Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500918/2015
Verfassungswidrigkeit/fehlende Kundmachung der flächendeckenden Kurzparkzone in Wien
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500918/2015vom 16.06.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die bisherige Formulierung im Gesetz in § 25 StVO erlaubte es allerdings nicht, die Entrichtung der Parkgebühr mittels Mobiltelefonen gleichzeitig auch als Nachweis für die Einhaltung der Kurzparkdauer anzuerkennen. Der Bundesgesetzgeber hat den BMVIT gemäß § 25 Abs. 4a StVO ermächtigt, für gebührenpflichtige Kurzparkzonen, für deren Überwachung nach abgabenrechtlichen Vorschriften "das Anbringen eines bestimmten Hilfsmittels am Fahrzeug vorgesehen ist, [...] mit Verordnung (zu) bestimmen, dass dieses Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für die Überwachung der ("straßenverkehrsrechtlichen") Kurzparkdauer (als solcher) gilt". Von dieser Ermächtigung hat der BMVIT durch Erlassung der Kurzparkzonen-Überwachungs-Verordnung Gebrauch gemacht. Der Kurzparker konnte sich somit ganz auf die Verwendung der/der von der jeweiligen Gemeinde bzw. dem jeweiligen Land aus abgabenrechtlicher Sicht vorgeschriebenen richtigen Kurzparknachweises (Parkschein etc.) konzentrieren (vgl. Kunnert, a.a.O., ZVR 2007/228).
Auf "Handyparker" traf zunächst weiterhin die Verpflichtung, zusätzlich zur Buchung eines elektronischen Parkscheines eine herkömmliche Parkscheibe aus Papier bzw. Karton hinter der Windschutzscheibe ihres KFZ anzubringen, und so die Beginnzeit des Abstellvorganges zu dokumentieren. Die zwangsläufige Verwendung einer Parkscheibe war anfangs vielen Nutzern nicht bewusst (vgl. Kunnert, a.a.O., ZVR 2007/228) ist in weiterer Folge jedoch weggefallen.
Im Zuge der mit 10.6.2005 in Kraft getretenen 21. StVO-Novelle ist der Abs. 4a des § 25 StVO dahingehend geändert worden, dass nicht mehr auf das "Anbringen" technischer oder sonstiger Hilfsmittel für die Überwachung der Gebührenentrichtung "am Fahrzeug", sondern – unspezifisch – auf die "Verwendung" abgestellt wird. Jedoch dürfen gemäß § 9 Abs. 2 Kurzparkzonen-Überwachungs-VO elektronische Kurzparknachweise "von der Behörde nur dann vorgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Einhaltung der höchstzulässigen Parkdauer überprüft werden kann (vgl. Kunnert, a.a.O., ZVR 2007/228).
Während die Einhaltung der jeweils verordneten höchstzulässigen Parkdauer bei Papierparkscheinen mittels Blick "durch die Windschutzscheibe" kontrolliert werden kann, muss ein allfälliger elektronischer Parkschein für das Überwachungsorgan quasi erst "sichtbar gemacht werden". Dies, indem eine funkgestützte Online-Abfrage der Straßenaufsichtsorgane beim zentralen Rechner, auf welchem die elektronischen Parkscheine gespeichert sind, erfolgen. Als Anfragekriterium wird dabei das Kennzeichen des zu überprüfenden KFZs verwendet.
Kostenentscheidung:
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.
Zur Zulässigkeit der Revision:
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.
Eine Revision durch die belangte Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dem Beschwerdeführer seht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Die für diese Beschwerde zu entrichtende Eingabegebühr beträgt gemäß § 17a VfGG EUR 240,00.
Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrates der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA 6-BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207. Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (Gz1).
Wien, am 16. Juni 2017
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Normen und Schlagworte
- § 7 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 1 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 52 Z 13d StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 25 Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
- § 25 Abs. 2 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
- § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500918/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500918.2015
- Stammnummer
- 115603
- Gültig
- 16.06.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF