Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0033-I/04
kein hinreichender Vorsatzverdacht bei Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0033-I/04vom 31.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Oberrat Mag. Peter Maurer, in der
Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch Klaus-Dieter Nairz
Wirtschaftstreuhandgesellschaft mbH, 6020 Innsbruck, Burggraben 4,
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 5. März 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 10. Februar 2004,
SN 2002/00304-001, betreffend die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge
gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. Februar 2004 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer zur SN 2002/00304-001 ein
verwaltungsbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass er als verantwortlicher Unternehmer im Bereich des
Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht hinsichtlich der Jahre 1998-2000
eine Abgabenverkürzung an Umsatz- und Einkommensteuer im Gesamtbetrag von
€ 32.316,31 bewirkt habe, indem Erlöse nicht erklärt und
Vorsteuern zu Unrecht geltend gemacht worden seien. Begründend wurde im
Wesentlichen ausgeführt, es seien Akontozahlungen der Mieter für
Betriebskosten nicht erklärt, Differenzen zwischen erklärten und
tatsächlichen Mieteinnahmen festgestellt und Vorsteuern zu Unrecht geltend
gemacht worden. Somit sei der Verdacht in objektiver als auch in subjektiver
Hinsicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 5. März 2004, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die Differenzen zwischen
erklärten und tatsächlichen Einnahmen an Betriebskosten und Mieten
seien vom Beschwerdeführer weder absichtlich noch fahrlässig
herbeigeführt worden. Wie der Finanzbehörde bestens bekannt sei, habe
der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum 1998-2000 mit
gesundheitlichen Problemen zu kämpfen gehabt. In diesen Zeitraum seien auch
viele Krankenhausaufenthalte gefallen. Weiters werde auf das Alter des
Beschwerdeführers verwiesen. Auftretende Krankheiten seien sowohl mit
entsprechendem Vorlauf als auch mit einer entsprechenden Rekonvaleszenz
versehen, sodass im Zeitraum 1998-2000 der Beschwerdeführer andere Probleme
gehabt habe als auf Änderungen in seinen Mietangelegenheiten
unverzüglich zu reagieren. Es sei sohin weder ein Vorsatz noch eine
Fahrlässigkeit gegeben. Es erscheine unerklärlich, weswegen ein
Verdacht hinsichtlich der angegebenen Tatbestände seitens der
Finanzbehörde unterstellt werden könne. Der Bescheid über die
Einleitung des Strafverfahrens sei sohin nicht
rechtmäßig.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Der Beschwerdeführer ist - soweit aus den der
Beschwerdebehörde vorliegenden Akten ersichtlich ist - jedenfalls
seit 1970 unternehmerisch tätig.
Im gegenständlichen Zeitraum 1998 bis 2000 bezog der
Beschwerdeführer Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus
nichtselbständiger Arbeit (Pensionseinkünfte). Zudem betrieb er eine
Vermietung in Innsbruck, S-Straße.
Anlässlich der beim Beschwerdeführer zu AB-Nr. X
durchgeführten Prüfung der Aufzeichnungen gemäß
§ 151 Abs. 1 BAO wurde unter anderem festgestellt, dass nicht
alle Mieteinkünfte erklärt wurden. Auch Akontozahlungen der Mieter
für Betriebskosten wurden teilweise nicht erklärt (vgl. Tz. 13
und 19 des Bp-Berichtes vom 18. November 2002, AB-Nr. X).
Daraus resultierten folgende Nachforderungen an Umsatz- und
Einkommensteuer:
|
Zeitraum
|
Umsatzsteuer
|
Einkommensteuer
|
1998
|
€ 1.707,15
|
€ 4.629,48
|
1999
|
€ 2.960,55
|
€ 9.241,11
|
2000
|
€ 3.153,20
|
€ 10.091,04
Weiters wurde bei der Vorsteuerverprobung für das
Jahr 1999 eine Differenz zum Vorsteuerbetrag laut
Jahresumsatzsteuererklärung in Höhe von S 7.345,00 (entspricht
€ 533,78) festgestellt (vgl. Tz. 15c des Bp-Berichtes vom
18. November 2002, AB-Nr. X ).
Das Finanzamt Innsbruck hat die Verfahren betreffend die
Umsatzsteuer und die Einkommensteuer 1998 bis 2000 wiederaufgenommen und dem
Beschwerdeführer mit Bescheiden vom 19. November 2002 unter anderem
diese Nachforderungen an Umsatzsteuer und Einkommensteuer für 1998 bis 2000
vorgeschrieben. Die gegen diese Bescheide eingebrachten Berufungen des
Beschwerdeführers betreffen Punkte, die auf das gegenständliche
Strafverfahren keine Auswirkungen haben.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Aufgrund obiger Feststellungen, die vom
Beschwerdeführer weder im Abgabenverfahren noch im gegenständlichen
Finanzstrafverfahren bestritten wurden, besteht auch nach Ansicht der
Rechtsmittelbehörde der Verdacht, dass der Beschwerdeführer durch das
Nichterklären von Mieteinkünften und Betriebskostenakontozahlungen
eine Verkürzung an Einkommensteuer und Umsatzsteuer für 1998 bis 2000
in Höhe von € 31.782,53 bewirkt hat. Ebenso besteht der Verdacht,
dass er durch das Geltendmachen ungerechtfertigter Vorsteuer für 1999 eine
Verkürzung an Umsatzsteuer für 1999 in Höhe von
€ 533,78 bewirkt hat.
Das Beschwerdevorbringen ist darauf gerichtet, dass der
Beschwerdeführer weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt
habe. Im Einleitungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer vorsätzliches
Handeln vorgeworfen, der Vorsatzverdacht wurde von der Vorinstanz jedoch nicht
begründet.
Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet (§ 8 Abs. 1 FinStrG). Vorsatz
bedeutet eine zielgerichtete subjektive Einstellung des Täters, auf deren
Vorhandensein oder Nichtvorhandensein nur aus seinem nach außen in
Erscheinung tretenden Verhalten unter Würdigung aller sonstigen
Sachverhaltselemente geschlossen werden kann (VwGH 18.11.1991,
90/15/0137).
Der im Jahre 1918 geborene
Beschwerdeführer hat bereits im inkriminierten Zeitraum 1998 bis 2000 das
80. Lebensjahr überschritten. Er ist finanzstrafrechtlich
unbescholten. Anlässlich der Schlussbesprechung vom 7. November 2002
hat der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers dem Prüfer ein
Schreiben vorgelegt, worin zu den Einnahmedifferenzen ausgeführt wurde,
dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1997 in ständiger
ärztlicher Kontrolle gewesen sei. Unter anderem liege eine schwere
Herzerkrankung vor, sodass der Beschwerdeführer seine
verwaltungstechnischen Agenden an eine Buchhalterin habe übergeben
müssen. Bedingt durch Krankenhausaufenthalte und ärztlich verordnete
Kuraufenthalte sei übersehen worden, die Betriebskosten- und
Mietanpassungen in die Umsatzsteuervoranmeldungen aufzunehmen. Insbesondere nach
einem Autounfall im April 1999 habe sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers zusehends verschlechtert, sodass er zeitweise seine
Obliegenheiten nicht oder nur teilweise habe erledigen können. Im Zuge
dieser Absenzen seien verschiedene notwendige Anpassungen betreffend die
monatlich zu erstellenden Umsatzsteuervoranmeldungen nicht durchgeführt
worden. Zu diesem Vorbringen wurden die Kopien von zwei ärztlichen
Bestätigungen vorgelegt.
Gemäß
§ 98
Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung
zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel
bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der
Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Nach Ansicht der Beschwerdebehörde liegen im Hinblick
auf die obigen Ausführungen keine hinreichenden Verdachtsmomente vor, dass
der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt hat. Vielmehr wurde
glaubhaft dargetan, dass er aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und des
durch ärztliche Bescheinigungen nachgewiesenen schlechten
Gesundheitszustandes nicht in der Lage war, seinen abgabenrechtlichen
Verpflichtungen vollinhaltlich zu entsprechen. Dies wird auch durch den Umstand
erhärtet, dass er eine Buchhalterin mit den "verwaltungstechnischen
Agenden" betraut hat. Aus den Steuerakten des finanzstrafrechtlich
unbescholtenen Beschwerdeführers sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass
er sich während seiner jahrzehntelangen unternehmerischen Tätigkeit
steuerunehrlich verhalten hätte bzw. bislang seinen abgabenrechtlichen
Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre. Gegen den Vorsatzverdacht spricht
im vorliegenden Fall auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer für
die inkriminierten Zeiträume 1998 bis 2000 Umsatzerlöse aus Vermietung
und Verpachtung in Höhe von insgesamt € 573.781,37 erklärt
hat. Auch wenn die verkürzten Beträge mit insgesamt
€ 31.782,53 doch eine beachtliche Höhe erreicht haben, so ist
doch zu bemerken, dass sich die nicht erklärten Mieteinnahmen bzw.
Kautionen auf rund 10% der erklärten Mieteeinnahmen belaufen, sodass sich
auch die Höhe der verkürzten Beträge relativiert.
Insgesamt ergeben sich damit nach Ansicht der
Rechtsmittelbehörde keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass der
Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt hat. Der angefochtene
Einleitungsbescheid war daher aufzuheben.
Die Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer
allenfalls fahrlässig gehandelt hat, ist im Stadium der Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens der Finanzstrafbehörde I. Instanz
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 31. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0033-I/04
- Stammnummer
- 11573
- Gültig
- 31.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF