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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500412/2017

Nichterteilung der Lenkerauskunft

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500412/2017vom 07.07.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zum Vorwurf des Bf., § 2 Parkometergesetz 2006 sei nach dem Wortlaut eindeutig und umfasse - nach dem Wortlaut - nicht die Verpflichtung, eine Auskunft zu erteilen, dass das Fahrzeug niemand überlassen wurde, wird ausgeführt: Der Bf. weist grundsätzlich zutreffend darauf hin, dass das Parkometergesetz 2006 ebenso wie die Verfassungsbestimmung des Art. II BGBl. 384/1986 nach ihrem Wortlaut nur besagen, dass der Zulassungsbesitzer (und jeder, dem der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug überlassen hat) der Behörde über Verlangen Auskunft darüber zu erteilen haben, wem er (vor einem bestimmten Zeitpunkt) das Fahrzeug überlassen gehabt hat. Der Bf. schließt daraus, dass die Behörde, noch bevor sie überhaupt (unter Strafandrohung!) die Frage an den Zulassungsbesitzer richtet, wem er das Fahrzeug überlassen gehabt hat, von Amts wegen zu beweisen gehabt hätte, dass er vor dem Tatzeitpunkt tatsächlich das Fahrzeug jemand überlassen gehabt hat. ... In Wirklichkeit würde die vom Bf. angestrebte "Wortinterpretation" die Bestimmung des § 2 Parkometergesetz 2006 sinnentleeren. Denn wenn die Behörde nach Durchführung eines amts­wegigen Ermittlungsverfahrens selbst dem Zulassungsbesitzer das Beweisergebnis mitteilen könnte, dass er das Fahrzeug vor dem Abstellvorgang jemand anderem überlassen gehabt hat, würde sich eine nochmalige diesbezügliche Anfrage an den Zulassungsbesitzer wohl erübrigen. Der Bf. übersieht, dass die Wortinterpretation von Gesetzen, insbesondere, wenn der Sinn des Gesetzes bei reiner Wortinterpretation inhaltsleer wäre, durch andere Methoden der Interpretation, insbesondere die teleologische Interpretation, zu ergänzen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist für die Auslegung einer Gesetzes­vorschrift der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzes­bestimmung und dem Sinn­zusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist, maßgebend (vgl. zB VwGH 22.01.1993, 91/17/0151 ). Nach dem Sinn und Zweck des § 2 Parkometergesetz 2006 ist davon auszugehen, dass die "Lenkerauskunft" den Zweck hat, den Lenker ausfindig zu machen, der das Fahrzeug in einer gebühren­pflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat. Daher ist gegebenenfalls auch die Auskunft zu erteilen, dass das Fahrzeug niemand überlassen wurde (VwGH 12.12.2005, 2005/17/0090 ; 25.04.2005, 2005/17/0036)." Die im BFG-Erkenntnis vom 15.10.2015, RV/7501927/2014, vertretene Rechts­ansicht wurde in der Folge auch in den Erkenntnissen des BFG vom 20.06.2016, RV/7500183/2016, vom 29.07.2016, RV/7501102/2015, vom 20.12.2016, RV/7500994/2016, vom 21.12.2016, RV/7501094/2016, RV/7501097/2016, RV/7501099/2016 und RV/7501105/2016 sowie vom 06.06.2017, RV/7500335/2017, vollinhaltlich geteilt. Auch wenn der Bf. mit seinen Ausführungen in der Beschwerde daran festhält, dass Entscheidungen des BFG nicht präjudiziell sind, so ist festzuhalten, dass sich auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren aus den Ausführungen des Bf. keine Anhaltspunkte für eine davon abweichende Beurteilung ergaben. Insoweit der Bf. vorbringt, die belangte Behörde hätte eine konkrete Überlassung des betreffenden Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt nachweisen bzw. ein entsprechendes Ermittlungsverfahren führen müssen, ist auf die Ausführungen in den Erkenntnissen des BFG vom 20.12.2016 und vom 21.12.2016, RV/7500994/2016, RV/7501094/2016, RV/7501097/2016, RV/7501099/2016 und RV/7501105/2016 zu verweisen, wonach die MA 67 aus den dort genannten Gründen vorweg von sich aus nicht verpflichtet war, den Beweis einer gegebenenfalls erfolgten Fahrzeugüberlassung durch den Bf. an eine dritte Person zu erbringen. Der Einwand, weder der Magistrat noch das BFG könne sich auf "die Entscheidung des VwGH aus Jänner 2016" (Anmerkung des BFG: gemeint offensichtlich das Erkenntnis des VwGH vom 20.01.2016, 2013/17/0033) "als Präjudiz bei natürlichen Zulassungsbesitzern berufen" ist für das BFG nicht nachvollziehbar, zumal der VwGH darin doch ausdrücklich ua auf das zu einer natürlichen Person als Zulassungsbesitzerin ergangene Erkenntnis vom 20.03.2006, 2005/17/0263, verweist und auch in seinen zu § 1a Parkometergesetz ergangenen Erkenntnissen keine diesbezüglichen Unterschiede macht. Soweit der Bf. verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen vorbringt, genügt es zum einen, auf § 16 Abs. 1 VStG zu verweisen, worin es heißt: "Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatz­freiheits­strafe festzusetzen." Bei Verwaltungs­übertretungen nach § 2 Wiener Parkometer­gesetz 2006 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometer­gesetz 2006 ist demnach zwingend von der Verwaltungs­behörde unter Anwendung dieser Bestimmung des VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verhängen. Die vom Bf. aus der Entscheidung des VfGH vom 03.03.2015, G 181/2014, abgeleitete