen, der im Verkaufsfall üblicherweise als Erlös erzielbar wäre. Demzufolge lassen Kaufpreise, die für das zu bewertende oder für eine gleichartige Liegenschaft im maßgeblichen Bewertungszeitpunkt oder nicht allzu lange vorher oder nachher gezahlt worden sind, Rückschlüsse auf den erzielbaren Preis zu. Tatsächlich erzielte, den Erfordernissen des § 10 BewG entsprechende Veräußerungen können daher bei der Ermittlung des gemeinen Wertes für eine Liegenschaft einen wichtigen Anhalt geben. Ansonsten bilden die geeignetste Grundlage für die Feststellung des gemeinen Wertes eines Grundstückes in der Regel die tatsächlich gezahlten Preise für Vergleichsgrundstücke. Zutreffende, für die Ableitung des gemeinen Wertes taugliche Vergleichspreise liegen dann vor, wenn die Wertfaktoren des zu bewertenden Grundstückes und der Vergleichsgrundstücke in den wesentlichen preisbestimmenden Merkmalen übereinstimmen, wozu insbesondere Größe, Form, Lage und Beschaffenheit eines Grundstückes gehören, oder, obwohl eine solche Übereinstimmung nicht hinsichtlich aller wesentlichen preisbestimmenden Merkmale besteht, immerhin noch eine zuverlässige Wertableitung aus den Vergleichspreisen möglich ist. Unter Bedachtnahme auf preisbildende Faktoren kann der gemeine Wert gegebenenfalls durch Vornahme von Ab- und Zuschlägen ermittelt werden (vgl. VwGH 26.07.2006, 2005/14/0019). Der gemeine Wert ist in erster Linie aus dem für das zu bewertende Wirtschaftsgut erzielten Kaufpreis abzuleiten, soweit der Preis im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei der Veräußerung zu erzielen war. Der Kaufpreis ist ein besonders wichtiger Anhaltspunkt für die Bemessung des Wertes und es müssen erhebliche Gründe vorgetragen werden, wenn ein davon abweichender gemeiner Wert angenommen werden soll (vgl. UFS 03.08.2010, RV/0540-W/07 unter Hinweis auf Gürsching/ Stenger d. Bewertungsrecht, BewG ErbStG, Kommentar, Rz 30 zu § 9 d BewG). Im Zeitpunkt des Abschlusses des gegenständlichen Rechtsgeschäftes im Oktober 2014 lag die Freigabe zur Bebauung bereits vor und war die Parzellierung aufgrund des Teilungsplanes bereits bewilligt. Für die neu geschaffenen Baugrundstücke wurde nicht nur für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechtes durch die Gemeinde ein Quadratmeterpreis von € 62,00 vereinbart, sondern erfolgten kurz danach bereits tatsächliche Abverkäufe zu diesem Preis. Aus den dem BFG mit Schreiben vom 22. Februar 2017 vorgelegten Verträgen ist ersichtlich, dass schon 2010 für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechtes durch die Gemeinde ein wertgesicherter Quadratmeterpreis von € 50,00 vereinbart wurde. Da in den letzten Jahren die Preise für Baugrundstücke stets gestiegen sind, steht ein Wertverlust zwischen 2010 und 2014 von € 50,00 auf € 40,00 pro Quadratmeter im deutlichen Widerspruch zu den tatsächlichen Gegebenheiten. Die im Vertrag nur für steuerliche Zwecke erfolgte Bewertung durch die Vertragsparteien mit einem Quadratmeterpreis von € 40,00 ist für die Abgabenbehörde nicht bindend. Das Argument, dass bei der Festlegung des Preises mit € 62,00 künftige Wertsteigerungen bereits berücksichtigt worden seien, ist angesichts der „zusätzlich“ vereinbarten Wertsicherung nicht nachvollziehbar. Das Bundesfinanzgericht geht daher nach dem derzeitigen Ermittlungsstand insbesonders auf Grund der bereits tatsächlich erfolgten Verkäufe davon aus, dass der ortsübliche Quadratmeterpreis für Bauland in der KG **DORF im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld € 62,00 betragen hat. Gemäß § 279 Abs. 2, 2. Satz BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen. Es besteht kein Verböserungsverbot (vgl. dazu Ritz BAO 5 , § 279, Tz 13). Der nach § 4 Abs. 2 Z 3 GrEStG idF BGBl I 36/2014 als Mindestbemessungsgrundlage anzusetzende gemeine Wert der Grundstücke beträgt demnach für die folgenden Erwerbsvorgänge: [...] Ermittlung der Gegenleistung für die einzelnen Erwerbsvorgänge Die Gegenleistung ist bei einem Tausch gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG die Tauschleistung des anderen Vertragsteiles einschließlich einer vereinbarten zusätzlichen Leistung, dh. das vom Erwerber des eingetauschten Grundstückes hingegebene Grundstück, das als Gegenleistung mit dem Verkehrswert zu bewerten ist (vgl. VwGH 25.10.2006, 2006/16/0018). Bei einem Grundstückstausch ist stets der objektive gemeine Wert beider Grundstücke zu ermitteln, auch dann, wenn die Parteien im Tauschvertrag ausdrücklich von einer Gleichwertigkeit der beiden Tauschgrundstücke ausgegangen sind. Subjektive Aspekte der Vertragsparteien (zB besonderes Interesse am Erwerb einer Liegenschaft) sind gemäß § 10 Abs 2 BewG bei der Ermittlung des objektiven gemeinen Werts nicht zu berücksichtigen (BFG vom 29.12.2014, RV/7102362/2013 und RV/7102361/2013). Wenn beim Tausch von Grundstücken - etwa bei nicht gleichwertigen Grundstücken - eine zusätzliche Leistung eines Vertragsteiles (Tauschaufgabe) erbracht wird, so besteht, weil die Steuer nach § 4 Abs. 3 GrEStG vom Wert der Leistung des einen wie auch vom Wert der Leistung des anderen Vertragsteiles zu berechnen ist, die Gegenleistung für den Erwerb des wertvolleren Grundstückes in der Hingabe des geringerwertigen Grundstückes zuzüglich der Leistung einer Tauschaufgabe. Die Bemessungsgrundlage für den Erwerb des geringerwertigen Grundstückes besteht in der Hingabe des wertvolleren Grundstückes, wobei aber ein bestimmter Anteil des wertvolleren Grundstückes auch für die Tauschaufgabe gegeben wird (VwGH 17.4.1962, 1582/60). Der Verkehrswert des höherwertigen Grundstückes ist daher nach dem Verhältnis zum Verkehrswert des geringerwertigen Grundstückes zur zusätzlichen Leistung zu teilen. Die Gegenleistung für das weniger wertvolle Grundstück verhält sich zum Wert des höherwertigen Grundstückes wie sich der Wert des geringerwertigen Grundstückes zur Summe aus dem Wert des geringerwertigen Grundstückes zuzüglich der zusätzlichen Leistung verhält. Aus dem Ansatz dieser Proportion ist eine andere, für alle Tauschgeschäfte allgemein geltende Proportion abzuleiten: Die Gegenleistung (= steuerpflichtige Bemessungsgrundlage) für jeden Erwerb verhält sich zur Gesamtleistung des Erwerbers wie sich der Verkehrswert des erworbenen Grundstückes zur Gesamtleistung des Veräußerers verhält. Diese Berechnungsart gilt auch dann, wenn (aus besonderen Gründen) der Erwerber des geringerwertigen Grundstückes eine Aufzahlung leistet (vgl. Fellner, aaO, Rz 113 zu § 5 GrEStG). Im gegenständlichen Fall besteht die Gegenleistung jeweils in der Hingabe von Liegenschaften, die gemäß § 10 Abs 2 BewG mit dem gemeinen Wert zu bewerten sind. Wie bereits oben näher ausgeführt, ist von einem Quadratmeterpreis von € 62,00 auszugehen. Das bedeutet für die einzelnen Beschwerdeverfahren: Gegenleistung Gemeinde für den Erwerb des Baugrundstückes von C: Für den Erwerb des Trennstückes Nr. 2 im Ausmaß von 787 m 2 mit einem gemeinen Wert iHv € 48.794,00 (787 x €62) gibt die Gemeinde als Gesamtgegenleistung folgende Grundstücke hin:. | an Erwerber | Trenn-stück Nr | Ausmaß (m2) | Gem. Wert (m2x62) | C | 10-15 | 110 | 6.820,00 | G | 20 | 41 | 2.542,00 | I u. I (je1/2) | 18,19,23 | 173 | 10.726,00 | F | 21,24 | 65 | 4.030,00 | D und E (je1/2) | 17 | 6 | 372,00 | Gesamtgegenleistung | | | 24.490,00 Da somit die Gegenleistung geringer ist, als der gemeine Wert des von der Gemeinde erworbenen Baugrundstückes, ist nach § 4 Abs. 2 Z 3 GrEStG idF BGBl I 36/2014 die Besteuerung von der Mindestbemessungsgrundlage vorzunehmen. Es war daher der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid insofern abzuändern, als - die Grunderwerbsteuer für den Erwerb des Trennstückes 2 von Herrn C mit 3,5% des gemeinen Wertes von € 48.794,00, somit iHv € 1.707,79 festgesetzt wird - für die an die Gemeinde erfolgten Abtretungen ins öffentliche Gut von C, G, I u. I als Rechtsnachfolger nach J, F, A und B keine Grunderwerbsteuer festgesetzt wird. IV. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Anwendungsvoraussetzungen für die Steuerbefreiungen nach § 3 Abs. 2 GrEStG, nach § 3 Abs. 1 Z. 5 GrEStG und nach § 3 Abs. 1 Z 8 GrEStG wurden durch die oben zitierte Judikatur des VwGH bereits geklärt. Das nach der zwischen 1. Juni 2014 und 31. Dezember 2015 geltenden Rechtlage der gemeine Wert der Liegenschaft die Mindestbemessungsgrundlage für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer bildet, ergibt sich klar aus dem Gesetz. Die Ermittlung der konkreten Höhe des gemeinen Wertes ist von der Lösung von Tatfragen und nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig. Wien, am 28. Juni 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102360/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102360.2015
Stammnummer
115774
Gültig
28.06.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF