Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1066-W/04
Berechnung der Einkommensteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1066-W/04vom 30.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog im Jahr 2003
Pensionseinkünfte. Daneben war sie noch geringfügig
beschäftigt.
Die Bw. macht in ihrer Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung 2003 Sonderausgaben iHv € 3.246,24
geltend.
In dem vom Finanzamt 24. Februar 2004 erlassenen
Einkommensteuerbescheid 2003 wurden die Sonderausgaben mit einem Viertel des
gesetzlichen Höchstbetrages (€ 730,00) berücksichtigt. Für
die Bw., die im Veranlagungsjahr neben Pensionseinkünften noch
nichtselbständige Einkünfte aus einer geringfügigen
Beschäftigung iHv € 944,95 bezog, ergab sich eine Nachforderung von
€ 200,68.
Die Bw. erhob gegen obigen Bescheid fristgerecht Berufung
und ersuchte um Richtigstellung bzw. Überprüfung der
Arbeitnehmerveranlagung.
Sie habe im Jahr 2003 bei der Fa.B. insgesamt € 944,95
verdient und ihre Gesamtnachforderung wäre 51,55 % Lohnsteuernachzahlung.
Dies würde sich ergeben aus € 286,48 Guthaben aus Sonderausgaben
und der Nachforderung von € 200,68.
Das Finanzamt erließ am 6. April 2004 eine abweisende
Berufungsvorentscheidung und begründete diese wie folgt:
"...Dass die
Nachforderung mit € 200,68 relativ hoch ausfällt, liegt zunächst
daran, dass Ihnen aufgrund eines ersten Bescheides bereits eine Gutschrift von
€ 35,31 zu Unrecht ausgezahlt wurde. Diese Auszahlung abgezogen,
beträgt die Nachforderung € 165,37. Diese Nachforderung ist vor allem
daraus entstanden, dass aus Ihrer geringfügigen Tätigkeit nur
Lohnsteuer in Höhe von € 24,44 abgeführt wurde, bei
Zusammenrechnung Ihrer Einkünfte (€ 18.571,48 Pension + €
963,09) die Einkünfte aus der geringfügigen Tätigkeit aber
bereits dem 31%igen Steuersatz unterliegen (Steuer in Höhe von
€ 298,56). Dass nur eine Nachforderung von € 165,37 herauskommt,
liegt an der Berücksichtigung Ihrer Sonderausgaben.
Am 11. April 2004 brachte die Bw. dagegen einen als
Berufung bezeichneten Vorlageantrag ein. Hierin führt sie aus, ihr
Gesamtsteuersatz würde bei Gegennverrechnung mit den Sonderausgaben im
Streitjahr 46,32% betragen.
Am 8. Juni 2004 richtete sie an das Finanzamt folgendes
Schreiben:
"Leider habe
ich bis zum heutigen Tag betreffend meines Schreibens vom 11.4.04 noch immer
keine Nachricht erhalten.
Ich möchte
bitte nochmals festhalten, dass ich sehr wohl verstehe, daß meine
geringfügige Beschäftigung dem 31% Steuersatz bereits unterliegt. In
Ihrem Schreiben vom 6. April 2004 wurden auch € 298,56 angeführt. Aber
diesem Betrag müßte die Gutschrift in Höhe von
€ 286,48 meiner Sonderausgaben gegenverrechnet
werden.
|
- €
298,56
|
31 % Steuer lt.
Ihrem Schreiben
|
+ €
286,48
|
Guthaben
Sonderausgaben 2003
|
- €
12,08
|
LStr.
Nachzahlung
|
- €
35,31
|
zu Unrecht
ausbezahlt
|
- €
47,39
|
Da ich bereits
€ 100,68 an das werte Finanzamt überwiesen habe, ersuche ich Sie, die
Differenz in Höhe von € 53,29 auf mein Konto...
rückzuerstatten."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 EStG ist der
Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige
innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
Einkommen ist gemäß Abs. 2 der Gesamtbetrag der
Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten. Danach sind
die Sonderausgaben abzuziehen.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 EStG in der für das
Streitjahr geltenden Fassung lautet:
Die Einkommensteuer
beträgt jährlich
|
für die
ersten 3.640 Euro
|
0
%
|
für die
nächsten 3.630 Euro
|
21
%
|
für die
nächsten 14.530 Euro
|
31
%
|
für die
nächsten 29.070 Euro
|
41
%
|
für alle
weiteren Beträge des Einkommens
|
50
%
Das Finanzamt hat in der
Berufungsvorentscheidung vom 6. April 2004 ausführlich begründet,
warum es im Berufungsfall zu einer Nachforderung gekommen ist.
Nach nochmaliger Überprüfung hat auch der
unabhängige Finanzsenat festgestellt, dass die Berechnung den oben
gegebenen gesetzlichen Vorschriften entsprochen hat.
Da also die auf das Einkommen entfallende Einkommensteuer
rechnerisch zutreffend ermittelt wurde, könnte es im Übrigen dahin
gestellt bleiben, auf welche Ursache die Nachforderung zurückzuführen
ist, da etwaige beim Lohnsteuerabzug unterlaufene Fehler bei Durchführung
der Veranlagung korrigiert werden können.
Wien, am 30.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1066-W/04
- Stammnummer
- 11567
- Gültig
- 30.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF