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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104587/2016

Zahlungserleichterung nach Selbstanzeige, im Zeitpunkt der Entscheidung bereits vollständig entrichtet

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104587/2016vom 18.05.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

In der Beschwerde werde unter vorangestellter Judikatur die erhebliche Härte damit begründet, dass die sofortige Entrichtung des gesamten Abgabenbetrages den Bestand der Erwerbsquelle der Bf. ernsthaft gefährde; bei gebührender Berücksichtigung ihrer aus Österreich stammenden Einnahmen im Zeitraum Jänner bis November 2015, welche laut Selbstanzeige rund EUR 16.190.000‚00 ausmachen würden, und der Einnahmen laut monatlicher Abgabenmeldungen für die folgenden Monate, ergebe sich, dass die Bf. nicht in der Lage sei, den noch aushaftenden Betrag in Höhe von EUR 5.776.694‚85 sofort in voller Höhe zu begleichen; es sei auch nicht möglich, ihre Einnahmen aus anderen Ländern kurzfristig zur Tilgung österreichischer Abgabenverbindlichkeiten zu verwenden, da diese bereits für die Bezahlung der Betriebskosten und anderer finanzieller Verpflichtungen des A. Konzerns einkalkuliert worden seien; die Abgabenschuld sei für die Bf. unerwartet aufgetreten, deshalb sei sie auch nicht in der Lage gewesen, für diese Verbindlichkeit in Planungsrechnungen und Jahresabschlüssen ausreichend Vorsorge zu treffen; die Bf. habe auch nicht die Möglichkeit, durch Auflösung von Gewinnrücklagen oder durch Veräußerung von Betriebsvermögen die gesamte Abgabenschuld sofort zu begleichen, ohne hierdurch den Fortbestand ihres Unternehmens ernsthaft zu gefährden; zur Glaubhaftmachung des Vorliegens einer erheblichen Härte stelle die Bf. die Vermögens- und Einkommenslage als konsolidiertes Mitglied des A. Konzerns und des A. Konzerns selbst dar: Nach dem Entwurf des Jahresabschlusses für 2015 (1.1.2015 - 31.12.2015) habe die Bf. bei Umsatzerlösen in Höhe von rund EUR 160,1 Mio. einen Gewinn von rund EUR 10,3 Mio. erzielt, wenngleich Barmittel in Höhe von rund EUR 19,2 Mio. und Wertpapiere des Umlaufvermögens in Höhe von rund EUR 28,8 Mio. vorhanden seien, könnten diese Mittel nicht verwendet werden, um den geschuldeten Abgabenbetrag sofort in voller Höhe zu entrichten, da sie die Einzahlungen der Kunden in Höhe von insgesamt rund EUR 46,2 Mio. decken müssten und somit nicht frei verfügbar seien; der veröffentlichte konsolidierte Jahresabschluss 2015 des A. Konzerns sei als Beilage vorgelegt und dazu ausgeführt worden, dass der A. Konzern mit seinen Tochtergesellschaften eine bedeutende weltweite Geschäftstätigkeit entfalte; der Großteil der verfügbaren Mittel müsste einbehalten werden, da dies eine Bedingung der Glücksspiellizenzen sei; die Cashflow Prognosen betreffend den A. Konzern für die Jahre 2016 und 2017 seien als Beilage vorgelegt worden; sie zeigten, dass derzeit ein negativer Cashflow im ersten Quartal 2017 prognostiziert sei; dies ergebe sich aus der rechtlichen Verpflichtung, die Zahlung des gestundeten Kaufpreises in Höhe von USD 400 Mio., welche von der Käuferin im Zusammenhang mit dem Erwerb des Konzerns am 1.2.2017 geleistet werden müsse, zu finanzieren; der A. Konzern sei zuversichtlich, dass er über ausreichende Mittel verfügen werde, um seiner Verpflichtung zur Entrichtung des gestundeten Kaufpreises nachzukommen; es bestünde ein eindeutiger Bedarf, einen möglichst hohen Betrag des verfügbaren operativen Cashflows zu erhalten; auch im Rahmen einer „Cash-Sweep“ Vereinbarung müssten jedes Jahr im März liquide Mittel abgeführt werden (März 2016 USD 27,6 Mio. und im März 2017 USD 122,4 Mio.); wegen einer Klage des Bundesstaates Kentucky gegen den A. Konzern habe eine Anleihe von USD 100 Mio. begeben werden müssen mit einer Verpfändung von verfügbarem Kapital sowie Barmitteln im Wert von USD 35 Mio. (später erhöht auf USD 40 Mio.). In der Beschwerde werde unter vorangestellter Judikatur die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit damit begründet, dass bei der Bf. keinesfalls eine wirtschaftliche Entwicklung absehbar sei, die auf eine nicht vollständige Bezahlung der Abgaben hindeuten könne; die jährlichen weltweiten Einnahmen seien beträchtlich und darüber hinaus sei die Bf. Mitglied eines profitablen Konzerns; vorgelegt worden sei als Beilage die revidierte Patronatserklärung der A. Inc. zu ihren Gunsten, welche das Sorgen der A. Inc. für eine ausreichende Ausstattung mit liquiden Mittel zur Einhaltung des Zahlungsplanes bestätige und aus der das Betreiben eines Cashpools durch den Konzern hervorgehe, aus dem die Bf. bei kurzfristigen Engpässen Mittel beziehen könne. Zusammengefasst werde in der Beschwerde die erhebliche Härte mit einer ernsthaften Gefährdung des Bestandes der Erwerbsquelle argumentiert und der Abgabenrückstand in Relation zu den Einnahmen 01-11/2015 aus Österreich gebracht. Die Verwendung von Einnahmen aus anderen Ländern seien verplant, die Abgabenschuld sei trotz zumutbarer Sorgfalt unerwartet aufgetreten ohne Vorsorgemöglichkeit. Gewinnrücklagenauflösung und Betriebsvermögensveräußerungen gefährden den Unternehmensfortbestand und die Vermögens- und Einkommenslage des A. Konzerns sei unter Vorlage des konsolidierten Jahresabschlusses 2015 des A. Konzerns erörtert worden. Weshalb der Abgabenrückstand zu den Einnahmen aus Österreich in Relation gesetzt werde, sei ohne Begründung erfolgt. Der Einwand, die Abgabenschuld sei trotz zumutbarer Sorgfalt unerwartet aufgetreten ohne Vorsorgemöglichkeit, werde ohne jede Begründung vorgebracht. Dem stehe auch das Vorbringen über den Unternehmenserwerb 2014 entgegen, der vertraglichen Abgabenzahlungspflicht der bisherigen Eigentümer und der Bestreitung des Anspruches durch diese. Anzuerkennende berechtigte Interessen an der Erhaltung und am Bestand der zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen seien nicht genannt worden. Die amtswegige Ermittlungspflicht sei - entgegen dem Beschwerdevorbringen – nicht verletzt worden. Einerseits schreibe die Bf. selbst, dass bei Begünstigungstatbeständen, zu denen auch Zahlungserleichterungen gehörten, die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund trete und ihn die Behauptungslast und die diesbezügliche Konkretisierungspflicht treffe. Andererseits habe der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden könne (VwGH 26.2.2002, 2000/17/0252). Dem Antragsteller falle die Behauptungslast und diesbezügliche Konkretisierungspflicht (erhöhte Mitwirkungspflicht) zu. Er habe alle maßgeblichen Umstände überzeugend darzulegen (VwGH 28 2. 2000, 99/17/0416; VwGH 23.10 2000, 2000/17/0069). Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung, nämlich das Vorliegen einer erheblichen Härte und der Umstand, dass die Einbringung der Abgabe nicht gefährdet sei, habe der Abgabepflichtige aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen (VwGH 26.2.2001, 2000/17/0252; VwGH 20.9.2001, 2001/15/0056). Nur Behauptungen, die durchaus der Wirklichkeit entsprechen könnten, bei denen aber die Abgabenbehörde die Auffassung vertrete, dass sie zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen seien, erforderten ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren, in dem der Abgabepflichtige zur Beweisführung bzw. Glaubhaftmachung aufgefordert werde (VwGH 8.2.1989, 85/13/0001). Zusammengefasst sei nach dem Beschwerdevorbringen die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet, weil keine auf eine nicht vollständige Bezahlung der Abgaben hindeutende wirtschaftliche Entwicklung absehbar sei, die jährlichen weltweiten Einnahmen der Bf. seien beträchtlich, sie sei Mitglied eines profitablen Konzerns und die revidierte Patronatserklärung der A. Inc., welche das Sorgen der A. Inc. für eine ausreichende Ausstattung mit liquiden Mittel bestätige und aus dem das Betreiben eines Cashpools durch den Konzern hervorgehe, aus dem die Bf. bei kurzfristigen Engpässen Mittel beziehen könne. Zur Nichtgefährdung der Einbringlichkeit sei lediglich ein allgemeines Vorbringen erstattet worden. Das Argument, es sei keinesfalls eine wirtschaftliche Entwicklung absehbar, die darauf hindeute, dass Abgaben nicht vollständig bezahlt werden könnten, werde nicht schlüssig begründet. Der Einwand, die jährlichen weltweiten Einnahmen seien beträchtlich und der Konzern sei profitabel, lasse eine Aussage für den beantragten Ratenzahlungszeitraum vermissen. Auch die an die Bf. gerichtete (revidierte) Patronatserklärung sei nicht geeignet, die Einbringlichkeit zu garantieren, zumal die Abgabenbehörde dadurch keinen gesicherten Zugriff auf verwertbares Vermögen in Höhe des offenen Abgabenbetrages erhalte. Eine qualifizierte Besicherung des Abgabenanspruchs könnte allenfalls durch die Vorlage einer Bankgarantie eines inländischen Kreditinstituts bewirkt werden. Wenn die Bf. ausführe, dass weder sie noch der A. Konzern eine Bankgarantie für den geschuldeten Abgabenbetrag erhalten könnten, da die Banken dafür eine Verpfändung von Barmitteln verlangten und diese nicht mehr zur Entrichtung der Abgaben zur Verfügung stünden, zeige eindeutig die knappe finanzielle Situation. Das Vorliegen einer erheblichen Härte und die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe seien die kumulativen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung. Erst bei Vorliegen beider Voraussetzungen liege die Bewilligung einer Zahlungserleichterung im Ermessen der Behörde. Mangels Zutreffens der rechtlichen Voraussetzungen bleibe für eine Ermessensentscheidung kein Raum und sei auf das diesbezügliche Vorbringen nicht einzugehen gewesen. ********** Mit Schreiben vom 25.7.2016 beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und brachte (nach Punkt 1.: Zulässigkeit und Punkt 2.: Sachverhalt und Verfahrensgang) ergänzend vor: 3. Begründung 3.1 Vorbemerkung Gemäß § 212 BAO könne die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Entrichtung von bereits fälligen Abgaben in Raten bewilligen, sofern i) die sofortige volle Entrichtung für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre; und ii) die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet werde. Im Antrag auf Ratenzahlung habe die Bf. vorgebracht, dass eine erhebliche Härte aufgrund eines kurzfristigen Mangels an ausreichenden liquiden Mitteln gegeben sei und aufgrund einer positiven Einkommensprognose von einer Gefährdung der Einbringlichkeit nicht gesprochen werden könne. Der kurzfristige Mangel an liquiden Mitteln sei damit begründet worden, dass die Bf. - wie auch die vier anderen Konzerngesellschaften - in einer Transaktion von A. Inc. („Käuferin“) erworben worden sei, welche am 1.8.2014 abgeschlossen worden sei. Während der Kaufverhandlungen seien der Käuferin Glücksspielabgabenschulden in Österreich nicht mitgeteilt worden und auch sonst nicht bekannt geworden. Aus diesem Grund mache die Käuferin einen rechtlichen Anspruch auf Zahlung der Glücksspielabgaben, die aus Zeiträumen vor Erwerb der Bf. resultierten, gegen die Verkäufer geltend. Der Käuferin und der Bf. sei erst im Dezember 2015 bekannt geworden, dass in Österreich Glücksspielabgaben zu entrichten seien. Dies habe nach Konsultation von rechtlichen Beratern umgehend zur Einreichung einer Selbstanzeige geführt. Da die Problematik erst im Dezember 2015 bewusst geworden sei, hätten diese Zahlungsverpflichtungen auch nicht in Geschäftsplänen oder Cashflow-Prognosen berücksichtigt werden können. Die mangelnde Gefährdung der Einbringlichkeit habe die Bf. in ihrem Antrag damit begründet, dass sie - wie auch der gesamte A. Konzern - derzeit profitabel sei, sodass die monatlichen Raten bezahlt werden könnten. Darüber hinaus habe sie die ursprüngliche Patronatserklärung zu ihren Gunsten vorgelegt, welche bestätige, dass A. Inc. für eine ausreichende Ausstattung mit liquiden Mitteln sorgen werde, damit der Zahlungsplan jedenfalls eingehalten werden könne. Mit der Beschwerde vom 6.5.2016 habe die Bf. eine revidierte Patronatserklärung der A. Inc. vom 5.5.2016 vorgelegt („revidierte Patronatserklärung“). Diese beziehe sich ausdrücklich auf den revidierten Zahlungsplan und bestätige auch die Informationen zu den Cashflows des A. Konzerns. Den abweisenden Bescheid vom 31.3.2016 habe die Abgabenbehörde im Wesentlichen damit begründet, dass sie ohne detaillierte Gewinnprognosen und konkrete Darstellung der Vermögenssituation der Bf. nicht in der Lage wäre, zu beurteilen, ob eine Bewilligung der beantragten Zahlungserleichterungen keine Gefährdung der Einbringlichkeit zur Folge hätte. Sie habe im Ergebnis jedoch weder das Vorliegen einer erheblichen Härte verneint noch komme sie zu dem Ergebnis, dass die Einbringlichkeit gefährdet werde. Wie bereits in der Beschwerde vom 6.5.2016 dargelegt (siehe Punkt 2.2), habe die Abgabenbehörde ihre Ermittlungspflicht verletzt, da sie ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens den Antrag der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen habe. Denn nach einem Erlass des Bundesministers für Finanzen vom 18.10.2005 (Richtlinien für die Abgabeneinhebung „RAE“)‚ sei die Abgabenbehörde nicht berechtigt, sich über die von einem Abgabepflichtigen aufgestellten Behauptungen ohne jedes Ermittlungsverfahren hinwegzusetzen (RAE Rz 207). Vielmehr hätte sie, insbesondere in einem Fall wie dem vorliegenden, die Bf. zur Beweisführung bzw. Glaubhaftmachung auffordern müssen, da ihre Behauptungen jedenfalls der Wirklichkeit entsprechen hätten können (vgl. RAE Rz 207 unter Verweis auf VwGH 8.2.1989, 85/13/0001). Erst nach einer derartigen Aufforderung und nach Unterbleiben der Vorlage von Unterlagen, welche die Behauptungen der Bf. stützen hätten können, hätte die Abgabenbehörde den Antrag abweisen dürfen. 3.2 Begründungsmangel Gemäß § 270 BAO habe die Abgabenbehörde auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die ihr im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangten, Bedacht zu nehmen, selbst wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt werde. Dies gelte sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände. Es bestehe somit im Rechtsmittelverfahren kein Neuerungsverbot. Aus diesem Grund habe die Bf. mit ihrer Beschwerde vom 6.5.2018 auch zusätzliche Unterlagen vorgelegt, aus welchen hervorgehe, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Zahlungserleichterungen erfüllt seien. Neben der revidierten Patronatserklärung seien auch der veröffentlichte konsolidierte Jahresabschluss des A. Konzerns und die Cashflow Prognosen betreffend den A. Konzern für die Jahre 2016 und 2017 vorgelegt worden. Die Begründung des bekämpften Bescheides beschränke sich jedoch darauf, das Vorbringen der Bf. zusammenzufassen, die vorgelegten Beilagen zu erwähnen und Rechtssätze aus Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes („VwGH“) zu zitieren, ohne eine Beweiswürdigung und eine nachvollziehbare rechtliche Beurteilung. Lediglich, dass die Abgabenbehörde die Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet sehe, könne aus der Begründung entnommen werden, wobei sie sich auf diese Feststellung beschränke, ohne sie näher zu begründen. Das in § 93 Abs. 3 lit. a BAO für Bescheide normierte Erfordernis einer Begründung gelte unstrittig auch für Beschwerdevorentscheidungen (Ritz, BAO5 § 262 Rz 2). Dieses Erfordernis bedeute nicht nur, dass die Beschwerdevorentscheidung irgendeine Begründung enthalten müsse, sondern stelle aus rechtsstaatlichen Erwägungen auch inhaltliche Mindestanforderungen an eine Begründung. Erst die Begründung mache den Bescheid für den Abgabepflichtigen nachvollziehbar und kontrollierbar und sei daher für effektiven Rechtsschutz von grundlegender Bedeutung (Beiser, Steuern10 Tz 761). Zentrale Elemente einer diesen Anforderungen genügenden Begründung seien (Ritz, BAO5 § 93 Rz 11f mit Nachweisen aus der Judikatur des VwGH): - die Anführung des Sachverhalts, den die Behörde als Ergebnis ihrer Überlegungen zur Beweiswürdigung als erwiesen annehme; - Erwägungen, aufgrund derer hervorgehe, warum die Behörde zu der Ansicht gelange, dass gerade der festgestellte Sachverhalt vorliege (Beweiswürdigung); sowie - die rechtliche Beurteilung. Im vorliegenden Fall werde in der Begründung zwar umfassend das Vorbringen der Bf. zusammengefasst und vereinzelt, jedoch kaum substantiiert, in Frage gestellt. Eine in sich geschlossene Darstellung des festgestellten Sachverhalts sei jedoch keinesfalls ersichtlich. Lediglich bruchstückhaft fänden sich Ausführungen zu einzelnen Sachverhaltselementen, wie der von der Behörde angenommenen Gefährdung der Einbringlichkeit (Seite 4 der Bescheidbegründung). Zur Annahme der Gefährdung der Einbringlichkeit sei die Behörde darüber hinaus ohne tatsächliche Würdigung der vorgelegten Unterlagen gelangt (siehe hierzu auch Punkt 3.3.2 unten), weshalb die Begründung des bekämpften Bescheides mangelhaft sei. 3.3 Inhaltliche Rechtswidrigkeit 3.3.1 Vorliegen erheblicher Härte ln der Beschwerde vom 6.5.2016 habe die Bf. unter Punkt 3 das Vorliegen einer erheblichen Härte im Wesentlichen damit begründet, dass die sofortige volle Entrichtung der Abgabenschuld den Bestand ihrer Erwerbsquelle ernsthaft gefährden würde, weil sie selbst nicht über ausreichend liquide Mittel verfüge und auch von anderen Konzerngesellschaften kurzfristig keine Mittel erhalten könne, und die Abgabenschuld darüber hinaus trotz zumutbarer Sorgfalt vollkommen unerwartet aufgetreten sei. Außerdem habe die Bf. ausgeführt, dass sie auch nicht die Möglichkeit habe, durch Auflösung von Gewinnrücklagen oder durch Veräußerung von Betriebsvermögen die gesamte Abgabenschuld sofort zu begleichen, ohne hierdurch den Fortbestand ihres Unternehmens ernsthaft zu gefährden. Zur Glaubhaftmachung des Vorliegens einer erheblichen Härte seien die Vermögens- und Einkommenslage der Bf. als konsolidiertes Mitglied des A. Konzerns und des A. Konzerns selbst dargestellt sowie der veröffentlichte konsolidierte Jahresabschluss des A. Konzerns und die Cashflow Prognosen betreffend den A. Konzern für die Jahre 2016 und 2017 vorgelegt worden. Die Abgabenbehörde bezweifle augenscheinlich, dass die Abgabenschuld trotz zumutbarer Sorgfalt unerwartet aufgetreten sei. Hierzu führe sie nämlich auf Seite 3 der Bescheidbegründung wie folgt aus: „Dem steht auch das Vorbringen über den Unternehmenserwerb 2014 entgegen, der vertraglichen Abgabenzahlungspflicht der bisherigen Eigentümer und der Bestreitung des Anspruches durch diese.“ Sofern die Abgabenbehörde damit meine, dass aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung des bisherigen Eigentümers, wonach dieser für sämtlichen Abgabenschulden, welche vor dem Verkauf eines Unternehmens entstanden seien, einzustehen habe, nicht von einem unerwarteten Auftreten der Abgabenschuld auszugehen wäre, sei dies verfehlt. Denn es entspreche der gängigen Praxis, dass der Kaufvertrag bei einem Unternehmenserwerb - vor allem in dieser Größenordnung - stets Klauseln beinhalte, die regeln würden, welche Vertragspartei unvorhergesehene, bzw. im Kaufpreis noch nicht berücksichtigte Verbindlichkeiten (einschließlich Abgabenschulden), die vor dem Erwerb entstanden seien, wirtschaftlich tragen müsse. Keinesfalls könnten derartige Standardgewährleistungsklauseln dahingehend gedeutet werden, dass eine Vertragspartei bei Vertragsabschluss genau über eine bestimmte Abgabenart, welche in der Vergangenheit zu Unrecht nicht bezahlt worden sei, Bescheid gewusst hätte. Im Gegenteil: Gerade weil die Parteien eben diese Verbindlichkeiten nicht gekannt hätten, hätten sie für den Fall, dass Verbindlichkeiten auftauchen würden, Vorkehrung im Vertrag getroffen. Dass die Abgabe nicht bekannt gewesen sei, überrasche auch nicht, da es sich um eine Abgabe handle, die in vielen Ländern in dieser Ausgestaltung (als Abgabe auf die Teilnahme an Online-Spielen) nicht existiere. Genauso wenig könne die Bestreitung der vertraglichen Abgabenzahlungspflicht durch die bisherigen Eigentümer dafür sprechen, dass die Abgabenschuld erwartet worden sei. Das Gegenteil sei der Fall. Die sofortige Entrichtung der Abgabenschuld in voller Höhe, welche die Bf. trotz zumutbarer Vorsorge nicht vorhersehen habe können, würde zu einer schweren Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Dispositionsfähigkeit der Bf. führen, weshalb unstrittig eine erhebliche Härte iSd § 212 BAO vorliege. 3.3.2 Keine Gefährdung der Einbringlichkeit Die Annahme einer Gefährdung der Einbringlichkeit sei nach der Judikatur des VwGH nur dann gerechtfertigt, wenn Anhaltspunkte tatsächlicher Art vorlägen (VwGH 18.9.2000, 2000/1710094). Es müssten Tatsachen vorliegen, die dafür sprächen, dass das konkrete Risiko eines Ausfalles das übliche Gläubigerrisiko übersteige (Stoll, BAO 2250; VwGH 18.9.2000, 2000/17/0094). In der Beschwerde vom 6.5.2016 sei unter Punkt 4 dargelegt worden, dass keinesfalls eine wirtschaftliche Entwicklung absehbar sei, die darauf hindeute, dass Abgaben nicht vollständig bezahlt werden könnten, da die jährlichen weltweiten Einnahmen der Bf. beträchtlich seien und sie darüber hinaus Mitglied eines profitablen Konzerns sei. Zudem sei die revidierte Patronatserklärung der A. Inc. zu Gunsten der Bf. vorgelegt worden, welche bestätige, dass A. Inc. für eine ausreichende Ausstattung mit liquiden Mitteln sorgen werde. Aus der revidierten Patronatserklärung gehe auch hervor, dass der Konzern einen Cashpool betreibe, aus dem die Bf. bei kurzfristigen Engpässen Mittel beziehen könne. Die Abgabenbehörde führe zur Frage der Gefährdung der Einbringlichkeit auf Seite 4 der Bescheidbegründung aus, dass „lediglich ein allgemeines Vorbringen erstattet“ und die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit „nicht schlüssig begründet“ worden sei. Darüber hinaus lasse der Einwand, „die jährlichen weltweiten Einnahmen seien beträchtlich und der Konzern sei profitabel, (...) eine Aussage für den beantragten Ratenzahlungszeitraum vermissen.“ Anhand dieser Aussagen der Abgabenbehörde werde deutlich, dass sich die Abgabenbehörde nicht mit den Argumenten der Bf. und den vorgelegten Unterlagen auseinandergesetzt habe. In der Beschwerde sei ausführlich die Vermögens- und Einkommenslage der Bf. erläutert worden (siehe Punkt 3.a. der Beschwerde): Im Geschäftsjahr 2015 (1.1.2015 - 31.12.2015) habe sie bei Umsatzerlösen in Höhe von rund USD 569,1 Mio. einen Gewinn von rund USD 105,9 Mio. erzielt. Darüber hinaus sei auch die Vermögens- und Einkommenslage des A. Konzerns dargestellt worden (siehe Punkt 3.b. der Beschwerde): Er habe im Geschäftsjahr 2015 bei weltweiten Umsatzerlösen in Höhe von rund CAD 1,37 Mrd. einen Gewinn von rund CAD 239 Mio. erzielt. In diesem Zusammenhang sei auch explizit auf Seite 6 des vorlegelegten Jahresabschlusses verwiesen worden. Dass die Abgabenbehörde aus diesen und den weiteren in der Beschwerde genannten Zahlen nicht ablesen könne, dass die beantragten Ratenzahlungen geleistet werden könnten, sei nicht nachvollziehbar. Auch der Umstand, dass die Bf. bereits monatlich Ratenzahlungen entsprechend ihrem Antrag leiste, spreche eindeutig gegen die Auffassung der Abgabenbehörde. Ein stichhaltiger Grund, warum die Einbringlichkeit gefährdet würde, sei nicht genannt worden. Tatsächlich liege keine Gefährdung der Einbringlichkeit iSd § 212 BAO vor. 3.3.3 Rechtswidrige Unterlassung einer Ermessensentscheidung Da beide Tatbestandsvoraussetzungen für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung vorlägen, hätte die Abgabenbehörde eine Ermessensentscheidung treffen müssen. Dies habe sie jedoch zu Unrecht unterlassen. Dass die Ermessensentscheidung im Sinne der Bf. auszufallen gehabt hätte, ergebe sich aus den Ausführungen zur Ermessensübung in der Beschwerde (Punkt 5), auf die an dieser Stelle ausdrücklich verwiesen werde. 4. Antrag Aus den oben genannten Gründen stelle die Bf. die Anträge, 1. gemäß § 264 BAO auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht; 2. gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 BAO die Entscheidung im Senat zu treffen; und 3. der Beschwerde stattzugeben und die Zahlung der noch nicht entrichteten Glücksspielabgaben für den Zeitraum 1.1.2011 bis 30.11.2015 in Raten bis zum 30.3.2017 zu bewilligen. Anmerkung: Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO sei bereits in der Beschwerde vom 6.5.2016 gestellt worden. Dieser Antrag bleibe weiterhin aufrecht. ********** Mit Schreiben vom 3.5.2017 zog die Bf. ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück, da nach ihrer Ansicht eine weitere Klärung des Beschwerdefalles durch eine mündliche Verhandlung nicht zu erwarten sei. Über die Beschwerde wurde erwogen: Folgender Sachverhalt liegt der Entscheidung zugrunde: Mit Schreiben vom 11.1.2016 erstattete die Bf. gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG an das zuständige Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel Selbstanzeige wegen der bisherigen Nichtentrichtung der nachstehenden Glücksspielabgaben (gerundete Beträge laut Verbuchung am Abgabenkonto vom 20.1.2016) im Gesamtbetrag von € 7.413.424,80: | 02/2012 | 1,20 | 03/2012 | 4,00 | 04/2012 | 9,20 | 05/2012 | 13,20 | 06/2012 | 8,80 | 07/2012 | 160,00 | 08/2012 | 644,80 | 09/2012 | 1.072,80 | 10/2012 | 982,40 | 11/2012 | 1.315,20 | 12/2012 | 932,00 | 01/2013 | 1.142,40 | 02/2013 | 3.739,60 | 03/2013 | 5.254,80 | 04/2013 | 7.530,00 | 05/2013 | 30.606,00 | 06/2013 | 10.279,60 | 07/2013 | 17.463,20 | 08/2013 | 27.270,00 | 09/2013 | 36.657,20 | 10/2013 | 21.332,40 | 11/2013 | 26.741,20 | 12/2013 | 27.069,20 | 01/2014 | 46.074,40 | 02/2014 | 30.716,40 | 03/2014 | 37.696,40 | 04/2014 | 48.008,00 | 05/2014 | 76.146,80 | 06/2014 | 36.987,20 | 07/2014 | 60.974,80 | 08/2014 | 54.675,60 | 09/2014 | 89.404,00 | 10/2014 | 85.485,60 | 11/2014 | 89.686,40 | 12/2014 | 61.434,00 | 01/2015 | 84.811,60 | 02/2015 | 507.602,80 | 03/2015 | 610.940,00 | 04/2015 | 644.321,60 | 05/2015 | 707.239,60 | 06/2015 | 564.991,20 | 07/2015 | 548.076,40 | 08/2015 | 609.315,20 | 09/2015 | 751.564,40 | 10/2015 | 719.723,60 | 11/2015 | 727.319,60 Abschließend gab die Bf. bekannt, die sich daraus ergebenden Abgabennachzahlungen innerhalb eines Monats nach Einreichung der Selbstanzeige auf das Konto der Abgabenbehörde mit dem entsprechenden Verwendungszweck zu überweisen. Diese avisierte vollständige Einmalzahlung erfolgte zwar nicht, jedoch wurde mit Schreiben vom 5.2.2016, daher noch innerhalb eines Monats nach Einreichung der Selbstanzeige, die Entrichtung der aushaftenden Glücksspielabgaben mittels Anzahlung von € 741.342,44 am 1.3.2016 und den Rest in monatlichen Raten von € 317.718,19 bis 30.12.2017 beantragt. In Abänderung dieses Zahlungsplanes erklärte sich die Bf. in der Beschwerde gegen die Abweisung des Zahlungserleichterungsersuchens vom 6.5.2016 zur Zahlung höherer Beträge bereit, nämlich von monatlichen Raten von € 577.669,44 bis 30.3.2017. Folgende Saldozahlungen wurden auf das Abgabenkonto geleistet, sodass die in der Selbstanzeige gemeldeten Glücksspielabgaben damit vollständig entrichtet wurden: | 19.02.2016 | 741.342,44 | 26.04.2016 | 317.718,19 | 01.06.2016 | 577.669,44 | 28.06.2016 | 577.669,44 | 29.07.2016 | 577.669,44 | 25.08.2016 | 577.669,44 | 29.09.2016 | 577.669,44 | 25.10.2016 | 577.669,44 | 01.12.2016 | 577.669,44 | 21.12.2016 | 577.669,44 | 25.01.2017 | 577.669,44 | 28.02.2017 | 577.669,44 | 16.03.2017 | 577.669,44 Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergab sich aus dem vorgelegten Einbringungsakt, dem elektronischen Abgabenkonto sowie dem widerspruchsfreien Parteienvorbringen. Rechtliche Würdigung: Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung des § 212 Abs. 1 BAO können Zahlungserleichterungen nur dann gewährt werden, wenn dem Antragsteller gegenüber aufgrund eines Rückstandsausweises Einbringungsmaßnahmen in Betracht kommen. Da dem durch das Bundesfinanzgericht zu treffenden Erkenntnis die Sach- und Rechtslage iSd § 270 BAO (kein Neuerungsverbot) im Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde zu legen ist und die Abgaben, für die die Zahlungserleichterung beantragt wurde, bereits vollständig entrichtet sind, kommen Einbringungsmaßnahmen gemäß § 212 Abs. 1 BAO nicht mehr in Betracht. Auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für bereits entrichtete Abgaben ein Hinausschieben der Entrichtung iSd § 212 Abs. 1 BAO ausgeschlossen (VwGH 3.6.1992, 91/13/0127). Eine Auseinandersetzung mit den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Zahlungserleichterungen (Vorliegen einer erheblichen Härte und Nichtvorliegen einer Gefährdung der Einbringlichkeit) ist somit nicht mehr geboten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Wien, am 18. Mai 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104587/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7104587.2016
Stammnummer
115531
Gültig
18.05.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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