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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100097/2013

Schätzung eines Dachdeckerbetriebes

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100097/2013vom 21.07.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

106. Grundsätzlich erscheint es glaubhaft, dass von Seiten der Auftragsgeberin eine Reduktion des Entgelts durch Eigenleistungen, wie Abtransport des Altmaterials oder durch das Zugeständnis einer freien Zeiteinteilung, erreicht werden konnte. Da aber ein Preis von 22.000 € nach Beendigung der Arbeiten in der Plattform veröffentlich wurde, ist davon auszugehen, dass es sich bei diesem Betrag um den um die Eigenleistungen bereits gekürzten Betrag gehandelt hat und der Angebotspreis höher war. 107. Die Beweiswürdigung des Finanzamtes wurde dem Bf. mehrmals vorgehalten. Er wurde aufgefordert, Unterlagen zu diesem Auftrag, die seine Behauptungen untermauern würden [Angebot, Schriftverkehr zwischen Auftraggeberin und Bf. (Rz. 6), Lieferscheine, Zeitaufzeichnungen, etc.], vorzulegen. Der Bf. ist dieser Aufforderung nur zum Teil nachgekommen. Wesentliche Unterlagen zum Vertragsschluss (konkreter Vertragsgegenstand, Zahlungsbedingungen, etc.) wurden jedenfalls nicht vorgelegt, weshalb davon auszugehen ist, dass der Bf. den Differenzbetrag von 10.000 € ganz bewusst nicht in seinen Aufzeichnungen erfasst hat. Zum Streitpunkt Geldverkehrsrechnung betreffend das Jahr 2010: Die belangte Behörde ging bei der Erstellung der Geldverkehrsrechnung (Vermögensdeckungsrechnung) von folgendem Zahlenmaterial aus: 108. Der Bf. erklärte im Jahr 2010 einen Verlust iHv -65.914,84 €. Zuzüglich der monetär nicht wirksamen AfA für Sachanlagen iHv 383,83 € ergibt sich ein Verlust von rd. -65.531 €. Dieser Betrag wurde korrigiert durch die Umrechnung der Gewinnermittlung von § 4 Abs 1 auf § 4 Abs 3 EStG (Zufluss- bzw Abflussprinzip) und betraf folgende Bilanzpositionen: Waren (-15.552,51 €), Lieferforderungen (-6.760 €), N.n. abger. Leistungen (-9.667 €), Sonstige Forderungen (-955,92 €) und Sonstige Rückstellungen (+1.898,50 €). In Summe ergibt sich ein vorläufiger Fehlbetrag in Höhe von -96.567,93 €. Nach Berücksichtigung der Veränderungen der Bankkonten (+23.105,26 € + 152,54 € sowie -8.625,25 €), des Depots (+25.906,40) und des Finanzamtskontos (-3.176,86 €) sowie des nicht verbuchten Wareneinkaufes DachdeckerbetriebXY (-7.493,34 €) und der Kosten für die beiden unterhaltsberechtigten Kinder des Bf. (-6.996,08 €), ergibt sich (nach Korrektur der Doppelerfassung der USt 11 und 12/2010: 955,92 €) ein Fehlbetrag in Höhe von -73.695,27 €. Somit muss dem Bf. dieser Betrag im Jahr 2010 jedenfalls zur Verfügung gestanden sein, da er ansonsten die tatsächlich angefallenen Ausgaben nicht bezahlen hätte können. 109. Die Prüferin übermittelte dem steuerlichen Vertreter die Details zu dieser Berechnung mittels einer Excel-Liste zur Überprüfung (Mail vom 13.06.2012). Laut Mail des steuerlichen Vertreters vom 17.06.2012 hatte dieser der Aufstellung vorerst nichts mehr hinzuzufügen. Im Schreiben vom 05.11.2012 (Rz. 41) brachte der Bf. vor, dass die Sonstigen Forderungen (Umsatzsteuerzahlast: 955,92 €) zweimal angesetzt wurden. Dieser Irrtum wurde von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 10.01.2013 (Rz. 72, 73) korrigiert. 110. Der Geldverkehrsrechnung hielt der Bf. lediglich Folgendes entgegen: In der Beschwerde vom 07.09.2012 (Rz. 22ff) wird zur Richtigkeit der Vermögensdeckungsrechnung nichts Entscheidungswesentliches vorgebracht. Die Ausführungen beziehen sich nahezu alle auf Punkte, die keinen Eingang in die Vermögensdeckungsrechnung gefunden haben (zur Höhe der Lebenshaltungskosten siehe nachstehend Rz. 112f). Auch zur Hinzurechnung des nicht verbuchten Wareneinsatzes in Höhe von 7.493,34 € aus den Rechnungen der DachdeckerbetriebXY GmbH (siehe Rz. 9), konnte der Bf. nichts Wesentliches vorbringen, was der Berücksichtigung dieser Aufwendungen in der Vermögensdeckungsrechnung entgegen gewirkt hätte. In seiner Stellungnahme vom 05.11.2012 (Rz. 41ff) wendet sich der Bf. nur ganz allgemein gegen die „massive globale Zuschätzung“, ohne konkrete Einwendungen vorzubringen. In der Stellungnahme vom 03.12.2012 (Rz. 60ff) brachte der Bf. vor, dass die notwendigen Mittel durch die Veränderung der Banksalden zur Verfügung gestanden seien und stellte diese Veränderungen monatsweise dar. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich aus den von ihm bekanntgegebenen Veränderungen in Summe ein Betrag in Höhe von 23.105,26 € ergibt, welcher in der Vermögensdeckungsrechnung nachweislich bereits Berücksichtigung gefunden hat (Rz. 108). Wie dem Bericht über die Außenprüfung zu entnehmen ist, wurde bei der Vermögensdeckungsrechnung der Kontostand des genannten Kontos bei der BankOO-Bank per 01.01.2010 (-9.418,08 €) sowie per 31.12.2010 (-32.523,34 €) herangezogen. Die sich daraus ergebende Differenz in Höhe von 23.105,26 € fand somit Eingang in die Vermögensdeckungsrechnung. Der Einwand des Bf. geht folglich ins Leere. Die belangte Behörde zeigte sich in ihrer Berufungsvorentscheidung (Rz. 69) verwundert, dass sich die Ausführungen des Bf. vornehmlich mit der ohnehin bereits feststehenden Mangelhaftigkeit auseinandersetzen würden, ohne auf die Kernpunkte der Feststellungen einzugehen. Dennoch brachte der Bf. auch im Vorlageantrag vom 19.01.2013 (Rz. 76ff) keine überzeugenden Argumente gegen die Höhe des Fehlbetrages vor und richtet sich wiederum nur ganz allgemein gegen die „immense Zuschätzung“ der Behörde. Die Darstellung der Entwicklung der Umsätze des Bf. (2009 bis 2011) hat keinen Bezug zur gegenständlichen Vermögensdeckungsrechnung und ist jedenfalls nicht geeignet, diese zu widerlegen. 111. Dem Bf. war es somit nicht gelungen, durch Vorlage geeigneter Unterlagen den Beweis zu erbringen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass die Höhe des Fehlbetrages falsch sei bzw dass er im Beschwerdezeitraum über ausreichende Barmittel oder Sparguthaben verfügt habe, die betragsmäßig geeignet gewesen wären, den festgestellten Fehlbetrag abzudecken. Somit ist die belangte Behörde im Recht, wenn sie vermeint, der Fehlbetrag müsste aus bisher nicht erklärten Umsätzen stammen. Zum Streitpunkt Lebenshaltungskosten 2010: 112. Mit der Geldverkehrsrechnung (Vermögensdeckungsrechnung) wurden nur die darin angegebenen betrieblichen Ausgaben mit den Einnahmen des Bf. gegenübergestellt und eine konkret bezifferbare Unterdeckung festgestellt. Nicht davon erfasst waren allerdings die Kosten des täglichen Lebens, die jedermann treffen und mit Sicherheit auch beim Bf. angefallen sind. Da die Höhe dieser Lebenshaltungskosten nicht konkret ermittelbar war, erfolgte deren Berücksichtigung durch Festsetzung eines Sicherheitszuschlages (siehe hiezu auch Rz. 75). 113. Im Zuge der Schätzung setzte das Finanzamt jenes Einkommen an, welches zuvor als nicht selbständiger Dienstnehmer erzielt worden ist. Hiezu entgegnete der Bf., dass gerade bei Jungunternehmern dieses Einkommen in der Regel nicht erzielt werden könne. Diesem Vorbringen trug das Finanzamt Rechnung, reduzierte mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.01.2013 (Rz. 72e) den Betrag zur Abdeckung der Lebenshaltungskosten auf insgesamt 12.000 € (brutto) und fügte hinzu, dass die Einkünfte der Lebensgefährtin deshalb nicht in Berechnung miteingeflossen sind, weil trotz mehrmaliger Aufforderungen keinerlei Unterlagen vorgelegt worden sind. 114. Dass die Lebensgefährtin tatsächlich sämtliche Lebenshaltungskosten des Bf. getragen haben soll, erscheint unglaubwürdig. Wie das Finanzamt festgestellt hat (Rz. 52), fiel ein Teil des Einkommens der Lebensgefährtin auf Reisekosten (zumeist Kilometergelder), denen auch entsprechende Ausgaben gegenüber gestanden sind. Es erscheint daher zweifelhaft, dass die Lebensgefährtin nicht nur ihre eigenen Lebenshaltungskosten, sondern darüber hinaus auch die ihres Partners getragen haben soll. Dazu kommen nach allgemeiner Lebenserfahrung auch Ausgaben für die über die normalen Bedürfnisse des täglichen Lebens hinaus gehenden Ansprüche und Verpflichtungen. 115. Hiezu vermag auch die eidesstattliche Erklärung der Lebensgefährtin des Bf. nichts ändern. Diese hat keine erhöhte Beweiskraft und unterliegt wie alle anderen Unterlagen der freien Beweiswürdigung der Behörde bzw des Gerichtes. Um den Wahrheitsbeweis zu erbringen, hätte der Bf. – wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung vom 10.01.2013 (Rz. 72f) dargelegt - Unterlagen vorlegen müssen, die die konkrete Verwendung der Einkünfte der Lebensgefährtin belegt hätten. Es wäre dem Bf. zumutbar gewesen, zB Rechnungen bzw Abrechnungen betreffend die gemeinsame Wohnung vorzulegen, welche von der Lebensgefährtin bezahlt worden sind. Da einer Beschwerdevorentscheidung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bedeutung eines Vorhaltes zukommt und sich der Bf. im Vorlageantrag vom 19.01.2013 (Rz. 76f) wiederum nicht mit der Beweiswürdigung der belangten Behörde auseinander gesetzt hat, hat das Finanzamt zu Recht die Einkünfte der Lebensgefährtin unberücksichtigt gelassen. 116. Da der Bf. die Vorbringen der belangten Behörde nicht entkräften konnte, erscheint ein monatlicher Betrag in Höhe von 1.000 € (brutto; d.s. 833,33 € netto), der zur Deckung der Lebenshaltungskosten herangezogen wird, als keinesfalls überhöht. Im Vergleich dazu beträgt der Grundbetrag des Existenzminimums für das Jahr 2010 783 € und ist somit nur geringfügig niedriger als der von der belangten Behörde geschätzte Betrag. IV. Rechtslage Gesetzliche Bestimmungen zur Schätzung 117. § 131 Abs 1 Z 1 bis 6 BAO (idF BGBl. I Nr. 20/2009) enthält Formvorschriften, die für die gemäß §§ 124 und 125 zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie die ohne gesetzliche Verpflichtung geführten Bücher zu beachten sind. Demnach sind sie so zu führen, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln können. Die einzelnen Geschäftsvorfälle sollen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Dabei gelten insbesondere die in Ziffer 1 bis 6 genannten Vorschriften. Nach Ziffer 2 sollen die Eintragungen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden. Ziffer 5 zufolge, sollen die zu Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege derart geordnet aufbewahrt werden, dass die Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist. 118. Gemäß § 163 Abs 1 BAO haben Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 entsprechen, die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung liegen Gründe, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse Anlass geben, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, insbesondere dann vor, wenn die Bemessungsgrundlagen nicht ermittelt und berechnet werden können oder eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht möglich ist. 119. Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese gemäß § 184 Abs 1 BAO zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist nach Absatz 2 dieser Bestimmung insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs 1) wesentlich sind. Nach § 184 Abs 3 BAO ist ferner zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Schätzungsberechtigung 120. Die Schätzungsberechtigung der Abgabenbehörde beruht allein auf der objektiven Unmöglichkeit der zuverlässigen Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen. Das Unterlassen der Vorlage von Grundaufzeichnungen (dazu zählen auch Belege, Lieferscheine, etc.) begründet nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits die Schätzungsberechtigung (27.02.2014, 2009/15/0212; 23.02.2011, 2007/13/0098). Formelle Fehler der Bücher und Aufzeichnungen, die begründetermaßen zu Zweifeln an der sachlichen Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen Anlass geben, führen prinzipiell ebenso zur Schätzungsberechtigung. Eines Nachweises, dass die genannten Unterlagen mit den Wirtschaftsabläufen tatsächlich nicht übereinstimmen, bedarf es unter diesen Voraussetzungen nicht. Dem Abgabepflichtigen steht allerdings die Möglichkeit offen, die sachliche Richtigkeit seiner formellen mangelhaften oder unrichtigen Aufzeichnungen zu beweisen und damit der ansonsten bestehenden Schätzungsbefugnis entgegenzuwirken. 121. Für das Vorliegen einer Schätzungsberechtigung der Behörde nach § 184 Abs 3 BAO kommt es nicht darauf an, warum die Bücher und Aufzeichnungen mangelhaft sind (VwGH 12.08.1994, 93/14/0214). Daher bleibt es unmaßgebend, ob den Abgabepflichtigen ein Verschulden an der lückenhaften bzw. mangelhaften Darstellung der Besteuerungsgrundlagen trifft oder nicht (Ritz, BAO 5 , § 184 Tz 6). In dem Maß, in dem der Abgabepflichtige der Erfüllung der ihm gesetzlich auferlegten Pflichten zur vollständigen Aufzeichnung bzw. Verbuchung der Geschäftsvorfälle und letztlich in der Folge der Besteuerungsgrundlagen nicht oder nur in unzulänglicher Weise nachkommt, hat die entsprechende komplementäre Tätigkeit der Abgabenbehörde einzusetzen. 122. Ist eine Schätzungsberechtigung gegeben, dann steht es der Abgabenbehörde frei, eine Schätzungsmethode zu wählen (VwGH 24.09.2003, 99/13/0094). Dabei ist jener Methode der Vorzug zu geben, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (den tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (VwGH 22.02.1995, 95/13/0016). Bei einer Schätzung sind zunächst alle jene Umstände zu erheben und zu berücksichtigen, die für eine Schätzung dem Grunde nach (Ordnungsmäßigkeit oder Mangelhaftigkeit der Buchführung, Verhältnis der Buchergebnisse zu den Lebenshaltungskosten, Vermögenszuwachs) sowie der Art, dem Umfang und Ausmaß nach, schließlich für die anzuwendende Methode bedeutsam sein können (Stoll, BAO-Handbuch, 1944). 123. Ziel der Schätzung muss zwar stets die sachliche Richtigkeit des Ergebnisses sein, dh sie soll der Ermittlung derjenigen Besteuerungsgrundlagen dienen, die aufgrund des gegebenen, wenn auch nur bruchstückhaften Sachverhaltes bzw. nur lückenhafter Anhaltspunkte die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Es liegt allerdings im Wesen jeder Schätzung, dass die auf solche Weise ermittelten Besteuerungsgrundlagen die tatsächlich erzielten Ergebnisse naturgemäß nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen können. Diese jeder Schätzung innewohnende Unsicherheit muss aber der, der begründeten Anlass zur Schätzung gibt, hinnehmen, und zwar auch dann, wenn sie zufällig bzw. ungewollt gegen ihn ausschlagen sollte. Diese Unsicherheit wird unvermeidlich größer, je geringer bzw. dürftiger Anhaltspunkte, von denen aus schlüssige Folgerungen gezogen werden können, gegeben sind, desto weiter kann sich das Schätzungsergebnis von den tatsächlichen (aber nicht erwiesenen) Besteuerungsgrundlagen entfernen (Ritz, BAO 5 , § 184 Tz 3). Zur Anwendung eines Sicherheitszuschlages 124. Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen einer Schätzung (VwGH 20.10.2009, 2006/13/0164). Diese Schätzungsmethode geht davon aus, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden (VwGH, 17.11.2010, 2007/13/0078). Es liegt im Wesen eines Sicherheitszuschlages, dass er nicht "berechnet" wird, sondern pauschal dem Umstand Rechnung trägt, dass das Abgabenermittlungsverfahren zur Annahme berechtigt, der Abgabepflichtige habe nicht sämtliche Einnahmen erklärt. Zur Schätzung nach dem Vermögenszuwachs bzw nach dem Lebensaufwand 125. Zu den Umständen, die für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen wesentlich sind, kann gegebenenfalls ein Vermögenszuwachs gehören, dessen Nichtaufklärung durch die Partei zu einer Schätzung führen kann. Dies gilt auch, wenn die Deckung des Lebensaufwandes ungeklärt ist (Ritz, BAO 5 , § 184 Tz 7, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). 126. Bei der Schätzung anhand des Vermögenszuwachses oder des Geldverkehrs handelt es sich um Schätzungsmethoden, die als solche zur Feststellung der den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Besteuerungsgrundlagen geeignet sind. Wird in einem mängelfreien Verfahren ein Vermögenszuwachs festgestellt, den der Abgabepflichtige nicht aufklären kann, ist die Annahme gerechtfertigt, dass der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften stammt; das Vorliegen eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses löst diesfalls die Schätzungsbefugnis der Behörde nach § 184 Abs 2 BAO aus, wobei eine solche Schätzung in einer dem ungeklärten Vermögenszuwachs entsprechenden Zurechnung zu den vom Abgabepflichtigen erklärten Einkünften zu bestehen hat (VwGH 27.02.2014; 2009/15/0212; 28.02.2012, 2008/15/0005, mwN). Bei der Schätzung nach dem Vermögenszuwachs wird dieser Zuwachs innerhalb einer bestimmten Periode ermittelt und unter Berücksichtigung der Kosten der Lebensführung und anderer Einkommensverwendungen auf die Einkünfte innerhalb der untersuchten Periode geschlossen (vgl. Ritz, BAO 5 , § 184 Tz 17). Ob ein in der Vermögensdeckungsrechnung ausgewiesener Fehlbetrag als vom Abgabepflichtigen aufgeklärt anzusehen ist oder nicht, stellt sich als eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortende Sachfrage dar (vgl. etwa VwGH 03.06.1992, 90/13/0139; VwGH 25.10.1994, 90/14/0181; VwGH 28.04.2009, 2006/13/0163). 127. Dabei reicht es für die Schätzung eines nicht aufgeklärten Vermögenszuwachses aus, dass Feststellungen über das Vorliegen von Einkünften überhaupt getroffen werden; dagegen ist es nicht erforderlich, darüber hinaus auch noch über Einzelheiten dieser Einkünfte Feststellungen zu machen (VwGH 13.10.1993, 91/13/0058). Hervorzuheben ist auch, dass die Aufforderung an den Abgabepflichtigen, die Herkunft eines festgestellten Vermögens nachzuweisen, keine unzulässige Beweisumkehr darstellt; vielmehr verpflichtet der Umstand, dass der Abgabepflichtige den Vermögenszuwachs nicht aufklären kann, die Abgabenbehörde dazu, eine Schätzung gemäß § 184 Abs 2 BAO vorzunehmen (VwGH 24.02.1993, 91/13/0198). V. Erwägungen Zur Umsatzsteuer 2009 128. Sachverhaltsmäßig wurde es als erwiesen angesehen (siehe Rz. 87ff), dass der Bf. den Umsatz betreffend den Auftrag „Dachsanierung AuftraggeberinA“ nicht zur Gänze erklärt hatte. Das Finanzamt war daher berechtigt, eine Zuschätzung in Höhe des nicht erklärten Betrages (8.333,33 €, netto) vorzunehmen. 129. Da seitens des Finanzamtes im wiederaufgenommenen Verfahren nur diese eine Zuschätzung und ansonsten keine weiteren Änderungen vorgenommen wurden, war auf die darüber hinaus gehenden Einwendungen des Bf. betreffend das Jahr 2009 nicht weiter einzugehen. Dem Beschwerdebegehren war somit kein Erfolg beschieden. Zur Umsatzsteuer 2010 Allgemeines: 130. Der Bf. vermeint, dass der Sicherheitszuschlag zusätzlich zur Zuschätzung festgesetzt worden sei und dies unzulässig sei. Hiezu ist klarzustellen, dass diese Schätzungsmethode davon ausgeht, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden. Werden die Einnahmen zur Gänze global - etwa kalkulatorisch - geschätzt, so darf kein zusätzlicher Sicherheitszuschlag verhängt werden (VwGH 26.02.2004, 2003/16/0366). 131. Im gegenständlichen Fall erfolgte jedoch keine Globalschätzung, sondern eine Zuschätzung auf Grundlage einer vom Bf. nicht widerlegten Vermögensdeckungsrechnung sowie darin unberücksichtigten laufenden Kosten des täglichen Lebens in Form eines Sicherheitszuschlages. Dass in einem Jahr sowohl die Voraussetzungen für eine Zuschätzung als auch für einen Sicherheitszuschlag vorliegen können, wurde bereits vom Finanzamt dargelegt (siehe Rz. 75) und stößt auf keine Bedenken. 132. Wie sachverhaltsmäßig festgestellt (siehe Rz. 85ff), weist die Buchführung des Bf. zahlreiche formelle Mängel auf, weshalb diese den Formvorschriften des § 131 BAO nicht entspricht. Somit haben die Bücher nicht die in § 163 BAO normierte Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich. Dass die Buchführung auch inhaltlich fehlerhaft war, zeigen die von der Betriebsprüfung festgestellten und teilweise unbestrittenen Mängel. Die Mangelhaftigkeit der Bücher – sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht - wurde vom Bf. auch nicht bestritten. Damit war die Schätzungsberechtigung der Behörde zweifelsfrei gegeben. Geldverkehrsrechnung (Vermögensdeckungsrechnung): 133. Dass es sich bei der Schätzung nach dem Vermögenszuwachs bzw nach dem Lebensaufwand um eine geeignete Methode handelt, die zur Feststellung der den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Besteuerungsgrundlagen geeignet ist, wurde bereits ausführlich unter Rz. 125ff dargelegt. 134. Es ist dem Bf. nicht gelungen, die von der belangten Behörde erstellte Geldmittelrechnung zu wiederlegen (siehe Rz. 108ff). Im Jahr 2010 ergab sich ein (durch die Beschwerdevorentscheidung korrigierter) Fehlbetrag in Höhe von -73.695,27 €. Über diese Mittel muss der Bf. im Jahr 2010 jedenfalls verfügt haben, da er ansonsten seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen hätte können. Da der Bf. nicht aufklären konnte, aus welchen Mitteln dieser Betrag finanziert wurde, war die Annahme der belangten Behörde, dass der Bf. die im Jahr 2010 angefallenen Ausgaben aus nicht erklärten Einnahmen bestritten hat, schlüssig. Das Finanzamt hat daher zu Recht eine Zuschätzung in dieser Höhe vorgenommen. Lebenshaltungskosten: 135. Wie bereits unter Rz. 112 dargelegt, wurden in der Vermögensdeckungsrechnung nur die darin bezifferten betrieblichen Ausgaben und Einnahmen des Bf. erfasst und dabei eine Unterdeckung festgestellt. Nicht davon erfasst waren die Kosten des täglichen Lebens des Bf., welche zweifelsfrei angefallen und auch getragen werden mussten. 136. Der Bf. begehrte von der Festsetzung eines Sicherheitszuschlages abzusehen, weil seine Lebensgefährtin den Lebensunterhalt zur Gänze bestritten habe. Dass diese Behauptung unglaubwürdig ist und durch keinerlei sachdienliche Unterlagen belegt werden konnte, wurde bereits sachverhaltsmäßig festgestellt (Rz. 114f). Ebenso wurde dargelegt, weshalb ein Betrag von monatlich 1.000 € (brutto; d.s. 833,33 € netto) als keinesfalls überhöht angesehen werden kann. 137. Das Finanzamt hat daher den Sicherheitszuschlag in Höhe von 12.000 € (brutto) zu Recht verhängt. Der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheide 2010 war folglich im Umfang der Beschwerdevorentscheidung vom 10.01.2013 (Rz. 73) teilweise Folge zu geben. | | USt | BMG | Fehlbetrag Vermögensdeckungsrechnung | | 73.695,27 | Lebenshaltungskosten | | 12.000,00 | Fehlbetrag insgesamt | | 85.695,27 | gerundet (brutto) | | 85.700,00 | Umsätze, ohne 20% USt | | 71.416,67 | Umsätze, laut Bescheid 24.05.2011 | | 149.520,49 | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Leistungen | | 220.937,16 | 20% Umsatzsteuer | 44.187,43 | | Steuerschuld § 19 Abs 1a | 880,32 | | | 45.067,75 | | Vorsteuern | -34.292,02 | | Steuern § 19 Abs 1a | - 880,32 | | | 9.895,41 | 138. Insgesamt war spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit einer Revision 139. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision nur zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 140. Die im gegenständlichen Fall zu klärende Rechtsfrage bestand ausschließlich in der Beurteilung der Schätzungsbefugnis der belangten Behörde nach § 184 BAO und wurde im Sinne der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden. Was die Höhe der schätzungsweise ermittelten Bemessungsgrundlagen anbelangt, so handelt es sich dabei um eine Frage der Ermittlung des der Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhaltes. 141. Aus den angeführten Gründen war die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig zu erklären. Linz, am 21. Juli 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100097/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5100097.2013
Stammnummer
115452
Gültig
21.07.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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