Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100927/2016
Haftung, Gleichbehandlung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100927/2016vom 30.03.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im Schriftsatz ist zum Fälligkeitstag 15.11.2010 von liquiden Mitteln von € 205.557,32 und Zahlungen von € 202.669,58 die Rede, eine Aufschlüsselung der laut Ansicht des Bf. zum 15.11.2010 beim Finanzamt bestehenden Verbindlichkeiten in der Gesamthöhe von € 32.247,97 liegt nicht vor. Diese Höhe ergibt sich aus den lohnabhängigen Abgaben für 9/2010 und umfasst nicht die ebenfalls bereits fälligen Abgaben für 10/2010. Die offenen Verbindlichkeiten gegenüber der Abgabenbehörde haben zu diesem Zeitpunkt bereits € 62.201,55 ausgemacht.
Aus der Tabelle ist ersichtlich, dass lediglich die Löhne bezahlt worden sein sollen.
Zum Fälligkeitstag 15.12.2010 werden liquide Mittel von € 392.887,74 einbekannt, davon sollen € 376.521,74 zur Bezahlung von Gläubigern verwendet worden sein. Wiederum ist nicht ersichtlich wie die Höhe der beim Finanzamt bestehenden Verbindlichkeiten berechnet wurde. Die angegebene Summe umfasst lediglich die lohnabhängigen Abgaben für 9 und 10/2010 und nicht die am 15.12.2010 fällig gewesenen lohnabhängigen Abgaben für 11/2010.
Die erste Buchung am Abgabenkonto erfolgte erst am 16.12.2010, es bestand auf dem Konto auch erst am 25.2.2011 ein Außenstand infolge der Buchung der Umsatzsteuervoranmeldung für 12/2010.
Folgt man der tabellarischen Aufstellung ist sogar eine Überzahlung der Löhne erfolgt. Daneben wurde ausschließlich eine weitere Zahlung an die Gebietskrankenkasse von € 53.713,65 vermerkt.
Mit Schreiben vom 13.2.2017 wurde nach dem Vorhalt im Ermittlungsverfahren vor dem BFG eine neue Aufstellung zu den Fälligkeitstagen 15.10.2010, 15.11.2010, 15.12.2010, 17.1.2011, 12.2.2011, 15.2.2011, 2.5.2011 und 16.5.2011 vorgelegt.
Zum 15.10.2010 werden die Gesamtverbindlichkeiten ohne Abgabenverbindlichkeiten mit € 329.254,10 angegeben und eine Liquidität von € 202.669,58. Daraus wurde eine Quote von 62 % abgeleitet und der Haftungsbetrag für DB und DZ mit 62 % des offenen Betrages angesetzt.
Auf dem Abgabenkonto bestand am 15.10.2010 noch kein Rückstand, da die Meldungen zu den fälligen Selbstberechnungsabgaben verspätet erfolgt sind. Tatsächlich wären in Summe Lohnabgaben (L, DB, DZ) von € 32.247,97 (DB, DZ € 12.695,69) zu bedienen gewesen.
Verbindlichkeiten bei anderen Gläubigern und Verbindlichkeiten an Gleichbehandlungsabgaben bei der Abgabenbehörde ergibt eine Tilgungsquote der Gesamtverbindlichkeiten von 59 %.
Demnach besteht ein Quotenschaden hinsichtlich DB und DZ 9/2010 von 59 % der Forderungen.
Für den 15.11.2010 werden die Verbindlichkeiten mit € 604.523,48 angegeben, dem steht eine Liquidität von € 376.521,74 gegenüber, woraus wiederum ohne Berücksichtigung der Außenstände bei der Abgabenbehörde eine Quote von 62 % errechnet wurde.
Am 15.11.2010 betrugen die Außenstände an DB DZ bei der Abgabenbehörde bereits € 25.499,31, davon wurde nichts entrichtet. Damit ergibt sich, dass eine Quote von 54 % der offenen Gesamtforderungen bezahlt wurde.
Zum 15.12.2010 werden Verbindlichkeiten von € 683.388,08 angegeben und eine Liquidität von € 375.371,46, woraus eine Quote von 55 % errechnet wird.
Dem stehen Verbindlichkeiten bei der Finanz aus DB und DZ von € 45.119,29 gegenüber. Damit ergibt sich eine Quote von 51 %.
Zum 17.1.2011 werden Verbindlichkeiten von € 483.975,12 angegeben und eine Liquidität von € 34.291,93, woraus eine Quote von 7 % errechnet wird.
Zum 17.1.2011 betrugen die Verbindlichkeiten bei der Abgabenbehörde an DB und DZ € 60.878,20, damit ergibt sich eine Quote von 6,3 %.
Zur Körperschaftsteuer 1-3/2011 wird eine Quote von 7 % angesetzt und zur Körperschaftsteuer 2010 und 4-6/2011 jeweils eine Quote von 16 % ohne weitere Erläuterungen zu deren Berechnung.
Ein Gleichbehandlungsnachweis zu den Fälligkeitstagen 15.2.2011, 2.5.2011 und 16.5.2011 wurde demnach nicht erbracht.
Eine bestimmte Schuldform hinsichtlich einer schuldhaften Pflichtverletzung ist nicht gefordert, weshalb auch leichte Fahrlässigkeit genügt, während finanzstrafrechtlich selbst für eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG hinsichtlich der Unterlassung der fristgerechten Meldung von Selbstberechnungsabgaben und deren Nichtentrichtung binnen 5 Tagen nach Fälligkeit bedingter Vorsatz als subjektive Tatseite normiert wurde. Somit kann bei Einstellung eines Finanzstrafverfahren keine Haftungsinanspruchnahme nach § 11 BAO in Erwägung gezogen werden, dies gibt aber keine Auskunft darüber, dass nicht nach § 9 BAO eine schuldhafte Pflichtverletzung angelastet werden kann.
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bf. (andere Gläubiger wurden bezahlt, die Abgabenverbindlichkeiten jedoch lediglich und dies teilweise verspätet gemeldet), konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeit rasch eingebracht werden kann.
Ist eine Einbringlichmachung beim Primärschuldner unzweifelhaft nicht gegeben, kann die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim Haftenden von der Abgabenbehörde bei ihren Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigt werden (VwGH 16.12.1999, 97/16/0006).
Der Bf. fungierte als alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer, daher konnte nur bei ihm eine Haftungsinanspruchnahme erfolgen.
Der Umstand, dass erst Monate nach Antragstellung eine UID Nummer vergeben worden sei, könnte nur bei einem Vorwurf einer verspäteten Bezahlung von Abgaben Berücksichtigung finden, verfahrensrechtlich bestand die Verpflichtung Abgaben zu entrichten jedoch nicht nur am Fälligkeitstag (dieser Tag ist rein zur Quotenberechnung ausschlaggebend), sondern solange der Bf. als Entscheidungsbefugter über Geldmittel der Primärschuldnerin verfügte und dieser Zeitraum endete lange nach Vergabe der Steuernummer. Den steuerlichen Zahlungsverpflichtungen wurde gar nicht nachgekommen.
Überlange Verfahrensdauer als Element der Ermessensübung bezieht sich auf den Zeitpunkt zu dem ein Haftender nach Abschluss eines Konkursverfahrens bei der Primärschulderin von einer geplanten Haftungsinanspruchnahme seiner Person in Kenntnis gesetzt wurde. Liegt ein langer Zeitraum zwischen Konkursbeendigung und Erstinformation zu einer geplanten Haftungsinanspruchnahme vor, so hat dies nach ständiger Rechtsprechung des BFG zu einer Berücksichtigung im Ermessensbereich mit einem Abschlag bei der Summe des Haftungsbetrages zu führen. Verfahrensgegenständlich wurde das Konkursverfahren am Datum2 beendet und der Bf. bereits mit Schreiben vom 20.11.2012 über eine geplante Haftungsinanspruchnahme informiert. Eine Beeinträchtigung seiner berechtigten Interessen zeitnah über eine drohende Inanspruchnahme seiner Person für offene Abgabenschuldigkeiten informiert zu werden, liegt demnach nicht vor.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage liegt nicht vor.
Wien, am 30. März 2017
Normen und Schlagworte
- § 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100927/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100927.2016
- Stammnummer
- 115491
- Gültig
- 30.03.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF