Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1184-W/03
Einkünfte aus ausländischen Kapitalerträgen analog zu § 93 EStG mit 25% zu versteuern.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1184-W/03vom 27.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
der Bw., vertreten durch Coopers & Lybrand Intern-Treuhand GmbH,
Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 1040 Wien,
Prinz-Eugen-Str. 72, vom 19. September 2002 gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend
Einkommensteuer 2001 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Einkommensteuer wird mit € 8.465,08 (S 116.482,-)
festgesetzt.
Die Bemessungsgrundlage ist der am Ende der folgenden
Entscheidungsgründe angeführten Berechnung sowie den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog im Jahr 2001
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung und Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die
Einkünfte aus Kapitalvermögen - ausländische
Kapitalerträge - wurden in Höhe von S 255.836,03 (S 315.476,62
abzüglich Spesen in Höhe von S 59.640,59) erklärt.
Die Veranlagung erfolgte
erklärungsgemäß.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 wurde Berufung
erhoben. Die Auslandseinkünfte sind mit der Hälfte des auf das gesamte
Einkommen entfallenden Durchschnittsteuersatz zu besteuern.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bis zum Inkrafttreten des BudgetbegleitG 2003 (BGBl I
2003/71), welches erstmals auf Kapitalerträge, die nach dem 31.3.2003
zugeflossen sind, anzuwenden war, wurden Dividenden ausländischer
Kapitalgesellschaften mit dem jeweiligen vollen progressiven Steuersatz erfasst,
die Tarifbegünstigung des § 37 Abs.4 EStG, somit die
Halbsatzbesteuerung, war auf diese Fälle - im Gegensatz zur Situation
bei Dividenden inländischer Kapitalgesellschaften - nicht anzuwenden.
Auch die Endbesteuerung iSd § 93 EStG war ex lege lediglich auf
Ausschüttungen inländischer Kapitalgesellschaften
anwendbar.
Im Ergebnis führte diese differenzierte Besteuerung zu
einer wesentlich höheren Einkommensteuerbelastung von Auslandsdividenden
und damit zur Frage der Gemeinschaftsrechtskonformität der
österreichischen Regelung.
Am 15. Juli 2004 entschied der EuGH in der Rechtssache
C-315/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Art 234 EG vom
österreichischen Verwaltungsgerichtshof in dem bei diesem anhängigen
Rechtsstreit Lenz gegen Finanzlandesdirektion für Tirol vorgelegten
Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Art 73b und 73d
EG-Vertrag ( jetzt Artikel 56 EG und 58 EG) wie folgt:
1.) Die Art 73b und 73d Absätze 1 und 3 EG-Vertrag
(jetzt Artikel 56 EG und 58 Absätze 1 und 3 EG) stehen einer Regelung
entgegen, die nur den Beziehern österreichischer Kapitalerträge
erlaubt, zwischen einer Endbesteuerung mit einem Steuersatz von 25 % und der
normalen Einkommensteuer unter Anwendung eines Hälftesteuersatzes zu
wählen, während sie vorsieht, dass Kapitalerträge aus anderen
Mitgliedstaaten zwingend der normalen Einkommensteuer ohne Ermäßigung
des Steuersatzes unterliegen.
2.) Die Weigerung, den Beziehern von Kapitalerträgen
aus einem anderen Mitgliedstaat dieselben Steuervorteile wie den Beziehern
österreichischer Kaptalerträge zu gewähren, lässt sich nicht
damit rechtfertigen, dass die Einkünfte der in einem anderen Mitgliedstaat
ansässigen Gesellschaften dort einem niedrigerem Besteuerungsniveau
unterliegen.
Die im gegenständlichen Fall relevanten
ausländischen Kapitalerträge in Höhe von S 315.476,62 (brutto)
sind zur Vermeidung der Anwendung einer europarechtswidrigen Norm der
Abzugssteuer (KESt) von 25 % zu unterwerfen. (günstiger als die Besteuerung
mit dem Hälftsteuersatz).
Die festgesetzte Einkommensteuer ohne Einbeziehung der
Einkünfte aus Kapitalvermögen beträgt S 84.934,00.
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Dividendeneinkünfte (brutto)
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S 315.476,62 x 25%
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S
78.869,15
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Quellensteuer
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S
47.321,49
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S
31.548,00
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Abgabenschuld lt. Berechnungsblatt
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S
84.933,00
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Einkommensteuer
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S
116.482,-
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€
8.465,08
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 27. August
2004
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1184-W/03
- Stammnummer
- 11551
- Gültig
- 27.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF