Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101833/2015
Umsatzsteuer eines Massagesalons
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101833/2015vom 06.06.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nach der Beschuldigtenvernehmung mit der Bf. vom 10. Februar 2014 (21:17 Uhr) haben in knapp 10 Jahren 40 verschiedene Frauen bei ihr gearbeitet. Sie ist zu den Frauen gekommen, indem sie in den Tageszeitungen Inserate betreffend Erotikmassage geschaltet hat.
(9) Sonstige Tätigkeiten:
Laut Amtsvermerk der Landespolizeidirektion vom 10. Februar 2014 hat die Bf. den eintreffenden „Scheinfreier“ darauf hingewiesen, er müsse noch „10-15 Minuten warten, weil EL einen Kunden habe“. Sie teilte am Telefon auch mit, dass „H erst morgen kommen werde“. Auf Anfrage, was es alles gebe, antwortete sie, „komm erst einmal her und lass dich überraschen“.
Das BFG geht daher aufgrund der gesamten von der Polizei erhobenen Umstände von einer alle wichtigen Funktionen innehabenden Stellung der Bf. im Massagesalon aus.
3. Schätzung der Bemessungsgrundlagen:
a. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach dem vorab Gesagten die Umsätze der Bf. zuzurechnen sind, weil diese umfassend nach außen hin tätig wird und damit die Voraussetzungen der Zurechnung nach der Rspr von BFG und VwGH erfüllt.
b. Die Schätzungsberechtigung nach § 184 BAO ergibt sich daraus, dass die Bf. Aufzeichnungen geführt hat, die anschließend weggeworden wurden. Aufzeichnungen und Kalender, denen die Kundenfrequenz zu entnehmen ist, stellen Grundaufzeichnungen dar, die aufbewahrt werden müssen.
c. Die nicht vollständig erfassten Einnahmen (Umsätze) sind durch die Schätzung der Bemessungsgrundlagen abgegolten. Ein zusätzlicher Sicherheitszuschlag findet keinen Platz.
d. Die Zuschätzungen sind im Umsatzsteuerbereich wie folgt vorzunehmen:
(1) Parameter 2012
- Veranschlagte Wochen (bei Miteinbeziehung von Krankheiten, sonstige Abwesenheiten) 50 (statt bisher 52).
- Prinzipiell 5-Tagewoche.
- Die zusätzlichen Samstage werden mit 25 (50% von 50 Wochen) angenommen, also jede zweite Woche (bisher 40).
- der Durchschnittspreis von 85,00 € ist korrekt, da auch den spärlich vorhandenen Kalenderblättern eine ca. 50%ige Verteilung der einstündigen und halbstündigen erotischen Massage-„Sitzungen“ zu entnehmen ist.
- Das Jahr 2012 wird als Ausgangsbasis für die anderen Jahre herangezogen (wie bisher), im Jahr 2014 wird der geschätzte Umsatz nur zu 2/3 angesetzt, weil nach den Angaben der Bf. die Anzahl der Masseusen hier schon sehr gering war.
Damit ergibt sich nachstehende Berechnung für 2012:
50 (52-2) Wochen x 5 Tage = 250 x 3 (Massagen) = 750 Massagen + 25 Massagen (aus Wochenenddiensten) = 775 Massagen x 85,00 € (Durchschnittspreis) = 65.875,00 € brutto. Die Nettozuschätzung beträgt 54.895,83 €, gerundet 54.000,00 €.
(2) Für 2011: Umrechnung des Jahresbetrages 54.895,83 € auf 10 Monate = 45.746,52 €, gerundet 45.000,00 €.
(3) Für 2013: Umrechnung des Jahresbetrages 54.895,33 € auf 8 Monate = 36.597,22 €, gerundet 36.000,00 €.
(4) Für 2014: Umrechnung des Jahresbetrages 54.895,33 € auf 2 Monate = 9.149,30, gerundet 9.000,00 €, davon 2/3 = 6.099,53 €, gerundet 6.000,00 €.
e. Berechnungen zur Einkommensteuer:
Betriebsausgaben
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2011
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2012
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2013
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Umsatz netto bisher
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16.700,00
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23.916,63
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17.399,98
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Schätzung
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45.000,00
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54.000,00
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36.000,00
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Differenz
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28.300,00
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30.083,37
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18.600,02
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20% Umsatzsteuer
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5.660,00
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6.016,67
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3.720,00
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Betriebsausgabe
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33.960,00
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36.100,04
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22.320,02
Gewinnermittlung
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2011
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2012
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2013
|
Gewinn vor BP
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833,95
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-2.125,90
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550,13
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Einnahme
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28.300,00
|
30.083,37
|
18.600,02
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Ausgabe
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-33.960,00
|
-36.100,04
|
-22.320,02
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Summe
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-4.826,05
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-8.142,57
|
-3.169,87
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Betriebsergebnis
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-4.826,00
|
-8.143,00
|
-3.170,00
4. Die Beschwerde gegen den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid 1-3/2014 erstreckt sich gemäß § 253 BAO auf den am 15. Januar 2016 ergangenen Umsatzsteuerbescheid 2014.
Die Beschwerde war aus den bezeichneten Gründen abzuweisen, die Bemessungsgrundlagen waren abzuändern.
E. Zulassung zur Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Erkenntnis folgt der umfangreichen Rspr des BFG (UFS) sowie VwGH zur Umsatzsteuerpflicht von Bordellen und Massagesalons. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Linz, am 6. Juni 2017
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101833/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.5101833.2015
- Stammnummer
- 115399
- Gültig
- 06.06.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF