Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101202/2017
Haftung des Geschäftsführers
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101202/2017vom 09.05.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
und durch wen erfolgte die Anbahnung der Geschäftsbeziehung konkret?
Von wem, in welcher Form und an welchem Ort wurde der Erstkontakt hergestellt?
Zu A) diesbezüglich gibt es schon eine Niederschrift; den Geschäftsführer habe ich im Cafe P. im 16. Bezirk kennengelernt. Durch meinen Vorarbeiter Herr G.J. habe ich den Kontakt vermittelt bekommen. Der Geschäftsführer heißt s. Er war auf jeden Fall Österreicher, hatte kurze schwarze Haare, in etwa so groß wie ich, dünne Statur, vom Alter her schätze ich ihn Ende 40 Jahre.
Ausgewiesen hat sich Hr. S- nicht, das habe ich nicht verlangt.
Auf Vorhalt, dass Sie Herr -S selbst aber nicht kennt, gebe ich an das kann ich mir auch nicht erklären. In meinem Büro sollte diesbezüglich ein Pass aufliegen;
Auf Nachfrage wie ich zu dieser Kopie kam gebe ich an, das wurde uns wahrscheinlich per Mail od. Fax übermittelt.
Auf Vorhalt von Fa, dass es bis jetzt keine Kopie des Passes des Hrn. -S gibt, gebe ich an, ja, das stimmt, von Herrn -S habe ich eigentlich keine Ausweiskopie.
Im Büro der A) war ich nie.
B) Herrn K. habe ich kennengelernt über einen seiner Arbeiter I. (Nachnamen weiß ich nicht), den ich persönlich kenne. Auch diesen habe ich im 16. Bezirk in einem Cafehaus kennengelernt. Auch diese Identität habe ich nicht überprüft. Das erachte ich auch nicht als notwendig. Wir haben ja auch nur grob über etwaige Aufträge gesprochen, es war ja noch nichts Konkretes.
Im Büro der B) war ich nie.
C) Ich kann mich an dieses Unternehmen eigentlich nicht erinnern.
Auf Vorhalt, dass es doch beträchtliche Summen mit dieser Firma gibt (EUR 107.000,--) gebe ich an, ja, das stimmt.
Auf Nachfrage, ob vielleicht jemand anderer Kontakt zu dieser Firma (zu den anderen Firmen hatte) gebe ich an, nein, definitiv nicht. Ich alleine war dafür verantwortlich.
Ich kann mich trotz Höhe der Rechnung nicht an diese Firma erinnern.
D) Der Geschäftsführer heißt L-. Ich glaube ich habe ihnIm 14. Bezirk in einem Cafe kennengelernt. Es ging um ein Geschäftslokal im 14. Bezirk, wir haben uns direkt davor getroffen.
Bei der Firma selbst war ich nie vor Ort.
Ich kann auch nicht sagen, wo sich die Firma befindet; auch hier habe ich die Identität nicht überprüft.
E) Herr E heißt der GF. Ihn habe ich kennengelernt in einem Restaurant im 16. Bezirk, im „Rest1“‚ mein damaliges Stammlokal. Auch „er war dort Stammkunde.
Ich war dann später bei ihm auch im Büro, Standort zwischen 2. und 20. Bezirk, die genaue Adresse kann ich jetzt nicht sagen. Kontakt zu Hrn. E habe ich jetzt keinen mehr. Die Identität wurde auch hier nicht überprüft.
F) Dieses Unternehmen ist mir gänzlich unbekannt. Vielleicht kann der Masseverwalter darüber Auskunft geben.
Dem Beschuldigten wird mitgeteilt, dass aufgrund von div. Nachforschungen
seitens der Betriebsprüfer festgestellt wurde, dass die Geschäftsführer/Verantwortlichen der unten angeführten Firmen das Unternehmen XY nicht kennen und angeben keine Geschäfte abgeschlossen zu haben. Es wurden keine Rechnungen an das Unternehmen ausgestellt (siehe Unterlagen im Betriebsprüfungsbogen).
Ich gebe zu, dass ich vieles falsch gemacht habe, dass einige Fehler passiert sind. Der Vorwurf der Finanzbehörde ist verständlich, es ist alles plausibel und richtig was mir vorgehalten wird; „in meiner Situation wäre es sehr dumm zu sagen, nein, das ist alles so nicht passiert“. Ich habe jedoch zu keiner Zeit vorsätzlich gehandelt, das möchte ich betonen; das Ganze ist mir passiert; leider habe ich keine kaufmännische Ausbildung genossen. Auf der Baustelle selbst kenne ich mich als Bautechniker gut aus; aber von den buchhalterischen Sachen habe ich eigentliche keine Ahnung. Als Geschäftsführer aufzutreten war wahrscheinlich ein Fehler.