Ansicht, der Ausspruch einer (Ersatz-)Freiheitsstrafe zähle zum genuinen Bereich der Recht­sprechung im engeren Sinn und somit zu den "Richtervorbehaltssachen", ist für das BFG schon deshalb unverständlich, da es im genannten VfGH-Verfahren um die verfassungsrechtliche Frage der Zulässigkeit der Besorgung der Geschäfte der Gerichtsbarkeit durch nichtrichterliche Organe ging (im konkreten Fall um die Verwendung von Rechts­pflegern beim Verwaltungs­gericht Wien). Dass es demgegenüber verfassungs­rechtlich zulässig ist, in Verwaltungs­strafverfahren Verwaltungs­behörden zur Vollziehung vorzuschalten, die unter Anwendung der entsprechen­den Bestimmungen des VStG Geldstrafen und gemäß § 16 Abs. 1 VStG zwingend Ersatz­frei­heits­strafen verhängen, stößt - soweit ersichtlich - weder in der einschlägigen Fachliteratur noch in der Judikatur auf Bedenken (vgl. nicht zuletzt VfGH 18.02.2016, E 2384/2015). Selbst der EGMR hat etwa in der Beschwerdesache Lückhof und Spanner gegen Österreich, Urteil vom 10.01.2008, Bsw. 58452/00 und Bsw. 61920/00, im Zusammen­hang mit der Lenker­auskunft nach § 103 Abs. 2 KFG ausdrücklich keine Bedenken gegen das in Österreich be­ste­hen­de System der Ersatz­freiheits­strafen gezeigt (BFG 20.6.2016, RV/7500183/2016). Da der Bf. die Auskunfts­verlangen der belangten Behörde unbeantwortet ließ, ist in beiden Fällen der Straf­tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 2 Parkometergesetz 2006 verwirklicht. Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Wie schon die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis diesbezüglich zu Recht ausgeführt hat, schädigten die gegenständlichen Taten in erheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verkürzung bzw. Hinterziehung der Parkometerabgabe stehenden Person, wurde doch in den vorliegenden Fällen keine Auskunft erteilt und damit die Strafverfolgung des Lenkers eines Fahrzeuges, mit dem eine Verwaltungsübertretung nach dem Parkometergesetz begangen wurde, vereitelt. Der Unrechtsgehalt der beiden Taten ist somit bedeutend. Im Rahmen der subjektiven Strafbemessungskriterien ist darauf zu verweisen, dass dem Bf. der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zu Gute kommt. Er weist vielmehr nach der Aktenlage zahlreiche einschlägige Vormerkungen wegen Verletzung dieser Auskunftspflicht des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 auf, wobei bei den letzten rechtskräftigen Übertretungen offenkundig jeweils die Höchststrafe verhängt wurde. Ein Milderungsgrund gemäß § 34 Abs. 1 StGB ist dem gegenüber nicht ersichtlich (vgl. zum Katalog dieser Milderungsgründe VwGH 10.04.2013, 2013/08/0041, wonach etwa ein reumütiges Geständnis, die Begehung der Tat aus achtenswerten Beweggründen, ein die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließender Rauschzustand etc. darunter fallen würden). Was das Ausmaß des Verschuldens betrifft, genügt der Hinweis, dass dem Bf. schon durch die ihn betreffenden Entscheidungen des BFG seit langem bewusst sein musste, dass seine Rechtsauslegung unzutreffend ist. Hinzu kommt, dass der Bf. offenkundig vorsätzlich (arg. "willentlich") gehandelt hat. Wenn die belangte Behörde unter Bezugnahme auf diese Strafbemessungsgründe in den konkreten Fällen die gesetzliche Höchststrafe verhängt hat, kann dies seitens des BFG nicht beanstandet werden. Geringere Geldstrafen scheinen nämlich vollkommen ungeeignet, den Bf. in Zukunft wirksam von der Begehung gleichartiger Verwaltungsstraftaten abzuhalten. Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat der Bf. nicht gemacht. Zu Recht geht die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auch davon aus, dass selbst die "Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten" vor allem unter dem Aspekt der Spezialprävention nichts an der Verhängung der Höchststrafe ändert, sind doch diese "persönlichen Verhältnisse" nach § 19 Abs. 2 VStG lediglich zu "berücksichtigen". Der VwGH hat deshalb schon mehrfach ausgesprochen, dass die Verhängung von Geldstrafen auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte überhaupt kein Einkommen bezieht (vgl. VwGH 15.10.2002, 2001/21/0087). Geldstrafen sind somit auch dann zu verhängen, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bestraften es als wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, diese bezahlen zu können. Eine Herabsetzung der Strafen kommt daher unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe sowie im Hinblick auf die general- und insbesondere spezialpräventive Funktion von Verwaltungsstrafen nicht in Betracht. Kostenentscheidung Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl. l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Zur Zulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Mit dem vorliegenden Erkenntnis folgt das BFG der in den oben angeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Wien, am 7. Juli 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500412/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500412.2017
Stammnummer
115550
Gültig
07.07.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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