Sie müssen wissen, es ist sehr schwer gutes und geeignetes Personal zu finden. Darum habe ich auch so gehandelt, ich war froh das ich jemanden im Cafe kennengelernt habe, der mir gutes Personal vermittelt hat; das dies nicht richtig ist und war, sehe ich jetzt auch ein. Auch die ganzen Barzahlungen waren jetzt im Nachhinein nicht korrekt.
Meine Firma ist auch aus diesem Grund in Konkurs gegangen; die Bauleistungen selbst wurden immer ordnungsgemäß durchgeführt.
Auf Nachfrage, ob es möglich ist, dass die geltend gemachten Aufwendungen durch sog. „Schwarzarbeiter“ durchgeführt wurden gebe ich an, ja, das ist möglich. Ich habe zu keiner Zeit überprüft, ob die Personen für die angeführten Firmen gearbeitet haben, bzw. ob sie überhaupt zur Sozialversicherung angemeldet waren. Das war aus heutiger Sicht ein Fehler.
Auf Nachfrage, wie ich zu den gesamten Rechnungen gekommen bin, gebe ich an, ich habe sie selbst geholt bzw. wurden sie per Boten - geschickt.
Auf Vorhalt, dass Sie selbst angeben, nie in den Firmenräumlichkeiten der Unternehmen gewesen zu sein, gebe ich an, ja stimmt, d.h. die Rechnungen wurden dann nur durch Boten geschickt.
Auf Vorhalt, dass die Rechnungen immer dieselbe u. idente Unterschrift auf der
Zahlungsbestätigung aufweisen, nämlich wirklich komplett idente Unterschriften, gebe ich an, das verstehe ich auch nicht. Ich kann leider auch nicht sagen, wer diese unterschrieben hat.
Dem Beschuldigten werden im Zuge der Einvernahme die steuerlichen Konsequenzen mitgeteilt (verdeckte Gewinnausschüttung; zum Teil - 50% - Anerkennung der Betriebsausgaben, da die Arbeiten auch ausgeführt wurden).
Dem Verdächtigen wird auch die weitere Vorgehensweise mitgeteilt. Vom derzeitigen Ermittlungsstand wird von Seiten der Strafbehörde von einer fahrlässigen Abgabenverkürzung ausgegangen.
Ich gebe diesbezüglich auch einen Rechtsmittelverzicht ab (mit dem Verdächtigen wird ausführlich erläutert was ein Rechtsmittelverzicht ist)."
Aus dieser Niederschrift ergibt sich zweifelsfrei, dass der Bf. nicht nur Scheingeschäftsführer war, zumal er die Kontakte geknüpft hat und er in diesem Verfahren auch seine alleinige Verantwortung zugestanden hat.
Auch der Einwand der auf Grund seiner Jugend gegebenen Unerfahrenheit in geschäftlichen Angelegenheiten vermag den Bf. im Hinblick darauf, dass er mit der Übernahme der Geschäftsführung auch verhalten war, sich mit den ihm zustehenden Rechten und Pflichten entsprechend vertraut zu machen, nicht zu exkulpieren. Auf den Grund der Übernahme der Geschäftsführerfunktion sowie auf allfällige Einflüsse Dritter auf die Geschäftsführung kommt es nicht an (VwGH 14.11.1995, 94/08/0081).
Unberechtigt ist der in der in der mündlichen Verhandlung erhobene Vorwurf, dem Finanzamt sei bereits im Jahr 2007 bekannt gewesen, dass die GmbH mit Scheinfirmen Geschäfte mache, zumal - abgesehen davon, dass die XY GmbH erst Mitte 2008 gegründet wurde, die Rechnungen nicht von den in den Niederschriften angeführten Firmen ausgestellt wurden und die Geschäftsführer auch angaben, die XY GmbH nicht zu kennen.
Aus dem Spruch eines Haftungsbescheides muss eindeutig hervorgehen, für welche Abgabenschuldigkeiten die Haftung gegenüber dem Haftungspflichtigen geltend gemacht wird. Dies kann auch durch einen - im Spruch des Bescheides erfolgten und zu keinem Zweifel Anlass gebenden -
Verweis
auf eine entsprechende, dem Bescheid beigelegte Rückstandsaufgliederung, die dann einen integrierenden
Bestandteil
des Bescheides darstellt, erfolgen. Diese Voraussetzung erfüllt der angefochtene Bescheid.
Allerdings wurden folgende Abgabenschuldigkeiten erst nach Konkurseröffnung fällig, sodass dem Bf. diesbezüglich keine schuldhafte Pflichtverletzung angelastet werden kann:
Umsatzsteuer 09/2011 (FT 15.11.2011),
Körperschaftsteuer 2010 (FT 18.7.2012),
Körperschaftsteuer 2011 (FT 18.7.2012);
Körperschaftsteuer 10-12/2011 (FT 15.11.2011),
Anspruchszinsen 2010 FT (18.7.2012).
Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehört es, dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden. Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob den Vertreter diese Pflicht getroffen hat, bestimmt sich danach, wann die Abgabe nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wäre. Bei Selbstbemessungsabgaben (Umsatzsteuer, lohnabhängige Abgaben) ist maßgebend, wann die Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung zu entrichten oder abzuführen gewesen wäre (vgl. z.B. VwGH Ra 2015/16/0082 vom 22.10.2015).
Bei Abgaben, bei denen sich die Fälligkeit aus § 210 Abs. 1 BAO (1 Monat ab Zustellung des Abgabenbescheides) ergibt, wie zB bei der veranlagten Körperschaftsteuer, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der sich aus dem erstmaligen Abgabenbescheid ergebenden Fälligkeit maßgebend (vgl. VwGH 16.12.1986, 86/14/0077).
Die Körperschaftsteuer 2009 wurde erstmalig mit Bescheid vom 16.2.2011 (FT 23.3.2011), somit vor Konkurseröffnung festgesetzt, weshalb die Abgabenschuldigkeit haftungsrelevant ist.
Da der nicht anerkannte Teil der Fremdleistungen eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt (vgl. Punkt E der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 10.5.2012) und die Kapitalertragsteuer gemäß § 96 Abs. 1 EStG binnen einer Wochen nach dem Zufließen der Kapitalerträge fällig war, liegen die Fälligkeitszeitpunkte jedenfalls im Zeitraum der Geschäftsführertätigkeit des Bf. Wenn daher der Geschäftsführer die Kapitalertragsteuer trotz Ausschüttung von Gewinnanteilen nicht an das Betriebsfinanzamt entrichtet, liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH, 18.10.1995, 91/13/0037, 0038) eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO vor.
Die Haftung wurde daher für nachstehende Abgabenschuldigkeiten zu Recht ausgesprochen:
| Umsatzsteuer
| 03/11
| 64.548,53
| Umsatzsteuer
| 04/11
| 38.520,86
| Umsatzsteuer
| 05/11
| 19.833,81
| Umsatzsteuer
| 06/11
| 35.562,67
| Umsatzsteuer
| 07/11
| 37.320,38
| Umsatzsteuer
| 08/11
| 41.250,82
| Lohnsteuer
| 2010
| 8.115,43
| Lohnsteuer
| 01-08/11
| 5.785,88
| Lohnsteuer
| 09/11
| 1.142,86
| Kapitalertragsteuer
| 01-12/09
| 105.442,98
| Kapitalertragsteuer
| 01-12/10
| 290.105,50
| Kapitalertragsteuer
| 01-12/11
| 97.808,00
| Körperschaftsteuer
| 2009
| 129.005,23
| Körperschaftsteuer
| 04-06/11
| 13.871,20
| Körperschaftsteuer
| 07-09/11
| 7.110,40
| Dienstgeberbeitrag
| 2010
| 4.807,85
| Dienstgeberbeitrag
| 01-08/11
| 6.449,15
| Dienstgeberbeitrag
| 09/11
| 789,22
| Zuschlag zum DB
| 2010
| 427,37
| Zuschlag zum DB
| 01-08/11
| 625,58
| Zuschlag zum DB
| 09/11
| 75,23
| Verspätungszuschlag
| 07/10
| 3.841,41
| Verspätungszuschlag
| 08/10
| 405,22
| Verspätungszuschlag
| 09/10
| 3.740,14
| Anspruchszinsen
| 2009
| 4.689,57
| Stundungszinsen
| 2011
| 3.785,28
| Summe
|
| 925.060,57
IV. Kausalität
Bei schuldhafter Pflichtverletzung spricht die Vermutung für eine Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Abgabenausfall (VwGH 29.5.2001, 2001/14/0006).
V. Ermessen
Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067).
Die beschriebene Vermögenssituation des Bf. (dieser befindet sich im Schuldenregulierungsverfahren) steht allerdings nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). Selbst wenn man von einer Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten ausgehen müsste, würde dieser Umstand alleine nicht dazu führen, eine Haftungsinanspruchnahme des Bf. als unzweckmäßig im Sinne des § 20 BAO anzusehen, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insoweit darauf hinzuweisen ist, dass eine allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit nicht ausschließt, dass künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können (VwGH 28.11.2002, 97/13/0177).
Vom Bf. wurden keine Gründe vorgebracht, die bei Abwägung von Zweckmäßigkeit und Billigkeit eine andere Einschätzung bewirken hätten können.
Auf Grund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bf. als Haftungspflichtiger für die Abgabenschuldigkeiten der GmbH im Ausmaß von nunmehr € 925.060,57 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des VwGH ab und hatte auch die Klärung von Sachverhaltsfragen im Einzelfall, somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am 9. Mai 2017
Normen und Schlagworte
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 18 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101202/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101202.2017
- Stammnummer
- 115543
- Gültig
- 09.05.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF